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Oberlandesgericht Köln·20 U 158/96·03.07.1997

Vermögensverwaltung: Haftung bei Stop-Loss-Verstoß und fehlender Aufklärung über Leerverkäufe

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Kläger verlangten Schadensersatz aus Vermögensverwaltungsvertrag wegen verlustreicher Options- und Stillhaltergeschäfte sowie wegen Nichtbeachtung von Stop-Loss-Limits. Das OLG verneinte eine persönliche Haftung des Geschäftsführers mangels Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Die Vermögensverwalterin haftet jedoch wegen grob fahrlässiger Missachtung eines Stop-Loss bei Optionsscheinen, wegen unzureichender Risikoaufklärung über Leerverkäufe (unbegrenzte Nachschusspflicht) sowie wegen pflichtwidriger Ausweitung des spekulativen Depotanteils. Zugesprochen wurden 145.435,91 DM nebst Zinsen; Reise- und Verwaltungskosten wurden abgelehnt.

Ausgang: Berufung der Kläger teilweise erfolgreich (höherer Schadensersatz gegen Vermögensverwalterin); Klage gegen Geschäftsführer abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine persönliche Haftung des Organ-/Vertreterhandelnden neben der Gesellschaft setzt voraus, dass er über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt; bloße Fachkunde- oder Kompetenzbehauptungen genügen nicht.

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Ein professioneller Vermögensverwalter hat ein von ihm (oder im Rahmen der Betreuung kommuniziertes) Stop-Loss/Verkaufslimit jedenfalls dann zu beachten, wenn sich aus dem Anlegerverhalten und der Korrespondenz erkennbar der Wille zur Risikobegrenzung durch Veräußerung bei Limitunterschreitung ergibt; andernfalls ist Rücksprache zu halten.

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Bei Leerverkäufen/Stillhaltergeschäften ist der Anleger über das besondere Beschaffungsrisiko sowie über die (grundsätzlich) unbegrenzte Nachschusspflicht und die Möglichkeit unzureichender Sicherheiten deutlich und vollständig aufzuklären; allgemeine Informationsblätter der depotführenden Bank ersetzen die individuelle Aufklärung nicht.

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Ein Vermögensverwalter hat grundsätzlich für Risikostreuung und eine angemessene Mischung spekulativer mit konservativen Anlageformen zu sorgen und darf den spekulativen Depotanteil nicht ohne ausdrückliche Abstimmung erheblich ausweiten.

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Verwaltungskosten, die auch bei pflichtgemäßer Vermögensverwaltung angefallen wären, sind als Sowieso-Kosten nicht als Schaden ersatzfähig; Reise-/Aufenthaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich waren.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 1 ZPO§ 276 BGB§ 288 ZPO§ 284 Abs. 1 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 0 70/96

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juli 1996 - 4 0 70/96 - unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung der Kläger im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 145.435,91 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1994 zu zahlen. Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. wird abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 1. zu 38 %, im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Kläger zu 24 %, zu 76 % trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1. zu 38 % und die Kläger zu 62 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1. bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung von 178.000,00 DM abzuwenden, sofern die Kläger vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung von 16.000,00 DM abzuwenden, sofern der Beklagte zu 2. vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 DM abzuwenden, sofern die Beklagte zu 1. vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheitsleistungen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Tatbestand

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Anläßlich der Versetzung des Klägers zu 1. als Generalkonsul an das Generalkonsulat in D./S., beabsichtigten die Kläger, die Verwaltung ihres bis dahin bei der D. B. bestehenden Anlagedepots einem professionellen Vermögens-verwalter zu übertragen.

3

Das damalige Depot der Kläger bei der D. B. hatte einen aktuellen Kurswert von ca. 465.000,00 DM, bezüglich der Zusammensetzung des Depotbestands wird auf Bl. 10 AH Bezug genommen. Die Kurse der Wertpapiere notierten seinerzeit größtenteils deutlich unter den Einstandskursen. Unter den Depotwerten befanden sich u.a. auch Optionsscheine auf Aktien der B., die die Kläger zum Einstandswert von rund 2.000,00 DM angekauft hatten. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine bei der D. hatten die Kläger am 13. März 1991 das bankenübliche Informationsblatt über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften unterzeichnet.

4

Auf besondere Empfehlung des ihnen bekannten Rechtsanwalts L. wandten sich die Kläger im August 1992 an die Beklagte zu 1. und bekundeten ihr Interesse am Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrag. Die Beklagte zu 1. ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche bis zum Jahre 1995 in der Rechtsform einer GmbH unter der Firma E. ( Partner GmbH betrieben und sodann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Der Beklagte zu 2. war Geschäftsführer und ist jetzt Vorstand der Beklagten zu 1.

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Zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten zu 1. entwickelte sich ein Briefwechsel, es kam darüber hinaus zu telefonischen Kontakten. In einem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 26. August 1992 (Bl. 2 AH) heißt es u.a.:

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"Wir sind seit 1970 darauf spezialisiert, vermögende Privatkunden in Wertpapierfragen individuell zu beraten und zu betreuen. Konservative Anleger erzielen Renditen, die in neun von zehn Jahren mindestens 50 % über dem jeweils vorherrschenden Kapitalmarktzins liegen. Wir gelten als die führenden Stillhalter- und Wandelanleihenspezialisten in Deutschland. In Risikostufe 2 sind steuerfreie Kapitalgewinne zwischen 25 % und 40 % nicht selten. Gemäß unserer Tendenzeinschätzung haben wir in den letzten Wochen eine extrem vorsichtige Anlagepolitik betrieben. Die Depotführung erfolgt bei uns nicht standardisiert, sondern ist abhängig von der Mentalität, Risikobereitschaft und Vorgabe des Anlegers."

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Mit diesem Schreiben übersandte die Beklagte zu 1. u.a. eine Ausgabe ihres Börseninformationsdienstes, den sogenannten C..

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Am 12. Oktober 1992 veräußerten die Kläger einen Teil ihrer Wertpapiere aus dem Depot bei der D. B.. Nach vorheriger Terminsabsprache führten der Kläger zu 1. und der Beklagte zu 2. am 5. November 1992 in den Büroräumen der Beklagten zu 1. ein Gespräch über den Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrages, in dessen Verlauf der Beklagte zu 2. das seinerzeit bestehende Depot der Kläger als hochspekulativ einstufte. Der Beklagte zu 2. empfahl u.a. den Erwerb von C. - im folgenden C. -, da nach seiner Einschätzung ein Börseneinbruch zu erwarten war. In dem von der Beklagten zu 1. herausgegebenen C. vom selben Tage wurde ein planmäßiger Verlauf der Strategie gegen den DAX 1700 mit den genannten C. angegeben. Weiter heißt es:

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"Das Papier kostet jetzt 328,00 DM, bringt in dreizehn Monaten 400,00 DM mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 %."

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Am Ende des Gesprächs vom 5. November 1992 übermittelte der Kläger zu 1. der D. B. aus den Büroräumen der Beklagten zu 1. per Fax die Anweisung, die restlichen Depotwerte zu veräußern. Zugleich erteilte er an die D. die Order, 300 Stück C. (Laufzeit bis 29. November 1993) sowie für 30.000,00 DM V.-Anleihen zu erwerben. Der A. zeigte er an, er wolle seinen gesamten Bestand an Rentenfonds-Papieren - Kurswert seinerzeit 227.771,00 DM - zurückgeben. Über den Erwerb der C. erteilte die D. den Klägern unter dem 6. November 1992 bei einem Kurs des Papiers von 330,00 DM eine Kaufabrechnung einschließlich Kosten von 100.052,40 DM. Die Papiere wurden in das bestehende Depot bei der D. genommen. Der Beklagte zu 2. händigte dem Kläger zu 1. am 5. November 1992 Unterlagen eines schriftlichen Vermögens-verwaltungsvertrags aus. Die Klägerin zu 1. hielt sich seinerzeit in D. auf.

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Der Vermögensverwaltungsvertrag wurde am 4. Dezember 1992 von den Klägern unterzeichnet und der Beklagten zu 1. übersandt. Gemäß Ziffer 3) des Vertrags wurde die Haftung der Beklagten zu 1. für leichte Fahrlässigkeit für die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit getroffenen Entscheidungen ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf Bl. 25 f. AH Bezug genommen. In einem Begleitschreiben vom 4. Dezember 1992 erbat der Kläger zu 1. Vordrucke für die beabsichtigte Kontoeröffnung bei der W., der Hausbank der Beklagten zu 1., zugleich erkundigte er sich - vor Unterzeichnung der Erklärung über Termingeschäfte - nach dem Prozentsatz von Termingeschäften bei Vermögensverwaltung in Risikostufe 2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 (Bl. 48 AH) bat der Kläger zu 1. um Erläuterung der Verlustrisiken beim "Verkauf von D." und der Möglichkeiten, den Depotwert für den Fall eines nicht erwartungsgemäßen Verlaufs der Börse abzusichern. Mit Fax vom 18. Dezember 1992 beantwortete der Mitarbeiter der Beklagten zu 1., der Zeuge M., die Fragen des Klägers zu 1. vom 16. Dezember 1992 "bezüglich Stillhaltergeschäfte im DTB-Bereich". Der Zeuge führte aus, bei einem Depotvolumen von ca. 500.000,00 DM halte er 15 Kontrakte für angemessen. Er bezeichnete den Verkauf von D. als sinnvoll und errechnete für den Verkauf von 15 S. Dax Basis 1500 März 1993 nach Abzug von Bankkosten eine Prämiengutschrift von 8.112,50 DM netto. Weiter führte er aus, das Risiko setze ein, wenn der Dax (Basis 1.500,00 DM) höher steige als 1.554,08 DM. Bei einer grundsätzlichen Tendenzneueinschätzung könne man die Positionen jederzeit vor dem Verfall eindecken.

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Am 20. Januar 1993 übersandte der Kläger zu 1. der Beklagten zu 1. Unterlagen zur Kontoeröffnung bei der W. sowie von den Klägern unterzeichnete Informationsschriften der W. über Verlustrisiken und Sonderbedingungen von Börsen-termingeschäften. Die Kläger bestätigten ferner, über die Besonderheiten und Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt und informiert worden zu sein.

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Nach dem 20. Januar 1993, und zwar erstmals am 12. Januar 1993, hat die Beklagte zu 1. Wertpapiergeschäfte im Namen der Kläger getätigt. Die Übertragung des Wertpapierdepots von der D. B. auf die W., u.a. der C., wurde am 4. Mai 1993 vorgenommen.

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Mit Fax vom 10. Januar 1993 (Bl. 27 AH) wandte sich der Kläger zu 1. an den Beklagten zu 2. mit der Anfrage, ob er die Kursentwicklung des C. beobachte, der mittlerweile auf 315,00 DM gefallen sei und bei einer Zinssenkung noch tiefer fallen würde. Der Kläger zu 1. bat um Nachricht, wenn die Werte verkauft werden sollten. In einem weiteren Fax vom 24. Februar 1993 (Bl. 34 AH) verwies der Kläger zu 1. auf einen dramatischen Wertverlust der C., der vermutlich schon die S. unterschritten habe. Der Kläger zu 1.

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sprach einen zu erwartenden weiteren Zinsrückgang und eine kräftige Steigerung des Dax an und bat um Mitteilung, ob er der D. einen Verkaufsauftrag erteilen solle, da die Beklagte zu 1. nicht über eine Kontovollmacht verfüge. Zugleich äußerte er sich enttäuscht über die Anlage in C.-Scheinen.

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Unter dem 14. April 1993 (Bl. 81 AH) gewährte die Beklagte zu 1. dem Kläger zum Ausgleich bis dahin entgangener Gewinne des früheren, veräußerten Depots einen Verlustvortrag für die Honorarabrechnung von 50.000,00 DM.

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Im Zeitraum vom 15. April 1993 bis 17. Januar 1994 tätigte die Beklagte zu 1. die in den Schreiben der Parteien vom 16./18. Dezember 1992 angesprochenen Leerverkäufe von S. und Puts auf den Dax. Im Zusammenhang mit diesen Geschäften wurde auf Verlangen der W. ein Festgeldkonto von zunächst 55.000,00 DM als Sicherheit eingerichtet, das bis zur Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags fortbestand. Mit Schreiben vom 5. August 1993 (Bl. 54 AH) erinnerte der Kläger zu 1. an die Erläuterung der Beklagten zu 1., wonach bei Erreichen der Risikoschwelle jederzeit "eingedeckt" werden könne. Der Kläger zu 1. wies die Beklagte zu 1. darauf hin, daß dies für die auf Mitte Juli und Mitte September verkauften S. nicht erfolgt sei und hierdurch Verluste entstanden seien. Der Kläger zu 1. bat, künftig Absprachen und eigene Vorgaben einzuhalten.

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Am 5. Mai 1993 kaufte die Beklagte zu 1. für das Depot der Kläger weitere spekulative Optionsscheine, 40.000 Stück "D. S. Optionsscheine Dax Short" (im folgenden D. S.) zu einem Einstandspreis von 42.850,94 DM. Es handelte sich um ein Papier, das auf eine sinkende Börse setzte. Im Einschreiben vom 12. Juli 1993 (Bl. 40 AH) widersprach der Kläger zu 1. dem Erwerb der D. S. und bat, die Position für ihn verlustfrei aufzulösen. Er berief sich auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2. vom 5. November 1992, wonach der Anteil spekulativer Anlagen nur 10 % betragen dürfe. Dies bezeichnete der Beklagte zu 2. in seinem Antwortschreiben vom 5. August 1993 als ein Mißverständnis und wies ergänzend darauf hin, daß Positionsreklamationen nach mehr als zwei Monaten nicht mehr akzeptiert werden könnten.

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In dem von der Beklagten zu 1. herausgegebenen C. gab die Beklagte zu 1. zu den Anlageempfehlungen jeweils sogenannte S. an. Die Kläger waren nicht AB.ent des C.s, die Beklagte zu 1. übermittelte ihnen aber während der Vertragsdauer insgesamt sechzehn Probeexemplare des Börsen-briefs.

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Für die C. erzielte die Beklagte zu 1. bei deren Endfälligkeit am 29. November 1993 einen Erlös von 16.789,61 DM. Die D. S. erbrachten am 10. Februar 1994 einen Resterlös von 1.567,00 DM.

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Mit Schreiben vom 31. Januar 1994 kündigte der Kläger zu 1. mit sofortiger Wirkung den Vermögensverwaltungsvertrag. Bis dahin hatte die Beklagte zu 1. die in der Auflistung Bl. 223 aufgeführten Anlagen (mit Ausnahme der C. und der V.-Anleihe) getätigt. Mit den Anlagen wurden zum Teil Gewinne erzielt.

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Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags in Anspruch und beziffern den ihnen entstandenen Schaden wie folgt:

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1.Unmittelbarer Verlust aus dem Erwerb der C. Dax Put OptionenDM 83.262,79
Entgangener Gewinn im Zeitraum 06.11.1992 bis 29.11.1993 DM 100.052,40 x 11 % p.a.DM 11.708,91
Zwischensumme:DM 94.971,70
2.Unmittelbarer Verlust aus dem Erwerb der D. S. OptionsscheineDM 41.283,94
Entgangener Gewinn im Zeitraum vom 05.05.1993 bis 10.02.1994 DM 42.850,94 x 11 % p.a.DM 3.600,67
ZwischensummeDM 44.884,61
3.Unmittelbarer Verlust aus Stillhaltergeschäften gemäß Endabrechnung vom 11.02.1994DM 41.839,00
Entgangener Gewinn im Zeitraum vom 15.07.1993 bis 11.02.1994 DM 41.839,00 x 11 % p.a.DM 2.633,53
ZwischensummeDM 44.472,53
4.Kosten der Flugreise D.-K-D.DM 3.384,98
5.Hotel- und Aufenthaltskosten Köln 5 Tage, 2 Personen, pau-schal DM 300,00/TagDM 1.500,00
6.Rückforderung Verwaltungskosten wegen SchlechterfüllungDM 2.341,40
GesamtbetragDM 191.555,22
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, nicht nur die Beklagte zu 1. hafte ihnen als Vertragspartner des Vermögensverwaltungsvertrags, sondern auch der Beklagte zu 2. persönlich, weil er bei der Anlageberatung in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Die Kläger haben behauptet, schon vor dem Gespräch vom 5. November 1992 habe der Kläger zu 1. in erster Linie mit dem Beklagten zu 2. verhandelt, nur bei dessen Verhinderung sei es auch zu Telefonaten mit dem Mitarbeiter M. gekommen. Aufgrund der hohen, uneingeschränkten Empfehlung von Rechtsanwalt L., die der Kläger zu 1. - unstreitig - gegenüber dem Beklagten zu 2. deutlich gemacht habe und die auch seiner Person gegolten habe, sei er bereits vor dem 5. November 1992 entschlossen gewesen, einen Vermögensverwaltungsvertrag abzuschließen.

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Im Gespräch vom 5. November 1992 habe sich der Kläger zu 1. dem Beklagten zu 2. als konservativer Anleger vorgestellt, was auch durch die Struktur seines bisherigen Depots bestätigt werde. Dies habe der Beklagte zu 2. zu Unrecht als hochspekulativ eingestuft, er habe einen unmittelbar bevorstehenden Börsencrash vorausgesagt und angeraten, das bestehende Depot zu verkaufen. Der Beklagte zu 2. habe den Kläger zu 1. derart in Panik versetzt, daß er noch aus dem Büro der Beklagten zu 1. der D. per Fax den Auftrag zur Veräußerung seiner restlichen Depotwerte erteilt und auch gegenüber der A. die sofortige Rückgabe der Rentenfonds-Papiere angezeigt habe. Der dringenden Empfehlung des Beklagten zu 2. entsprechend habe er sogleich den Kaufauftrag für 300 C. erteilt. Der Beklagte zu 2. habe diese Optionsscheine als "absolut sicheren Gewinner" bezeichnet, ohne den höchst spekulativen Charakter der Anlage klarzustellen und deutlich zu machen, daß der Erwerb der Optionsscheine binnen einen Jahres Vermögensverluste von 100.000,00 DM habe mit sich bringen können.

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Die Kläger haben weiter behauptet, bereits am 5. November 1992 sei die endgültige Einigung über den Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrags erzielt worden; lediglich die schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarungen habe noch gefehlt, da die Klägerin zu 2. sich in D. aufgehalten habe. Am 5. November 1992 sei mündlich die Verwaltung in Risikostufe 2 abgestimmt worden, und zwar mit Depotanteilen von 60 % Anleihen, 30 % Aktien und 10 % spekulativen Werten. Der zehnprozentige spekulative Anteil habe sogenannte "Stillhaltergeschäfte" umfassen sollen, die C. habe die Beklagte zu 1. ausdrücklich als nicht spekulativ eingestuft.

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Bezüglich der C. haben die Kläger die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergänzend auf die unterbliebene Einhaltung des S. gestützt. Sie haben vorgetragen, bereits bei den Anbahnungsgesprächen habe der Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger seine vorsichtige Anlagepolitik durch Hinweis auf die strikte Einhaltung von S. unterstrichen und insoweit auf den von der Beklagten zu 1. herausgegebenen C.-Börsenbrief verwiesen. Hätten die Beklagten das S. von 300,00 DM beachtet und die C. beizeiten veräußert, wäre ihnen ein wesentlich niedriger Schaden aus dem Anlagegeschäft entstanden.

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Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe ihren Aufklärungspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den sogenannten "Stillhaltergeschäften" nicht genügt, weil sie auf das besondere Verlustrisiko der Leerverkäufe, nämlich die unbegrenzte Nachschußpflicht nicht hingewiesen habe. Im übrigen seien die hochspekulativen Leerverkäufe auf den Dax-Index irreführend als Stillhaltergeschäfte bezeichnet worden. Verharmlosend sei im Schreiben der Beklagten zu 1. vom 18. Dezember 1992 (Bl. 50 AH) der Eindruck erweckt worden, "durch rechtzeitiges Eindecken" sei bei Erreichen der Risikoschwelle die Verlustgefahr einzudämmen. Diesen Vorgaben habe die Beklagte zu 1. nicht entsprochen. Den aus Leerverkäufen entstandenen Gesamtverlust beziffern die Kläger unter Bezugnahme auf ihre Aufstellung vom 11. Februar 1994 (Bl. 47 AH) auf 41.839,00 DM.

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Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe am 5. Mai 1993 durch Erwerb des D. S.-Optionsscheins mit Einstandskosten von 42.850,94 DM vertragswidrig über den abgesprochenen Rahmen hinausgehend den Umfang der spekulativen Anlagen ausgeweitet. Überdies hätten die Beklagten eine einseitige und risikobehaftete Anlagepolitik verfolgt, da durch dieses Papier - ebenso wie durch die übrigen spekulativen Anlagen - wiederum auf eine sinkende Börse spekuliert worden sei. Im übrigen sei die Beklagte zu 1. im Anschluß an das Schreiben des Klägers zu 1. vom 12. Juli 1993 (Bl. 40 AH) zur verlustfreien Auflösung dieser Anlage verpflichtet gewesen, weil die Beklagte zu 1. ihnen eine zweimonatige Positionsreklamtionsfrist eingeräumt habe. Außerdem habe die Beklagte zu 1. auch bei diesem Optionsschein die S. unbeachtet gelassen, im Börsenbrief vom 3. August 1993 (Bl. 38 AH) sei darauf hingewiesen worden, daß die S. gebrochen sei. Schließlich habe die Beklagte zu 1. die Börsentendenz falsch eingeschätzt, im Laufe des Jahres 1993 habe die Bundesbank die Leitzinsen kontinuierlich gesenkt, gleichwohl habe es die Beklagte zu 1. grob fahrlässig unterlassen, die Börsentendenz neu einzuschätzen und habe bis zuletzt an ihrer Crash-Prognose festgehalten und der Kapitalvernichtung im Depot der Kläger tatenlos zugesehen.

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Die Kläger haben sich für berechtigt gehalten, für angefallene Flug- und Aufenthaltskosten Schadensersatz zu fordern, da sie sich gezwungen gesehen hätten, Rechtsrat über die erforderliche Kündigung und über Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten einzuholen. Außerdem habe die Beklagte zu 1. wegen Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags Depotverwal-tungskosten in Höhe von 2.341,40 DM (Bl. 97 AH) zurückzuerstatten.

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Die Kläger haben beantragt,

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1. die Beklagten zur Zahlung von 191.555,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 184.328,84 DM für den Zeitraum vom 20. Dezember 1993 bis 9. Mai 1994, aus 187.713,82 DM seit dem 10. Mai 1994 bis Zustellung der Klage und aus 191.555,22 DM ab Zustellung der Klage zu verurteilen;

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2. ihnen nachzulassen, eine eventuelle Sicherheitsleistung durch schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Steuerbürge zugelassenen deutschen Großbank erbringen zu dürfen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise im Unterliegensfall ihnen nachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann.

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Sie haben bestritten, daß der Kläger zu 1. vor dem 5. November 1992 mit dem Beklagten zu 2. persönliche Telefonate geführt habe, der Kläger zu 1. habe vielmehr ausschließlich mit dem Mitarbeiter M. verhandelt. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die Voraussetzungen für die persönliche Haftung des Beklagten zu 2. nicht gegeben, da er persönliches Vertrauen nicht in Anspruch genommen habe.

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Die Beklagten haben behauptet, am 5. November 1992 sei zwischen dem Beklagten zu 2. und dem Kläger lediglich ein unverbindliches Informationsgespräch geführt worden. Der Beklagte zu 2. habe C. als eine der interessantesten Anlagen in Erwartung fallE. Kurse vorgestellt. Diese Einschätzung der Börse sei aufgrund der seinerzeit herrschenden weltweiten Rezession gerechtfertigt gewesen, mit einer Wiederbelebung der Konjunktur sei kurzfristig nicht zu rechnen gewesen. Am Ende des Gesprächs vom 5. November 1992 habe sich der Kläger zu 1. unvermittelt u.a. zum Erwerb der C.-Scheine entschlossen. Den Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrags habe er zunächst noch überdenken wollen.

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Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, Aufklärungs-pflichten nicht verletzt zu haben. Bezüglich der selbst - ohne Vermittlung der Beklagten - getätigten Käufe von C.-Scheinen könne allenfalls eine Aufklärungspflicht der D. in Betracht gezogen werden. Im übrigen - so haben die Beklagten behauptet - seien dem Kläger auch anhand von Rechenbeispielen verschiedene Anlagemodelle mit korrespon-dierenden Gewinn- und Verlustrisiken erläutert worden. Außerdem habe der Kläger zu 1. ausdrücklich erklärt, daß er im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine auf Aktien der B. eine Risikobelehrung über Börsentermingeschäfte unterschrieben habe.

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Die Beklagten haben weiterhin behauptet, der Kläger zu 1. habe sich am 5. November 1992 als erfahrener, langjähriger Wertpapieranleger vorgestellt, der auch Optionsscheine gekauft habe; gegen eine konservative Anlegermentalität habe auch die Struktur seines damaligen Depots gesprochen, dies habe zumindest teilweise hochspekulative, durch Verlust oder weiteren Kursverfall gefährdete Werte enthalten.

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Die Beklagten haben weiter die Auffassung vertreten, aus angeblichem Nichtbeachten von S. könne eine Schadensersatzverpflichtung nicht hergeleitet werden. Die negative Kursentwicklung der auf den Niedergang des Deutschen Aktienindexes (DAX) gerichteten Spekulation Put-Optionsscheinen sei ebenso wie die Kurssteigerung der deutschen Aktien ab Mai 1993 nicht vorauszusehen gewesen. Kurssteigerungen auf dem deutschen Aktienmarkt seien angesichts der weltweiten Rezession nur als vorübergehende Entwicklung eingeschätzt worden. Dementsprechend könne der für die Haftung der Beklagten maßgebenden Betrachtungsweise ex ante allenfalls von einer leicht fahrlässigen fehlerhaften Prognoseentscheidung ausgegangen werden, die vom vertraglichen Haftungsausschluß erfaßt werde. Die Beklagten haben im übrigen ausgeführt, die in den C.en enthaltenen S. richteten sich an den extrem vorsichtigen Einzelanleger und sollten ihm ein Verkaufssignal setzen, wenn der Kurs das Limit unterschreite. In der Praxis der Vermögensverwaltung sei ein S. insbesondere bei stark fallenden Kursen, wie es beim C.-Schein im Juli 1993 der Fall gewesen sei, nicht zu realisieren. So würden auch von Banken und von der Börse S.-Aufträge nicht übernommen beziehungsweise seien nicht zulässig. In der Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1. hätten sich am 8. Juli 1993 bei Kurseinbruch ca. 30.000 C.-Scheine befunden, eine Veräußerung der großen Anzahl von Put-Scheinen hätte unweigerlich zu einem extremen Kursverfall geführt. Im übrigen ließen die Kläger außer Betracht, daß die Beklagte zu 1. bereits seit dem 1. Juli 1993 in ihren C.en wiederholt den Kauf von C.-Scheinen empfohlen habe, die auf die Erwartung eines Kursanstiegs der Put-Scheine beruht hätten. Dementsprechend sei das beim Durchbrechen des S. von 300,00 DM gegebene Verkaufssignal durch das Kaufsignal außer Kraft gesetzt worden.

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Zur Höhe des Schadensersatzverlangens der Kläger haben die Beklagten ausgeführt, nach Durchbrechen des S. von 300,00 DM am 8. Juli 1993 beim Kurs von 267,00 DM habe der Verkaufsauftrag frühestens am 9. Juli 1973 zum Kurs von 248,00 DM ausgeführt werden können. Auf dieser Grundlage errechne sich der Schaden der Kläger nach Abzug von 1,06 % Verkaufsspesen und des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses ein Schaden von 56.821,75 DM. Wenn auf die Empfehlungen in den C.en abgestellt werde, seien die C. anschließend zum Kurs von 230,00 DM wieder zurückzukaufen gewesen, davon ausgehend belaufe sich der Schaden rechnerisch (wie Bl. 79 f. d. A.) auf nur 31.316,53 DM. Entsprechendes gelte für die D. S.. Diese hätten nach Durchbrechen des S. am 8. Juli 1993 frühestens am 9. Juli 1993 zum Kurswert von 0,61 DM verkauft werden können, der Schaden errechne sich (wie Bl. 81 d. A.) auf 22.589,00 DM. Unter Berücksichtigung von Rückkäufen gemäß den Kaufempfehlungen der C.e verbleibe ein Schaden von nur 14.616,00 DM.

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Mit Urteil vom 10. Juli 1996, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 79.410,75 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1994 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags sei hinsichtlich der C.-Scheine und der D. S. begründet, weil die Beklagte zu 1. entgegen ihren eigenen S.-Empfehlungen die Optionen nach Unterschreiten des Limits am 8. Juli 1993 nicht verkauft habe. Auf der Grundlage der eigenen Schadensberechnung der Beklagten, die sich das Landgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu eigen gemacht hat, hat es für die C.-Scheine einen Schaden von 56.821,75 DM und für die D. S. 22.589,00 DM in Ansatz gebracht und ergänzend ausgeführt, schadensmindernde Rückkäufe hätten unberücksichtigt zu bleiben, weil die Erwartung eines Wiederanstiegs der Kurse durch nichts zu rechtfertigen sei. Verluste aus Stillhaltergeschäften seien nicht hinreichend dargelegt worden. Ein Schadensersatzpflicht für Reise- und Aufenthaltskosten bestehe nicht, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, daß die zweieinhalbwöchige Reise zur Vertrags-kündigung und Rechtsberatung erforderlich gewesen sei. Auch ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Verwaltungskosten bestehe nicht, es nicht substantiiert vorgetragen, daß diese Kosten durch die Verwaltung derjenigen Optionsscheine entstandenen seien, für die eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bestehe.

57

Gegen dieses den Klägern am 23. Juli 1996 und den Beklagten am 24. Juli 1996 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 1. August 1996 und die Kläger am 23. August 1996 Berufung eingelegt. Die Beklagten haben die Berufung nach Fristverlängerung zuletzt bis zum 6. Dezember 1996 mit einem am 28. November 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kläger haben die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 6. Dezember 1996 mit einem an diesen Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

58

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Beklagten im wesentlichen ihr früheres Vorbringen. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen für die Eigenhaftung des Beklagten zu 2. verkannt. Dieser habe insbesondere beim Gespräch vom 5. November 1992 kein besonderes persönliches Vertrauen des Klägers zu 1. in Anspruch genommen. Sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der Vertragserfüllung habe der Beklagte zu 2. ausschließlich Aufgaben erfüllt, die ihm nach dem Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1. als Geschäftsführer und Anlageberater oblegen hätten.

59

Der Berufungsangriff der Beklagten richtet sich weiterhin gegen die Auffassung des Landgerichts, sie hätten in mehr als nur fahrlässiger Weise S. der C.-Scheine und der D. S. unbeachtet gelassen. Die Beklagten wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bekräftigen ihre Ansicht, sie seien gegenüber den Klägern weder zur Einhaltung des S. verpflichtet gewesen, noch seien ihnen deren Berücksichtigung möglich gewesen. Im übrigen sei ihnen die Nichtbeachtung des S. jedenfalls nicht als grob fahrlässige Vertragsverletzung vorzuwerfen.

60

Die Beklagten halten die Schadensberechnung des Landgerichts für unzutreffend. Sie behaupten, bei Einhaltung des S. könne wegen des großen Angebots nicht unterstellt werden, daß die C.-Scheine zum Kurs von 248,00 DM hätten verkauft werden können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte nur ein weit darunterliegE. Taxwert gebildet werden können.

61

Die Beklagten beantragen,

64

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

67

hilfsweise im Unterliegensfalle ihnen nachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden könne.

68

Die Kläger beantragen,

71

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

72

Sie sind der Auffassung, der Beklagte zu 2. hafte persönlich. Im Bereich der Anlageberatung (wie auch beim Gebrauchtwagenkauf) seien nach höchstrichterlicher Recht-sprechung weniger strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu stellen als bei anderen Rechtsgeschäften. Außerdem habe der Kläger zu 1. ausdrücklich auf die hohe Empfehlung durch Rechtsanwalt L. hingewiesen. Als er sich in einer Beratung durch den ehemaligen Geschäftskollegen D. interessiert gezeigt habe, habe sich der Beklagte zu 2. ausdrücklich als den kompetenteren Gesprächspartner hingestellt.

73

Zur Haftung der Beklagten wegen Nichtbeachtung von S. führen die Kläger ergänzend aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Veräußerung der C.-Scheine der Kläger beim Durchbrechen des S. zeitgleich auch sämtliche übrigen von der Beklagten zu 1. angeblich verwalteten Puts hätten verkauft werden müssen. S. orientierten sich am Kaufkurs der Optionsscheine, so daß hinsichtlich der verwalteten C. unterschiedliche S. zur Anwendung kommen müßten.

74

Zur Begründung ihrer eigenen Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr früheres Vorbringen.

75

Die Kläger bekräftigen ihre Behauptung, den Beklagten sei pflichtwidriges Verhalten anzulasten, weil sie die am 5. November 1992 vereinbarte Vermögensverwaltung in Risikostufe 2 mit einem nur zehnprozentigen spekulativen Depotanteil nicht eingehalten hätten. Unter Bezugnahme auf eine Aufstellung der ab 5. November 1992 erworbenen Wertpapiere errechnen sie einen spekulativen Anteil des Depots von 45 %. Sie machen geltend, daß das Risiko hinsichtlich der Leergeschäfte mit einem Betrag von 55.000,00 DM nicht angemessen erfaßt werde. Es sei vielmehr um 35.000,00 DM zu erhöhen, weil die W. wegen anhaltE., aus Nachschußpflichten resultierE. Verluste dieser Geschäfte die Kreditlinie auf 89.699,00 DM erhöht habe und als Sicherheit Aktien und festverzinsliche Anleihen gesperrt habe. Die Kläger sind der Ansicht, selbst wenn zwischen den Parteien eine konkrete Vereinbarung über die Zusammensetzung des Depots nicht getroffen worden wäre, ergäbe sich ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, weil sie versäumt hätte, ausdrückliche Absprachen über die Zusammensetzung des Depots zu treffen. Im übrigen habe die Beklagte zu 1. jedenfalls durch die Anlage von 45 % spekulativen Werten die im Rahmen der Vermögensverwaltung generell bestehende Pflicht zur Risikostreuung und zur angemessenen Mischung des verwalteten Depots mit konservativen Anlageformen verletzt. Hinzu komme, daß sie ein sogenanntes "Klumpen-Risiko" geschaffen habe, da die spekulativen Werte einseitig und aggressiv auf eine negative Börsentendenz ausgerichtet gewesen seien. Weiterhin stützen die Kläger pflichtwidriges Verhalten auf die unterbliebene Beachtung des S., deren Anwendung allgemeiner Praxis nicht nur bei besonders vorsichtigen Anlegern entspreche. Bezüglich der C.-Scheine errechnen die Kläger nunmehr ein S. von 304,00 DM, das ihres Erachtens die Beklagten bereits am 9. Februar 1993 zum Tätigwerden verpflichtet habe; selbst das von den Beklagten eingestandene S. von 300,00 DM sei am 10. Februar 1993 unterschritten worden. Bezüglich der D. S. errechnen die Kläger ein S. von 89,00 DM, das die Beklagten jedenfalls am 8. Juli 1993 zur Auflösung dieser Position verpflichtet habe. Hinsichtlich der Leerverkäufe auf den Dax legen die Kläger beispielhaft anhand von fünf der sechzehn getätigten Geschäfte dar, daß die Beklagte ihres Erachtens versäumt hätten, durch rechtzeitiges Glattstellen der Positionen den Schaden zu minimieren.

76

Weiteres pflichtwidriges Verhalten der Beklagten stützen die Kläger bezüglich der D. S. auf Nichtbeachten der Position Reklamation vom 12. Juli 1993 sowie auf eine unterbliebene Reaktion der Beklagten auf ausdrückliche Weisungen gemäß den Schreiben vom 10. Januar 1993, 24. Februar 1993, 12. Juli 1993 und 5. August 1993.

77

Die Kläger behaupten, insbesondere bei den sechzehn Leerverkäufen seien sie nicht angemessen über die Geschäfts- und Verlustrisiken aufgeklärt worden. Besondere Warnhinweise seien bei diesen hochspekulativen Geschäften deshalb erforderlich gewesen, weil sich besondere Verlustrisiken durch die Nachschußverpflichtung ergeben hätten. Außerdem habe die Beklagte zu 1. auch auf die Provisionszahlungsverpflichtung hinweisen müssen.

78

Zum geltend gemachten entgangenen Gewinn behaupten die Kläger, die auf Anraten der Beklagten veräußerten Rentenwerte hätten im fraglichen Zeitraum eine Kurssteigerung von 13,6 % erfahren, die veräußerten Aktien hätten eine positive Kursentwicklung von rund 60 % genommen. Vor diesem Hintergrund sei der beanspruchte entgangene Gewinn von 11 % moderat.

79

Die Kläger halten die Beklagte zu 1. für verpflichtet, die gezahlten Verwaltungskosten zurückzuerstatten, da die verein-nahmte Verwaltungskostenpauschale von 0,4 % des Nettodepot-wertes sich unter Einbeziehung der pflichtwidrig getätigten Anlagen errechne.

80

Die Geltendmachung von Reise- und Aufenthaltskosten halten die Beklagten für berechtigt, weil angesichts des komplexen Sachverhalts eine anwaltliche Beratung über die Kündigung und Schadensersatzansprüche erforderlich gewesen sei.

81

Die Kläger wiederholen ihre erstinstanzlichen Anträge und beantragen, das landgerichtliche Urteil entsprechend abzu-ändern. Sie beantragen ferner, ihnen zu gestatten, Sicher-heitsleistung durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank erbringen zu dürfen.

82

Die Beklagten beantragen,

85

die Berufung der Kläger zurückzuweisen, hilfs-weise im Unterliegensfall ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, die auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden könne.

86

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag bringen sie vor, eine Risikobeschränkung gehöre nicht zum wesentlichen Regelungs-inhalt eines Vermögensverwaltungsvertrags, sie sei vielmehr als einschränkende Regelung ausdrücklich zu vereinbaren.

87

Sie behaupten, die Kläger hätten eine Risikobeschränkung nicht vornehmen wollen; ihnen sei es vielmehr darum gegangen, die Verluste, die sie durch ihr früheres Depot erlitten hätten, durch neue Wertpapier- und Optionsgeschäfte auszugleichen und zusätzliche Gewinne zu machen. Dies sei - wie auf der Hand liege - nur durch spekulative Anlagen möglich. Hierüber sei der Kläger zu 1. auch aufgeklärt worden (Zeuge M.). Im übrigen sei der Kläger selbst von einem nicht nur zehnprozentigen spekulativen Depotanteil ausgegangen. Bereits der Wert der C.-Scheine ergebe einen zwanzigprozentigen Depotanteil. Die Beklagten sind der Ansicht, der für die professionelle Vermögensverwaltung geltende Grundsatz der angemessenen Mischung von spekulativen Anlagen mit konservativen Anlageformen gelte für die Kläger nicht, da sich ihr früheres Depot zum weitaus überwiegenden Teil aus hochspekulativen Werten zusammengesetzt habe, die nach eigenem Vorbringen der Kläger weit unter den Einstandskursen gelegen hätten. Die Kläger seien nicht als besonders vorsichtige Anleger einzustufen.

88

Die Beklagten bestreiten, daß die von den Klägern für Leergeschäfte behaupteten Glattstellungsgeschäfte tatsächlich hätten abgeschlossen werden können; im übrigen sei die Beklagte zu 1. bei sämtlichen spekulativen Geschäften nach den Umständen vertretbar davon ausgegangen, daß die Kursentwicklung des Dax bis zum Ablauf der jeweiligen Optionsfristen negativ verlaufen werde. Grob fahrlässiges Verhalten sei ihr insoweit nicht anzulasten.

89

Die Beklagten sind der Auffassung, Rückerstattung von Verwaltungskosten könnten die Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil diese unabhängig von der Kursentwicklung der verwalteten Wertpapiere ohnehin angefallen wären. Von einem erforderlichen Schadensersatzanspruch müßten sich die Kläger jedenfalls auch im Wege der Vorteilsausgleichung gemäß ihrer Aufstellung Bl. 304 d. A. die mit der Vermögensverwaltung erwirtschafteten Gewinne von 17.151,83 DM schadensmindernd anrechnen lassen.

90

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die in Bezug genommenen Anlagen ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

92

Die jeweils selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig.

93

Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1997 bereits ausgeführt hat, ist der "Berufungs-"Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Kläger dahingehend auszulegen, daß im Namen der Kläger als Berufungskläger Berufung eingelegt werden sollte. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz als Berufungsbeklagte und die Beklagten als Berufungskläger bezeichnet werden, handelt es sich um eine offensichtliche Verwechslung.

94

A. Berufung der Beklagten

95

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

96

1.

97

Gegenüber dem Beklagten zu 2. persönlich sind entgegen der Auffassung des Landgerichts Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung im Rahmen der Vertragsverhandlungen und aus positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags nicht begründet. Die Eigenhaftung des Vertreters aus Pflichtverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Von den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sonderfällen der Prospekthaftung und der Sachwalterhaftung des Gebrauchtwagenhändlers abgesehen, hat die persönliche Haftung des Vertreters Ausnahmecharakter (BGH NJW-RR 89, 110; WM 92, 699; WM 93, 950; NJW-RR 91, 1312). Die für die Anlageberatung im Bereich der Prospekthaftung geltenden Grundsätze sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf die Vermögensverwaltung übertragbar. Bei der Prospekthaftung beruht die Haftung des Vertreters nicht auf persönlichem, sondern auf typisiertem Vertrauen (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 276 Rdz. 23). Die persönliche Haftung des Vertreters wird bei Vertragsverhandlungen über eine Vermögensverwaltung oder bei der Vermögensberatung nicht allein dadurch begründet, daß ihm der Anleger wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Vermögensverwaltung oder der Anlageentscheidung besonders Vertrauen entgegenbringt. Entscheidend ist die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den Verhandelnden. Er muß durch sein Verhalten Einfluß auf die Entscheidung des Verhandlungspartners nehmen, indem er über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH WM 92, 699). Die Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung des BGH (a.a.0.) als gegeben angesehen bei langjährigen Geschäftsbeziehungen und hinzutretenden verwandtschaftlichen Beziehungen oder bei außergewöhnlicher Sachkunde des Vertreters, der in ein beabsichtigtes Vertragswerk auch persönlich eingebunden werden sollte oder bei engen persönlichen Beziehungen, die den Geschädigten zu blindem Vertrauen veranlassen. Als nicht ausreichend bewertet wurde demgegenüber, daß einem Vertreter aufgrund persönlicher Bekanntschaft Vertrauen entgegengebracht wurde oder daß der Vertreter unter Berufung auf besondere Fachkunde und Berufserfahrung einen Anlageinteressenten zum Kauf von Warenterminoptionen überredete. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beklagten zu 2. schon nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen. Der Kläger wandte sich im August 1992 in erster Linie an die ihm empfohlene Beklagte zu 1., der Beklagte zu 2. war dem Kläger zu 1. bis dahin unbekannt. Die besondere Empfehlung, auch soweit sie für den Beklagten zu 2. ausgesprochen wurde, galt der besonderen Sachkunde nicht der Person. Wenn der Beklagte zu 2. sich selbst als besonders kompetent bezeichnet haben sollte, berühmte er sich besonderer Fachkunde als Anlageberater und nahm nicht für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch. Die weitreichenden Anlageentscheidungen des Klägers zu 1. rechtfertigen gleichfalls nicht den Rückschluß auf die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. Wie aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 26.10.1993 (Blatt 59 AH) hervorgeht, hat er sich durch Sachargumente von der Anlagestrategie des Beklagten zu 2. überzeugen lassen und dementsprechende Anlageentscheidungen getroffen. Auf die Berufung der Beklagten war danach die Klage gegen den Beklagten zu 2. abzuweisen.

98

2.

99

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger wegen Nichtbeachtens des S. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 56.821,75 DM zuerkannt, weil die Beklagte zu 1. am 08.07.1993 die C. beim Unterschreiben eines Kurses von 300,-- DM nicht verkaufte.

100

Die C. waren am 04.05.1993 in das von der Beklagten zu 1. verwaltete Depot bei der W. übertragen worden. Bei pflichtgemäßer, dem Willen der Kläger entsprechenden Wahrnehmung ihrer Vermögensverwaltungsaufgaben hatte die Beklagte zu 1. bei Unterschreiten der S. die C. der Kläger zu veräußern.

101

Nach dem Sach- und Streitstand ist für die C.cheine der Kläger eine S. von 300,-- DM zugrundezulegen. Dieses Limit hat die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtsstreit angegeben (Blatt 77 GA), es wurde von den Klägern anschließend ausdrücklich und gemäß § 288 ZPO bindend zugestanden (Blatt 111), nachdem die Kläger zunächst ein S. von 224,-- DM als maßgebend bezeichnet hatten (Blatt 14).

102

Es kann dahinstehen, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung aus eigener Initiative auf das Durchbrechen des selbst gesetzten Limits durch Verkauf spekulativer Anlagen zu reagieren hatte. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten setzt das Durchbrechen der S. ein Verkaufssignal. Dieses Verkaufssignal hatte die Beklagte zu 1. jedenfalls deshalb in die Tat umzusetzen, weil dies dem Willen des Klägers zu 1. entsprach. Die Korrespondenz des Klägers zu 1. gab der Beklagten zu 1. deutlich zu erkennen, daß die C.cheine zu veräußern waren, als mit deutlichem Kurseinbruch das Limit von 300,-- DM unterschritten wurde. Bereits in seinem Schreiben vom 10.01.1993 hatte der Kläger zu 1. zu einem Zeitpunkt, als der Kurs auf 315,-- DM abgesunken war und er weiteren Kursrückgang befürchtete, zur Risikobegrenzung einen Verkauf der Optionen angesprochen und um Beratung gebeten. Mit ausdrücklichem Hinweis auf die ihm seinerzeit zwar nicht genau bekannte, aber nach seiner Einschätzung vermutlich durchbrochene S. hielt der Kläger zu 1. im Anschluß an einen "dramatischen" Wertverlust der C.cheine im Schreiben vom 24.02.1993 den Verkauf der Scheine für veranlaßt und zeigte sich hierzu entschlossen. Beide Schreiben gaben der Beklagten zu 1. deutlich zu erkennen, daß dem Verfallrisiko der spekulativen Anlage mit einem frühzeitigen Verkauf begegnet werden sollte, um so den Verlust in Grenzen zu halten. In diesem Sinne ist auch schon das Schreiben des Klägers zu 1. vom 16.12.1992 (Blatt 48 AH) zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem damals diskutierten Erwerb von Optionsscheinen "Calls und Puts auf den Dax" stellte der Kläger zu 1. Möglichkeiten der Risikobegrenzung in den Vordergrund seiner Überlegung und der Anlageentscheidung. Der Kläger gab sich zufrieden mit dem Hinweis auf die Risikoschwelle und auf die Möglichkeit, die Positionen jederzeit vor Verfall eindecken zu können (Fax Zeuge M. vom 18.12.1992, Blatt 50 AH).

103

In seinen Schreiben hatte der Kläger unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er sich nur mit begrenztem Einsatz der angelegten Vermögenssubstanz in Spekulationsgeschäften engagieren wollte. Genau diesen Zweck verfolgt das Einhalten von S.. Wenn sich der Kläger bereits im Februar 1993 unter Hinweis auf einen dramatischen Kurseinbruch des C. und auf das vermutliche Unterschreiten des S. zum Verkauf der Option entschlossen gezeigt hatte, mußte die Beklagte zu 1. im Juli 1993 - nur wenige Monate vor Fälligkeit der Option - bei einer vergleichbaren Kursentwicklung erst recht davon ausgehen, daß die Optionen nach dem Willen der Kläger zu veräußern waren. Das Verkaufssignal war bei pflichtgemäßer Verwaltung der Optionen zu beachten.

104

Die Pflicht zur Beachtung des S. bestand für die Beklagte zu 1. ohne Rücksicht auf eine erwartete Kurserholung. Es entspricht dem risikobegrenzenden Zweck des S., die Optionen unabhängig von naturgemäß unsicheren Prognosen zu veräußern. Ergaben sich der Beklagten zu 1. Bedenken gegen den Verkauf der Optionen, weil sie die künftige Kursentwicklung günstig einschätzte und den Verkauf der Optionen wirtschaftlich nicht als sinnvoll ansah, so hätte sie dies mit den Klägern besprechen müssen.

105

Die Beklagte zu 1. hat keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, die ihrer Pflicht zum Beachten des S. entgegenstehen würden.

106

An einer Veräußerung der C.cheine war die Beklagte zu 1. nicht deshalb gehindert, weil für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere S.-Verkaufsaufträge an der Börse nicht zulässig sind und nicht entgegengenommen werden. Dies hinderte die Beklagte zu 1. nicht beim Durchbrechen des S., geschäftsintern oder gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Klägern über die Veräußerung der Optionsscheine zu entscheiden und einen Verkaufsauftrag an die W. zu übermitteln. Die Beklagte zu 1. selbst hat nach ihren Vertragsbedingungen S.-Aufträge nicht ausgeschlossen.

107

Die Beklagte zu 1. hat nicht nachvollziehbar dargelegt, daß sie zugleich mit den C.cheinen der Kläger sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Putscheine hätte veräußern müssen und hierdurch ein erheblicher Kurseinbruch provoziert worden wäre. Die Pflicht, ein S. im Verhältnis zu ihren Kunden beachten zu müssen, bestimmt sich in erster Linie nach den vertraglichen Vorgaben und nach dem Willen der Anleger. Schon insoweit kann von einer einheitlichen Handhabung des S. gegenüber sämtlichen Kunden der Beklagten nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, daß sich S. - wie die Kläger im Berufungsverfahren von den Beklagten unwidersprochen vorgebracht haben - jedenfalls im wesentlichen nach dem Kaufkurs bestimmen. Es ist äußerst fernliegend und auch von den Beklagten nicht konkret behauptet, daß 30.000 von ihr verwaltete Putscheine zu den gleichen Bedingungen wie die Putscheine der Kläger erworben wurden. Die bei den Akten befindlichen Kursnachweise belegen erhebliche Kursschwankungen, die sich auch in deutlich differierenden S. niedergeschlagen haben werden.

108

Dem Verkauf der C. der Kläger stand auch nicht entgegen, daß die Beklagte zu 1. in ihren C.en zugleich Kaufempfehlungen für die Optionsscheine aussprach. Der Kaufempfehlung und der Veräußerung bei Durchbrechen des Limits liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Der Beklagten zu 1. wird durch die Pflicht zum Einhalten des S. kein widersprüchliches Verhalten abverlangt. Die Kaufempfehlungen stützen sich auf die Prognose einer Kurserholung, die für Erwerber bei niedrigerem Einstandskurs eine empfehlenswerte, gewinnbringende Anlage darstellen konnte. Einer Veräußerung bei Durchbrechen des S. liegt regelmäßig die Erwägung zugrunde, wegen bereits eingetretener Kursverluste das Wagnis künftiger Kursveränderungen nicht mehr eingehen zu wollen. Beide Entscheidungen Kauf und Veräußerung sind widerspruchsfrei miteinander vereinbar. Der Beklagten zu 1. wäre im übrigen bei Veräußerung der C. der Kläger bei gleichzeitiger Kaufempfehlung widersprüchliches Verhalten auch deswegen nicht anzulasten, weil sie eine Entscheidung nach Vorgabe des Anlegers getroffen hätten.

109

Ein Wiedererwerb der Optionsscheine für das Depot der Kläger hatte für die Beklagte zu 1. erkennbar auszuscheiden. Nach dem Inhalt des Schreibens der Kläger vom 12.07.1993 hätte ein erneuter Erwerb der spekulativen Werte den eindeutigen Weisungen der Kläger widersprochen. Überdies hatte sich der Kläger zu 1. auch schon in seinem Schreiben vom 24.02.1993 mit der getätigten Anlage in C.cheinen unzufrieden gezeigt, auch im Anschluß an diese Mitteilung durfte die Beklagte zu 1. einen Wiedererwerb der Optionsscheine nicht in Betracht ziehen. Einem Wiedererwerb gemäß den Kaufempfehlungen der C.e stand schließlich auch entgegen, daß die Empfehlungen sich insbesondere an Trader, einen besonders risikofreudigen Anlegerkreis, richteten, dem die Kläger gewiß nicht zuzurechnen sind.

110

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Beklagte zu 1. durch Nichtbeachten des S. ihre Pflichten als Vermögensverwalterin grob fahrlässig verletzt hat und somit auch nach Maßgabe ihrer Geschäftsbedingungen haftet. Keinesfalls durfte die Beklagte in der gegebenen Situation untätig bleiben. Sie hatte das S. nach den eindeutigen Vorgaben der Kläger grundsätzlich zu beachten, hielt die Beklagte zu 1. den Verkauf der Scheine nicht für sinnvoll, so hätte sie dies mit den Klägern ausdrücklich erörtern müssen. Da die Beklagte zu 1. nach dem Willen der Kläger gehalten war, die Optionen zu veräußern, vermag es sie nicht gemäß Ziffer 3 Abs. 1 ihrer AGB zu entlasten, wenn sie vergleichbare C.cheine aus ihrem eigenen Bestand seinerzeit nicht veräußert hat.

111

Gegen die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruches vom 56.821,75 DM bestehen keine Bedenken. Die Schadensberechnung des Landgerichts geht auf eigene Angaben der Beklagten zurück. Soweit die Beklagte zu 1. die Schadensberechnung für unrichtig hält, weil ein dem Kurswert von 248,-- DM entsprechE. Verkaufserlös tatsächlich nicht zu erzielen gewesen wäre, hat sie diese Behauptung - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar begründet. Da ein Wiedererwerb der Optionsscheine hier nicht in Betracht kam, können etwaige Gewinne aus derartigen Geschäften auch nicht schadensmindernd im Rahmen der Schadensabrechnung in Ansatz gebracht werden.

112

3.

113

Erfolglos greifen die Beklagten aus den unter Ziffer 2 genannten Gründen auch den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtens des S. bei den D. S. an. Eine Schadensersatzpflicht aus diesem Anlagegeschäft trifft die Beklagte zu 1. im übrigen - wie im Zusammenhang der Berufung der Kläger auszuführen sein wird - auch deshalb, weil sie diese zusätzliche spekulative Anlage nicht hätte vornehmen dürfen. Der infolgedessen begründete Schadensersatzanspruch von 41.283,94 DM rechtfertigt jedenfalls unter anderem Gesichtspunkt auch die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 22.589,-- DM.

114

B. Berufung der Kläger

115

Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.

116

1.

117

Erfolglos beanspruchen die Kläger hinsichtlich der am 05.11.1993 erworbenen C.cheine über die landgerichtliche Verurteilung hinausgehenden Schadensersatz in Höhe der Einstandskosten der Optionen.

118

a)

119

Das Schadensersatzverlangen der Kläger ist insbesondere nicht wegen fehlerhafter Anlageberatung am 05.11.1992 begründet.

120

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfällt zwar nicht schon deshalb, weil die Empfehlung des Beklagten zu 2., 300 C.cheine zu erwerben, unverbindlich gewesen wäre und für ihn keine Rechtspflicht zu sorgfältiger Beratung bestanden hätte. Dahinstehen kann insoweit, ob bereits am 05.11.1992 zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1. mündlich der Vermögensverwaltungsvertrag zustande kam, der von den Klägern am 04.12.1992 unterzeichnet wurde. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, erfolgte die Kaufempfehlung des Beklagten zu 2. im Rahmen eines stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrages, der für die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 2., die Rechtspflicht zu sorgfältiger, richtiger Beratung begründete. Nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 100, 117; BGH WM 79, 530 m.w.N.) kommt ein solcher Beratungsvertrag zustande, wenn Auskünfte erteilt wurden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind, dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse und Maßnahmen machen will, der Beratende über besondere Sachkunde verfügt und bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegt. Diese Voraussetzungen sind für die Besprechung vom 05.11.1992 zweifellos zu bejahen.

121

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. aus Beratungsverschulden entfällt hier jedoch deshalb, weil nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen ist, daß der empfohlene Erwerb der C. auf einem unrichtigen Rat der Beklagten zu 1. beruht. Die Kläger selbst haben in erster Instanz vorgetragen (Blatt 37 GA), es sei am 05.11.1992 nicht unvertretbar gewesen, mit einem Börsen-Crash zu rechnen. Auch das Berufungsvorbringen der Kläger steht in Einklang mit dieser Einschätzung. Die Kläger weisen darauf hin, daß erst im November 1992 die Aufwärtsbewegung des Dax begann; auch wenn sich ab September 1992 Expertenstimmen mehrten, die eine kräftig steigende Börse voraussagten, folgt hieraus noch nicht, daß die gegenteilige Prognose am 05.11.1992 aus der maßgebenden Sicht ex ante (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rdzf. 101) unvertretbar gewesen wäre.

122

Im Anschluß an eine vertretbare Prognose eines Börsen-Crashs ist der Beklagten zu 1. auch nicht als Beratungsverschulden anzurechnen, wenn der Beklagte zu 2. in Einklang mit dem prognostizierten Börsenverlauf die C.cheine aus vorausschauE. Sicht als "sicheren Gewinner" bezeichnet haben sollte. Es ist zu berücksichtigen, daß der Kläger zu 1. die Anlageentscheidung in Kenntnis ihres spekulativen Charakters getroffen hat, Gewinnprognosen sind bei spekulativen Anlagen stets mit Unsicherheiten behaftet. Dieses Wissen ist beim Kläger zu 1. als bekannt vorauszusetzen. Der Kläger zu 1. war als Anleger von Wertpapieren nicht unerfahren. Im früheren Depot der Kläger bei der D. B. befanden sich auch Optionsscheine auf Aktien der B., deren Kurs bis zur Veräußerung bereits deutlich unter den Einstandskurs herabgesunken war. Der Kläger zu 1. kannte damit aus eigener Erfahrung die Verlustrisiken der Geldanlage in Optionen. Dem Kläger war im übrigen bei seiner Entscheidung zum Erwerb der spekulativen C.cheine bekannt, daß die investierten Einstandskosten von ca. 100.000,-- DM bereits 20 % des zur Verfügung stehenden Anlagevermögens ausmachten. Allein die Tatsache, daß die Beklagte zu 1. den Klägern wegen entgangener Kursverluste des früheren, auf Anraten des Beklagten zu 2., veräußerten Depots einen Verlustvertrag im Rahmen der Honorarabrechnung gewährt hat, rechtfertigt nicht den sicheren Rückschluß auf eine pflichtwidrige Anlageberatung.

123

Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. besteht auch nicht wegen einer unterbliebenen Aufklärung über die Verlustgefahren der C.cheine. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger zu 1. - wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung erforderlich gewesen wäre - auf den möglichen Verlust des gesamten Anlagewerts hingewiesen wurde. Die für die unterbliebene Belehrung beweisbelasteten Kläger (BGH WM 86, 486; WM 87, 725, 727) haben insofern keinen Beweis angetreten. Es bestehen keine Bedenken gegen ein hinreichend substantiiertes Bestreiten der Belehrung durch die Beklagte zu 1. Diese hat dargelegt, daß der Kläger zu 1. anhand von Berechnungsbeispielen über verschiedene Anlageformen und deren Verlustrisiken beraten wurde.

124

b)

125

Die Beklagte zu 1. ist den Klägern nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie auf die Schreiben des Klägers zu 1. vom 10.01.1992 und 24.02.1992 nicht zur Veräußerung der C.cheine geraten hat.

126

Soweit die Kläger der Beklagten zu 1. anlasten (Blatt 231 GA), daß sie die C.cheine nicht spätestens am 10.02.1993 verkaufte, geht ihr Vorbringen fehl. Die Optionen befanden sich seinerzeit noch im Depot der Kläger bei der D. B., über dieses Konto war die Beklagte zu 1. nicht verfügungsbefugt.

127

In Betracht kommt allenfalls ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 1. Beweislos behaupten die Kläger, daß die Beklagte zu 1. auf die genannten Schreiben nicht reagiert habe. Da die Beklagte zu 1. nicht behauptet, dem Kläger zum Verkauf geraten zu haben, kommt ein Beratungsverschulden nur in der Weise in Betracht, daß die Beklagte zu 1. den Klägern im Rahmen eines etwaigen Gespräches nicht zur Veräußerung der Optionsscheine geraten hat. Es ist nicht festgestellt, daß eine derartige Empfehlung in der damaligen Situation unvertretbar gewesen wäre. Der Kurs vom 10.02.1993 von 298,00 DM unterschritt das S. nur um 2,00 DM. Hielten die Kläger in der damaligen Situation eine Veräußerung der Optionen für erforderlich, war es ihnen unbenommen, dieser Erkenntnis entsprechend zu handeln. Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang darauf berufen (Bl. 238 f.), die Beklagte zu 1) habe ihre Weisungen nicht beachtet, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Beklagte zu 1) seinerzeit über eine Kontovollmacht für das Konto nicht verfügte und sie selbst ohne weiteres in der Lage waren "Weisungen" in die Tat umzusetzen.

128

2.

129

Die Beklagte zu 1) ist den Klägern hinsichtlich der Optionsscheingeschäfte Verkauf von Puts und Calls auf den Dax wegen positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags zum Schadensersatz in Höhe von 41.839,00 DM verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) beruht auf schuldhaft unterbliebener Aufklärung über die besonderen Risiken der Anlage. Bei den Optionsscheinverträgen "Verkauf von Puts und Calls auf den Dax" handelte es sich unstreitig um sogenannte Leerverkäufe, d.h. um den Verkauf von Wertpapieren, die der Verkäufer nicht besitzt. Der Verkäufer spekuliert a´la baisse. Er hofft, daß die Kurse bis zum Erfüllungstermin gesunken sind und er sich daher billiger eindecken kann.

130

Der Kläger zu 1) bat die Beklagte zu 1) per Fax vom 16.12.1992 (Bl. 48 AH) um Aufklärung über die Verlustrisiken beim Verkauf von Dax-Calls. Die daraufhin vom Zeugen M. mit Fax vom 18.12.1992 (Bl. 50 AH) erteilte Auskunft war unvollständig, sie ließ die besonderen Risiken der "Stillhaltergeschäfte im DTB-Bereich" nicht deutlich werden. Er unterließ die hinreichende Aufklärung über das Beschaffungsrisiko beim Leergeschäft und die unbegrenzte Nachschußpflicht.

131

Bei Stillhalteroptionsgeschäften erhält der Stillhalter eine Prämie dafür, daß er eine Option ausgibt, das heißt sich verpflichtet, zu einem bestimmten Termin die bestimmte Anlage des Basiswerts zu liefern oder abzunehmen. Der Stillhalter verbucht im für ihn günstigsten Fall - wenn der Kurs des Basiswertes sich so entwickelt, daß die Optionsinhaber die Option ungenutzt verfallen läßt - die empfangene Prämie ungeschmälert als Gewinn, muß aber im ungünstigsten Fall mit Verlusten rechnen, die ein Vielfaches der Prämie und im Fall einer Lieferungsverpflichtung sogar unbegrenzt hoch sein können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um ein Leergeschäft handelt und die Stillhalterposition von einer Person übernommen wird, die nicht im Besitz des Basiswertes (hier Puts und Calls auf den Dax) ist. In derartigen Fällen ist die Übernahme der Stillhalterposition ein hochriskantes Geschäft, über dessen Gefahren der Kunde intensiv aufzuklären ist (BGH WM 92, 1935, 1936). Diesen Anforderungen genügte die Erläuterung im Fax vom 18.12.1992 nicht. In ihr wurde das besondere Verlustrisiko - das Beschaffungsrisiko - des Leergeschäfts, das ein Vielfaches der Prämie ausmachen kann, nicht deutlich angesprochen. Überdies hätte auch auf die "Nachschußpflicht" hingewiesen werden müssen, das heißt auf die Pflicht, eine ungünstige Wertentwicklung der Terminkontraktposition - hier gegenüber der W. - über die gestellten Sicherheiten hinaus durch zusätzliche Einschüsse ausgleichen zu müssen. Die Kläger hätten darüber aufgeklärt werden müssen, daß die Absicherung der Geschäfte durch das zur Verfügung gestellte Festgeld von 55.000,00 DM bei nicht erwartungsgemäßer Entwicklung der Börse nicht ausreichen würde und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheiten zu stellen waren. Diese Nachschußverpflichtung ist im Fax vom 18.12.1992 nicht angesprochen worden. Das Informationsblatt der W. konnte die individuelle Beratungspflicht der Beklagten zu 1) nicht ersetzen (BGH WM 97, 811). Dies gilt hier überdies auch deshalb, weil der Kläger zu 1) die Beklagte zu 1) ausdrücklich um Aufklärung über die Risiken des Geschäfts gebeten hatte.

132

Die eindeutig unzulängliche Aufklärung über die Verlustrisiken ist der Beklagten zu 1) als grob fahrlässige Pflichtverletzung anzulasten, die sie nach ihren Geschäftsbedingungen zum Schadensersatz verpflichtet.

133

Die Kläger haben durch Vorlage der Endabrechnung "über Stillhaltergeschäfte" (Bl. 47 AH) substantiiert dargelegt, daß ihnen aus diesen Geschäften ein Verlust von 41.839,00 DM entstanden ist. Die Beklagte zu 1) hat die Abrechnung nicht konkret bestritten.

134

Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH (WM 94, 149) wird vermutet, daß sich der Anleger "aufklärungsrichtig" verhält. Demgemäß spricht hier eine von der Beklagten zu 1) nicht widerlegte Vermutung dafür, daß die Verluste der Kläger durch die Verletzung der Aufklärungspflichten entstanden sind.

135

3.

136

Die Beklagte zu 1) ist wegen positiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags verpflichtet, an die Kläger wegen des Erwerbs der D.calls am 05.05.1993 Schadensersatz in Höhe von 41.283,94 DM zu leisten.

137

Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten folgt nicht schon aus der im Schreiben der Kläger vom 12.07.1993 angesprochenen Postreklamation, die die Beklagte zu 1) unbeachtet ließ.

138

Die Kläger berufen sich auf eine mit der Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung, wonach sie Anlageentscheidungen binnen zwei Monaten widersprechen könne. Eine solche Postreklamation dürfte zwar entgegen dem heutigen Vorbringen der Beklagten bestanden haben - wie sich aus ihrem Schreiben vom 05.08.1993 (Bl. 43 AH) ergibt. Jedoch ist nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen, daß der Kläger fristgemäß mit Schreiben vom 12.07.1993 ein etwaiges Widerrufsrecht ausgeübt hätte. Im vorprozessualen Schreiben vom 20.11.1993 (Bl. 63 AH) räumt der Kläger zu 1) eine Fristüberschreitung ein. Überdies hinderte ihn sein Heimaturlaub - von dem er Ende Juni zurückkehrte (Bl. 40 AH) - ersichtlich nicht, die vereinbarte Frist zu wahren.

139

Die Beklagte zu 1) ist den Klägern aus dem Erwerb der D.calls zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie hierdurch vertragswidrig die Grenzen der zulässigen spekulativen Anteile des Anlagedepots überschritten hat.

140

Soweit die Kläger die pflichtwidrige Anlageentscheidung auf ein am 05.11.1992 ausdrücklich vereinbartes Anlagekonzept stützen, wonach die Vermögensanlage in Risikostufe 2 mit 60 % Anleihen, 30 % Aktien und 10 % spekulativen Werten zu erfolgen hatte, ist eine derartige Absprache nicht festzustellen. Der behaupteten Absprache steht schon das eigene Schreiben des Klägers zu 1) vom 04.12.1992 (Bl. 159 AH) entgegen, in dem er die Beklagte zu 1) bittet, mitzuteilen, welchen Prozentanteil Termingeschäfte in Risikostufe 2 ausmachen.

141

Es ist auch nicht festzustellen, daß die Parteien in der Zeit nach dem 05.11.1992 konkrete Prozentanteile der verschiedenen Anlageformen bestimmt hätten. Eine streitentscheidende Bedeutung kommt der Frage, ob die Parteien sich konkret über die Art der Anlage geeinigt haben nicht zu. Die Beklagte zu 1) hat nämlich jedenfalls beim Erwerb der D.calls ihre nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Pflicht zur Risikostreuung und zur angemessenen Mischung des Depots mit konservativen Anlageformen grob fahrlässig mißachtet. Professionelle Vermögensverwalter sind grundsätzlich gehalten, auf eine angemessene Mischung hochriskanter Optionsgeschäfte mit konservativen Anlageformen zu achten (BGH ZIP 94, 693; OLG Frankfurt WM 96, 665; Horn Evir 96, 499).

142

Am 05.05.1993 war bereits - mit jedenfalls grundsätzlicher Zustimmung der Kläger, wie dem Schriftwechsel vom 16./18.12.1992 zu entnehmen ist - der Erwerb von Calls und Puts auf den Dax vorgesehen, die Leergeschäfte wurden in der Zeit ab dem 15.04.1993 getätigt und erforderten zunächst den Kapitaleinsatz von 55.000,00 DM als Sicherheitsleistung. Den bis zum 05.05.1993 vorhandenen spekulativen Anlagen des Depots hinzuzurechnen sind auch die C. mit einem Wert von ca. 100.000,00 DM, die der Kläger zu 1) am 05.11.1992 erworben hat. Es handelt sich insoweit zweifelsfrei um einen spekulativen Anlagewert, insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Anlage mit "sicheren" Gewinnerwartungen verbunden wurde. Mit den georderten D.-Optionen wurde bei einem Gesamtanlagekapital von ca. 490.000,00 DM nunmehr der spekulative Depotanteil auf rund 200.000,00 DM erhöht, was einem 40%igen Anteil entspricht. Die Beklagte zu 1) durfte nicht davon ausgehen, daß diese Anlageentscheidung noch vom Willen der Kläger getragen war.

143

Das frühere Depot der Kläger weist diese nicht ersichtlich als spekulative Anleger aus. Die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten ein hoch spekulatives Depot mitgebracht, ist unsubstantiiert. Konkret von den Beklagten angesprochene (Bl. 65 GA) Anlagewerte errechnen sich nach der Auflistung der Kläger (Bl. 10 AH) auf einen Einstandswert von insgesamt 50.875,00 DM und ergeben damit einen 9%igen Anteil am Gesamtdepot. Der Anteil von Optionsscheinen der V. nimmt nur

144

einen verschwindend geringen Prozentsatz von 0,4 % ein.

145

Der Kläger zu 1) war zu Beginn der Vertragsverhandlungen als konservativer Anleger angesprochen worden (Bl. 2 AH), die Beklagten hatten auch mit dem Argument geworben, keine überproportionalen Risiken in schwierigen Zeiten einzugehen; auch aus dem Schreiben des Klägers zu 1) vom 16.12.1992 (Bl. 48 AH) geht deutlich hervor, daß er sein Vermögen nur in begrenztem Umfang und dann auch noch möglichst abgesichert in spekulativen Werten investiert wissen wollte. Im Antwortschreiben vom 18.12.1992 (Bl. 50 AH) erweckt der Zeuge M. die berechtigte Erwartung, daß die "Stillhaltergeschäfte" den angemessenen spekulativen Anteil des Depots ausschöpfen sollten.

146

In seinen Schreiben vom 10.01. und 24.02.1993 hatte sich der Kläger zu 1) bereits höchst unzufrieden über die spekulative Anlage in C. geäußert. Unter den gegebenen Umständen durfte die Beklagte zu 1) den Umfang spekulativer Anlagen jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Abstimmung mit den Klägern ausweiten. Soweit die Beklagten behaupten, der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der gewünschte Ausgleich früherer Verluste nur durch spekulative Anlagen möglich sei, ist ihr Vorbringen zu unsubstantiiert, um vor dem Hintergrund des Sachverhalts im übrigen den Erwerb der D.- Calls rechtfertigen zu können. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. ist nicht veranlaßt.

147

Die Vornahme des Geschäfts ohne ausdrückliches Einverständnis der Kläger ist nach den Umständen als grob fahrlässige Pflichtverletzung einzustufen.

148

Die Beklagte zu 1) hat wegen pflichtwidriger Vornahme der spekulativen Anlage den hierdurch entstandenen Verlust auszugleichen, der zu ersetzende Schaden von 41.283,94 DM umfaßt die Einstandskosten von 42.850,94 DM abzüglich Reinerlös von 1.567,00 DM.

149

4.

150

Gewinne aus selbständigen Anlagen des verwalteten Depots, die mit den streitigen Geschäften in keinem Zusammenhang stehen, brauchen sich die Kläger nicht im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen zu lassen.

151

Soweit eine Schadensverpflichtung der Beklagten zu 1) aus positiver Forderungsverletzung festgestellt wurde, schuldet sie auch Ersatz entgangenen Gewinns, der infolge pflichtwidrigen Verhaltens durch fehlinvestierte Anlagen entstanden ist.

152

Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 11 % der fehlinvestierten Anlagewerte haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die benannten Kurssteigerungen der Anlagen des veräußerten Depots bilden keinen brauchbaren Maßstab.

153

Es ist als sicher vorauszusetzen, daß die Kläger ihr Vermögen ohne pflichtwidrige Anlageentscheidungen der Beklagten zu 1) anderweitig in Wertpapieren angelegt hätten. Der Senat schätzt die Höhe des entgangenen Gewinns gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 6,5 %. Als tauglicher Maßstab für die Schätzung erscheint die im fraglichen Zeitraum gemäß Bundesbankstatistik erzielte Durchschnittsrendite fest verzinslicher Wertpapiere (Anleihen der öffentlichen Hand 1993/1994).

154

Im einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:

155

1. C.:

156

Der Senat geht im Rahmen der Schätzung davon aus, daß der am 08.07.1993 erzielte Verkaufserlös von 73.611,36 DM am 13.07.1993 hätte wieder angelegt sein können. Für den Zeitraum vom 13.07.1993 bis 29.11.1993 ergibt sich bei 6,5%iger Verzinsung ein entgangener Gewinn von 1.807,56 DM.

157

Schaden: 56.821,75 DM

158

entgangener Gewinn: 1.807,56 DM

159

58.629,31 DM

160

2. D. Calls:

161

Der zu verzinsende Einstandswert beträgt 42.850,94 DM. Der 6,5%ige Zinsanspruch für den Zeitraum vom 05.05.93 bis zur Auflösung des Werts am 10.02.1994 beläuft sich auf 2.119,93 DM.

162

Schaden: 41.283,94 DM

163

entgangener Gewinn: 2.119,93 DM

164

43.403,87 DM

165

3. Stillhaltergeschäfte:

166

Die zur sonstigen Anlage nicht zur Verfügung stehenden Verluste belaufen sich auf 41.839,00 DM. Bei 6,5%iger Verzinsung in der Zeit vom 15.07.1993 bis 11.02.1994 ergibt sich ein Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 1.563,73 DM. Der beanspruchte Zeitraum bis zur Auflösung der Stillhaltergeschäfte ist von den Beklagten nicht konkret bestritten worden.

167

Schaden: 41.839,00 DM

168

entgangener Gewinn: 1.563,73 DM

169

43.402,73 DM

170

Aus den Positionen 1 bis 3 errechnet sich der Schadensersatzanspruch der Kläger auf 145.435,91 DM.

171

6.

172

Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Flug- und Aufenthaltskosten besteht nicht. Nach Auffassung des Senats war die Anreise der Kläger zur Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags und zur anwaltlichen Beratung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie zur Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich. Beides hätte im Wege der Korrespondenz erledigt werden können.

173

7.

174

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Depotverwaltungskosten ist nicht begründet. Die halbjährliche Verwaltungskostenpauschale von 0,4 % des Nettodepotwertes wäre auch bei pflichtgemäßer Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1) angefallen. Es handelt sich insofern um nicht ersatzfähige "Sowieso-Kosten".

175

Der im Ergebnis begründete Schadensersatzanspruch der Kläger beträgt 145.435,91 DM. Der Anspruch ist aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 BGB ab dem 10.05.1994 in Höhe von 4 % zu verzinsen. Mit Anwaltsschreiben vom 26.04.1994 haben die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 9. Mai 1994 vergeblich zum Schadensersatz aufgefordert.

176

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

177

Streitwert für das Berufungsverfahren: 191.555,22 DM (Berufung der Kläger: 112.144,47 DM, Berufung der Beklagten: 79.410,75 DM).

178

Beschwer der Kläger: 191.155,22 DM, Beschwer der Beklagten zu 1: 145.435,91 DM