Feststellung des Zustandekommens eines gerichtlichen Vergleichs über 68.500 €
KI-Zusammenfassung
Die Parteien haben den gerichtlichen Vergleichsvorschlag aus der Sitzung vom 12.09.2014 angenommen; das Oberlandesgericht stellt das Zustandekommen dieses Vergleichs fest. Kern des Vergleichs ist die Zahlung von 68.500 € durch die Beklagte zur Erledigung sämtlicher Ansprüche aus der Krankenversicherung der verstorbenen Ehefrau, verbunden mit dem Verzicht auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Das Gericht setzt den Streitwert für Berufung und Vergleich auf bis zu 170.000 € fest und hebt den Verkündungstermin auf.
Ausgang: Feststellung, dass durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags ein Vergleich zustande gekommen ist; Zahlung 68.500 € und Aufhebung der Kosten gegeneinander angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Durch die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags in der Sitzung kommt ein bindender Vergleich zustande, der vom Gericht festzustellen ist.
Ein gerichtlicher Vergleich kann die Zahlung einer bestimmten Summe zur Erledigung sämtlicher streitgegenständlichen Ansprüche sowie den Verzicht auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen enthalten.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufheben, wenn die Parteien dies im Vergleich so regeln oder der Vergleich dies zum Inhalt hat.
Das Gericht kann für das Berufungsverfahren und für einen Vergleich einen Streitwert festsetzen, der der Bewertung des Interesses und der wirtschaftlichen Tragweite des Vergleichs dient.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 295/10
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag aus der Sitzung vom 12. September 2014 angenommen haben, so dass folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Krankenversicherung der verstorbenen Ehefrau des Klägers zahlt die Beklagte an den Kläger 68.500,00 € einschließlich Zinsen, und zwar unter Verzicht auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für den Vergleich wird auf bis 170.000,- € festgesetzt.
III.
Der auf den 17. Oktober 2014 anberaumte Verkündungstermin wird aufgehoben.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.