Unternehmensbezogenes Geschäft: Keine Haftung des Verhandlungsführers als Scheinunternehmer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Beklagten zu 1) als Verhandlungsführer Zahlung eines offenen Restkaufpreises aus dem Verkauf einer Druckmaschine. Streitpunkt war, ob der Beklagte zu 1) als (Mit-)Inhaber oder aus Rechtsschein neben dem im Gewerberegister eingetragenen Inhaber haftet. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Vertrag im Zweifel mit dem Unternehmensinhaber zustande kommt und eine Mitinhaberschaft bzw. Rechtsscheinhaftung nicht substantiiert dargelegt war. Nachvertragliche Umstände genügten nur als Indiz und trugen die Haftung nicht; zudem fehlten Anhaltspunkte für einen Vertragsschluss im Vertrauen auf die persönliche Bonität des Beklagten zu 1).
Ausgang: Berufung gegen die Klageabweisung mangels Passivlegitimation/Rechtsscheinhaftung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft ist im Zweifel der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner und nicht der für das Unternehmen Handelnde; dies gilt auch bei Fehlvorstellungen über den Inhaber oder unkorrekter Unternehmensbezeichnung.
Die Eintragung eines Gewerbes auf eine Person ist ein gewichtiges Indiz für deren Stellung als Unternehmensinhaber und kann nicht ohne konkrete Tatsachen zum tatsächlichen Unternehmensinhaber entkräftet werden.
Eine Mitinhaberschaft bzw. Unternehmereigenschaft eines Dritten erfordert substantiierten Tatsachenvortrag zur tatsächlichen unternehmerischen und insbesondere finanziellen Verantwortung; bloße Wertungen oder Schlagworte genügen nicht.
Rechtsscheinhaftung als Scheinunternehmer setzt einen konkreten Vertrauenstatbestand voraus, durch den der Handelnde den Eindruck erweckt, persönlich Unternehmensinhaber zu sein; das bloße Ausbleiben einer Klarstellung zur Inhaberstellung genügt nicht.
Für eine Rechtsscheinhaftung ist zudem darzulegen, dass der Vertragspartner das Geschäft im Vertrauen auf die persönliche Haftung bzw. Bonität des Scheinunternehmers abgeschlossen hat; nachvertragliche Umstände haben hierfür nur indizielle Bedeutung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 58/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Dezember 1997 - 15 O 58/97 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen eine Sicherheitsleistung von 5.700 DM abwenden, sofern der Beklagte zu 1) vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, die als Steuer- oder Zollbürge zugelassen sind, erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin veräußerte gemäß Auftragsbestätigung vom 19. Februar 1996 an die Fa. "Druckservice Sch." eine Druckmaschine Typ H. Speedmaster 102 VP zum Preis von 1.213.250 DM brutto. Der Kaufpreis wurde beglichen bis auf einen Restkaufpreis von 148.220 DM, der Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Die Fa. Druckservice Sch. ist im Handelsregister nicht eingetragen, im Gewerberegister der Stadt B. ist als Gewerbetreibender der Fa. "Druckservice Sch." der Vater des Beklagten zu 1), Herr E. Sch., der erstinstanzliche Beklagte zu 2), eingetragen.
Die Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich mit dem Beklagten zu 1) geführt. Er versah die Auftragsbestätigung vom 19. Februar 1996 mit dem Stempelaufdruck der Fa. "Druckservice Sch." und unterzeichnete mit seinem Namen. Der weitere Schriftverkehr wurde vom Beklagten zu 1) auf Firmenbögen der Fa. "Sch. Druckservice" geführt und von ihm unterzeichnet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, des Verfahrensgangs und der Antragstellung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Mit Urteil vom 2. Dezember 1997 hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Der Beklagte zu 2) ist durch Teilanerkenntnis- und Teilversäumnisurteil zur Zahlung des Rest-
werklohns verurteilt worden. Nach Einspruchseinlegung gegen das Teilversäumnisurteil wird das Verfahren zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) in erster Instanz fortgesetzt.
Gegen das ihr am 22. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Januar 1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 23. März 1998 begründet.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die Restkaufpreisforderung gegenüber dem Beklagten zu 1) weiter, den sie nach besonderen Umständen des Falles für passivlegitimiert hält.
Die Klägerin ist der Ansicht, dem stehe nicht entgegen, daß die allein aus ordnungsrechtlichen Gründen vorzunehmende Eintragung im Gewerberegister formal den Beklagten zu 2) als Gewerbetreibenden ausweise; hieraus seien zwingende Rückschlüsse auf den Inhaber des Unternehmens nicht herzuleiten.
Wahrer Inhaber, zumindest aber Mitinhaber sei der Beklagte zu 1), da er allein die kaufmännische und finanzielle Verantwortung in der Firma trage, ausschließlich nach außen in Erscheinung trete und in der Druckbranche fachkundig sei. Er sei mit allen Aufgaben, sei es im Handel oder in der Wartung von Druckmaschinen, betraut. Daß der Beklagte zu 2) nicht Inhaber der Fa. Sch. sein könne, ergebe sich im übrigen auch aus dem Ergebnis der erfolglosen Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil. Nach dem Inhalt des Vollstreckungsprotokolls vom 8. April 1998 habe der Beklagte zu 2) angegeben, arbeitslos zu sein und Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Auch habe er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Da kein Vermögen, also auch kein Betriebsvermögen vorhanden sei, könne er zwangsläufig auch nicht Firmeninhaber sein.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte jedenfalls aus Gründen des Rechtsscheins neben dem Beklagten zu 2) für die Kaufpreisforderung. Hierzu trägt sie vor, der Beklagte zu 1) habe sich während der Vertragsverhandlungen als Betriebsinhaber geriert und zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, daß er nicht für sich persönlich handele. Dem entspreche es auch, daß er die mit dem Stempel der Fa. "Druckservice Sch." versehene Auftragsbestätigung mit seinem Namen unterzeichnet habe, ohne daß dem Stempelaufdruck der gem. § 15b GewO vorgeschriebene Hinweis auf den Gerwerbetreibenden zu entnehmen gewesen sei. Gleiches gelte auch für die im Schriftverkehr verwendeten Firmenbögen. Der Beklagte zu 1) habe nach Vertragsschluß mit Schreiben vom 18. Juni 1996 eine Teilforderung anerkannt, daran anschließend habe er für die Fa. Sch. einen von ihm gezeichneten Wechsel zur Verfügung gestellt.
Bei Geschäften in der finanziellen Größenordnung des Kaufvertrags vom 19. Februar 1996 komme es den Geschäftspartnern ganz entscheidend darauf an, wer für die Erfüllung der Verpflichtungen persönlich zur Verfügung stehe. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil sie - die Klägerin - vorgeleistet habe und bereit gewesen sei, auf die Erfüllung des Restkaufpreises in sechsstelliger Höhe zu warten.
Auch im sonstigen Rechtsverkehr habe sich der Beklagte zu 1) als Firmeninhaber geriert, so im Rahmen des Weiterverkaufs der Druckmaschine an die Fa. M.. Vor dem Amtsgericht Euskirchen habe die Fa. Sch. wegen einer vermeintlichen Restforderung einen Mahnbescheid gegen ihre Abkäuferin erwirkt, als Antragsteller aufgeführt sei "Herr J. Sch. als Inhaber der Fa. Druckservice Sch.".
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu 1) durch Versäumnisurteil zu verurteilen,
an sie als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) 148.220 DM nebst 4% Zinsen seit dem 13. April 1997 zu zahlen,
hilfsweise ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren und ihr für den Fall der Sicherheitsleistung nachzulassen, diese durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, die als Steuer- oder Zollbürge zugelassen sind, zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Auch wenn gem. § 542 Abs. 2 ZPO das tatsächliche Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung als zugestanden anzusehen ist, bleibt die Berufung erfolglos, weil die Klägerin die Voraussetzungen, nach denen der Beklagte zu 1) für den Klageanspruch passiv legitimiert wäre, nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen des sog. unternehmensbezogenen Geschäfts als Vertragspartner der Klägerin und damit als Schuldner des Restkaufpreises angesehen. Der Kaufvertrag wurde vom Beklagten zu 1) für die Fa. "Druckservice Sch." unterzeichnet, mit dieser Fa. wollte die Klägerin auch kontrahieren. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde sein soll. Diese Auslegungsregel entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Meinung (BGH BB 90, 653 ff. m.w.N. Palandt-Heinrichs, 57. Aufl. § 164 Rz. 2). Sie gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder sonst Fehlvorstellungen über ihn bestehen. Der Anwendung der Grundsätze über unternehmensbezogenes Handeln steht ferner nicht entgegen, wenn das Unternehmen firmenrechtlich - hier gem. § 18 Abs. 1 HBG - nicht korrekt, nämlich ohne Angabe des Firmeninhabers bezeichnet wird (BGH a.a.O.).
Anknüpfungspunkt für die Unternehmereigenschaft des Beklagte zu 2) und dessen Haftung als Firmeninhaber ist seine Eintragung im Gewerberegister. Der Eintragung kommt zwar in erster Linie ordnungsrechtliche Bedeutung zu. Durch die Meldung des Betriebs auf seinen Namen hat der Beklagte zu 2) sich auch jedenfalls selbst als verantwortlichen Betriebsinhaber bezeichnet und ist in dieser Eigenschaft nach außen im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten (in diesem Sinne auch Düsseldorf BB 92, 2102). Im erstinstanzlichen Rechtsstreit hat der Beklagte zu 2) nicht in Zweifel gezogen, Firmeninhaber zu sein. Der Beklagte zu 2) hat die Klageforderung teilweise anerkannt und damit zum Außdruck gebracht, daß er das vom Beklagten zu 1) getätigte Geschäft gegen sich gelten lassen will und dieser von ihm zum Vertragsschluß bevollmächtigt war. Die Klägerin hat Antrag auf Teilerkenntnis-Urteil und Teil-Versäumnisurteil gegen den Beklagte zu 2) gestellt und damit deutlich zu erkennen gegeben, daß sie den Beklagte zu 2) aus dem Kaufvertrag als Vertragspartner als verpflichtet ansieht. Soweit es die Klägerin im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Prozeßverhalten im Berufungsverfahren nach dem Ergebnis des erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs vom 8. April 1998 für ausgeschlossen hält, daß der Beklagte zu 2) Firmeninhaber ist, kommt ihrem Vorbringen streitentscheidende Bedeutung schon allein deshalb nicht zu, weil die heutige Vermögenslosigkeit des Beklagten zu 2) für die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses nicht aussagekräftig ist.
Daß der Beklagte zu 1) neben seinem Vater tatsächlich Mitinhaber der Firma wäre, ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht anhand hinreichend konkreter Anhaltspunkte festzustellen.
Allein der Hinweis, der Beklagte zu 1) trage die kaufmännische und finanzielle Verantwortung in der Fa. "Druckservice Sch.", reicht nicht aus. Die Klägerin bezeichnet insofern zwar die maßgebenden Kriterien, die nach der von der Klägerin zitierten Rechtssprechung des OLG Düsseldorf den Beklagten zu 1) als tatsächlichen Firmeninhaber ausweisen würden. Der Vortrag der Klägerin gibt indes keinen näheren Aufschluß darüber, daß konkrete Tatsachen auch im Streitfall eine entsprechende Bewertung rechtfertigen würden. Das OLG Düsseldorf stützte seine dahingehende Würdigung auf Einzelumstände der Vertragsverhandlungen. Die Klägerin hingegen hat die tatsächliche, unternehmerische, insbesondere finanzielle Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) anhand konkreter Tatsachen nicht dargelegt.
Die Angabe der Klägerin, er - der Beklagte zu 1) - allein sei fachkundig in der Druckbranche, hätte - um den Beklagten zu 1) als wahren Firmeninhaber auszuweisen - ergänzender Ausführungen dahingehend bedurft, daß der Vater des Beklagten zu 1), für den das Gewerbe angemeldet ist, über keine Fachkenntnisse verfügt.
Die Vertragsverhandlungen durch den Beklagte zu 1), die Unterzeichnung des Auftrags, des Wechsels wurden nach eigenem Vorbringen der Klägerin für die Firma "Druckservice Sch." vorgenommen. Sichere Rückschlüsse auf die tatsächliche Unternehmereigenschaft des Beklagte zu 1) lassen sich hieraus nicht ableiten, da derartige Handlungen bei entsprechender Bevollmächtigung auch als Handeln eines Vertreters möglich und üblich sind. Der Hinweis auf die Anerkennung einer Teilforderung im Schreiben vom 18. Juni 1996 ist für die persönliche finanzielle Unternehmerverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) nicht aussagekräftig. In diesem Schreiben tritt die Person des Beklagten zu 1) eher in den Hintergrund, das Schreiben enthält für unternehmensbezogene Geschäfte übliche Formulierungen "wir, uns ...".
Die Eintragung des Beklagten zu 2) ins Gewerberegister ist ein starkes Indiz dafür, daß der Beklagte zu 2) der tatsächliche Inhaber des Gewerbebetriebs war. Dieser allgemeine Eindruck kann nicht allein dadurch widerlegt werden, daß sich der Beklagte zu 1) in einem dem streitigen Kaufvertrag nachfolgenden Mahnverfahren gegenüber der Abkäuferin Fa. Me. als Anspruchsinhaber und alleiniger Firmeninhaber bezeichnen ließ.
Neben der Haftung des Beklagten zu 2) als Firmeninhaber käme allenfalls noch die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 1) in Betracht, die - sofern ihre Voraussetzungen vorlägen - gleichermaßen wie die Unternehmerhaftung des Beklagten zu 2) auf die Erfüllung der Restkaufpreisforderung gerichtet wäre, für die sich sodann eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten ergäbe (vgl. Düsseldorf a.a.O.; BGH BB 90, 653, 655; BGHZ 17, 13ff.). Es handelt sich nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des wahren Unternehmensträgers.
Die Rechtsscheinhaftung des Scheinunternehmers setzt indes voraus, daß dieser gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, daß er persönlich Inhaber des Unternehmens sei und daß es dem Vertragspartner darauf ankommt, mit diesem Verhandlungsführer als Unternehmensinhaber abzuschließen (BGH BB 90, 635 ff. m.w.N.).
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, diese von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Rechtsscheinhaftung auf den Streitfall anzuwenden. Die Vertrauenshaftung erfaßt nicht nur Fallgestaltungen, in denen jemand persönlich als Firmeninhaber aufgetreten ist, während wahrer Unternehmensträger eine nur begrenzt haftende Gesellschaft ist, sie greift darüber hinaus auch dann ein, wenn hinsichtlich eines Einzelunternehmens der Vertreter, der unternehmerische Geschäfte abschließt, den Anschein des Firmeninhabers erweckt (BGH NJW 83, 1844; OLG Düsseldorf a.a.O.; K. Schmidt, Handelsrecht, 4. Aufl., S. 135).
Die Haftung des Beklagten als Scheinunternehmer ist hier jedoch nicht schlüssig, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Entscheidende Bedeutung für die Begründung der Rechtsscheinhaftung kommt dem Verhalten des Beklagten zu 1) im Verlauf der Vertragsverhandlungen, bis zur Auftragserteilung, zu. Dem Vertragsschluß nachfolgenden Umständen kann nur indizielle Bedeutung für das Auftreten des Verhandelnden bis zum Vertragsschluß beigemessen werden.
Formelhaft und ohne jedwede Substantiierung durch einen konkreten Lebenssachverhalt bringt die Klägerin vor, der Beklagte zu 1) sei als Firmeninhaber aufgetreten, er habe sich als solcher geriert. Wenn der Beklagte zu 1) die gesamten Vertragsverhandlungen geführt und die Auftragsbestätigung unterzeichnet hat, so reicht dies allein zur Begründung seiner Rechtsscheinhaftung nicht aus, denn der Beklagte zu 1) handelte insoweit nach eigenem Vorbringen der Klägerin für die Fa. Druckservice Sch.. Der Beklagte zu 1) hat die Grenzen des üblichen Auftretens eines Vertreters des Firmeninhabers danach nicht überschritten.
Die Rechtsscheinhaftung erfordert, daß ein konkreter Vertrauenstatbestand für die Stellung als Firmeninhaber, für die persönliche Haftung geschaffen wird. Die Tatsache allein, daß die Identität des Unternehmensträgers oder die Gestaltung der Haftungsverhältnisse unausgesprochen bleibt, genügt nicht (K. Schmidt, a.a.O. S. 134).
Der Umstand, daß der Familienname des Beklagten zu 1) im Firmennamen wiederkehrt, schafft für sich genommen nicht die notwendige Vertrauenshaftung durch den Beklagten zu 1). Es bestehen nach dem Vorbringen der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte, daß die Beklagte zu 1) sich persönlich als Firmeninhaber bezeichnet hätte; die Klägerin lastet dem Beklagten zu 1) lediglich an, er habe nicht deutlich gemacht, daß er nicht für sich persönlich habe handeln wollen. Allein die unterbliebene Klarstellung des Beklagte, daß sein Vater Firmeninhaber sei, schafft keine Vertrauensgrundlage, die zur zusätzlichen Haftung des Beklagten zu 1) neben dem tatsächlichen Firmeninhaber führen würde.
Der Umstand, daß sich der Beklagte zu 1) im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Euskirchen als Inhaber der Fa. Druckservice Sch. bezeichnen ließ, bleibt schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge ersichtlich ohne Einfluß auf die Vorstellungen, die der Klägerin in den vorangegangenen Kaufverhandlungen über die Person des Firmeninhabers erweckt worden sein können. Die Antragsformulierung im Mahnverfahren erscheint auch nicht als ausreichendes Indiz dafür, daß sich der Beklagte zu 1) während der Kaufverhandlungen gegenüber der Klägerin als Firmeninhaber geriert hätte.
Als weitere Haftungsvoraussetzung des Beklagte zu 1) nach Rechtsscheinsgrundsätzen wäre im übrigen erforderlich, daß die Klägerin im Vertrauen auf die persönliche Haftung des Beklagten zu 1), auf dessen persönliche Bonität das Geschäft abgeschlossen hätte. Auch hierfür ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte. Wenn die Klägerin vor Auslieferung der gebrauchten, teilweise zerlegten Druckmaschine an die Abkäuferin der Fa. Sch. 90% des Gesamtkaufpreises erhielt, ist hinsichtlich des Restkaufpreises, der Klageforderung, nicht von einer Vorleistung der Klägerin im Vertrauen auf die persönliche Erfüllungsbereitschaft des Beklagten zu 1), seines Verhandlungspartners, auszugehen. Es dürfte sich vielmehr um einen wirtschaftlich interessengemäßen Sicherheitseinbehalt gehandelt haben, der der Fa. Sch., die die Maschine selbst zu installieren hatte, bis zur Feststellung der Funktionsfähigkeit der Maschine zugebilligt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert und Beschwer der Klägerin: 148.220,00 DM.