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Oberlandesgericht Köln·20 U 144/98·27.05.1999

Beraterhonorar nach Kosteneinsparung bei Splitting-Angebot; Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Telekommunikationsberater verlangten von den Mitgliedern einer WEG restliches Erfolgshonorar aus einem Dienstleistungsvertrag zur Planung einer Haussprechanlage. Streitig war, auf welcher Grundlage die „Kosteneinsparung“ bei einer nachträglich gewählten Splitting-Variante (Kauf/Miete) zu berechnen ist. Das OLG hielt das Splitting-Angebot für vergütungsrelevant, verwarf aber eine ergänzende Vertragsauslegung und schätzte die Anspruchshöhe nach § 287 Abs. 2 ZPO anhand vorhandener Angebote. Unter Ausblendung wartungsbedingter Sondereffekte setzte es einen Mindestnachlass von 25,49 % an und reduzierte den zugesprochenen Betrag.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Verurteilung auf 69.124,27 DM herabgesetzt, Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung aus einem Beratungs-/Planungsdienstvertrag, die an eine erzielte Kosteneinsparung anknüpft, bemisst sich nach demjenigen Angebot, das der Auftraggeber tatsächlich zur Vergabeentscheidung heranzieht.

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Enthält ein Dienstleistungsvertrag keine Begrenzung auf bestimmte Vertragsgestaltungen, schuldet der Berater grundsätzlich die Einbeziehung sämtlicher naheliegender Varianten einschließlich Kombinationslösungen; fordert der Auftraggeber deren Nachholung zeitnah an, spricht die widerspruchslose Bearbeitung für Leistungen auf Vertragsgrundlage und nicht für eine unentgeltliche Zusatzleistung.

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Ist die Höhe einer auf Einsparung basierenden Vergütung wegen fehlender oder nicht mehr aufklärbarer Ausgangsangebote nicht exakt ermittelbar, kann das Gericht die Forderungshöhe gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzen; eine ergänzende Vertragsauslegung ist dafür nicht zwingend erforderlich.

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Für die Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO genügen vorhandene Angebots- und Verhandlungsunterlagen als Anknüpfungstatsachen; die Partei muss kein spekulatives, nachträglich erstelltes „Ursprungsangebot“ schlüssig vortragen oder beweisen.

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Bei der Schätzung der honorarpflichtigen Einsparung können Preisnachlässe, die maßgeblich auf dem Wegfall von Leistungsbestandteilen beruhen (z.B. Herausnahme einer Wartungsposition), wegen der damit verbundenen Leistungsminderung unberücksichtigt bleiben.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 676/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Mai 1998 - 16 O 676/97 - unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 69.124,27 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 1. August 1998 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 95 % und die Kläger zu 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung von 87.500,00 DM abzuwenden, sofern ein Kläger nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen. Die sicherungen können von den Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Kläger betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Consulting-Unternehmen für Telekommunikationsberatung. Durch schriftlichen Dienstleistungsvertrag vom 8./12.9.1995 beauftragte die Wohnungseigentümergemeinschaft U.-Center in K., vertreten durch ihren Verwalter, die W. Haus- und Grundstücksverwaltungs GmbH die Kläger mit der Fachberatung und Planung einer neuen Haussprechanlage. Das Honorar der Kläger wurde - von einem anrechenbaren Mindesthonorar abgesehen - in Höhe von 1/3 der durch die Verhandlungen erzielten Kosteneinsparung bezogen auf die Vertragslaufzeit vereinbart.

3

Die Kläger erarbeiteten die Planung eines Telekommunikationssystems, sie holten Angebote bei mehreren Firmen u.a. bei der Fa. B. zunächst für zwei Vertragsvarianten ein, zum einen für Kauf mit Wartung für 120 Monate und Montage, zum anderen für Miete und Montage. Bei den Verhandlungen über Preisreduzierungen erzielten die Kläger hinsichtlich der Angebote der Firma B. Nachlässe von 27,34 % für die Mietvertrags- und 34,47 % für die Kauf-/ Wartungsvertragsvariante. Auf Anregung der Wohnungseigentümergemeinschaft holten die Kläger sodann Angebote für eine kombinierte Vertragsvariante, nämlich Kauf der Endapparate und Miete der Zentraleinheit ein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entschied sich für dieses Splitting-Angebot der Fa. B. - ohne Wartungsvertrag für die Endapparate - zum nachverhandelten Preis von 574.568,80 DM.

4

Die Kläger nehmen die Beklagten als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung eines Resthonorars in Anspruch. Die Parteien streiten über die Grundlagen der Honorarberechnung. Die Kläger berechneten das Honorar unter dem 1.12.1997 nach dem Verhandlungserfolg, den sie für das reine Mietangebot der Fa. B. erzielten und verlangen nach Abzug einer Zahlung der Wohnungseigentümergemeinschaft von 6.676,44 DM weitere 72.624,72 DM. Demgegenüber errechnete die Wohnungseigentümergemeinschaft das Honorar der Kläger aus einem Vergleich des Splitting-Angebots der Fa. B. vom 19.9.1996 mit Preisen von Einzelkomponenten der Erstangebote, die die Fa. B. unter dem 29.3.1996 für die Miet- und Kauf-/ Wartungsvarianten unterbreitet hatte.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der Antragstellung wird auf das angefochtene Urteil vom 29.5.1998 Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Kläger ein weiteres Honorar von 72.624,72 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 8.1.1998 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, wegen des fehlenden Erstangebots für die gewählte Splitting-Variante ergebe eine Vertragsauslegung, daß sich die honorarpflichtige Kosteneinsparung an der fiktiven Berechnung der Kosteneinsparung zu orientieren habe, die von den Klägern erreicht worden wäre, wenn die Fa. B. die Splitting-Lösung in ihr Erstangebot vom 29.3.1996 einbezogen hätte. Als Vergleichsgrößen seien die erreichten prozentualen Kosteneinsparungen des Kauf- und Wartungsvertrags von 34,47 % und der Mietvertragsvariante von 27,34 % heranzuziehen. Es könne angenommen werden, daß auch für die Splitting-Vertragsgestaltung jedenfalls ein Verhandlungserfolg von 27,34 % des Ausgangsangebots erzielt worden wäre. Danach ergebe sich für die Kläger ein Honoraranspruch von 82.874,66 DM brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

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Gegen das ihnen am 15.6.1998 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 15.7.1998 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 17.9.1998 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht habe die Lücke, die wegen des fehlenden Ursprungsangebots für die Splitting-Lösung entstanden sei, in willkürlicher Weise durch eine fiktive Berechnung geschlossen. Daß ein fiktiver Verhandlungserfolg von 27,34 % nicht vorausgesetzt werden könne, folge schon allein aus dem Umstand, daß die Preisnachlässe für die Kauf- und Mietlösung unterschiedlich hoch seien. Auch der Vergleich von Einzelpositionen des Ursprungsangebots mit entsprechenden Nachverhandlungspreisen zeige unterschiedliche Preisnachlässe. Darüber hinaus lasse sich aus den verschiedenen Angeboten ablesen, daß dem Splitting-Angebot eine mit den anderen Vertragsgestaltungen nicht vergleichbare Kalkulation zugrunde liege. Anscheinend habe die Fa. B. ohne die für sie lukrativen Wartungsverträge der Endsprechanlagen die Preise für die Miete der Zentraleinheit höher kalkuliert. Bei einem Angebot im Splitting-Verfahren habe die Bieterin die Preise für jede Position "echt" kalkulieren müssen, da eine Gewinn- "Verschiebung" nicht möglich gewesen sei. Die Beklagten behaupten, wenn die Fa. B. ein Ausschreibungsangebot zum Splitting-Verfahren abgegeben hätte, wären alle Positionen, insbesondere die Mietposition anders angeboten worden oder die Nachlässe in den übrigen Positionen wären anders gestaltet gewesen. Jedenfalls sei bei den Angebotspositionen und auch insgesamt ein Nachlaß von 27,34 % nicht zu erreichen gewesen.

9

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, das Landgericht habe mit der vorgenommenen fiktiven vertragsergänzenden Berechnung die Grenzen der Vertragsauslegung überschritten. Wenn das Landgericht eine fiktive Berechnung für erforderlich gehalten habe, habe es entweder den Klägern Gelegenheit geben müssen, darzulegen und zu beweisen, welche Daten einer fiktiven Berechnung zugrundezulegen seien oder das Landgericht habe die Klage wegen unschlüssigen Sachvortrags abweisen müssen.

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Die Beklagten halten an ihrer Honorarabrechnung fest. Sie treten der Abrechnung der Klägerin, die hier auf der Basis der Angebote der Mietvertragsvariante erfolgt ist, entgegen und führen aus, es habe den Klägern im Rahmen des Beratervertrags oblegen, auch die später als Splitting-Lösung bezeichnete Variante in die Vorbereitung der Auftragsvergabe einzubeziehen. Sie behaupten, im Rahmen der Gespräche sei stets zum Ausdruck gekommen, daß detaillierte Angebote erwünscht seien, insbesondere sei als Problem angesprochen worden, daß ein Teil der Anlage im Falle des Kaufs Gemeinschaftseigentum werde und die peripheren Sprechstellen in das Sondereigentum fielen. Anhand der erbetenen Aufschlüsselung habe die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden wollen, ob die Anlage teilweise gekauft und teilweise gemietet werden sollte. Zu keiner Zeit hätten die Kläger deutlich gemacht, daß die Wahl der Wohnungseigentümergemeinschaft nur darin bestehen könne, entweder zu kaufen oder zu mieten.

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Vorsorglich beanstanden die Beklagten das landgerichtliche Urteil auch insoweit, als für die Honorarberechnung die bei Wartungs- und Mietverträgen vorgesehene Abzinsung nicht berücksichtigt sei; diese sei mindestens auf einer Zinsbasis von 4 % anzunehmen.

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Die Beklagte beantragen,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

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hilfsweise ihr zu gestatten, eine eventuelle Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Berufung zurückzuweisen

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2. ihnen zu gestatten, Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.

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Sie halten fest an ihrer Honorarabrechnung auf der Grundlage des Mietangebots der Fa. B.. Sie sind der Ansicht, der Dienstleistungsvertrag sei mit der Folge der Honorarzahlungspflicht erfüllt gewesen, als die Nachverhandlungen über die Miet- und Kauf-/ Wartungsangebote beendet und deren Ergebnis den Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Erst danach sei erstmals von der Splitting-Lösung die Rede gewesen und ein diesbezügliches Angebot eingefordert worden. Die am 23.4.1996 erbetene Aufschlüsselung der Kosten für Wandapparate und Hauptanlage habe lediglich eine Zuordnung der Kosten zum Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ermöglichen sollen.

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Vorsorglich machen sich die Kläger die Berechnungsmethode des Landgerichts zu eigen. Sie sind der Ansicht, entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten lasse sich durch logische Betrachtungsweise der Angebote feststellen, daß sich für die Splitting-Variante eine Ersparnis von mindestens 27,34 % ergeben hätte.

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Die Kläger meinen, ersichtlich unrichtig sei die Honorarabrechnung der Beklagten, in der herausgegriffene Einzelpositionen des Miet- und Kaufangebots zu einem Ursprungsangebot hochgerechnet würden. Das verhandelte Splitting-Angebot der Fa. B. habe sich - ohne Gefahrenmeldesystem - auf 574.568,80 DM belaufen und sei damit rund 60.000,00 DM teuerer als das verhandelte Kaufangebot und ca. 24.000,00 DM teurer als das reine Mietangebot gewesen. Wenn das verhandelte Splitting-Angebot das vergleichsweise teuerste gewesen sei, widerspreche es jeder Logik, daß das Splitting-Angebot bei dem angenommenen Ausschreibungsergebnis im Vergleich zu den Angeboten vom 29.3.1996 das weitaus billigste gewesen wäre.

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Vom Ansatz her verfehlt sei im übrigen wenn, der Berechnung des Ursprungsangebots der Splitting-Lösung der ursprüngliche Preis für die Zentraleinheit von 3.566,80 DM aus dem Mietangebot herausgenommen und für die Vertragslaufzeit mit 426.828,00 DM berücksichtigt sei. Dieser Berechnungsweise stehe schon entgegen, daß die Fa. B. bereits bei der verhandelten Splitting-Variante einen Mietpreis für die Zentraleinheit von 4.000,00 DM zugrunde gelegt habe, was für 120 Monate einen Gesamtpreis von 480.000,00 DM ergebe.

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Die Kläger meinen, wenn man den Überlegungen des Landgerichts folgen wolle, so sei die Berechnungsmethode zu ihren Gunsten zu verfeinern. Die fiktive Kostenreduzierung um 27,34 % lasse außer Acht, daß das Splitting-Angebot zu einem Anteil von 11,5 % aus Kaufkomponenten bestehe und insofern ein höherer Nachlaß von 34,47 % ausgehandelt worden sei. Berücksichtige man dies, so ergebe sich bei einem fiktiven Ausschreibungsangebot von 800.658,06 DM abzgl. des verhandelten Angebots ein Nachverhandlungserfolg von 226.089,25 DM, das Resthonorar belaufe sich dann auf 80.744,74 DM.

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Die Kläger behaupten, wäre die Splitting-Variante angeboten worden, so hätte die Fa. B. am 29.3.96 ein Angebot nicht unter 805.400,00 DM abgegeben.

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Die Kläger sind der Auffassung, für ihre Honorarabrechnung sei es unerheblich, ob die Ermäßigung des verhandelten Preises auch darauf beruhe, daß beispielsweise eine Wartungsleistung aus dem Vertragsumfang herausgenommen worden sei. Wenn ihre Verhandlungen dazu geführt hätten, den Lieferanten davon zu überzeugen, einen Verkauf auch ohne Wartung zu akzeptieren, so beruhe auch diese Einsparung auf dem Verhandlungsgeschick und sei zu honorieren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache im wesentlichen erfolglos. Die Beklagten sind aus dem Dienstleistungsvertrag vom 8./ 12.9.1995 verpflichtet, an die Kläger für Planungs- und Beratungstätigkeiten zur Anschaffung einer neuen Haussprechanlage ein restliches Honorar in Höhe von 69.124,27 DM zu zahlen.

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Gegenstand des Vergütungsanspruchs der Kläger ist das von den Beklagten gewählte Splitting-Angebot der Fa. B. vom 19.9.1996. Die Kläger haben dieses Angebot im Rahmen der Beratungs- und Planungstätigkeit erarbeitet, die sie nach dem Gegenstand des Dienstleistungsvertrags schuldeten. Die Kläger wurden von der Wohnungseigentümergemeinschaft als fachkundige Berater und Planer für Telekommunikations-Anlagen beauftragt. Der Dienstleistungsvertrag vom 8./ 12.9.1995 enthält keine Begrenzung auf bestimmte Vertragsgestaltungen. Die Kläger hatten danach grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Varianten in ihr Konzept einzubeziehen. Der Gegenstand der beauftragten Dienstleistungen ist auch nicht dadurch auf einen jeweils einheitlichen Miet- und Kaufvertrag eingegrenzt worden, daß die Eigentümergemeinschaft dahingehenden Ausschreibungen und Nachverhandlungen der Kläger zugestimmt hat. Da die fachkundigen Kläger aufgrund ihres Know-how die möglichen Vertragsgestaltungen einschließlich der Kombinationslösungen kannten, bei der Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen dieses Wissen nicht unterstellt werden kann, kann dem Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der von den Klägern initiierten, begrenzten Ausschreibung nicht zugleich ein Verzicht auf die Erarbeitung weiterer Angebotsvarianten entnommenen werden. Es mag dahinstehen, ob die spätestens am 23.4.1996 geäußerte Bitte, die Kosten der Miet- und Kaufangebote nach solchen der Endapparate (Sondereigentum) und solchen der Zentraleinheit (Gemeinschaftseigentum) aufzuschlüsseln, den Klägern bereits eine besondere Interessenlage vor Augen führte, die sie veranlassen mußte, eigenständig auch Kombinationsvarianten in ihr Konzept einzubeziehen. Denn die Kläger waren auch nach Fertigstellung und Übermittlung der verhandelten reinen Miet- und Kaufangebote auf der Grundlage des Dienstvertrages verpflichtet, auf zeitnahe, noch im Juni 1996 erfolgte Anforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die bereits unterbreiteten Angebote um Splittung-Angebote zu ergänzen, die bis dahin unberücksichtigt geblieben waren. Der Umstand, daß die Kläger die erbetenen Angebote widerspruchslos eingeholt haben, konnte aus der Sicht des Vertragspartners auch nur so verstanden werden, daß die ergänzenden Leistungen auf der Grundlage des bestehenden Dienstleistungsvertrags erbracht werden sollten. Für eine gefälligkeitshalber erbrachte Zusatzleistung, auf die sich die Kläger im Prozeß berufen haben, spricht nichts. Dem steht im übrigen auch schon die erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Tragweite der Planungs- und Beratungstätigkeit entgegen.

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Dementsprechend wurden die geschuldeten Planungs- und Beratungsleistungen der Kläger erst durch Übermitteln des abschließenden Splitting-Angebots der Fa. B. beendet. Dieses bei der Auftragsvergabe verwertete Angebot ist Grundlage der Honorarforderung der Kläger. Das Honorar bemißt sich wie im Dienstvertrag vereinbart nach der Kosteneinsparung, die für dieses Angebot erzielt wurde. Die von den Klägern vorgenommene Abrechnung vom 1.12.1997 gemäß den Mietangeboten der Fa. B. scheidet damit aus.

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Die zwischen den Parteien streitige Höhe des Honoraranspruchs ist gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Honoraranspruch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung festzulegen. Die Schwierigkeiten, das Honorar zu bemessen, sind hier deshalb entstanden, weil die Miet- und Kaufangebote mit vergütungsrelevanten Verhandlungserfolgen bereits vorlagen und weil diese Verhandlungserfolge - wie zwischen den Parteien nicht streitig - zu einem nicht klar ersichtlichen Anteil in das für die Honorarberechnung maßgebende Splitting-Angebot eingeflossen sind. Aus den vertraglichen Vergütungsregelungen läßt sich auch nicht annähernd eindeutig ableiten, wie die Parteien die in das Splitting-Angebot eingeflossenen Verhandlungserfolge der Miet- und Kaufvariante anteilig bemessen hätten, wenn sie bei Vertragsschluß die atypische, zeitversetzte Einholung der Angebote bedacht hätten.

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Die Unsicherheiten der Bemessung der Vergütung erfordern eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn - wie hier - die Aufklärung der Forderungshöhe nicht mehr möglich ist (Baumbach-Lauterbach-Hartmann ZPO, 53. Aufl., § 287 Rnr. 35).

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Abschließend aufklären ließe sich die Vergütungssumme nur dadurch, daß nachträglich ein Ausschreibungsangebot der Fa. B. für die Splitting-Variante eingeholt würde. Die Abgabe eines echten und beweiskräftigen Anfangsangebots ist aber nur in der Wettbewerbssituation selbst und in Unkenntnis des Verhandlungsergebnisses möglich. Ein nachträglich erstelltes Anfangsangebot der Fa. B. wäre reine Spekulation. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ein Anfangsangebot üblicherweise anhand von Listenpreisen erstellt wird. Dies dürfte für die individuell konzipierte Anlage, die hier Gegenstand des Auftrags war, nicht gelten. Es kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Fa. B. ein nachträgliches Anfangsangebot für die Splitting-Variante unter Zuhilfenahme von Anfangsangeboten erstellen kann, die anderen Auftraggebern für vergleichbare Vertragskonstellationen üblicherweise gemacht werden. Dem Schreiben der Fa. B. ist nämlich zu entnehmen, daß ein Splitting von Miet- und Kaufanteil jedenfalls bei der Fa. B. nicht zu dem üblichen Leistungsangebot gehörte.

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Hieraus folgt zugleich, daß die Kläger, die die Anknüpfungstatsachen für die Ausübung des Schätzungsermessens darzulegen und zu beweisen haben, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehalten sind, die Daten eines fiktiven Anfangsangebots zur schlüssigen Darlegung des Klageanspruchs vorzutragen. Als Schätzungsgrundlagen erscheinen die vorhandenen Kauf-/ Mietangebote der Fa. B. vom 29.3.1996/ 8.5.1996, sowie deren Splitting-Angebote vom 26.6.1996 und 19.9.1996 ausreichend. Soweit die Kläger unter Beweisantritt durch den Zeugen D. von der Fa. B. behaupten, die Fa. B. hätte für die Splitting-Variante ein Anfangsangebot nicht unter 805.400,00 DM abgegeben, braucht diesem Beweisangebot nicht nachgegangen werden, da ein nachträglich erstellten Ursprungsangebot - wie ausgeführt - keine brauchbare Grundlage für die Honorarberechnung bieten kann.

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Die Honorarberechnung der Beklagten kann keinesfalls zum Zuge kommen. Die Miet-/ Kaufangebote sind vom Bieter B. ersichtlich als jeweils kalkulatorische Einheit unterbreitet worden. Sie sind nicht darauf ausgerichtet, daß Einzelpositionen nach Belieben kombinierbar zu Splitting-Varianten zusammengestellt werden könnten.

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Etwas anderen ergibt sich hier auch nicht im Hinblick auf die zusätzliche Aufschlüsselung der Kosten der Wandapparate und der Hauptanlage, die die Kläger auf Bitte der Beklagten erstellt haben. Gegenstand der Kostenanalyse waren die von den Klägern bereits eingeholten Anfangsangebote der Miet- und Kauf-/ Wartungsvariante. Wenn die Beklagte mit der Analyse die einseitige Vorstellung verbunden haben, Einzelelemente der Angebote zu den jeweils ausgewiesenen Preisen miteinander kombinieren zu können, ist dies durch nichts gerechtfertigt. Auch bei der näheren Aufschlüsselung der Kosten haben die Kläger an der Zuordnung zu den ihnen vorliegenden Miet- und Kaufangeboten festgehalten (Blatt 154 ff.). Daß Einzelpositionen der noch nicht verhandelten Ausgangsangebote für die reine Miet- und Kaufvariante nicht zugleich auch für ein Ausgangsangebot der Splitting-Variante gelten können, zeigt sich deutlich im Splitting-Angebot der Fa. B. vom 20.6.1996 an der Mietposition für die Zentraleinheit, die als bereits verhandelte Position mit 4.000,00 DM verzeichnet ist, während im reinen Mietangebot der Ausschreibung vom 29.3.1996 der unverhandelte Mietanteil (Zentraleinheit) nur 3.556,90 DM beträgt. Die Kläger haben auch einleuchtend dargelegt, daß das Splitting-Angebot der Fa. B. im Ergebnis das teuerste der verhandelten Angebote ist. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ursprungsangebot der Splitting-Variante, das die Beklagten aus den Ausschreibungsangeboten der Kauf- und Mietangebote der Fa. B. zusammengestellt haben, unrealistisch, weil dessen Endpreis die Ausschreibungsangebot für Miete und Kauf deutlich unterschreitet.

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Für die Schätzung des honorarpflichtigen Verhandlungserfolgs, der von den Klägern für das Splitting-Angebot der Fa. B. vom 19.9.1996 erzielt wurde, erscheinen die prozentualen Verhandlungserfolge der Kläger im Rahmen der reinen Miet- und Kauf-/ Wartungsangebote der Fa. B. als taugliche Anknüpfungstatsachen.

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Nicht zu folgen ist allerdings der Berechnung der Kläger, die in der Berufungserwiderung für den Kaufanteil des Splitting-Angebots vom 19.9.1996 einen Verhandlungserfolg von 34,47 % geltend machen.

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Wie die nachfolgenden Tabellen zeigen, resultiert die im Vergleich zum Mietangebot deutlich höhere Kostenreduzierung des Kaufangebots aus einem außerordentlich hohen Nachlaß der Position Wartungskosten, die nicht Gegenstand des für die Honorarberechnung maßgebenden Splitting-Angebots vom 19.9.1996 ist.

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vor Verhandlungnach VerhandlungDifferenzprozentua-ler Nachlaß
Kaufpreis369.061,00275.000,0094.061,0025,49 %
Wartung336.696,99216.000,00 abzgl. Wartungsfrei-heit 18 Mo. 32.400,00 = 183.600,00153.096,0045,47 %
Montage75.036,6053.000,0022.036,6029,37 %
40

vor Verhandlungnach VerhandlungDifferenzprozentua-ler Nachlaß
Mietzins681.636,00552.000,00 abzgl. Mietfrei-heit 12 Mo. 55.200,00 = 496.800,00184.836,0027,12 %
Montage75.036,0053.000,0022.036,0029,37 %
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Ohne die für die Fa. B. besonderen rentirliche Wartungsposition wäre der Verhandlungsspielraum für den Endpreis des reinen Kaufangebot deutlich geringer gewesen.

42

Die Auffassung der Kläger, das bereits die Herausnahme der Wartungskosten aus einem Angebot als honorarpflichtige "Kosteneinsparung" zu berücksichtigen sei, begegnet wegen der hiermit verbundenen Leistungsminderung durchgreifenden Bedenken. Im Ergebnis kann daher entgegen der Berechnung der Kläger für den Kaufanteil des Splitting-Angebots eine Kosteneinsparung von 34,47 % nicht berücksichtigt werden.

43

Nach Auffassung des Senats scheint es sachgerecht, für die Schätzung des Verhandlungserfolgs den geringsten Nachlass zu Grunde zu legen, der von der Fa. B. für Einzelpositionen der Ausschreibungsangebote der Miet- und Kauf- / Wartungsversion gewährt worden ist.

44

Den dargestellten Tabellen ist zu entnehmen, daß die prozentualen Verhandlungserfolge für die Einzelpositionen der reinen Miet- und Kauf- / Wartungsangebote - vom Sonderfall der Wartung abgesehen - mit einer Spanne von 25,49 % bis 29,37 % ähnlich ausgefallen sind. Hieran anknüpfend läßt sich abschätzen, daß ein Verhandlungserfolg in dieser Größenordnung durch eine übliche Gewinnmarge vorgegeben ist und auch in vergleichbarer Höhe von zumindest 25,49 % für ein Splitting-Ursprungsangebot zu erzielen gewesen wäre.

45

Das Berufungsvorbringen der Beklagten begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen diese Honorarschätzung.

46

Wenn die Kauflösung, das Mietangebot "und die diversen Einzelpositionen unterschiedliche Nachlässe aufweisen, steht dies der vorgenommenen Forderungsschätzung nicht entgegen. Der im Vergleich zum Mietangebot höhere Nachlass der Kauf- / Wartungsversion findet seine Erklärung in einem hohen Nachlass für die Wartungsposition, die für das honorarpflichtige Splittingangebot außer Betracht zu bleiben hat und bei der Forderungsschätzung des Senats nicht ins Gewicht fällt. Die übrigen Preisnachlässe bewegen sich in einer gleichen Größenordnung. Überdies geht es nicht um die exakte Ermittlung eines fiktiven Verhandlungserfolgs, sondern um die Schätzung eines Mindestbetrags, die naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist.

47

Das dem Splittingangebot in den einzelnen Positionen ein im Vergleich zu Kauf und Miete eigenständige Kalkulation zugrunde gelegen hätte und sich die absoluten Zahlen anders als bei den anderen Angeboten gestaltet hätten, spricht nicht dagegen, daß die dem Anfangsangebot zugrunde gelegte Gewinnmarge nicht mindestens ca. 25,49 % Verhandlungsspielraum gelassen hätte.

48

Unrealistisch ist der Hinweis der Beklagten, daß beim Splitting die Miete für die Zentraleinheit zum gleichen Preis wie beim reinen Mietangebot angeboten worden wäre und der Nachlass für die übrigen Positionen in Folge dessen geringer ausgefallen wäre. Die Monatsmiete beim Splitting / Anfangsangebot wäre nämlich mit Sicherheit nicht entsprechend dem reinen Mietangebot mit 3.556,90 DM in Ansatz gebracht worden. Das zeigt sich zweifelsfrei am Splittingangebot vom 20.6.1996, das einen schon verhandelten Mietpreis von 4.000 DM ausweist.

49

Dem auf 25,49 % geschätzten Verhandlungserfolg entspricht folgende Honorarberechnung:

50

Das Splittingangebot vom 19.9.1996 in Höhe von 574.568,80 DM ergibt bei einem 25,49 %-igen Verhandlungserfolg ein hochgerechnetes Anfangsangebot von 771.129, 78 DM.

51

Der Verhandlungserfolg beträgt danach 196.560,98 DM, für die hieran anknüpfende Honorarforderung der Kläger gilt weiter folgendes:

52

1/3 von 196.560,98 DM = 65.520,33

53

+ 15% MWST. = 9.828,05

54

75.348,38

55

abzgl. gezahltes Honorar - 6.676,44

56

68.671,94

57

Weiterhin ist der Verhandlungserfolg des Angebots der Gefahrenmeldeanlage zu berücksichtigen, was im übrigen auch der eigenen Abrechnung der Beklagten vom 22.10.1997 entspricht.

58

Anfangsangebot vom 29.3.1996 :

59

Miete 5-Jahresvertrag

60

(142,30 + 660,70 = 803 DM x 60 = 48.180,00 DM

61

Montage, Inbetriebnahme 6.880,00 DM

62

55.060,00 DM

63

Verhandeltes Angebot vom 8.5.1996:

64

Miete 5 Jahre : 803 DM x 60 48.180,00 DM

65

Montage 5.700,00 DM

66

53.880,00 DM

67

Verhandlungserfolg: 1.180,00 DM

68

Honorar 1/3: 393,33 DM

69

15 % MWST. 59,00 DM

70

452,33 DM

71

Der restliche Honoraranspruch der Kläger beträgt im Ergebnis 69.124,27 DM.

72

Zutreffend hat das Landgericht eine Abzinsung des Honorars gem. Ziff. 2.2 des Dienstleistungsvertrags nicht vorgenommen. Es ist nicht festzustellen, dass zwischen den Parteien eine solche Absprache tatsächlich zustande gekommen wäre, da der Zinssatz im Vertragstext keine Eintragung enthält. Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde dies geschehen ist, es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß man sich bei Vertragsschluß über den Grund des Abzinsungsanspruchs geeinigt hätte und die Höhe später noch hätte bestimmen wollen. Ohne eine entsprechende Absprache kann die in diesem Punkt offene Regelung auch darauf hinweisen, daß zur Abzinsungsfrage nichts besprochen wurde, so daß der Vertragstext nicht einmal zwingend eine verbindliche Einigung zum Grund eines Abzinsungsanspruchs belegt. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt keinen weiteren Aufschluß über Abzinsungsabsprachen, obgleich das angefochtene Urteil zur Ergänzung des Vortrags Veranlassung gegeben hätte. Der in erster und zweiter Instanz angesprochene "gesetzliche Zinssatz" von 4 % gibt nicht zu erkennen, daß die Parteien eine dahingehende Einigung erzielt hätten.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

74

Streitwert für das Berufungsverfahren: 72.624,72 DM

75

Beschwer der Beklagten: 69.124,27 DM ; Beschwer der Kläger: 3.500,45 DM