Berufung erfolglos: Schwacke-Mietpreisspiegel als Mietwagenkostengrundlage bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Verwendung des Schwacke‑Mietpreisspiegels zur Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 249 BGB. Der Senat bestätigt, dass Mietwagenkosten ersetzt werden können, jedoch nur in wirtschaftlich vertretbarer Höhe und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Tabellen wie der Schwacke‑Spiegel sind nach § 287 ZPO als Schätzungsgrundlage zulässig, soweit keine konkreten Mängel gezeigt werden. Die Berufung hat daher keine Aussicht auf Erfolg und soll nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann Ersatz der zur Instandsetzung erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 1 BGB verlangen, wobei der Anspruch in seiner Höhe dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt.
Der Geschädigte verletzt die Pflicht zur Schadensminderung nicht automatisch durch Anmietung zu einem Unfallersatztarif; besondere, unfallbedingte Leistungsmerkmale können höhere Tarife rechtfertigen.
Bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO können Schätzungsgrundlagen wie der Schwacke‑Mietpreisspiegel herangezogen werden, sofern nicht konkrete, den Einzelfall betreffende Mängel dargetan werden.
Das gewichtete Mittel des Schwacke‑Spiegels (bezogen auf das entsprechende Postleitzahlengebiet und unter Berücksichtigung von Wochen‑ und Dreitagespauschalen) ist als praxisgeeignete Schätzungsgrundlage anerkennbar, wenn keine substantiierten Gegenangaben vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 O 407/09
Tenor
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Rubrum
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Recht hat das Landgericht die Schadensberechnung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreis-Spiegels vorgenommen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der von Versicherungsnehmern der Beklagten Geschädigten gemäß § 249 Abs. 1 BGB den zur Instandsetzung erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Hierzu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs oder aber der Ersatzbeschaffung. Seiner Höhe nach beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58; OLG Köln – 24. Zivilsenat -, NZV 2009, 447 ff.).
Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554). Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1519). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier. Das Landgericht hat, an eine Neuberechnung der Klägerin anknüpfend, die Tarife des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2008" herangezogen, das sogenannte gewichtete Mittel gewählt und die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen durch Wochen- und Dreitagespauschalen berücksichtigt.
Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Höhe des zu ersetzenden Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58; 2010, 1445; OLG Köln – 24. Zivilsenat -, NZV 2009, 447 ff.). Derartige Mängel hat die Beklagte nicht dargelegt; insbesondere nicht mit der Bezugnahme auf die Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008". Konkrete Fehler der Schwacke-Liste 2008 als Schätzungsgrundlage folgen hieraus nicht. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie unter den sich aus der Schwacke-Liste 2008 errechnenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Den daraus von einzelnen Gerichten abgeleiteten Schluss, der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts sei der Schwacke-Liste überlegen und stehe deren Anwendung entgegen (so OLG München RuS 2008, 439; OLG Jena RuS 2009, 40), zieht der Senat jedoch nicht. Grundlage des vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Die Datenerfassung hat sich auf Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Ermittelt worden sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. Eine Gesamtbetrachtung führt daher zu der Erkenntnis, dass der Hinweis auf die Fraunhofer-Tabelle keine genügende Grundlage bietet, um dem Schwacke-Mietpreisspiegel die Eignung zur Schadensermittlung nach § 287 Abs. 1 ZPO abzusprechen (OLG Köln – 24. Zivilsenat -, NZV 2009, 447 ff.).
Den somit nach dem gewichteten Mittel ("Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet, in welchem das Fahrzeug übernommen worden ist, berechneten Mietpreiskosten hat das Landgericht schließlich zu Recht die zugesprochenen Nebenkosten hinzugesetzt.
Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht mehr.
II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Köln, den 10. Januar 2011
Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat