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Oberlandesgericht Köln·20 U 139/09·11.03.2010

Berufungsrücknahme führt zur Kostenverurteilung nach § 516 Abs. 3 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2009 zurück. Streitgegenstand war die prozessuale Rechtsfolge der Zurücknahme. Das OLG Köln erklärte die Berufung für verloren und verurteilte den Kläger wegen der Rücknahme zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert wurde auf 8.187,53 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufung durch Zurücknahme als verloren erklärt; Kläger trägt Kosten des Berufungsverfahrens; Streitwert auf 8.187,53 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt eine Partei die Berufung zurück, gilt die Berufung als verloren und die zurücknehmende Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

2

§ 516 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass die Zurücknahme eines Rechtsmittels zur Kostenfolge der Unterliegenschaft führt.

3

Das Berufungsgericht kann den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Bemessung von Gebühren und Kosten festsetzen.

4

Entscheidungen über Kosten und Streitwert können im Beschlusswege getroffen werden, wenn das Verfahren durch Rücknahme beendet ist.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 391/08

Tenor

Der Kläger ist des ein­ge­leg­ten Rechts­mit­tels der Be­ru­fung ver­lus­tig und hat die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens zu tragen, weil er seine Be­ru­fung ge­gen das am 8. Juli 2009 ver­kün­de­te Ur­teil des Landgerichts Köln (23 O 391/08) zu­rück­ge­nom­men hat.

Die­ser Be­schluss er­geht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streit­wert des Be­ru­fungs­ver­fah­rens wird auf 8.187,53 EUR fest­ge­setzt.