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Oberlandesgericht Köln·20 U 136/12·17.10.2013

Berufung abgewiesen: Kein Leistungsanspruch aus Unfallversicherung bei spontaner Gehirnblutung

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Unfallversicherung für die Stammganglienblutung seiner Ehefrau nach einem Parkunfall. Die Beklagte beruft sich auf Ziff. 4.2.6 GUB 2005, wonach nur bei überwiegender Unfallkausalität Versicherungsschutz besteht. Der Sachverständige stellte eine spontane Blutung fest; ein unfallanalytisches Gutachten war entbehrlich. Die Berufung wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen Abweisung der Leistungsklage aus der Unfallversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vertragsklausel, die bestimmte innere Blutungen (u. a. Gehirnblutungen) vom Versicherungsschutz ausnimmt, sofern ein Unfallereignis nicht die überwiegende Ursache ist, kann wirksam und transparent im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB sein.

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Für die in Ziff. 4.2.6 GUB 2005 genannten Gesundheitsschäden trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass ein versichertes Unfallereignis die überwiegende Ursache der Schädigung ist.

3

Ein fachärztlicher Sachverständiger (z. B. Neurologe) ist grundsätzlich in der Lage, CT- und MRT-Aufnahmen seines Fachgebiets eigenständig auszuwerten; die Einholung eines radiologischen Zusatzgutachtens ist nicht stets erforderlich.

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Ein biomechanisches/unfallanalytisches Gutachten ist entbehrlich, wenn radiologische Befunde und die klinische Lokalisation der Läsion keine Anhaltspunkte für ein traumatisches Geschehen ergeben und eine spontane Ursache überwiegend wahrscheinlich machen.

5

Äußerungen zur subjektiven Vorerkrankung (z. B. dass sich die Betroffene zuvor gesund gefühlt habe) sind nicht entscheidend, wenn medizinische Befunde spontane Ursachen (z. B. Aneurysma, mikroangiopathische Veränderungen) nahelegen.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 327/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das 30. Mai 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 327/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossenen Unfallversicherung geltend. Diese stieß am 7. Januar 2008 mit dessen Pkw beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke gegen einen Baum. Wenige Stunden nach dem Ereignis wurde eine Stammganglienblutung mit Ventrikeleinbruch festgestellt. Die Beklagte verweigert Leistungen aus der bei ihr unterhaltenen Unfallversicherung unter Hinweis darauf, dass die Gehirnblutung jedenfalls nicht überwiegend durch den Unfall verursacht worden sei, so dass der Leistungsausschluss gemäß Ziffer 4.2.6 der in den Vertrag einbezogenen GUB 2205 (GA 17 ff.) greife. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Der Kläger hat behauptet, der Unfall am 7. Januar 2008 stelle die überwiegende Ursache für die Stammganglienblutung dar. Es bestehe Vollinvalidität; die Beklagte schulde zudem Unfallkrankenhaustagegeld und Genesungsgeld.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1.

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an ihn 187.650,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2010 zu zahlen;

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2.

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an ihn für seine Ehefrau L, geboren am 00.00.1968, ein Leben lang eine Invaliditätsrente in Höhe von 250,- € monatlich ab dem 1. Februar 2008, fällig zum Ende des Monats, zu zahlen;

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3.

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an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.833,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat in Abrede gestellt, dass der Unfall für die Gehirnblutung (überwiegend) ursächlich gewesen sei.

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Das Landgericht hat die Klage – sachverständig beraten - mit Urteil vom 30. Mai 2012 abgewiesen. Es sei nicht bewiesen, dass die bei der Ehefrau des Klägers aufgetretene Gehirnblutung überwiegend durch ein bedingungsgemäßes Unfallereignis verursacht worden sei. Vielmehr spreche nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Il alles für eine spontane Blutung. Die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, weil es bis auf eine kleine Beule am Kopf an jeglichen Zeichen einer traumatischen Einwirkung gefehlt habe.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Ein Leistungsausschluss nach Ziff. 4.2.6 GUB 2005 bestehe nicht; zumindest habe er, der Kläger, als Versicherungsnehmer nicht zu beweisen, dass der Unfall die überwiegende Ursache für die Gehirnblutung sei. Jedenfalls sei das Landgericht aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm keine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung zustünden. Die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens sei vorrangig und zur Beantwortung der Beweisfrage unverzichtbar gewesen. Durch ein unfallanalytisches Gutachten zur Aufprallgeschwindigkeit hätte der Beweis geführt werden können, dass die Stammganglienblutung durch den Aufprall verursacht worden sei. Unabhängig davon habe der gerichtlich herangezogene Sachverständige Prof. I seine Feststellungen alleine auf die Ausführungen des von der Beklagten vorgerichtlich beauftragten Gutachters Dr. X gestützt, der keine Kenntnis von der Art des Unfallgeschehens gehabt habe. Auch habe seine, des Klägers, Ehefrau als Zeugin gehört werden müssen.

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Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 2. November 2012 (Bl. 278, 278 R d.A.) ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisauf-nahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I vom 6. Mai 2013 (Bl. 292 ff. d.A.) verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht zu, weil er den Nachweis, dass die Gehirnblutung, die seine Ehefrau erlitten hat, überwiegend ursächlich auf den Unfall am 7. Januar 2008 zurückzuführen ist, nicht erbracht hat.

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Gemäß Ziff. 4.2.6 GUB 2005 besteht kein Versicherungsschutz für Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, es sei denn, ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 ist die überwiegende Ursache. Diese Klausel ist wirksam. Sie nimmt - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar - bestimmte Gesundheitsschädigungen vom Leistungsversprechen des Versicherers aus, wenn ihnen kein Unfallereignis vorangegangen ist oder dieses sich nicht als überwiegend ursächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt (vgl. BGH, VersR 2009, 492). Die Klausel ist verständlich abgefasst und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2005, 969; OLG Frankfurt, VersR 2006, 1118). Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB); sie trägt vielmehr dem – auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren – Umstand Rechnung, dass die in der Klausel genannten Gesundheitsschädigungen nicht selten unfallunabhängig auf körperinterne Ursachen zurückzuführen sind und deshalb die Unfallkausalität häufig nicht sicher geklärt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, OLG Frankfurt, aaO; OLG Hamm, r+s 2006, 467; OLG Köln - 5. Zivilsenat -, VersR 2003, 1120; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 5 AUB 2008, Rn. 50). Die Beweislast dafür, dass ein Unfall die überwiegende Ursache für die in Ziffer 4.2.6 GUB 2005 angeführten Gesundheitsschädigungen ist, hat der Versicherungsnehmer (vgl. BGH, aaO).

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Der Sachverständige Prof. I hat sowohl in seinem erstinstanzlich erstellten und mündlich erläuterten Gutachten als auch in seinem im Berufungsrechtszug unter Auswertung der ihm überlassenen Behandlungsunterlagen einschließlich der Computer- und Kernspintomogramme gefertigten Ergänzungsgutachten nicht nur eine überwiegende Verursachung der Gehirnblutung durch das Unfallereignis verneint, sondern festgestellt, dass die Gehirnblutung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein spontanes Ereignis war, das nicht ursächlich mit dem Verkehrsunfall der Ehefrau des Klägers in Zusammenhang steht. Der Sachverständige kommt unter eigener Auswertung insbesondere der CT-Aufnahmen vom 7. Januar 2008 (Unfalltag), des Kernspin vom 4. April 2008 und des CT vom 27. Mai 2008 zu dem klaren Ergebnis, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für ein stattgehabtes Trauma des Gehirns, der Hirnhäute, des Schädels oder der äußeren Schädelgewebe finden. Im Kernspin vom 4. April 2008 seien zudem mikroangiopathische Veränderungen sichtbar, die einen Risikofaktor für eine Spontanblutung darstellten. Das Kernspin des Kopfes lasse keine Anhaltspunkte für ein Beschleunigungs-/Entschleunigungstrauma erkennen. Es liege deswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine spontane, schicksalhafte intracerebrale Blutung vor. Der Unfall vom 7. Januar 2008 sei somit nicht die überwiegende Ursache für die am gleichen Tag aufgetretene Stammganglienblutung. Diese Ausführungen des dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundig und erfahren bekannten Sachverständigen sind überzeugend. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es nicht der Einholung eines radiologischen Zusatzgutachtens. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Facharzt - hier für Neurologie - imstande ist, CT- und Kernspinaufnahmen auf sein Fachgebiet bezogen auszuwerten (vgl. BGH, VersR 2011, 1384). Vorliegend war der Sachverständige Prof. I, wie seine Ausführungen zeigen, zu einer Beurteilung der Aufnahmen imstande. Es wäre zu erwarten gewesen, dass dieser selbst die Einholung eines radiologischen Zusatzgutachtens angeregt hätte, wenn ihm die notwendige Sachkunde gefehlt hätte; der Sachverständige Prof. I hat demgegenüber bereits im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht klargestellt, dass er die CT-Aufnahmen selbst auswerten kann (GA 213 R). Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, aus welchen Feststellungen des Sachverständigen sich mangelnde Fähigkeit zur Begutachtung der Aufnahmen ergeben soll. Es kommt hinzu, dass sich die Feststellungen des Sachverständigen Prof. I im Kern mit den Feststellungen des von der Beklagten vorgerichtlich beauftragten Gutachters Prof. X (GA 49 ff.) decken; bei diesem handelt es sich um einen externen Gutachter, dessen Fachkunde als Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie an der Universität N ebenfalls keinen Bedenken unterliegt.

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Der Sachverständige Prof. I hat auch nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es keines unfallanalytischen, biomechanischen Gutachtens bedarf. Dies ist deswegen entbehrlich, weil in den CT-Aufnahmen jegliche Anzeichen einer traumatischen Einwirkung fehlen und deswegen eine traumatische Blutung ausgeschlossen werden kann. Zudem spricht, wie der Sachverständige schon erstinstanzlich ausgeführt hat, die Lokalisation der Blutung in den Stammganglien mit Ventrikeleinbruch klar für eine spontane Blutung. Dies hat der Sachverständige Prof. I bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht nochmals eingehend dargelegt und festgehalten, dass (außer einer kleinen Beule) keine Anzeichen für ein traumatisches Geschehen erkennbar sind und sich insgesamt klar das klinische Bild eines Schlaganfalls darstellt. Konkrete Einwendungen gegen diese überzeugenden Feststellungen, die der Sachverständige Prof. I in einem Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2013 nochmals bestätigt hat, hat der Kläger auch zweitinstanzlich nicht erhoben.

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Fehl geht schließlich die Rüge des Klägers, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin unterlassen. Im Schriftsatz vom 26. April 2011 (Bl. 107 GA) wurde die Ehefrau des Klägers zum Beweis der Tatsache benannt, dass sie vor dem Unfall völlig gesund gewesen sei. Dies ist nicht erheblich. Auch wenn die Ehefrau des Klägers sich vor dem Unfall nicht krank gefühlt hat, kann nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. I ein Aneurysma oder auch ein kleiner, bislang nicht erkannter Tumor der Auslöser für eine spontane Gehirnblutung gewesen sein.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Berufungsstreitwert: 206.150,- €