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Oberlandesgericht Köln·20 U 135/99·17.02.2000

Nachbarrecht: Haftung des Oberliegers bei Überschwemmung nach Nutzungsänderung

ZivilrechtSachenrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten vom oberhalb gelegenen Grundstücksnutzer Schadensersatz wegen Kellerüberschwemmung nach Starkregen. Streitpunkt war, ob die Umstellung von Wiesen- auf Getreideanbau den Wasser- bzw. Schlammabfluss rechtswidrig verändert und deliktische bzw. nachbarrechtliche Ansprüche auslöst. Das OLG wies die Berufung zurück, weil eine Nutzungsänderung nach § 115 Abs. 1 S. 2 LWG NW zulässig ist und keine Pflicht zu Rückhaltemaßnahmen begründet. Auch eine rechtswidrige „Schlammeinschwemmung“ war nicht schlüssig dargelegt, insbesondere fehlte Vortrag zur Kausalität und zum Umfang der schlammbedingten Schäden.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels schlüssig dargelegter rechtswidriger Abflussänderung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verhältnis von Grundstücksnachbarn bestimmen die einschlägigen nachbarrechtlichen Sonderregelungen maßgeblich, ob eine Eigentumsbeeinträchtigung rechtswidrig ist und ob Duldungspflichten bestehen.

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Der Eigentümer/Nutzer eines Grundstücks haftet als Störer für durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks nur, wenn die Beeinträchtigung auf eigenes oder zurechenbares Verhalten (Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen) zurückgeht; eine bloße Garantenhaftung aus Eigentum besteht nicht.

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Nach § 115 Abs. 1 S. 2 LWG NW ist eine Veränderung des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers aufgrund veränderter wirtschaftlicher Nutzung, insbesondere anderer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, grundsätzlich zulässig; daraus folgt regelmäßig keine Verpflichtung des Oberliegers zu Rückhaltemaßnahmen.

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Die Abgrenzung zwischen noch von § 115 LWG NW erfasstem Wasserabfluss und einer rechtswidrigen Beeinträchtigung durch Einschwemmung von Bodenbestandteilen erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, ob das Abschwemmen über eine bloße Verschmutzung hinausgeht.

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Wer Schadensersatz wegen Überschwemmungs- und Schlammfolgen begehrt, muss schlüssig darlegen, dass die Schäden kausal auf vom Nachbargrundstück zugeführte Bestandteile zurückgehen und nicht (auch) auf Material vom eigenen Grundstück.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB§ 115 LWG NW§ 1004 Abs. 2 BGB§ 906 BGB§ 115 Abs. 1 S. 1 LWG NW

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 37/99

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.08.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 37/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist sie hingegen ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Die Kläger haben Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen der bei der Überschwemmung am 14.06.1998 im Keller ihres Hauses eingetretenen Schäden nicht schlüssig vorgetragen. Die Voraussetzungen denkbarer Ansprüche wegen Verletzung ihres Eigentums und Besitzes aus § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB bzw. § 115 LWG NW liegen nicht vor.

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Es kann dahinstehen, ob die Nutzungsänderung des Flurstücks 260/21 ursächlich für die eingetretene Überschwemmung und die dadurch bewirkten Schäden am Eigentum der Kläger geworden ist, oder ob die Niederschläge dieses Tages auch bei unverändert bestehender Wiesenfläche auf das Grundstück der Kläger übergelaufen wären, da die vorgenommene Änderung der Bewirtschaftungsform jedenfalls nicht widerrechtlich erfolgte.

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Die Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund besteht. Geht es - wie hier - um das Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn, so sind die nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen in dem davon erfassten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob die von dem einen auf das andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen rechtswidrig sind. Diese Bestimmungen entscheiden daher auch darüber, ob eine widerrechtliche deliktische Handlung gemäß § 823 BGB vorliegt (BGHZ 90, 255 = BGH NJW 1984, 2207 m.w.N.) und Eigentumsbeeinträchtigungen gemäß § 1004 Abs. 2 BGB geduldet werden müssen.

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Gemessen an den einschlägigen Normen des Nachbarrechts war eine Veränderung des Abflusses des Niederschlagswassers vom Grundstück des Beklagten auf das Nachbargrundstück nicht widerrechtlich.

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Einschlägig sind dabei nicht die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 906 ff. BGB. Der natürliche Zufluss von Niederschlags- oder Quellwasser ist als ein nicht abwehrbares Wirken von Naturkräften schon in der Aufzählung der verschiedenen Immissionsarten in § 906 BGB nicht enthalten. Dies beruht zum einen auf dem seit alters her wasserrechtlich anerkannten besseren Recht des Oberliegers (BGHZ 114, 183 = BGH NJW 1991, 2770, 2772 mit vielen Nachw. zur Rechtsgeschichte), aber auch auf dem Grundgedanken, dass kein Abwehranspruch gegeben ist gegenüber solchen von außen kommenden Einwirkungen, die allein auf der natürlichen Beschaffenheit eines Nachbargrundstücks beruhen (vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1004 Rn 53 m.w.N.). Auch das bloße Innehaben des Eigentums an einem Grundstück, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, reicht nicht aus, den Eigentümer als Störer verantwortlich zu machen. In der Rechtsprechung hat die reine Garantenhaftung des Eigentümers keine Anerkennung gefunden (BGH NJW 1991, 2770, 2771; Baur-Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 12 Rn 16). Die Verantwortlichkeit als Störer trifft den Nachbarn nur dann, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (vgl. zuletzt BGH NJW 1999, 2896, 2897 m.w.N.). Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene bzw. ihm zuzurechnende Handlungen ermöglicht oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH NJW 1991, 2770, 2771; NJW-RR 1996, 659 jew. m.w.N.).

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Dabei wird die künstliche Veränderung des Wasserzuflusses durch Handlungen des Nachbarn von der wasserrechtlichen Sondervorschrift des § 115 LWG NW geregelt, soweit sie nicht auf der Errichtung von baulichen Anlagen o.ä. beruht. Nach § 115 Abs. 1 S. 1 LWG NW darf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Ob der Beklagte durch den Wechsel zum Getreideanbau tatsächlich das Ablaufverhalten des Wassers geändert hat und ob er als Pächter jedenfalls für einen dadurch verursachten Schaden verantwortlich zu machen ist, kann hier ebenfalls dahinstehen, denn nach § 115 Abs. 1 S. 2 LWG NW war eine Veränderung des natürlichen Ablaufs aufgrund einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung zulässig. Die dem Oberlieger mögliche Änderung der Nutzung seines Grundstücks erfasst auch die andere landwirtschaftliche Bearbeitung der Flurfläche (BGH NJW 1991, 2770, 2772 m.w.N.; Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz NW, 4. Aufl., § 115 Anm 3). Dabei ermöglicht § 115 Abs. 1 S. 2 LWG NW auch den Anbau von Anpflanzungen, die eine deutliche Verstärkung des Abflusses von Niederschlagswasser zur Folge haben (vgl. BGH NJW 1991, 2770, 2772 betreffend den Anbau von Mais). Die Bildung von Fahrspuren auf dem bearbeiten Feld ist eine Folge der zulässigen Bewirtschaftung, die keine Änderung der natürlichen Eigenart des Grundstücks bewirkt, auch wenn sie stellenweise zu einer Verdichtung des Bodens führt (vgl. BGH NJW 1984, 2207, 2209). Nach § 115 Abs. 1 S. 2 LWG NW kommt es auch nicht darauf an, ob und wann dieses Flurstück schon früher einmal landwirtschaftlich nicht als Grasland, sondern als Anbaufläche genutzt worden ist.

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Hat der Beklagte somit nicht gegen § 115 Abs. 1 LWG NW verstoßen, können die Kläger vom Beklagten auch nicht verlangen, dass er auf dem von ihm bearbeiteten Grundstück Vorkehrungen zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers trifft und dessen Abfluss auf ihr Grundstück verhindert. Sie wären vielmehr nur berechtigt, ihrerseits Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wasser von ihrem Grundstück fernzuhalten (so ausdrücklich BGH NJW 1991, 2770, 2772). Für deren ausreichende Dimensionierung ist jedenfalls nicht der Beklagte verantwortlich.

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Andere, die Verantwortung des Beklagten als Oberlieger begründende Vorschriften, die an weitergehende künstliche Veränderungen der Oberfläche des Grundstücks anknüpfen (§§ 27, 30 NachbG NW, 907 ff. BGB: Errichtung baulicher Anlagen, Vertiefungen, Aufschüttungen etc.) greifen bei einer reinen Änderung der Bewirtschaftung nicht ein.

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Eine andere Bewertung ist aber auch nicht gerechtfertigt, soweit die Kläger mit der Berufung nunmehr behaupten, die Schäden seien vor allem durch den vom abfließenden Wasser mitgeführten Schlamm entstanden. Die Beklagten haben nicht hinreichend darlegen können, dass die Zuführung des Schlamms in einer Weise erfolgte, die den Anwendungsbereich des § 115 LWG NW überschreitet. Die wasserrechtliche Sonderregelung an wild abfließendem Wasser betrifft nur den Umgang mit Wasser, nicht jedoch die Beeinträchtigung durch Einschwemmung von Bodenbestandteilen und deren Ablagerung auf dem Nachbargrundstück. Für diese gelten die Vorschriften des BGB. Danach kann die Einwirkung auf das Nachbargrundstück durch Einschwemmen von Bodenbestandteilen auch dann rechtswidrig sein, wenn die Veränderung des Wasserablaufs auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung beruht (BGHZ 49, 340 = BGH NJW 1968, 1281, 1283). Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede Verschmutzung des wild abfließenden Wassers mit Bodenbestandteilen insoweit die Anwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen ausschließt. Es kommt vielmehr darauf an, ob Bodenbestandteile in einem Maße abgeschwemmt worden sind, das über eine bloße Verschmutzung des abfließenden Wassers hinausging, ferner ob und inwieweit der Schaden der Nachbarn gerade auf der Einschwemmung dieser Bodenbestandteile beruhte (BGH NJW 1980, 2580, 2581; BGH NJW 1991, 2770, 2771 m.w.N.). Ob im Sinne dieser Voraussetzungen noch eine normale Verschmutzung des abfließenden Wassers vorliegt, ist einer rein quantitativen Bestimmung nicht zugänglich, sondern bedarf letztlich einer wertenden Betrachtung. Insoweit ist es unerheblich, ob die fünf von den Klägern benannten Zeugen Schlammrückstände im Keller und auf den nicht bebauten Grundstücksteilen in einer Höhe von bis zu 15 cm beobachtet haben wollen. Der Wertung des § 115 LWG NW wird nur eine qualitative Abgrenzung nach der Art der abgeschwemmten Bestandteile und den Umständen ihrer Ablösung gerecht. Natürliche Bodenbestandteile, die nur aufgrund einer landwirtschaftlichen Bearbeitung, die ebenfalls der natürlichen Grundstückscharakteristik entspricht, gelockert sind, müssen jedenfalls dann als Folge des Wasserabflusses hingenommen werden, wenn bei wertender Betrachtung des Gesamtgeschehens überhaupt noch ein Abfluss von Niederschlagswasser und nicht etwa ein Hangrutsch vorliegt. Die von den Klägern zur Unterstützung ihres Sachvortrages schon mit der Klage vorgelegten Fotos vom Schadensereignis zeigen jedoch eindrucksvoll, dass es sich vor allem um abfließendes Wasser handelte, das sich auf das tiefergelegene Grundstück der Kläger ergoss. Aufgrund der Geschwindigkeit, mit der das Wasser talwärts floss, war die Mitführung auch erheblicher Mengen von Bodenmaterial zwangsläufig zu erwarten. Es ist auch nicht vorgetragen, dass sich vom obenliegenden Grundstück "unnatürliche" Bestandteile gelöst haben. Insoweit unterscheidet sich die Situation von dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 49, 340 = NJW 1968, 1281, 1283, zu entscheiden hatte. Dort wurden Sandmassen, die zuvor durch Panzerfahrten bewegt und abgelöst worden waren, von einem Truppenübungsplatz auf das Nachbargrundstück abgeschwemmt.

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Hinzu kommt, dass die Kläger auch nicht darlegen konnten, inwieweit die Schäden auf dem vom Nachbargrundstück zugeführten Schlamm beruhten und in welchem Umfang Bodenbestandteile sich von ihrem eigenen Grundstück gelöst hatten. Auf den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Fotos, die die Verschmutzungen im Keller zeigen, waren jedenfalls eine Vielzahl zu erkennen, die unstreitig sämtlich aus den oberhalb des Hauses auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Kiesstreifen stammen.

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Selbst wenn man im konkreten Fall, den Schlammabfluss den allgemeinen Regeln des § 906 BGB unterwerfen würde, ergäbe sich durch die erhöhte Abflussmöglichkeit von Wasser und Bodenbestandteilen durch die Nutzung des Flurstücks als Getreidefeld keine Haftung des Beklagten, da die bei landwirtschaftlichen Grundstücken notwendige Art der Bodenbearbeitung sowie die mit Aussaat und Ernte verschiedener Feldfrüchte zwangsläufig verbundenen Änderungen der Oberfläche zur natürlichen Eigenart des Grundstücks gehören (BGH NJW 1984, 2207, 2209). Hierauf beruhende Auswirkungen begründen keinen Abwehranspruch, wobei die obigen Erwägungen zu § 115 LWG NW entsprechend gelten. Auch insoweit besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied zu der künstlichen Oberflächenveränderung bei einer Nutzung als Truppenübungsplatz (BGH NJW 1968, 1281 ff.).

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Insoweit kann auch nicht der Ansicht des LG Koblenz (NJW-RR 1991, 655 f.), das für den konkreten Einzelfall eine Nutzung landwirtschaftlicher Anbauflächen dann nicht mehr als "normal" bezeichnet hat, wenn es andere Anbaumethoden gibt, die der Eigenart des Grundstücks eher entsprechen und bei wirtschaftlich vertretbarem Mehraufwand keine Gefährdung anderer Grundstücke mit sich bringen, gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat gerade zum Maisanbau eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht gefordert (vgl. BGH NJW 1991, 2770 ff.). Die Entscheidung des LG Koblenz ist aber auch schon deshalb nicht vergleichbar, da es vorliegend nur um den Übertritt von normalen Bodenbestandteilen geht und nicht auch Steine und sonstiges Geröll betroffen ist, was möglicherweise vom Gefährdungspotential und dem Zusammenhang mit einem normalen Abfluss unter Berücksichtigung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB) eine andere Beurteilung rechtfertigen mag.

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Den Klägern stand daher weder ein Anspruch auf Unterlassen der landwirtschaftlichen Nutzung des steilen unteren Hangdrittels noch auf Anlegen besonderer Schutzstreifen etc. durch den Beklagten zu, auch wenn möglicherweise die Böden im Rheinisch-Bergischen Kreis eine erhöhte Gefahr der Bodenerosion aufweisen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht.

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 LWG NW scheidet daher schon wegen einer fehlenden Verletzung des Schutzgesetzes aus.

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Auch ein auf die Beseitigung der konkreten Überschwemmungsfolgen gerichteter Anspruch aus § 1004 BGB ist - wie oben ausgeführt - mangels Verantwortlichkeit des Beklagten für die durch Naturkräfte ausgelösten Beeinträchtigungen nicht gegeben.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,- DM nicht.

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Berufungsstreitwert: 52.327,83 DM