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Oberlandesgericht Köln·20 U 130/13·28.11.2013

RDG-Verstoß: Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen zur Einziehung auf fremde Rechnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Beiträgen aus 38 gekündigten Lebensversicherungen nebst Zinsen und Anwaltskosten. Streitpunkt war v.a. ihre Aktivlegitimation, da sie nicht nach dem RDG registriert war. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Abtretungen wirtschaftlich als Forderungseinziehung auf fremde Rechnung zu qualifizieren und mangels Registrierung nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig seien. Ob die Versicherungsnehmer den Verträgen noch wirksam widersprechen konnten, ließ der Senat offen; die Revision wurde zur Rechtseinheit zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen; Abtretungen wegen RDG-Verstoßes nichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Forderungen ist nach § 2 Abs. 2 RDG auch dann eine Rechtsdienstleistung, wenn Forderungen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten werden und die Einziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

2

Ob eine Abtretung als Inkasso auf fremde Rechnung zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtung; maßgeblich ist insbesondere, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zufließen soll und wer Veritäts- und Bonitätsrisiko trägt.

3

Erhält der Abtretende keinen festen Kaufpreis, sondern nur eine Erfolgsbeteiligung am tatsächlich eingezogenen Betrag, verbleibt das Veritätsrisiko typischerweise beim Abtretenden; dies spricht gegen einen Forderungskauf und für eine Abtretung zu Einziehungszwecken.

4

Ein Verstoß gegen §§ 2, 3 RDG führt bei fehlender RDG-Registrierung zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung nach § 134 BGB und damit zum Wegfall der Aktivlegitimation des Zessionars.

5

Die Schutzrichtung des § 2 Abs. 2 RDG besteht nicht primär im Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung, sondern auch im Schutz vor unseriöser Forderungseinziehung; eine etwaige anwaltliche Vorberatung des Abtretenden schließt die Nichtigkeitsfolge nicht aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 RDG§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG§ 134 BGB§ 531 ZPO§ 2 RDG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 422/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. Juli 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 422/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht auf verzinsliche Rückzahlung eingezahlter Versicherungsbeiträge aus insgesamt 38 gekündigten und von der Beklagten abgerechneten Lebensversicherungsverträgen sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

4

Die Klägerin ist nicht als Inkassodienstleisterin nach dem RDG registriert.

5

Die in den Klageanträgen genannten ehemaligen Versicherungsnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilten der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 jeweils einen sogenannten „Prüfauftrag Ökopaket“ beziehungsweise – im Fall des ehemaligen Versicherungsnehmers D – einen „Prüfauftrag Rechtsschutzpaket“. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen „Prüfaufträge“ (Anlagen K 162 – K 178 und K 180 - 200, Bl. 289 ff. d.A.) Bezug genommen. Den Vereinbarungen lagen jeweils die „PFV-Bedingungen“ der Klägerin zugrunde (Anlage K 201, Bl. 365f. d.A.). Darin heißt es u.a.:

6

„Präambel

7

Der Anspruchsinhaber beauftragt die Q AG (im folgenden Finanzierer genannt) seine Ansprüche durchzusetzen. Dazu hat der Finanzierer eine Strategie entwickelt, die sein Know-how und damit ein wesentlichen Teil seiner Geschäftsgrundlage darstellt, mit der er den gesamten Verfahrensprozess steuert. Hierbei liegt es in der alleinigen Entscheidungsgewalt des Finanzierers, welche Ansprüche er von welchem Anspruchsinhaber vorzugsweise zuerst durchsetzt. Seine diesbezügliche Entscheidung basiert auf dem Ziel, schnellstmöglich einen Musterentscheid herbeizuführen mittels dessen dann die Ansprüche anderer Anspruchsinhaber besser bzw. schneller durchgesetzt werden können. Zudem entscheidet der Finanzierer, ob und wie (z.B. durch Gerichtsverfahren, Vergleich o.ä.) Ansprüche des Anspruchinhabers durchgesetzt werden. Der Anspruchsinhaber ist sich bewusst, dass ein Verfahrensprozess bis 3 Jahre oder länger dauern kann, wobei der Finanzierer natürlich auch im ureigensten Interesse versuchen wird die Abwicklung schnellstmöglich durchzuführen.

8

(…)

9

§ 5 Erfolgsbeteiligung und Gebühren

10

Der vom Versicherer aktuell bestätigte Rückkaufswert bzw. das aktuell ausgewiesene Kontoguthaben steht dem Anspruchsinhaber zu. Der darüber hinaus gehende Mehrerlös wird folgendermaßen aufgeteilt: 50% der eingezogenen Beträge werden an den Finanzierer ausgezahlt und die weiteren 50% an den Anspruchsinhaber. Beträgt der Mehrerlös mehr als 500 000 € aber weniger als 1 Mio €, reduziert sich der Anspruch des Finanzierers auf 40% und bei über 1 Mio € auf 33%. (…) Darüber hinaus fallen vom Anspruchsinhaber zu zahlende 150 € Prüfgebühr und ggf. bei noch zu kündigenden Verträgen Kündigungsgebühren i.H.v. 87,50 € an.“

11

Im Frühjahr 2010 schrieb die Klägerin die Versicherungsnehmer an und bot ihnen den Abschluss einer Abtretungsvereinbarung an. In der Folgezeit traten die Versicherungsnehmer ihre Ansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen an die Klägerin ab. Die jeweils gleichlautenden Abtretungsvereinbarungen sehen eine sofortige und unwiderrufliche Abtretung aller aus den Versicherungsverträgen folgenden Ansprüche an die Klägerin vor. Weiter heißt es:

12

„Die im Übrigen zwischen mir und der Q bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere über die Höhe der mir zustehenden Erfolgsbeteiligung, behalten weiterhin ihre volle Wirksamkeit.“

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K 4, K 8, K 11, K 14, K 17, K 23, K 26, K 32, K 35, K 38, K 41, K 44, K 47, K 50, K 56, K 59, K 62, K 65, K 71, K 74, K 86, K 92, K 95, K 98, K 101, K 104, K 110, K 113, K 116, K 119, K 128, K 131, K 134, K 137, K 140 und K 146) Bezug genommen.

14

Mit Schreiben vom 01.12.2011 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretungen an, widersprach jeweils namens der betroffenen Versicherungsnehmer (erneut) dem Vertragsschluss und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich der von der Beklagten bereits zur Auszahlung gebrachten Rückkaufswerte auf. Die Beklagte leistete in keinem Fall eine über den bereits abgerechneten Rückkaufswert hinausgehende Zahlung.

15

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der an sie erfolgten Abtretungen aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 RDG liege nicht vor, weil sie keine Einziehung auf fremde, sondern eine solche auf eigene Rechnung betreibe. Die Forderungen seien von den jeweiligen Versicherungsnehmern vollumfänglich und endgültig auf sie übertragen worden. Eine Verpflichtung ihrerseits, diese Ansprüche geltend zu machen, sei dabei ausgeschlossen worden. Sie habe sich vielmehr ausdrücklich vorbehalten, nach Prüfung im eigenen wirtschaftlichen Interesse selber zu entscheiden, welche Forderungen sie geltend mache. Auch das Bonitätsrisiko trage sie selbst. Für die Zedenten hätten die Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt, weil es sich um bereits gekündigte Lebensversicherungsverträge gehandelt habe.

16

Die Klägerin hat ferner gemeint, die den jeweiligen Versicherungsnehmern durch die Beklagte erteilte Widerspruchsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, so dass den Verträgen noch wirksam habe widersprochen werden können. Eine Verfristung der erklärten Widersprüche ergebe sich auch nicht aus § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., weil die darin bestimmte Jahresfrist für den Widerspruch europarechtswidrig sei. Rechtsfolge sei, dass die Verträge nicht wirksam zustande gekommen und die Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich der von der Beklagten bereits zur Auszahlung gebrachten Rückkaufswerte – ihrer Berechnung nach insgesamt 151.202,70 EUR - zurückzuzahlen seien. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zudem unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer fehlerhaften Beratung über das Widerspruchsrecht und der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten über Kick-Back Zahlungen.

17

Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich ursprünglich geltend gemachter Ansprüche aus weiteren Versicherungsverträgen zurückgenommen hat, hat sie erstinstanzlich zuletzt beantragt,

19

1 die Beklagte zu verurteilen, aus den Versicherungsverträgen

20

                            Nr. 3118xxxxx, Versicherungsnehmer V,

21

                            Nr. 309xxxxx-0, Versicherungsnehmer T,

22

                            Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer P,

23

                            Nr. 3124xxxxx, Versicherungsnehmer T2,

24

Nr. 302xxxxx-8, Versicherungsnehmerin E, ehemals N

25

                            Nr. 3137xxxxx, Versicherungsnehmerin C,

26

                            Nr. 3142xxxxx, Versicherungsnehmer N2,

27

                            Nr. 3122xxxxx, Versicherungsnehmerin I,

28

                            Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer T3,

29

                            Nr. 3161xxxxx, Versicherungsnehmer I2,

30

                            Nr. 3156xxxxx, Versicherungsnehmer N3,

31

                            Nr. 3134xxxxx, Versicherungsnehmerin N4,

32

                            Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer T4,

33

                            Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmerin S,

34

                            Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmer S2,

35

                            Nr. 3121xxxxx, Versicherungsnehmer S3,

36

                            Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer S4,

37

                            Nr. 3117xxxxx, Versicherungsnehmerin S5,

38

                            Nr. 3163xxxxx, Versicherungsnehmer S6,

39

                            Nr. 3131xxxxx, Versicherungsnehmer S7,

40

                            Nr. 3114xxxxx, Versicherungsnehmer K,

41

                            Nr. 3119xxxxx, Versicherungsnehmer D,

42

                            Nr. 3176xxxxx, Versicherungsnehmer S8,

43

                            Nr. 3160xxxxx, Versicherungsnehmerin M,

44

                            Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmer C2,

45

                            Nr. 3130xxxxx, Versicherungsnehmerin Q2,

46

                            Nr. 3128xxxxx, Versicherungsnehmerin C3,

47

                            Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin X,

48

                            Nr. 3166xxxxx, Versicherungsnehmerin H,

49

                            Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmerin A,

50

                            Nr. 3129xxxxx, Versicherungsnehmer B,

51

                            Nr. 3172xxxxx, Versicherungsnehmer S9,

52

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer Q3,

53

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,

54

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,

55

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer C4,

56

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin M2,

57

                            Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin T5,

58

151.202,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.01.2012 an sie zu zahlen,

60

2 die Beklagte zu verurteilen, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.011,50 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung der Versicherungsverträge

61

                            Nr. 3118xxxxx, Versicherungsnehmer V,

62

                            Nr. 309xxxxx-0, Versicherungsnehmer T,

63

                            Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer P,

64

                            Nr. 3124xxxxx, Versicherungsnehmer T2,

65

Nr. 302xxxxx-8, Versicherungsnehmerin E, ehemals N

66

                            Nr. 3137xxxxx, Versicherungsnehmerin C,

67

                            Nr. 3142xxxxx, Versicherungsnehmer N2,

68

                            Nr. 3122xxxxx, Versicherungsnehmerin I,

69

                            Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer T3,

70

                            Nr. 3161xxxxx, Versicherungsnehmer I2,

71

                            Nr. 3156xxxxx, Versicherungsnehmer N3,

72

                            Nr. 3134xxxxx, Versicherungsnehmerin N4,

73

                            Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer T4,

74

                            Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmerin S,

75

                            Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmer S2,

76

                            Nr. 3121xxxxx, Versicherungsnehmer S3,

77

                            Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer S4,

78

                            Nr. 3117xxxxx, Versicherungsnehmerin S5,

79

                            Nr. 3163xxxxx, Versicherungsnehmer S6,

80

                            Nr. 3131xxxxx, Versicherungsnehmer S7,

81

                            Nr. 3114xxxxx, Versicherungsnehmer K,

82

                            Nr. 3119xxxxx, Versicherungsnehmer D,

83

                            Nr. 3176xxxxx, Versicherungsnehmer S8,

84

                            Nr. 3160xxxxx, Versicherungsnehmerin M,

85

                            Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmer C2,

86

                            Nr. 3130xxxxx, Versicherungsnehmerin Q2,

87

                            Nr. 3128xxxxx, Versicherungsnehmerin C3,

88

                            Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin X,

89

                            Nr. 3166xxxxx, Versicherungsnehmerin H,

90

                            Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmerin A,

91

                            Nr. 3129xxxxx, Versicherungsnehmer B,

92

                            Nr. 3172xxxxx, Versicherungsnehmer S9,

93

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer Q3,

94

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,

95

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,

96

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer C4,

97

                            Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin M2,

98

              Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin T5

99

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.01.2012 an sie zu zahlen.

100

Die Beklagte hat beantragt,

101

die Klage abzuweisen.

102

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche der jeweiligen Versicherungsnehmer in einer Klage sei unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin, weil die den Forderungen zugrunde liegenden Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG gemäß § 134 BGB nichtig seien und die Klägerin zudem gegen § 2 Abs. 1 RDG verstoße. Die Klägerin betreibe eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung und damit eine unzulässige Inkassodienstleistung.

103

Die Beklagte hat ferner gemeint, die Versicherungsnehmer seien jeweils ordnungsgemäß über ihr Widerspruchrecht belehrt worden, die erklärten Widersprüche aber jedenfalls nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet. Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Hilfsweise hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

104

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

105

Die Klage sei zulässig, aber schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert sei. Die Abtretungen, auf die sich die Klägerin stütze, seien wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, da die Klägerin die Einziehung der Forderungen entgegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG auf fremde Rechnung betreibe, ohne über die hierfür erforderliche Registrierung zu verfügen.

106

Dass die Einziehung der Forderungen auf fremde Rechnung erfolge, ergebe sich aus folgenden Umständen: Anders als beim echten Forderungskauf erhielten die ehemaligen Versicherungsnehmer keinen von vornherein festgelegten Kaufpreis, sondern würden ausschließlich im Falle der erfolgreichen Beitreibung der Forderung am Erlös beteiligt. Das Veritätsrisiko liege daher auch weiterhin bei diesen. Gleiches gelte für das Bonitätsrisiko, da eine Erlösauskehr nach den Vertragsbedingungen nur erfolge, wenn die Beiträge bei der Beklagten auch tatsächlich realisiert würden.

107

Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe keinerlei Verpflichtung zur Geltendmachung der Forderung übernommen und die Forderung habe für die Versicherungsnehmer ohnehin keinen Wert mehr gehabt. Die Klägerin selbst messe den Forderungen ausweislich ihrer Werbeaussagen, ihres Geschäftsmodells und des Umstands der hier angestrengten Klage durchaus einen wirtschaftlichen Wert bei. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin nicht jedenfalls bei Erfolg eines Musterentscheids einer Innenbindung unterliegen würde, die sie zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen verpflichte, habe diese sich jedenfalls mit der vorliegenden Klage zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Forderungen entschieden.

108

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 05.07.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 02.08.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 05.09.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.

109

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen und damit ihre Aktivlegitimation zu Unrecht verneint.

110

Ihre Tätigkeit bedürfe keiner Erlaubnis nach dem RDG, weil die Forderungseinziehung entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht auf fremde, sondern auf eigene Rechnung erfolge. Allen Zedenten sei bewusst gewesen, dass sie sich bei Unterbreitung des Angebots auf Abschluss einer Abtretungsvereinbarung vorbehalten habe, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verfolgen, gleichzeitig aber noch nicht bekannt sei, welche Ansprüche sie tatsächlich weiterverfolgen werde. Dies sei bereits erstinstanzlich unter Zeugenbeweis gestellt worden und ergebe sich auch aus den nach Abschluss der ersten Instanz mit den ehemaligen Versicherungsnehmern geschlossenen Auslegungs- und Ergänzungsvereinbarungen (Bl. 620 ff. d.A.). Darauf, dass sie - die Klägerin – sich in der Folgezeit frei entschieden habe, die hier streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen, könne es nicht ankommen.

111

Ebenfalls unter Beweisantritt sei schon erstinstanzlich vorgetragen worden, dass sowohl sie als auch die ehemaligen Versicherungsnehmer der Beklagten den übertragenen Forderungen einen Marktwert von 0,00 EUR zugemessen hätten. Auch dies ergebe sich aus den Auslegungs- und Ergänzungsvereinbarungen. Ein Risiko hätten die ehemaligen Versicherungsnehmer daher nicht getragen. Insbesondere sei deren Haftung für den rechtlichen Bestand und das künftige Bestehen der Forderung nicht gewollt gewesen, da der Wert der Forderung übereinstimmend mit „Null“ angenommen worden sei. Das weit überwiegende wirtschaftliche Interesse liege nach alledem bei ihr, die sie mit den Verfahrenskosten in Vorleistung getreten sei.

112

Ohnehin seien die ehemaligen Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig, da diese im Rahmen des zunächst vereinbarten, jedoch bei Abschluss der Abtretungsvereinbarungen bereits beendeten „Ökopakets“ umfassend von den für sie beauftragten unabhängigen Rechtsanwälten beraten worden seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie - die Klägerin - sich bei der Entscheidung, welche Forderungen geltend gemacht würden, selber der Beratung qualifizierter Rechtsanwälte bediene.

113

Die Klägerin beantragt,

114

die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,

116

1      aus den Versicherungsverträgen

117

              Nr. 3118xxxxx, Versicherungsnehmer V,

118

              Nr. 309xxxxx-0, Versicherungsnehmer T,

119

              Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer P,

120

              Nr. 3124xxxxx, Versicherungsnehmer L, geb.  T6,

121

              Nr. 302xxxxx-8, Versicherungsnehmerin E, ehemals N

122

              Nr. 3137xxxxx, Versicherungsnehmerin C,

123

              Nr. 3142xxxxx, Versicherungsnehmer N2,

124

              Nr. 3122xxxxx, Versicherungsnehmerin I,

125

              Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer T3,

126

              Nr. 3161xxxxx, Versicherungsnehmer I2,

127

              Nr. 3156xxxxx, Versicherungsnehmer N3,

128

              Nr. 3134xxxxx, Versicherungsnehmerin N4,

129

              Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer T4,

130

              Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmerin S,

131

              Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmer S2,

132

              Nr. 3121xxxxx, Versicherungsnehmer S3,

133

              Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer S4,

134

              Nr. 3117xxxxx, Versicherungsnehmerin S5,

135

              Nr. 3163xxxxx, Versicherungsnehmer S6,

136

              Nr. 3131xxxxx, Versicherungsnehmer S7,

137

              Nr. 3114xxxxx, Versicherungsnehmer K,

138

              Nr. 3119xxxxx, Versicherungsnehmer D,

139

              Nr. 3176xxxxx, Versicherungsnehmer S8,

140

              Nr. 3160xxxxx, Versicherungsnehmerin M,

141

              Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmer C2,

142

              Nr. 3130xxxxx, Versicherungsnehmerin Q2,

143

              Nr. 3128xxxxx, Versicherungsnehmerin C3,

144

              Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin X,

145

              Nr. 3166xxxxx, Versicherungsnehmerin H,

146

              Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmerin A,

147

              Nr. 3129xxxxx, Versicherungsnehmer B,

148

              Nr. 3172xxxxx, Versicherungsnehmer S9,

149

              Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer Q3,

150

              Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,

151

              Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,

152

              Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer C4,

153

              Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin M2,

154

              Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin T5,

155

151.202,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.01.2012 an sie zu zahlen.

157

2 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.011,50 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung der Versicherungsverträge

158

Nr. 3118xxxxx, Versicherungsnehmer V,

159

Nr. 309xxxxx-0, Versicherungsnehmer T,

160

Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer P,

161

Nr. 3124xxxxx, Versicherungsnehmer L, geb. T6,

162

Nr. 302xxxxx-8, Versicherungsnehmerin E, ehemals N,

163

Nr. 3137xxxxx, Versicherungsnehmerin C,

164

Nr. 3142xxxxx, Versicherungsnehmer N2,

165

Nr. 3122xxxxx, Versicherungsnehmerin I,

166

Nr. 3106xxxxx, Versicherungsnehmer T3,

167

Nr. 3161xxxxx, Versicherungsnehmer I2,

168

Nr. 3156xxxxx, Versicherungsnehmer N3,

169

Nr. 3134xxxxx, Versicherungsnehmerin N4,

170

Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer T4,

171

Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmerin S,

172

Nr. 3132xxxxx, Versicherungsnehmer S2,

173

Nr. 3121xxxxx, Versicherungsnehmer S3,

174

Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmer S4,

175

Nr. 3117xxxxx, Versicherungsnehmerin S5,

176

Nr. 3163xxxxx, Versicherungsnehmer S6,

177

Nr. 3131xxxxx, Versicherungsnehmer S7,

178

Nr. 3114xxxxx, Versicherungsnehmer K,

179

Nr. 3119xxxxx, Versicherungsnehmer D,

180

Nr. 3176xxxxx, Versicherungsnehmer S8,

181

Nr. 3160xxxxx, Versicherungsnehmerin M,

182

Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmer C2,

183

Nr. 3130xxxxx, Versicherungsnehmerin Q2,

184

Nr. 3128xxxxx, Versicherungsnehmerin C3,

185

Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin X,

186

Nr. 3166xxxxx, Versicherungsnehmerin H,

187

Nr. 3157xxxxx, Versicherungsnehmerin A,

188

Nr. 3129xxxxx, Versicherungsnehmer B,

189

Nr. 3172xxxxx, Versicherungsnehmer S9,

190

Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer Q3,

191

Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,

192

Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin Q4,

193

Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmer C4,

194

Nr. 3174xxxxx, Versicherungsnehmerin M2,

195

Nr. 3120xxxxx, Versicherungsnehmerin T5,

196

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.01.2012 an sie zu zahlen.

197

Die Beklagte beantragt,

198

              die Berufung zurückzuweisen.

199

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Darüber hinaus meint sie, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag zu mit den ehemaligen Versicherungsnehmern geschlossenen Auslegungs- und Ergänzungsvereinbarungen nach § 531 ZPO ausgeschlossen sei. Ohnehin könne es nicht darauf ankommen, wie ein einzelner Versicherungsnehmer die vertraglichen Regeln verstanden habe. Erst recht könne die maßgebliche Auslegung nicht im Nachhinein für einen früheren Zeitpunkt vertraglich festgelegt werden.

200

II.

201

1. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

202

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

203

a. Es kann dahinstehen, ob den zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihren ehemaligen Versicherungsnehmern geschlossenen Verträgen noch wirksam widersprochen werden konnte, und ob im Falle eines wirksamen Widerspruchs weitere Zahlungsansprüche der Versicherungsnehmer bestünden.

204

b. Vorliegend fehlt es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Zwar hat die Klägerin mit den ehemaligen Versicherungsnehmern der Beklagten ab dem Jahr 2010 Abtretungsvereinbarungen geschlossen, nach welchen sämtliche bereits bestehenden und zukünftig aus der Geltendmachung von Vertragsauflösungsrechten entstehenden Rechte aus den mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen unwiderruflich auf die Klägerin übertragen werden sollten. Die Vereinbarungen verstoßen jedoch gegen §§ 2, 3 RDG und sind deshalb nach § 134 BGB nichtig.

205

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Gemäß § 10 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten Bereichen, insbesondere Inkassodienstleistungen, nur erbringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind.

206

aa. Dass die Klägerin über eine Registrierung nach dem RDG nicht verfügt, ist zwischen den Parteien unstreitig.

207

bb. Die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Forderungen durch die Klägerin stellt jedoch eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG dar.

208

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach § 2 Abs. 2 RDG die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, stets Rechtsdienstleistung.

209

(1) Die Forderungseinziehung wird von der Klägerin als eigenständiges Geschäft betrieben. Dass es sich um eine bloße Nebentätigkeit zu einer anderweitigen Haupttätigkeit handeln sollte, wird von der Klägerin selbst nicht, jedenfalls nicht substantiiert, vorgetragen.

210

(2) Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich vorliegend auch nicht als erlaubnisfreie Einziehung von Forderungen auf eigene Rechnung, sondern als erlaubnispflichtige Einziehung auf fremde Rechnung – nämlich die der ehemaligen Versicherungsnehmer der Beklagten - dar.

211

(a) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2013, 59), der sich der Senat anschließt, kommt es für die Annahme der Abtretung einer Forderung lediglich zu Einziehungszwecken entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll. Dabei ist nicht auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten, diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (so auch Grunewald/Römermann, RDG 2008, § 2 Rn. 96; Krenzler-Offermann-Burckart, RDG 2009, § 2 Rn. 84; Kleine-Cosack, RDG, 2. Auflage 2008, § 2 Rn. 69).

212

(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall von einer Abtretung zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung auszugehen:

213

(aa) Zwar sehen die Abtretungsvereinbarungen eine unwiderrufliche Übertragung an die Klägerin vor.

214

(bb) Das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung hat die Klägerin indes nicht übernommen. Dieses ist vielmehr ganz überwiegend bei den Versicherungsnehmern verblieben.

215

Entgegen der auch mit der Berufung vorgetragenen Ansicht der Klägerin tragen nämlich die ehemaligen Versicherungsnehmer als Zedenten das volle Veritätsrisiko, also das Risiko des Bestehens der Forderung. Zwar mögen diese – wie die Klägerin argumentiert – für den Fall des Nichtbestehens der Forderung gegenüber der Klägerin keiner Haftung ausgesetzt sein. Das Veritätsrisiko tragen sie aber schon deshalb, weil sie - anders als beim echten Forderungskauf – keinen von vornherein festgelegten Kaufpreis erhalten, sondern ausschließlich im Erfolgsfall der Beitreibung mit dem in § 5 der PFV-Bedingungen (Bl. 365 ff. d.A.) – die ausweislich der Abtretungsvereinbarungen weiterhin gelten sollten - festgelegten Anteil am Forderungserlös beteiligt sind. Für den Fall, dass die Forderung nicht besteht und die Beitreibung deshalb erfolglos bleiben würde, sollten die ehemaligen Versicherungsnehmer daher keinerlei Zahlung erhalten.

216

Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Versicherungsnehmer selbst hätten den abgetretenen Forderungen keinen Marktwert mehr zugemessen. Selbst wenn man eine entsprechende Einschätzung der Versicherungsnehmer unterstellen wollte, würde dies lediglich dazu führen, dass bei einem Forderungsausfall keine Erwartungen der Versicherungsnehmer enttäuscht würden. An der grundsätzlich bestehenden Risikoverteilung ändert dies aber nichts. Der Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen bedurfte es daher nicht.

217

Darüber hinaus ist auch das Bonitätsrisiko bei den Zedenten verblieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus § 5 der PFV-Bedingungen, dass eine Erlösauskehr nur für den Fall erfolgen sollte, dass etwa bestehende Forderungen von der Klägerin auch tatsächlich realisiert werden können. Darin heißt es nämlich, dass der Anspruchsinhaber 50 % der eingezogenen Beträge ausgezahlt erhalten solle. Eingezogen sind Beträge aber erst dann, wenn diese tatsächlich bei der Klägerin eingegangen, also von der Beklagten gezahlt worden sind.

218

Die Klägerin ist demgegenüber – wie bei Inkassodienstleistungen üblich (vgl. BGH NJW 2013, 59) - mit Ausnahme des Kostenwagnisses kein Risiko eingegangen; denn einen Kaufpreis schuldet sie – wie ausgeführt – nur für den Fall der erfolgreichen Beitreibung der Forderung.

219

Das von ihr übernommene Kostenrisiko stellt sich zudem als äußerst begrenzt dar. Die Klägerin kannte die Forderungen bereits aufgrund der der Abtretungsvereinbarung vorangegangenen Ökopaket-Verträge, die ebenfalls auf eine Anspruchsdurchsetzung durch die Klägerin gerichtet waren, und konnte die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung daher bereits beim Ankauf der Forderungen einschätzen. Die durch eine anwaltliche Prüfung entstandenen Gebühren dürften im Übrigen sogar – zumindest teilweise - von den Versicherungsnehmern übernommen worden sein, denn im Rahmen der Ökopaket-Verträge war seitens der ehemaligen Versicherungsnehmer gemäß § 5 der PFV-Bedingungen eine Prüfgebühr i. H. v. 150,00 EUR zu entrichten.

220

Darüber hinaus sollte die Klägerin aber – vgl. die Präambel der PFV-Bedingungen - auch nicht zur gerichtlichen Geltendmachung jeder einzelnen Forderung verpflichtet sein. Damit hatte sie es auch nach Ankauf der Forderung in der Hand, ihr Kostenrisiko durch eine Forderungs- und Schuldnerprüfung zu begrenzen.

221

(cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie sei nach den getroffenen Vereinbarungen zur Beitreibung der ihr abgetretenen Forderungen nicht verpflichtet gewesen. Die Verpflichtung der Zessionarin zur Geltendmachung der Forderung stellt nämlich – anderes lässt sich auch der von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 30.10.2012 (NJW 2013, 59) nicht entnehmen - keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Forderungseinziehung auf fremde Rechnung dar. Das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung mag zwar im Einzelfall ein Indiz für das Vorliegen einer Forderungseinziehung auf eigene Rechnung darstellen. Im vorliegenden Fall kommt diesem jedoch im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Verteilung der wirtschaftlichen Risiken, die klar zu Lasten der Versicherungsnehmer geht, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

222

cc. Die Klägerin kann sich gegenüber der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, die Versicherungsnehmer seien nicht schutzwürdig, weil diese bereits vor Abschluss der Abtretungsvereinbarungen anwaltlich beraten worden seien. Ob eine entsprechende anwaltliche Beratung erfolgt ist, kann dahinstehen. § 2 Abs. 2 RDG soll den Verbraucher nicht vor einer unqualifizierten rechtlichen Beratung, sondern vor unseriösen Schuldeintreibern schützen (vgl. Grunewald/Römermann, aaO, § 2 Rn. 92, Kleine-Cosack, aaO, § 2 RDG Rn. 63).

223

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

224

3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 14.11.2013 und 18.11.2013 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2013 die Ansicht vertritt, die Abtretungsvereinbarungen seien „äußerst hilfsweise“ als Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Forderungen auszulegen, würde eine solche Vereinbarung  – unbeschadet aller sonstigen sich stellenden Fragen - erst recht gegen § 2 Abs. 2 RDG verstoßen:  In diesem Falle würde es sich um eine Einziehung fremder Forderungen handeln.

225

4. Im Hinblick darauf, dass das OLG Stuttgart die Aktivlegitimation der Klägerin in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 08.03.2012, Az. 7 U 175/11, K 214, Bl. 392 ff. d.A.) bejaht hat, war die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

226

Berufungsstreitwert:               151.202,70 EUR