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Oberlandesgericht Köln·20 U 130/09·19.01.2010

Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Keine Arglist bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitpunkt ist, ob die Versicherungsnehmerin durch Nichtangabe von Schwindelbehandlungen und eines Krankenhausaufenthalts bei Antragstellung arglistig täuschte. Zwar liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor, Arglist sei jedoch mangels sicherer Rückschlüsse nicht bewiesen. Die Klägerin habe plausible Gründe für die Nichtangabe dargelegt; deren Unrichtigkeit habe der Versicherer nicht widerlegt.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine arglistige Täuschung im Versicherungsantragsverfahren setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt, dass der Versicherer den Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise nicht oder nur zu anderen Bedingungen annimmt, und er dies zur Beeinflussung der Entschließung zumindest billigend in Kauf nimmt.

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Die Feststellung der subjektiven Arglist erfordert eine Gesamtschau aller Umstände; Indizien können sich aus Art, Umfang und Risikoerheblichkeit unrichtiger oder unvollständiger Gesundheitsangaben ergeben.

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Legt der Versicherungsnehmer für objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben plausible Entschuldigungsgründe dar, bleibt der Versicherer für die Arglist beweisbelastet und hat die Unrichtigkeit der Erklärung zu widerlegen.

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Für die Arglist ist maßgeblich, ob der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung von der Risikoerheblichkeit und der Eignung der Falschangabe zur Beeinflussung des Versicherers ausgeht; ob er seine Annahmen medizinisch „durfte“, ist hierfür nicht entscheidend.

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Ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung zur Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit besteht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9 O 435/08

Tenor

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen rechtsfehlerfrei eine Arglist der Klägerin als nicht erwiesen angesehen. Die Klägerin hat zwar ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, dies jedoch insoweit plausibel begründet, dass ein sicherer Schluss auf eine Arglist nicht zu ziehen ist. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine Abänderung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

a) Die Klägerin hätte zwar sowohl die unstreitige Behandlung im Herbst 1998 mit dem Medikament „Tebonin“ wegen Drehschwindel, als auch den Krankenhausaufenthalt vom 15.05. bis 22.05.2001 in der Q Privatklinik wegen Verdacht auf Morbus Meniere und eine HWS-Störung im schriftlichen Versicherungsantrag angeben müssen und hat dies unterlassen.

Wie sich aus dem von der Klägerin überreichten Arztbrief des HNO-Arztes Dr. T von der Q Privatklinik ergibt, fand der Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 15.05. bis 22.05.2001 statt. Soweit der Beklagte diesbezüglich sowohl den Zeitraum 15. bis 22. April 2001, als auch den Zeitraum vom 15. bis 22. Mai 2001 nennt, ist dies in Anbetracht des Arztbriefes nicht nachzuvollziehen. Diesen Krankenhausaufenthalt hat die Klägerin nicht angeben; die Mandeloperation ist nach ihren eigenen, konstanten Angaben nämlich am 07.06.2001 und somit nicht innerhalb dieses Aufenthaltes erfolgt. Soweit sie vorträgt, sie habe selbstverständlich alle Angaben komplett und richtig gemacht und wenn in dem Antragsformular irgendetwas über ihren Gesundheitszustand nicht enthalten gewesen sein sollte, gehe das zu Lasten des den Antrag aufnehmenden Mitarbeiters des Beklagten X, ist dies nicht hinreichend substantiiert.

Soweit der Beklagte darüber hinaus behauptet, die Klägerin leide seit ihrer Kindheit an Synkopen, hat er schon nicht dargelegt, dass diese auch im 10-Jahreszeitraum vor Antragstellung aufgetreten sind. Aus dem Bericht des St. S-Krankenhauses ergibt sich dies ebenfalls nicht.

b) Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat jedoch nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Klägerin hierbei arglistig gehandelt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles – insbesondere dem Vortrag der Klägerin zu den Gründen der Nichtangabe – verbleiben vernünftige Zweifel an einem arglistigen Handeln.

Für eine arglistige Täuschung ist es erforderlich, dass der Erklärende sich bewusst ist, dass der Versicherer seinen Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise überhaupt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (vgl. OLG Köln, RuS 1993, 72 ff.), und er zumindest billigend in Kauf nimmt, durch die Falschangabe auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, VersR 1987, 91). Bei der Prüfung dieser subjektiven Voraussetzung der Arglist ist eine Gesamtschau des Verhaltens des Versicherungsnehmers unter vollständiger Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Wesentliche Indizien für das Vorliegen einer Täuschungsabsicht können sich aus Art, Umfang und Bedeutung der unrichtigen und unvollständigen Angaben ergeben(vgl. BGH, VersR 1994, 1457 ff.). Steht fest, dass der Versicherungsnehmer in einem bedeutsamen Punkt objektiv die Unwahrheit gesagt hat, wird man von ihm erwarten können, dass er eine Erklärung dafür gibt, wie es zu diesem Fehler gekommen ist; bringt er plausible Entschuldigungsgründe vor, dann ist es allerdings Sache des Versicherers, diese zu widerlegen (BGH VersR 1981, 446). Entgegen der Ansicht des Beklagten muss daher nicht der Versicherungsnehmer beweisen, dass seine Erklärung für eine unterbliebene Angabe im schriftlichen Antrag zutreffend ist, sondern den Versicherer trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit der Erklärung des Versicherungsnehmers.

Vorliegend sind Indizien für eine Arglist der Klägerin neben der Schwere der nicht angegebenen Behandlungen – die einen Krankenhausaufenthalt umfassten – auch der Umstand, dass die Klägerin diese nicht explizit angegeben hat, obwohl sie leichtere Erkrankungen offenbart hat, und zudem die Risikoerheblichkeit für sie – aufgrund der zuvor abgeschlossenen Krankenversicherung, in dem sie den Schwindel noch angegeben hatte und diesbezüglich ein Ausschluss vereinbart worden ist – auf der Hand hätte liegen müssen. Auch wenn die Gesamtschau derartiger Indizien grundsätzlich geeignet ist, auf ein arglistiges Verhalten zu schließen, entkräftet die plausible Erklärung der Klägerin diese Indizien insoweit, dass ein sicherer Rückschluss auf Arglist nicht mehr möglich ist.

Einen Grund dafür, dass die Klägerin die Schwindelsymptomatik von Herbst 1998 und Mai 2001 nebst Krankenhausaufenthalt im Antrag zum Abschluss der (nicht streitgegenständlichen) Krankenversicherung am 25.05.2001 und der diesbezüglich von dem Versicherer angeforderten Nacherklärung vom 25.06.2001 angegeben hat, im Antrag auf Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung mit BU-Zusatzversicherung vom 13.03.2002 und der von dem Beklagten angeforderten Nacherklärung vom 10.04.2002 jedoch nicht, hat die Klägerin mit ihren Ausführungen zur Mandeloperation plausibel dargelegt.

Sie hat nämlich erklärt, in der fraglichen Zeit eine chronische Mandelentzündung, aufgrund derer sich ein Virus auf das Ohr ausgebreitet hatte, gehabt zu haben. Nach Entfernung der Mandeln am 07.06.2001 sei die Problematik des „Drehschwindels“ nicht mehr vorhanden bzw. deutlich reduziert gewesen und erst im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand 2006/2007 sei wieder Schwindel aufgetreten. Da nach der Erklärung der Ärzte eben dieses „Virus“ durch Verlagerung und Ausweitung auf die Ohren für die zuvor aufgetretenen Schwindel verantwortlich gewesen sei, sei sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung davon ausgegangen, dass sich durch die Mandeloperation diese Problematik erledigt habe. Da nach den Angaben der Ärzte das Virus die Ursache gewesen sei und sie daher den Drehschwindel nicht als eigene Krankheit, sondern als Symptom der im Vordergrund stehenden typischen Hals- und Ohrenschmerzen gesehen habe, habe sie diese dann auch nicht unter der Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirns, des Rückenmarks, der Psyche und Nerven (unter denen als Beispiel Schwindel aufgeführt ist) angegeben, sondern lediglich die Krankheit „Angina“ mit diesbezüglicher Zusatzerklärung.

Diese Erklärung ist in sich schlüssig und plausibel und anhand der Anträge und Zusatzerklärungen auch nachvollziehbar. Bei Stellung des Antrags zum Abschluss der Krankenversicherung am 25.5.2001 war nach diesen Angaben der Klägerin die Ursache der im Herbst 1998 und Mai 2001 aufgetretenen Drehschwindelsymptomatik nicht bekannt und insoweit folgerichtig hat die Klägerin die Schwindelanfälle und die entsprechende Behandlung vom 15. bis 22.05.2001, sowie den im Herbst 1998 aufgetretenen Drehschwindel auch im Antrag, bzw. der diesbezüglichen Nacherklärung angegeben. Nachdem aus ihrer Sicht die Ursache der Drehschwindelsymptomatik beseitigt war, hat sie im Antrag zur streitgegenständlichen Versicherung am 13.03.2002 dann nur die viral bedingte Angina nebst Mandelentfernung angegeben. Dass die Klägerin 9 Monate nach Beseitigung der Ursache – so ihre Kenntnis zum Zeitpunkt der Antragstellung – und bestehender Beschwerdefreiheit von einer Erledigung der Problematik ausging, ist nachvollziehbar. Ob sie hiervon ausgehen durfte, ist entgegen der Auffassung des Beklagten im Rahmen der Arglist unerheblich.

Vor diesem Hintergrund, dass die – zum damaligen Zeitpunkt als Grund für den Drehschwindel angesehene – viral bedingte Angina im Antrag zur Lebensversicherung mit BU-Zusatzversicherung angegeben worden ist, kommt auch der Angabe der leichteren und länger zurückliegenden anderen Erkrankungen kein Indizwert für eine Arglist mehr zu. Aus Sicht der Klägerin war hiermit die maßgebliche Erkrankung und Behandlung angegeben. Auch das Indiz der Schwere der Erkrankung ist durch die Annahme der Klägerin, die Ursache sei endgültig beseitigt, entkräftet.

Die weitere Erklärung der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass der Beklagten ihre gesundheitliche Situation bestens bekannt gewesen sei und ihr alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung ständen, da sie nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um zwei verschiedene Versicherungsunternehmen handele, nimmt auch der Tatsache, dass aufgrund des Risikoausschlusses in der zuvor abgeschlossenen Krankenversicherung die Risikoerheblichkeit auf der Hand gelegen und eine Angabe zu erwarten gewesen wäre, ihre Indizwirkung.

Dass die Klägerin als juristischer Laie den E Lebensversicherungsverein a.G. und den E Krankenversicherungsverein a.G. nicht als selbständige Unternehmen, die nicht auf die Daten des anderen zugreifen und auch nicht zugreifen können, gesehen hat, ist plausibel und nachvollziehbar, zumal der Beklagte das Logo „E Versichern Bausparen“ führt, was einem Nichtjuristen den Eindruck eines einheitlichen Konzerns vermittelt. Hinzu kommt, dass ausweislich der überreichten Versicherungsanträge beide vom Agenten des Beklagten Herrn Wettig aufgenommen worden sind. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass dem Beklagten ihre gesundheitliche Situation bestens bekannt gewesen sei und ihm alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung ständen, plausibel. Ihr handschriftlicher Zusatz in der Nacherklärung vom 10.04.2002 „Ihnen liegen sämtliche Abrechnungen vor“ steht ebenfalls hiermit in Einklang.

Gerade diese Vorstellung der Klägerin spricht auch dagegen, dass sie sich bewusst gewesen ist, dass der Beklagte bei ausdrücklicher Angabe der – nach ihrer Vorstellung ihm ohnehin bekannten – Schwindelsymptomatik den Vertrag möglicherweise überhaupt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde.

Diese Angaben der Klägerin hat der Beklagte nicht widerlegt.

Er hat weder dargelegt noch den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass entgegen den Angaben der Klägerin eine Mandeloperation am 07.06.2001 nicht stattgefunden hat, hiernach bei der Klägerin bis zur Antragstellung keine Beschwerdefreiheit eingetreten ist, nach ihrem Kenntnisstand zum Antragszeitpunkt die viral bedingte Angina nicht die Ursache des Drehschwindels war, oder die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass dem Beklagten die gesundheitliche Situation nicht bekannt war und er nicht auf die Unterlagen der Krankenversicherung zugreifen könnte oder würde.

Auch die übrigen Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.

Dass die Klägerin lediglich pauschal behauptet hat, sie habe "Angaben komplett und richtig gemacht" ist lediglich insofern zu berücksichtigen, als überhaupt von einer objektiven Nichtangabe der Behandlungen auszugehen ist, da es ansonsten dem Beklagten oblegen hätte, substantiiert darzulegen und zu beweisen, welche Fragen sein Agent der Klägerin gestellt und welche Antworten sie hierauf gegeben hat.

Der Einwand, das Landgericht hätte beachten müssen, dass die Antragstellung zum Abschluss der Krankenversicherung am 25.5.2001 erfolgte und die angebliche Mandeloperation am 7.6.2001, also noch nicht einmal zwei Wochen danach, so dass auch für einen medizinischen Laien ersichtlich nicht die Rede davon sein könne, dass eine Erkrankung wie der Drehschwindel als ausgeheilt bezeichnet werden kann, greift schon deshalb nicht durch, weil der Antrag auf Abschluss der streitgegenständlichen BU-Zusatzversicherung am 13.03.2002 und somit 9 Monate nach der Mandeloperation gestellt worden ist.

Aus der Antwort "nein" auf die Frage nach "zurückgebliebenen Folgen und/oder Beschwerden" bei den genannten Schwindelanfällen im Antrag auf Abschluss der Krankenversicherung vom 25.5.2001 lässt sich ebenfalls nichts für eine Arglist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Antrag herleiten. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu dem Vortrag, dass Ursache und Symptomatik mit der Mandeloperation am 07.06.2001 entfallen seien. Dieser Angabe in dem vor der Mandeloperation gestellten Krankenversicherungsantrag ist nämlich nicht zwingend zu entnehmen, dass die Ursache der Schwindelanfälle endgültig beseitigt war. Sie kann auch dahingehend verstanden werden, dass die vom 19. bis 22.05.2001 behandelten Schwindelanfälle erfolgreich behandelt waren.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.