Schmerzensgeldrente bei Dauerschäden nach Verkehrsunfall; Verdienstausfall trotz Sozialhilfe
KI-Zusammenfassung
Nach einem grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall verlangte der geschädigte Fußgänger neben Kapital-Schmerzensgeld eine Schmerzensgeldrente und höhere Verdienstausfallrente. Das OLG sprach eine maßvolle Schmerzensgeldrente von 300 DM monatlich zu, reduzierte jedoch das weitere Schmerzensgeld auf 80.000 DM. Die Verdienstausfallrente wurde mit 1.500 DM monatlich bestätigt; Sozialhilfebezug schließt die Ersatzpflicht nicht aus. Trotz Legalzession nach § 116 SGB X bleibt der Geschädigte zur Geltendmachung im eigenen Namen einziehungsbefugt; geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Ausgang: Berufungen beider Parteien teilweise erfolgreich: Schmerzensgeldrente zugesprochen, Schmerzensgeldkapital reduziert, Verdienstausfallrente im Wesentlichen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Immaterieller Schadensausgleich erfolgt regelmäßig durch Kapitalbetrag; eine zusätzliche Schmerzensgeldrente kommt insbesondere bei lebenslänglichen Nachteilen und fortdauernd neu empfundenen Beeinträchtigungen in Betracht.
Bei der Bemessung einer Schmerzensgeldrente ist wegen der erheblichen Kapitalisierungseffekte eine maßvolle Anwendung geboten; das Verhältnis von Kapitalbetrag und Rente ist unter Orientierung am bestehenden Schmerzensgeldgefüge zu gewichten.
Wird immaterieller Schadensersatz in Kapitalbetrag und Rente aufgespalten, ist zur Kontrolle der Angemessenheit eine (überschlägige) Kapitalisierung der Rente heranzuziehen, um die Gesamthöhe mit vergleichbaren Fällen abzugleichen.
Der Nachrang der Sozialhilfe beschränkt die deliktische/haftungsrechtliche Schadensersatzpflicht des Schädigers nicht; der Geschädigte muss vorrangige Ersatzansprüche realisieren.
Gehen Schadensersatzansprüche wegen Sozialhilfeleistungen nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Leistungsträger über, bleibt der Geschädigte zur Durchsetzung des Anspruchs gegen den Schädiger im eigenen Namen als Einziehungsberechtigter befugt; Zahlungen sind auf den Verdienstausfall anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 1/97
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das am 27. Juli 1999 verkündete Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 1/97 - teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger a) an Schmerzensgeldrente monatlich laufende Beträge in Höhe von 300,00 DM, fällig jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.02.1997 nebst 4% Zinsen von 300,00 DM seit dem 01.02.1997 sowie von jeweils weiteren 300,00 DM ab dem 01. eines jeden Folgemonats sowie rückständige weitere 8.800,00 DM nebst 4% Zinsen von 5.700,00 DM seit dem 21.03.1996 und von 3.100,00 DM seit dem 16.01.1997, b) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21.03.1996 und b) eine monatliche Verdienstausfallrente in Höhe von 1.500,00 DM, jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats fällig, beginnend mit dem 01.06.1999 nebst 4 % Zinsen von 1.500,00 DM seit dem 01.06.1999 sowie von jeweils weiteren 1500,00 DM ab dem 01. eines jeden Folgemonats, abzüglich am 20.01.2000 gezahlter 10.400,00 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die für den Kläger 6.500,00 DM und für die Beklagten 150.000,00 DM beträgt, abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 20.10.94 gegen 03 Uhr in E. ereignet hat und bei dem er als Fußgänger von dem Pkw des Beklagten zu 1) erfasst wurde.
Der Kläger erlitt dabei erhebliche Verletzungen, unter anderem eine schwere Schädelhirnverletzung und eine Schädelfraktur, die mit erheblichen fortdauernden Beeinträchtigungen und Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit verbunden ist.
Mit dem am 28.05.99 verkündeten, rechtskräftigen Urteil - 20 U 219/98 - ist die Klage wegen des mit ihr verfolgten Feststellungsantrags zugesprochen und im übrigen, soweit der Kläger mit ihr die Zahlung von Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und Verdienstausfallschaden geltend macht, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
Im Höheverfahren verfolgt der Kläger neben der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente noch die Zuerkennung von Verdienstausfallschaden.
Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das vorgenannte Urteil und das angegriffene Schlussurteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem es unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten verurteilt hat, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM nebst Zinsen sowie beginnend mit dem 01.06.1999 eine monatliche Verdienstausfallrente zu zahlen.
Dagegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger unter anderem vor, der Auffassung des Landgerichts zur Abweisung einer Schmerzensgeldrente, seine fortlaufenden, lebenslänglichen Beeinträchtigungen, für die er eine Schmerzensgeldrente verlange, seien bereits bei der Höhe des Schmerzensgeldkapitalbetrages berücksichtigt, könne nicht gefolgt werden. Wegen der Schwere seiner Verletzungen durch den Unfall sowie der auf Lebenszeit bestehenden Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auf Dauer unmöglich mache und auch wegen seines Alters könne der zugesprochene Schmerzensgeldkapitalbetrag von insgesamt 160.000,00 DM nicht die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente kompensieren. Aufgrund der Unfallfolgen, insbesondere der Schädel-Hirnverletzung und des dadurch eingetretenen hirnorganischen Psychosyndroms mit Wesensänderung, Antriebsminderung und allgemeiner Verlangsamung sei es ihm nicht möglich, für seinen Lebensunterhalt auf Dauer alleine zu sorgen. Er werde immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Ebenso werde er dauerhaft nicht ohne ärztliche Behandlung auskommen. Er befinde sich weiterhin in neurologischer und psychiatrischer Behandlung, da er seit dem Unfall nicht mehr richtig schlafen könne - oft nur fortlaufend ca. drei Stunden -, seien ihm Medikamente verschrieben worden, die zur einer Abhängigkeit geführt hätten. Er müsse deshalb versuchen, möglichst ohne Schlaftabletten auszukommen. Damit gehe ein erheblicher Gewichtsverlust einher. Derzeit wiege er lediglich ca. 58 kg. Einmal wöchentlich gehe er zur Verhaltenstherapie. Er befinde sich weiterhin in Behandlung seines Hausarztes. Wegen seiner instabilen Kniegelenke sei er in der Behandlung eines Orthopäden. Seine Knieprobleme und die damit verbundenen starken Schmerzen erforderten alsbald eine Operation an beiden Kniegelenken. Die Behandlung wegen Stotterns, die eine ca. viermonatige stationäre Behandlung erfordert habe, sei wegen seiner Aufnahme in die Werkstätte für Behinderte ab 01.09.1997 zurückgestellt worden. Seit Juni 1999 sei es ihm wegen seiner ständigen starken Schmerzen an beiden Knien, die zu erheblichen Fehlzeiten geführt hätten, nicht mehr möglich, diese Werkstätte zu besuchen.
Seit dem Unfall lebe er von Sozialhilfe, sodass auch seine finanziellen Verhältnisse seit Jahren äußerst eingeschränkt seien. Er lebe äußerst zurückgezogen. Freizeitaktivitäten, mit Ausnahme des therapeutisch gebotenen Schwimmens, fänden nicht mehr statt. Er lebe überwiegend zu Hause oder bei seinen Eltern oder bei seinem inzwischen 10 Jahre alten nichtehelichen Sohn. Seine ehemaligen Freunde hätten sich fast völlig zurückgezogen. Die Aufnahme einer festen Partnerschaft bzw. eine Familienplanung komme kaum in Betracht. Dies begründe neben dem Kapitalbetrag den Anspruch auf eine monatliche Schmerzensgeldrente, die in Höhe von 1.000,00 DM angemessen sei.
Unrichtig sei das landgerichtliche Urteil auch zur Höhe des ihm als Rente zugesprochenen Verdienstausfalls. Neben seiner erfolgreich abgeschlossen Berufsausbildung zum Industrieisolierer sei er in den Jahren vor dem Unfall selbständig tätig gewesen und habe auch nach der Aufgabe dieser selbständigen Tätigkeit ständig neue Möglichkeiten erkundet, diese fortzusetzen. Konkret habe er ein Projekt im Bereich der sogenannte Erlebnisgastronomie geplant. Insgesamt erscheine es unwahrscheinlich, dass er lediglich ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.500,00 DM erzielt hätte, das, einschließlich des Wohngeldes, nur unwesentlich über der Sozialhilfe gelegen hätte, die er in Höhe von 1.428,36 DM im Monat erhalten habe. Selbst einfache bzw. ungelernte Arbeiter erzielten bereits Beträge von monatlich 2.500,00 DM netto.
Der Kläger beantragt,
das Schlussurteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner über die ausgeurteilten Beträge hinaus weiterhin zu verurteilen, an ihn
a) 26.387,10 DM (monatlich Schmerzensgeldrente von 1.000,00 DM vom 20.10.1994 bis 31.12.1996) nebst 4 % Zinsen aus 17.387,10 DM seit dem 21.03.1996 und aus weiteren 9.000,00 DM seit Rechtshängigkeit,
b) ab 01.01.1997 eine monatliche Schmerzensgeldrente von 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, fällig im Voraus zum 01. eines jeden Monats,
c) ab dem 01.06.1999 über den zuerkannten Betrag von monatlich 1.500,00 DM (Verdienstausfallrente) hinaus einen weiteren Betrag von 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, fällig im Voraus zum 01. eines jeden Monats, unter Berücksichtigung einer Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 10.400,00 DM am 20.01.2000,
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung der im Antrag des Klägers genannten Zahlung die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger
a) ein höheres weiteres Schmerzensgeld als 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.1996
sowie
b) eine höhere monatliche Verdienstausfallrente als 1.300,00 DM beginnend mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und endend am 22.03.2032,
zugesprochen worden sind.
Sie meinen, der vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldkapitalbetrag sei bei Berücksichtigung vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung um zumindest 20.000,00 DM übersetzt.
Wegen des Verdienstausfallschadens werde zwar nicht verkannt, dass die schweren Verletzungen des Beklagten erhebliche Verdienstausfälle hätten verursachen können, wenn die berufliche Entwicklung des Klägers bis zum Unfall die Prognose rechtfertige, dass er dauerhaft Einkommen über den Sozialhilfesatz hätte erzielen könne. Tatsächlich habe er bereits ein halbes Jahr vor dem Unfall Sozialhilfe bezogen. Die bis dahin von ihm ausgeübten sporadischen selbständigen Tätigkeiten ließen den Schluss, dass der Kläger auf Dauer erfolgreich einer derartigen Tätigkeit hätte nachgehen können, nicht zu.
Seine erhebliche Verschuldung und die in diesem Zusammenhang von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung seien nicht unfallbedingt. Dies beruhe vielmehr auf der Aufnahme eines Existenzgründerdarlehens in Höhe von 60.000,00 DM sowie eines weiteren Kontokorrentkredits in Höhe von 15.000,00 DM.
Die Rückkehr in einen, nach der eigenen Bekundung des Klägers von ihm ungeliebten handwerklichen Beruf hätte ihm nicht nur wenig Freude bereitet, sondern wäre für ihn mangels kontinuierlicher Ausübung auch wenig erfolgversprechend gewesen.
Die Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere für seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten, seien nicht so schwerwiegend, dass ihnen mit der Zubilligung einer ständigen Schmerzensgeldrente Rechnung getragen werden müsse.
Er sei kein Pflegefall, der für die Zukunft an jeder sinnvollen Betätigung gehindert sei, auch wenn nach dem Ergebnis der Sachverständigengutachten nicht damit zu rechnen sei, dass der Kläger durch eine solche Tätigkeit in Zukunft seinen eigenen Lebensunterhalt decken könne.
Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen weiterhin Sozialhilfe beziehe, fehle es in Höhe des Sozialhilfebezuges von monatlich 1.428,36 DM an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens. Deshalb sei die Verdienstausfallschadensrente erst beginnend mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zuzuerkennen.
Wegen des weitergehenden zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Beide Berufungen der Parteien sind zulässig.
In der Sache selbst haben ihre Rechtsmittel teilweise Erfolg.
1. Dem Kläger ist, allerdings unter entsprechender Berücksichtigung bei der Höhe des ihm zustehenden angemessenen Schmerzensgeldkapitalbetrages, eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM zuzubilligen.
Der Ausgleich für immaterielle Schäden (§ 847 Abs. 1 BGB) erfolgt zwar regelmäßig durch einen einmaligen Kapitalbetrag. Daneben kann aber auch die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn der Unfall für den Geschädigten mit lebenslänglichen Nachteilen verbunden ist.
Der Umstand, dass der Kläger nicht ständiger Betreuung und Pflege bedarf, steht dem nicht entgegen. Auch weniger durchgreifende Verletzungen rechtfertigen die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente. Nach dem Beschluss des großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1675) kann eine Schmerzensgeldrente nicht nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa bei anhaltenden Schmerzen, der Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter ärztlicher Eingriffe und deren ungewissen Folgen oder bei drohender Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden, sondern auch dann zugesprochen werden, wenn die Verletzungen zu Lebensbeeinträchtigungen führen, die immer wieder neu und immer wieder schmerzlich empfunden werden, so dass es angemessen sein kann, der laufenden, nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigung auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüberzustellen.
Dabei ist aber eine maßvolle Anwendung des Instruments der Schmerzensgeldrente geboten, da die Kapitalisierungsbeträge der Renten im Vergleich zu einem einmaligen Kapitalbetrag in Ansehung der oft langen Dauer der fortlaufenden Zahlungen erhebliche Höhen erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist deshalb dieser Gesichtspunkt bei der Festsetzung des Rentenbetrages zu berücksichtigen und das Verhältnis von Kapitalbetrag und Rente, die im übrigen der Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO unterliegt (OLG Karlsruhe, NJW 1969, 1468), zueinander zu gewichten (BGH, Versicherungsrecht 1976, 967).
Zwar ist die billige Entschädigung nach § 847 BGB unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall unter Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände stets neu zu ermitteln. Allerdings ist auch dem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und dem für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung zu tragen. Bei Letzterem können auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht außer Acht bleiben. Die Festsetzung eines nach den entwickelten Rechtsprechungsmaßstäben zu reichlich bemessenen Schmerzensgeldes kann, weil sie ihrerseits in Schmerzensgeldtabellen aufgenommen werden, zu einer Erhöhung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges beitragen, die der Versichertengemeinschaft wegen der damit verbundenen Aufblähung der Versicherungskosten, die diese letztlich selbst zu tragen hat, nicht zuzumuten ist (BGH VersR 1976, 968).
Schon deshalb, aber auch unter dem Gesichtspunkt der der gleichmäßigen Rechtsgewährung dienenden Rechtssicherheit kann der Tatrichter die Höhe des Schmerzensgeldes im Rahmen seines Ermessens nicht in jedem Einzelfalle losgelöst von den für vergleichbare Fälle bisher zuerkannten Beträgen ohne weitere Gründe willkürlich anderweitig festsetzen.
Dies gilt auch für eine etwaige Aufspaltung des immateriellen Anspruch in einen Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente. Auch in diesen Fällen hat das Gericht, etwa durch eine Kapitalisierungsberechnung der Rente die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs zu ermitteln, um feststellen zu können, ob die Summe des Kapital- und des Rentenbetrages sich in einem dem bestehenden Schmerzensgeldgefüge angemessenen Rahmen halten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen die Ansprüche des Klägers, der neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 160.000,00 DM eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM verlangt, erheblich außerhalb der von der Rechtsprechung zur Höhe von Kapitalabfindungen und Schmerzensgeldrenten entwickelten Maßstäbe.
Die Schmerzensgeldrente, die der Kläger neben dem Schmerzensgeldkapitalbetrag beginnend mit dem Unfalltage, dem 20.10.1994 bis zum Lebensende verlangt, entspricht unter Zugrundelegung der hierfür heranzuziehende Anknüpfungspunkte (statistische Lebenserwartung bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 5%; vgl. dazu Becker/Böhm, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 20. Aufl., Sterbetafel und Zeitrententabelle), einem kapitalisierten Betrag von rund 220.000,00 DM, sodass er mit dem verlangten Kapitalbetrag in Höhe von 160.000,00 DM einen immaterielle Anspruch von rund 380.000,00 DM verfolgt. Ein derartiger Betrag übersteigt das von der Rechtsprechung entwickelte Schmerzensgeldgefüge in erheblichen Maße (vgl. hierzu Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge, 19. Aufl. lfd. Nr. 2316 ff).
Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre im Rahmen dieses Gefüges aber auch die Beschränkung des Anspruchs auf den von ihr bisher gezahlten Kapitalbetrag von insgesamt 140.000,00 DM ohne Schmerzensgeldrente unangemessen gering. Die von ihnen zur Begründung dafür zitierten Entscheidungen (Anlagen zur Berufungsbegründung der Beklagten, GA. 843 ff), liegen, auch unter Beachtung eines angemessenen Inflationsausgleichs, ersichtlich im untersten Bereich der Bandbreite, die sich bei der Ausübung des dem erkennenden Gericht stets einzuräumenden Ermessens ergibt und erscheinen auch im übrigen mit den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht vergleichbar.
In Übereinstimmung mit den vom Landgericht zu den vom Kläger durch den Unfall erlittenen körperlichen- und gesundheitlichen Schäden getroffenen Feststellungen, wegen deren Einzelheiten auf die Gründe des angegriffenen Urteils (S. 11 ff, GA. 767) Bezug genommen wird, hat der Kläger primär u.a. eine Schädelfraktur, weitere Schädelverletzungen eine schwere Schädelhirnverletzung sowie weitere Knochenbrüche auch im Bereich des Beckens erlitten. Daran schloss sich ein langwieriger Heilungsverlauf, verbunden mit stationären Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten von rund einem halben Jahr an.
Durch die Schädelhirnverletzung ist als Dauerfolge eine deutliche Minderung aller kognitiven Leistungen eingetreten, worauf auch das bei dem Beklagten nach dem Unfall wieder aufgetretene erhebliche Stottern zurückzuführen ist, das den Beklagten zusammen mit der Einschränkung seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit bei der Wahrnehmung der alltäglichen Anforderungen und seiner sozialen Kontakte erheblich beeinträchtigt, wie auch der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck bestätigt hat. Verstärkt wird dies u.a. auch durch eine bestehende, sich mit zunehmendem Alter verschlechternde Kniebandinstabilität, die seine körperliche Mobilität und Belastungsfähigkeit überall dort, wo eine Stabilisierung der Kniegelenke erforderlich ist, bereits jetzt erheblich beeinträchtigt.
Schließlich kann auch nicht außer Acht bleiben, dass der Schaden, wie im rechtskräftigen Urteil vom 28.05.1999 festgestellt worden ist, durch ein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten des Beklagten zu 1) verursacht worden ist, an dessen Entstehung den Kläger kein Mitverschulden trifft und die Beklagte zu 2) gleichwohl ein ungewöhnlich zögerliches Regulierungsverhalten an den Tag gelegt hat, worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht abgehoben hat.
Unter Berücksichtigung aller für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes maßgeblichen, auch hier nicht ausdrücklich wiederholten Umstände, erscheint es angemessen, der Aufspaltung in einen Kapital- und Rentenbetrag einen immateriellen Ausgleich in einer Größenordnung von rund 200.000,00 DM zugrunde zulegen. Dabei erscheint es für die Bemessung der hiervon dem Kapital und der Rente zuzuschlagenden Anteile interessegerecht, den auf das Schmerzensgeldkapital entfallenden Anteil mit den von der Beklagten zu 2) hierauf bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 140.000,00 DM zu bemessen, die nicht mehr Gegenstand der Berufungen sind, und somit von den von den Parteien insoweit geschaffenen Fakten auszugehen. Für die Schmerzensgeldrente verbleibt danach lediglich eine Kapitalstock von rund 60.000,00 DM, der bei überschlägiger Ermittlung der ausgeurteilten Rente in Höhe von 300,00 DM entspricht (vgl. dazu Becker/Böhm, a.a.O.)
Danach kann offen bleiben, ob die materiellrechtlich angemessene Aufteilung des immateriellen Schadensersatzes in einen einmaligen Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente im Anschluss an das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28.05.99 jedenfalls
dem Grunde nach verfahrensrechtlich schon deshalb geboten gewesen wäre, weil dort zu Ziffer 1. des Tenors festgestellt worden ist, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, "soweit der Kläger mit ihr die Zahlung von Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und Verdienstausfallschaden geltend macht" und ob das Landgericht, das den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente zurückgewiesen hat, zurückgewiesen hat, sich hierüber hinwegsetzen konnte.
Zwar liegt es im Ausgangspunkt im Ermessen des Gerichts, unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO auch über die Form der Entschädigung, Kapital oder Rente oder beides nebeneinander zu entscheiden (BGH, Versicherungsrecht 1970, 281). Gleichwohl bedarf die Zuerkennung einer Rente verfahrensrechtlich stets eines dahingehenden Antrags des Klägers (BGH NJW 1998, 3411), ohne den auch das Berufungsgericht, verfahrensrechtlich nicht befugt ist, von sich aus eine Aufteilung eines erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrages in Kapital- und Rentenbeträge vorzunehmen (BGH, a. a. O.).
Da der Kläger die Beklagten mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 07.03.1996 (GA. 44 ff), in dem er auch eine Schmerzensgeldrente geltend gemacht hat, wegen der damals, fortlaufend seit dem 20.10.1994, dem Tag des Unfalls, bereits fällig gewordenen Rentenbeträge spätestens zum 21.03.1996 in Verzug gesetzt hat, haben sie den bis dahin aufgelaufenen Rückstand in Höhe von (19 Monate x 300,00 DM) 5.700,00 DM mit 4% zu verzinsen (§ 288 BGB). Nach § 291 BGB sind auch der weitere bis zur Rechtshängigkeit am 16.01.1997 entstandene Rückstand in Höhe von (10 1/3 Monate x 300,00 DM) 3100,00 DM sowie die fortlaufend seit dem 01.02.1997 jeweils fällig gewordenen Teilbeträge zu verzinsen.
Für die Zeit vom 21.03.1996 bis zum 15.01.1997 fehlt es an einer verzugsbegründenden Mahnung.
2. Wegen des vom Landgericht in Höhe von weiteren 100.000,00 DM zugesprochenen Schmerzensgeldkapitalbetrages war die Klage auf die Berufung der Beklagten hin, auch im Interesse der Bildung einer Schmerzensgeldrente, wegen eines weitere 80.000,00 DM übersteigenden Betrages abzuweisen.
3. Der Kläger, dessen Arbeitsfähigkeit nach den Feststellungen des Landgerichts durch die unfallbedingten körperlichen Verletzungen und Beeinträchtigungen um 65% gemindert ist, kann von den Beklagten, was von diesen dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt wird, auch den Ersatz des ihm hierdurch zukünftig entstehenden Verdienstausfalls in Form einer Geldrenten verlangen (§§ 13 StVG, 843 BGB).
Unter Berücksichtigung der von ihm hierzu im Einzelnen dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hat das Landgericht nach der von ihm umfassend durchgeführten Beweisaufnahme dessen Höhe mit monatlich von 1.500,00 DM angenommen (§ 287 ZPO).
Dem schließt sich das Berufungsgericht an.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass bereits zum Unfallzeitpunkt das hochgesteckte Ziel des damals 27 Jahre alten Klägers, sein Einkommen außerhalb seines Ausbildungsbereichs durch gastronomische Aktivitäten, insbesondere durch den Betrieb einer "Erlebnisgastronomie" zu bestreiten, gescheitert war. Die dahingehenden Bemühungen des Klägers endeten mit einer erheblichen Überschuldung und der nach dem Unfall erfolgten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dies sowie seine anderweitige berufliche Ausbildung ohne weitergehende, auf eine selbständige Tätigkeit gerichteten Qualifikationen sprechen gegen die Annahme, der Kläger hätte aus der selbständigen Führung eines gastronomischen Betriebes ein nachhaltiges Einkommen erzielen können. Das gilt auch für eine etwaige Unterstützung durch Familienangehörige, die nicht bereit waren, das mit den Vorstellungen des Klägers verbundene finanzielle Engagement mitzutragen.
Die Prognose, er hätte das geltend gemachte Einkommen im Zusammenhang mit den von ihm ursprünglich geplanten gastronomischen Aktivitäten erzielen können, macht die Berufung des Klägers selbst auch nicht mehr konkret geltend.
Dass ihm in Ansehung seiner Berufsausbildung als Industrieisolierer und der Ausübung dieses Berufs durch den Unfall ein laufender, über 1.500,00 DM netto hinausgehender Verdienstausfallschaden entsteht, lässt sich auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit prognostizieren.
Richtig ist zwar, dass der Kläger, wäre er in seinem erlernten Beruf als Industrieisolierer tätig gewesen, nach dem von ihm vorgelegten Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in N.-W. vom 26.05.1999 (GA 881) unter Zugrundelegung einer 35 Stundenwoche ein Einkommen in einer Größenordnung von etwas mehr als 3.000,00 DM brutto hätte erzielen können, wenn und soweit er in diesem Bereich eine durchgehende Beschäftigung erstrebt und erhalten hätte.
Gegen die Annahme einer dahingehenden Prognose bestehen aber erhebliche Bedenken. Der Kläger, der im Anschluss an den Hauptschulabschluss im Jahre 1984 eine Ausbildung als Industrieisolierer absolvierte, arbeitete danach nur noch für kurze Zeit, bis etwa Mitte 1988, zunächst bei seinem Ausbildungsbetrieb und sodann bei einer Rohrleitungsbaufirma, in seinem Ausbildungsberuf, den er dann aber aufgab. Dem Sachverständigen Prof. Dr. L. gegenüber hat er erklärt, dass ihm eine derartige Betätigung nicht zusagte (GA 510). Unterbrochen von beschäftigungslosen Zeiten übte er bis etwa Frühjahr 1994 selbständige Tätigkeiten, 1989 als Flickschneider und sodann, zunächst zeitlich überschneidend, im Imbiss-, Lebensmittel- und Kioskbereich aus. Auch nachdem seine Bemühungen um eine Betätigung im vorgenanten Bereich verbunden mit einer erheblichen Überschuldung scheiterten, hat er den erlernten Beruf nicht, jedenfalls nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig, wieder aufgenommen. Vielmehr bezog er zum Zeitpunkt des Unfalls wieder seit etwa sechs Monaten Sozialhilfe, obwohl er sich zur Überzeugung des Gerichts nebenher und verdeckt zur Erzielung von nicht angegebenem Erwerbseinkommen im Baugewerbe betätigte.
Zwar hat er angegeben, in E., dem Unfallort, gewesen zu sein, um dort die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Gastronomiebereich zu prüfen. Tatsächlich hat er dort aber für den Vater des Beklagten zu 1) im Baubereich gearbeitet, ohne das dabei erzielte Entgelt anzugeben. Dies folgt, worauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, aus der Beschuldigtenvernehmung des Beklagten zu 1) (40 Js 58266/94 StA M. vom 20.10.94, BA-Strafakten - 13 ff). Dort heißt es, "wir haben meinem Vater auf der Baustelle geholfen. Ich aus freien Stücken und der A. hat sich nebenher ein paar Mark verdient. Jeder kann ein bisschen Geld gebrauchen."
Dies steht der Prognose, dass der Kläger, nachdem seine Aktivitäten im Gastronomiebereich gescheitert waren, auf Dauer bestrebt war, einer steuer- und sozialabgabenpflichtigen Berufstätigkeit nachzugehen, entgegen. Vielmehr liegen auch in Ansehung seiner Verschuldung Anhaltspunkte dafür vor, dass er seinen Lebensunterhalt neben dem Bezug von Sozialhilfe durch steuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht angegebenes Erwerbseinkommen, sei es im Baugewerbe oder auch anderweitig, etwa auch im Gastronomiebereich, falls sich die Gelegenheit dazu geboten hätte, bestreiten wollte. Zwar wird davon auszugehen sein, dass der Kläger aller Voraussicht nach, schon um Nachprüfungen der Sozialbehörden zu vermeiden, vorübergehend auch immer wieder amtlich gemeldet gearbeitet hätte. Dies begründet jedoch nicht die Annahme, er wäre ohne den Unfall bis ins Rentenalter hinein in seinem Ausbildungsberuf tätig gewesen. Die deutliche Tendenz des Klägers, seinen Lebensunterhalt auf Dauer auch durch nicht gemeldete Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten, rechtfertigt es, einen die Höhe der bezogenen Sozialhilfe nur geringfügig übersteigenden Verdienstausfallschaden, mithin 1.500,00 DM anzunehmen.
Das Landgericht hat dem Kläger, von ihm mit der Berufung nicht angegriffen, die Verdienstausfallrente beginnend mit dem 01.06.1999, dem Tag der erstinstanzlichen letzten mündlich Verhandlung mit der Begründung zugesprochen, dass der bis dahin entstandene Verdienstausfallschaden durch die vom Kläger bezogene Sozial- und Krankenhilfe kompensiert worden sei.
Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung unter Hinweis darauf, dass der Kläger auch während des Berufungsverfahrens Sozialhilfe erhalten habe, geltend machen, Verdienstausfallschaden erst beginnend mit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu schulden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nur, wer sich nicht helfen kann. Deshalb entspricht es allgemeiner Auffassung, dass derjenige, dem ein alsbald realisierbarer Anspruch gegen einen Dritten zusteht, diesen zur Deckung seines Bedarfs realisieren muss und daher insoweit nicht bedürftig ist. Der damit normierte Nachrang der Sozialhilfe schränkt die Schadensersatzpflicht der Beklagten mithin nicht ein (BGH NJW 1996, 726 ff, 728).
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Zwar führte die Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X dazu, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, nachdem der Kläger in Ansehung seiner schweren Verletzungen sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, alsbald erkennbar, jedenfalls als Folge des Unfalls zunächst sozialhilfebedürftig geworden ist.
Gleichwohl bleibt der Kläger zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen die Beklagten befugt. Der Normzweck des § 116 SGB X, durch Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu bewirken, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch die Geltendmachung der Ersatzansprüche eine Inanspruchnahme der öffentlichen Kassen zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung an den Geschädigten, die Ersatzleistung selbst beim Schädiger einzufordern und diesen ähnlich einem Inkassoberechtigten im eigenen Namen in Anspruch nehmen zu können (BGH a.a.O.).
Abzusetzen sind allerdings die von der Beklagten zwischenzeitlich auf den Verdienstausfallschaden für die Monate 06/99 - 01/00 am 20.01.2000 an den Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von (8 Monate x 1.300,00 DM) 10.400,00 DM, der diesen Betrag an das Sozialamt weitergeleitet hat. Woraus im übrigen über die oben dargelegte gesetzliche Einziehungsbefugnis des Klägers hinaus auch das tatsächliche Einverständnis des zuständigen Sozialamtes mit der uneingeschränkten Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger im eigenen Namen folgt.
Die Schadensersatzrente wegen Verdienstausfalls ist auch über das 65. Lebensjahres des Klägers hinaus fortzuentrichten.
Nach der gesetzlichen Wertung des § 1248 Abs. 5 RVO ist zwar grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit der Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen (Becker/Böhm, a.a.O., Seite 190, Anm. D 150 f m.w.N.).
Allerdings liegt hier der Verdienstausfallprognose eine Erwerbsbiografie zugrunde, die durch den Bezug von Sozialhilfe und kurzfristigere, gemeldete und nicht gemeldete Gelegenheitsbeschäftigungen geprägt gewesen wäre, die mangels Entrichtung nachhaltiger Sozialversicherungsbeiträge eine relevante Ansammlung von Rentenanwartschaften nicht hätte erwarten lassen und deshalb die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger auch über das typische Rentenalter hinaus durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten seine Einkünfte hätte aufbessern müssen. Diese zu Lasten der Beklagten gehende zeitliche Ausdehnung des Anspruchs über das 65. Lebensjahr hinaus wird andererseits durch die Beschränkung des fortlaufend zu entrichtenden Verdienstausfallschadens auf die Deckung der Bedürftigkeitsgrenze kompensiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Parteien, für deren Bemessung abweichend von der Bestimmung des Kostenstreitwerts § 9 ZPO heranzuziehen ist (Zöller - Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort "Rentenanspruch") übersteigt 60.000,00 DM.
Berufungsstreitwert:
1. Zur Berufung des Klägers
Schmerzensgeldrente
§ 17 Abs. 2 GKG 60.000,00 DM,
§ 17 Abs. 4 GKG 26.387,00 DM,
Verdienstausfallrente
§ 17 Abs. 2 GKG 60.000,00 DM,
146.387,00 DM.
2. Berufung der Beklagten
a) Schmerzensgeld 20.000,00 DM
b) Verdienstausfallrente 12.000,00 DM
32.000,00 DM.
Berufungsstreitwert insgesamt 178.387,00 DM.