Vergleichliche Ratenzahlung schließt Aufrechnung bei streitigen Gegenforderungen aus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Duldung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich, wonach die Beklagte 20.000 DM in monatlichen Raten zu zahlen hat. Die Beklagte setzte dem die Aufrechnung mit offen verbliebenen Gegenforderungen entgegen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und entschied, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung Aufrechnung ausschließen kann, insbesondere wenn die Gegenforderungen dem Grunde und der Höhe nach streitig und nicht hinreichend substantiiert sind.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Verpflichtet sich der Schuldner im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Vergleichs zur ratenweisen Erfüllung einer Forderung, kann er gegenüber der klageweise geltend gemachten Ratenverpflichtung nicht mit anderweitigen, im Vergleich ausdrücklich offen gebliebenen Forderungen aufrechnen, wenn diese Gegenforderungen dem Grunde und der Höhe nach streitig sind.
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung im Vergleich kann bei verständiger Auslegung als Ausschluss des Aufrechnungsrechts gewertet werden; maßgeblich sind dabei Zweck und Inhalt der Vergleichsregelung (§§ 779, 157 BGB).
Zur Wirksamkeit der Aufrechnung ist die substantiiert dargelegte Darlegung der Gegenforderung erforderlich; bei nicht hinreichender Substantiierung ist die Aufrechnung abzuweisen.
Die Zulassung der Aufrechnung ist unzulässig, wenn dadurch der durch den Vergleich bezweckte Ausschluss weiterer Streitigkeiten wiederaufgenommen und die titulierten Forderungen gefährdet würden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 462/97
Leitsatz
Verpflichtet sich der Schuldner im Rahmen eines Vergleichs, zur ratenweisen Erfüllung einer Zahlungsforderung, kann er den klageweise geltend gemachten Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber jedenfalls dann nicht mit anderweitigen, im Vergleich ausdrücklich offen gebliebenen Forderungen aufrechnen, wenn die Gegenforderungen dem Grunde und der Höhe nach streitig sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21 April 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 462/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich mit zur Aufrechnung gestellten Forderungen.
Der Zwangsvollstreckung liegt ein in dem Verfahren gleichen Rubrums 15 0 368/96 LG Bonn am 21.01.1997 von den Parteien geschlossener Vergleich zugrunde, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zum Ausgleich rückständiger Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche an den Kläger 20.000,00 DM zu zahlen. Ihr war gestattet, den Vergleichsbetrag in monatlichen Raten zu je 1.000,00 DM, beginnend mit dem 15.02.1997 zu erfüllen. Dabei sollte der Vergleich lediglich die Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers erledigen, während alle anderen etwaigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis ausdrücklich offen bleiben sollten.
Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche waren bereits Gegenstand der Verteidigung der Beklagten in dem Verfahren 15 0 368/96 LG Bonn. Mit ihnen wurde schon dort hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den geltend gemachten Mietzinsansprüchen erklärt.
Die Beklagte hat auf die titulierte Forderung im Anschluß an den Vergleichsschluß zunächst die erste Rate in Höhe von 1.000,00 DM am 29.02.1997 bezahlt. Die zweite Rate wurde von ihr nicht mehr erbracht.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht der Klage entsprochen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe das Bestehen der von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel nicht begründet.
Die Geltendmachung der Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung ist nach dem Inhalt des von den Parteien am 21.01.1997 geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen.
Die Vereinbarung eines dahingehenden Aufrechnungsverbots läßt sich dem Wortlaut des Vergleichs zwar nicht ausdrücklich entnehmen. Dies folgt bei verständiger Würdigung der zwischen den Parteien vergleichsweise getroffenen Vereinbarung (§§ 779, 157 BGB) aber ohne weiteres aus der Ratenzahlungsvereinbarung, wonach die Beklagte die vergleichsweise übernommene Verbindlichkeit in Höhe von 20.000.- DM in monatlichen Raten von 1000.- DM entrichten konnte. Im Gegenzuge zu dieser der Beklagten günstigen Erfüllungsmodalität hat diese sich zugleich verpflichtet, zur Erfüllung der Verbindlichkeit fortlaufend zumindest die ihr eingeräumten Raten zu zahlen.
Gegen diese vergleichsweise getroffene Regelung, an die die Beklagte gebunden ist, verstößt die von ihr geltend gemachte Aufrechnung, wenn sie unter Hinweis auf die Erfüllungswirkung der Aufrechnung (§§ 389, 362 BGB) zugleich die Ratenzahlungen einstellt, jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Erfüllungswirkung streitig ist, weil die Gegenforderungen mit dem Grunde und der Höhe nach streitigen Gegenforderungen erfolgt.
Ersichtlich sollte der Vergleich dazu dienen, die zweifelsfrei begründeten Forderungen des Klägers außer Streit zu stellen und zu titulieren und der Beklagten die Erfüllung durch die vereinbarte Ratenzahlung zu erleichtern. Damit sollten die Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers dem weiteren Streit über anderweitige wechselseitige Forderungen entzogen werden, deren etwaige Begründetheit dem Grunde und der Höhe nach damals völlig ungeklärt waren. Dafür wurden der Beklagten Ratenzahlungen eingeräumt.
Die Zulassung der Aufrechnung hätte zur Folge, daß der vergleichsweise für das Bestehen und die Durchsetzung der Mietzinsansprüche des Klägers sowie zur Zahlungspflicht der Beklagten insoweit ausgeschlossene Streit über die Begründetheit der in jenem Verfahren zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Beklagten im vorliegenden Verfahren wieder aufgenommen werden könnte. Dies sollte nach dem Inhalt des Vergleichs aber gerade ausgeschlossen sein.
Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß für den Fall einer streitigen Entscheidung für die Beklagte die Gefahr einer rechtskräftigen Aberkennung der von ihr geltend gemachten Gegenansprüche mangels Schlüssigkeit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 322 Rn. 18) bestanden hätte.
Danach bedarf es keiner näheren Darlegung dazu, daß die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen trotz des weitergehenden Berufungsvorbringens auch in zweiter Instanz nicht so substantiiert vorgetragen worden sind, daß sie einer konkreten Prüfung und Erwiderung durch den Beklagten zugänglich wären.
Dessen ungeachtet wäre das Vorbringen, wenn es erheblich wäre, als verspätet zurückzuweisen.
Ihre Behauptung, daß sie die geltend Arbeiten ausgeführt habe und dafür die pauschal bezifferten Kosten angefallen seien, hat die Beklagte in das Wissen von Zeugen gestellt und zur Angemessenheit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Weitergehende Unterlagen, insbesondere Rechnungen legt sie nicht vor. Die Aufklärung dazu durch eine zweistufige Beweisaufnahme hätte nicht terminsvorbereitend erfolgen können und hätte mithin zu einer Verzögerung des Rechtsstreits über die anberaumte mündliche Verhandlung hinaus erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:
19.ooo.- DM.