Kein Schadensersatz: Zweiter Oberschenkelbruch nicht auf Erstunfall zurückführbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Sturz 1989 Schadensersatz und machte geltend, die Folgen beruhten (mit-)ursächlich auf einem Unfall von 1986. Das OLG sah den Kausalzusammenhang zwischen beiden Ereignissen als nicht bewiesen an; die Frakturen seien unterschiedliche, eigenständige Traumen. Eine unfallbedingte Osteoporose/Kalksalzminderung oder Funktionsstörung, die den Sturz bzw. die Fraktur 1989 begünstigt habe, sei nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen. Auch weitergehende Ansprüche auf Haushaltsführungsschaden/Erwerbsschaden bzw. kapitalisierte Rente wurden mangels konkreter Ausfallzeiten und Unmöglichkeit hausfraulicher Tätigkeiten verneint; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz wegen eines späteren Unfallereignisses setzt den Nachweis voraus, dass dieses haftungsrechtlich auf den früheren Unfall (Mit-)ursächlich zurückzuführen ist.
Ergeben medizinische Sachverständigengutachten, dass zwei Verletzungsereignisse separate adäquate Traumen darstellen, ist ein Ursachenzusammenhang nicht feststellbar, solange keine tragfähigen Befunde eine unfallbedingte Vorschädigung als wesentliche Mitursache belegen.
Eine behauptete unfallbedingte Kalksalzminderung/Osteoporose genügt für den Kausalitätsnachweis nicht, wenn weder ihr Bestehen noch ihre konkrete schadensursächliche Auswirkung (z.B. Begünstigung der Fraktur) nachvollziehbar dargetan und bewiesen ist.
Behauptungen zu medizinischen Ursachen (z.B. Muskel- und Sehnenschwäche als Sturzursache) sind regelmäßig durch sachverständige Begutachtung zu klären; Zeugenaussagen zu bloßen Alltagsbeobachtungen ersetzen diesen Nachweis nicht.
Ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden erfordert eine konkrete Betrachtung des zeitlichen Arbeitsausfalls; bleibt die Haushaltsführung trotz Einschränkung möglich und wird keine Ersatzkraft benötigt oder eingesetzt, besteht kein ersatzfähiger Ausfallschaden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 275/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache mußte sie erfolglos bleiben. Das Landgericht hat der Klage zu Recht nur in dem erkannten Umfang entsprochen.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht den Ersatz der Schäden verlangen, die ihr durch den Sturz am 1. September 1989 und den dabei erlitte-nen pertrochanteren Oberschenkelschaftbruch ent-standen sind. Sie hat nicht beweisen können, daß dieses Schadensereignis auf ihren Unfall vom 15. August 1986 zurückzuführen ist. Aufgrund des Beweisergebnisses läßt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Schadensfällen nicht feststellen.
Nach dem Gutachten des vom Landgericht hinzuge-zogenen Sachverständigen Dr. Sch. vom 17. Novem-ber 1992 handelt es sich bei beiden Schadensereig-nissen um separate, adäquate Traumen, die nichts miteinander zutun haben. Insbesondere war der von der Klägerin am 1. September 1989 erlittene Oberschenkelschaftbruch keine Refraktur des linken Oberschenkels, weil dieser Bruch in einem anderen Bereich des Oberschenkelschaftes entstanden ist. Bei dem Unfall am 15. August 1986 hat die Klägerin einen medialen Schenkelhalsbruch erlitten. Dagegen hat sie sich bei dem Sturz am 1. September 1989 einen hüftgelenknahen Trümmerbruch in Form eines sogenannten pertrochanteren Oberschenkelschaft-bruch es zugezogen.
Aus den Röntgenaufnahmen, die am 1. September 1989 im St. A.-Krankenhaus in H. angefertigt wurden, ist außer dem Oberschenkelschaftbruch, den die Klägerin an diesem Tag erlitten hat, auch noch der Verlauf der Schenkelhalsfraktur vom 15. Au-gust 1986 in Form einer Verdichtungslinie in der Nähe der Kopf- Halsgrenze zu sehen. Der Abstand zwischen beiden Bruchstellen beträgt etwa 5 cm, wie Prof. Dr. H. bei der Befundung der vorerwähn-ten Röntgenaufnahmen festgestellt hat.
Aus den Röntgenaufnahmen vom 1. September 1989 ergibt sich außerdem, daß keine nennenswerten Verschleißerscheinungen im Bereich beider Hüftge-lenke bestanden. Der mediale Schenkelhalsbruch vom 15. August 1986 war zum damaligen Zeitpunkt in idealer, leichter Valgus-Stellung knöchern fest durchbaut. Eine wesentliche Fehlstellung aufgrund des Unfalls vom August 1986 konnte nicht festge-stellt werden. Der röntgenologische Befund vom 1. September 1989, wonach der mediale Oberschenk-halsbruch vom 15. August 1986 fest verheilt war, ergab sich auch aus den röntgenologischen Unter-suchungen, die der gerichtliche Sachverständige Dr. Sch. im November 1992 durchgeführt hat. Die insoweit vom Sachverständigen getroffenen, durch Röntgenaufnahmen belegten Feststellungen hat auch Dr. A.-W., der die Klägerin behandelnde Orthopäde, in seiner schriftlichen Aussage vom 24. Mai 1993 bestätigt. Danach muß das Ergebnis der Operation nach dem ersten Unfall als sehr gut betrachtet werden.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sch. hat der mediale Schenkelhalsbruch vom 15. August 1986 zu keiner Nekrose des Schenkelkop-fes geführt, wie sie bei einer derartigen Fraktur eintreten kann, wenn es dabei durch Gefäßverlet-zungen zu einer Unterversorgung der Durchblutung des Schenkelkopfes kommt. Die Folge einer solchen Kopfnekrose ist im ungünstigsten Fall, daß der Schenkelkopf unter Belastung zusammenbricht.
Erfahrungsgemäß zeigt sich eine solche Schenkel-kopfnekrose in den allermeisten Fällen innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Bruch. Bei der Klä-gerin gibt es bis heute röntgenologisch und kli-nisch keine Anzeichen für eine Schenkelkopfnekro-se. Eine solche ist auch nicht mehr zu befürchten, weil seit dem Unfall vom 15. August 1986 inzwi-schen mehr als acht Jahre vergangen sind.
Auch Prof. Dr. H. hat ausweislich seines ärztli-chen Berichtes vom 7. November 1988 bereits am 18. Februar 1988 festgestellt, daß der Schenkel-halsbruch knöchern fest verheilt war. Bei seinen weiteren Untersuchungen der Klägerin am 6. Ju-ni 1988 und 25. Oktober 1988 konnte von ihm ein eindeutig krankhafter Befund an der linken Hüfte nicht erhoben werden. Unfallunabhängig bestand lediglich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk. Verschleißerscheinungen im Sinne einer Sekundärarthrose waren nicht nachweis-bar. Es gab auch keinen Anhalt für eine Hüftkopf-nekrose. Die von Klägerin geklagten Schmerzen lie-ßen sich durch eine Myalgie der Glutaen erklären.
Auch Dr. A.-W. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 24. Mai 1993 bestätigt, daß es infolge des Un-falls vom 15. August 1986 zu keiner Hüftkopfnekro-se gekommen ist.
Ferner ist der Sachverständige Dr. Sch. bereits aufgrund der von ihm am 10. November 1992 erhobe-nen röntgenologischen Befunde (Beckenübersicht, Hüftgelenke in seitlicher Richtung), bei denen beide Hüftgelenke mit Schenkelhals und Schen-kelkopf sowie der körpernahe Schenkelanteil zur Darstellung gekommen sind, zu der Feststellung gelangt, daß es sich um ein vollkommen gesundes Skelett handelt, und daß keine diffuse Kalksalz-minderung besteht. Schon dieser Befund erlaub-te nach Auffassung des Sachverständigen bereits Rückschlüsse auf den Zustand im Jahre 1989, vor allem in Bezug auf eine Osteoporose. Denn da eine solche eine progrediente Erscheinung ist, kann sie im Jahre 1989 nicht stärker gewesen sein als bei der Untersuchung der Klägerin durch den Sach-verständigen am 10. November 1992. Zudem liegen die beiden Schadensereignisse vom August 1986 und September 1989 gut drei Jahre auseinander, so daß der Sachverständige schon am 10. November 1992 zu der Auffassung gelangt ist, daß zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls eine Kalksalzminderung aufgrund des ersten Unfalls als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. In dieser Meinung sieht sich der Sachverständige nach Vorlage der Röntgenbilder vom 1. September 1989 bestätigt, denn diese zeigen keine nennenswerten Verschleißerscheinungen im Be-reich beider Hüftgelenke. Die Röntgenbilder zeigen zwar den Zustand nach einer Osteosynthese des lin-ken Schenkelhalses nach dem medialen Schenkelhals-bruch im Jahre 1986. Insoweit sind auch noch die Schraubenlager angedeutet sichtbar. Der ehemalige Bruch ist aber - wie bereits ausgeführt - in idea-ler, leichter Valgus-Stellung knöchern fest durch-baut und im Bereich des Beckens und beider Hüft-gelenke einschließlich der Schenkelhälse und des oberen Anteils des Oberschenkelschaftes gibt es nach der Beurteilung des Sachverständigen röntge-nologisch keinerlei Hinweise auf eine Osteoporose. Danach scheidet eine durch den Unfall vom 15. Au-gust 1986 bedingte Kalksalzminderung am linken Oberschenkelknochen als Ursache oder Mitursache für den Sturz am 1. September 1989 aus. Dem steht nicht entgegen, daß Prof. Dr. H. anhand einer Bek-kenübersichtsaufnahme des St. A.-Krankenhauses in H. vom 1. September 1989 diagnostitiert hat, daß als Folge des Unfalls vom 15. August 1986 der Kalksalzgehalt des linken oberen Oberschenkelen-des im Vergleich zur rechten Seite am 1. Septem-ber 1989 geringfügig reduziert war.
Zunächst ist schon nicht sicher, ob der Befund von Prof. Dr. H. zur Kalksalzminderung wirklich zutrifft. Im Gegensatz zu ihm hat nämlich der Sachverständige Dr. Sch. anhand des Röntgenbildes aus dem St.-A.-Krankenhaus in H. im Bereich des Beckens und beider Hüftgelenke einschließlich der Schenkelhälse und des oberen Anteils des Schen-kelschaftes keinerlei Hinweise für eine Osteopo-rose gefunden. Die sich insoweit wiedersprechen-den Befunde zweier kompetenter Fachleute lassen es zumindest fraglich erscheinen, ob am 1. Sep-tember 1989 wirklich eine durch den Unfall vom 15. August 1986 bedingte geringfügige Kalksalzmin-derung am linken oberen Oberschenkelende bestand. Selbst wenn das aber der Fall gewesen sein sollte, ist nicht bewiesen, daß diese Minderung des Kalk-salzgehaltes für die Folgen des Sturzes der Kläge-rin am 1. September 1989 mitursächlich war.
Nach der Meinung von Prof. Dr. H. hat die von ihm diagnostizierte Kalksalzminderung die Folge des Sturzes am 1. September 1989, nämlich die Ober-schenkelschaftfraktur begünstigt, wobei das Frak-turrisiko infolge der Kalksalzminderung um etwa 1/4 vermehrt gewesen sein soll.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Ursache für den Oberschenkelschaftbruch der Sturz der Klägerin auf ihre linke Hüfte war. Dadurch ist es zu der Frak-tur gekommen. Daß die Klägerin auf ihre linke Hüf-te gefallen ist, hat sie dem Sachverständigen Sch. am 10. November 1992 selbst erklärt. Hinzu kommt, daß bei einem solchen Sturz der von der Klägerin erlittene Oberschenkelschaftbruch in ihrem Alter typisch ist. Darauf hat Prof. Dr. H. selbst hinge-wiesen. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin im einzelnen darlegen müssen, inwiefern die von Prof. Dr. H. diagnostizierte Kalksalzminderung die von ihr erlittene Oberschenkelschaftfraktur begün-stigt hat. Ob es etwa bei ausreichendem Kalksalz-gehalt am linken oberen Oberschenkelende nicht zu dem Oberschenkelschaftbruch gekommen oder die Art des Bruches anders, vor allem nicht so schwer-wiegend gewesen wäre. Dazu hat die Klägerin aber keine Tatsachen vorgetragen. Auch Prof. Dr. H. hat nicht aufzuzeigen vermocht, auf welche Weise die von ihm diagnostizierte Kalksalzminderung am linken oberen Oberschenkelende den Oberschenkel-schaftbruch begünstigt hat. Gleiches gilt für Dr. A.-W.. Seine diesbezügliche schriftliche Aus-sage vom 24. Mai 1993 ist sogar widersprüchlich. Denn während er einerseits ausführt, daß die Verletzungen des Unfalls von 1986 nicht ursächlich verantwortlich zu machen sind für den zweiten Unfall, behauptet er anschließend, daß jedoch die Gesamtfolge mit der Kalksalzminderung des über Jahre nicht vollbelasteten Beines, die Restkon-traktur mit diskreter Verkürzung und somit die unmittelbare Folge des Unfalls in einem hohen Pro-zentsatz von etwa 30 % mitverantwortlich für den Unfallzusammenhang zu machen sei. Wegen dieser Wi-dersprüchlichkeit ist diese Aussage keine brauch-bare Entscheidungsgrundlage. Danach kann nicht festgestellt werden, daß sich das von Prof. Dr. H. wegen der Kalksalzminderung angenommene, erhöhte Frakturrisiko bei dem Schadensereignis am 1. Sep-tember 1989 in irgendeiner Weise realisiert, ins-besondere den Oberschenkelschaftbruch der Klägerin begünstigt hat.
Hinzu kommt, daß die Auffassung von Prof. Dr. Hak-kenbroch zu der Kalksalzminderung und ihren Aus-wirkungen von dem Sachverständigen Dr. Sch. nicht geteilt wird. Dieser vermag nicht der Ansicht von Prof. Dr. H. zu folgen, daß die (angeblich bestandene) Kalksalzminderung das Risiko etwas erhöht hat, daß es bei dem Sturz der Klägerin am 1. September 1989 zu einem Oberschenkelschaftbruch kommen konnte. Ebenso hat der Sachverständige jeg-liche Bemessung des in Rede stehenden Risikos im Sinne einer quantitativen Einschätzung abgelehnt.
Es kann auch nicht für bewiesen angesehen werden, daß der Sturz der Klägerin am 1. September 1989 auf eine durch den Unfall vom 15. August 1986 bedingte Muskel- und Sehnenschwäche zurückzuführen ist. Ihre entsprechende Behauptung stützt die Klä-gerin auf den ärztlichen Bericht von Prof. Dr. H. vom 7. November 1988 und dessen schriftliche Aus-sage vom 15. März 1993 sowie auf die fachärztliche Bescheinigung von Dr. A.-W. vom 7. November 1988. Außerdem stellt sie ihre Behauptung, daß infolge des Unfalls im Jahre 1986 die Stabilität ihres linken Beines, der Muskulatur und der Sehnen noch drei Jahre danach in einer Weise eingeschränkt war, daß sie nur langsam gehen konnte, um nicht mit dem linken Bein einzuknicken, durch ihren Ehemann und eine Frau K. unter Beweis. Auf diese Beweismittel stützt sich die Klägerin indessen er-folglos.
In seinem Bericht vom 7. November 1988 hat Prof. Dr. H. der Klägerin keine durch den Unfall vom 15. August 1986 bedingte Muskel- und Sehnen-schwäche des linken Beines attestiert, die nur eine eingeschränkte Bewegung erlaubte. Im ein-zelnen gibt der Bericht die Untersuchungsbefunde vom 18. Februar 1988, 6. Juni 1988 und 25. Okto-ber 1988 wieder. Danach war der Schenkelhalsbruch vom 15. August 1986 bereits am 18. Februar 1988 knöchern fest verheilt. Die vor der Operation bereits vorhanden gewesene geringe Valgusfehlstel-lung hatte sich nicht verändert. Die Metallimplan-tate lagen reizlos. Auffällig war lediglich eine noch deutliche Bewegungseinschränkung.
Bei der Untersuchung am 6. Juni 1988 wurde von der Klägerin zwar noch über belastungsabhängige Schmerzen in der linken Leiste geklagt. Ein ein-deutig kranhafter Befund konnte aber an der linken Hüfte nicht erhoben werden. Die Operationsnarbe war reizlos verheilt. Unfallunabhängig bestand ei-ne schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk.
Bei der Untersuchung am 25. Oktober 1988 hat die Klägerin über Schmerzen in der linken Hüfte bei den ersten Schritten nach Sitzen oder Liegen geklagt. Die Bewegungsuntersuchung des verletzten linken Hüftgelenkes war indessen unauffällig. Röntgenologisch war die Schenkelhalsfraktur wei-terhin in leichter Kopf-in-Nackenlage stabil ver-heilt. Verschleißerscheinungen im Sinne einer Se-kundärarthrose waren nicht nachweisbar. Es bestand auch kein Anhalt für eine Hüftkopfnekrose. Viel-mehr ließen sich die Schmerzen durch eine Myalgie der Glutaen erklären. Im Anschluß an diese Unter-suchung wurde die unfallbedingte Behandlung durch Prof. Dr. H. vorläufig abgeschlossen.
Mit den vorstehend geschilderten Befunden vom 6. Juni 1988 und 25. Oktober 1988 ist die schrift-liche Aussage von Prof. Dr. H. vom 25. März 1993 nicht zu vereinbaren, wonach im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch eine aus dem Unfall vom 15. August 1986 resultierende, restliche Funk-tionsstörung des linken Beines vorgelegen haben soll. Denn es ist nicht nachvollziebar, wieso eine derartige Funktionsstörung im Zeitpunkt des zwei-ten Unfall vorgelegen haben soll, nachdem bereits die Untersuchung am 25. Oktober 1988 ergeben hat-te, daß die Schenkelhalsfraktur stabil verheilt, die Bewegungsuntersuchung des verletzten linken Hüftgelenks unauffällig war und Verschleißerschei-nungen im Sinne einer Sekundärarthrose nicht nach-weisbar waren und wegen dieser Befunde die unfall-bedingte Behandlung zunächst abgeschlossen wurde.
Hinzu kommt, daß Prof. Dr. H. in seiner schriftli-chen Aussage vom 15. März 1993 auch keine objekti-ven Tatsachen aufgezeigt hat, die seine Auffassung stützen, daß im Zeitpunkt des zweiten Unfalls der Klägerin eine restliche Funktionsstörung des linken Beines vorgelegen haben soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß er auf eine solche Funktionsstörung glaubte schließen zu können, weil ihm die Klägerin am 12. April 1990 erklärt hatte, daß sie an sich vor dem zweiten Unfall habe sehr gut gehen können, aber noch immer etwas unsicher auf dem linken Bein gewesen sei und sich deshalb immer besonders in Acht genommen habe. Die daraus gezogene Schlußfolgerung auf eine Funktionsstörung des linken Beines ist indessen nicht überzeugend, weil nicht gesichert ist, ob wirklich eine Funktionsstörung, worin diese auch immer bestanden haben mag, oder einfach die Angst der Klägerin vor einem ähnlichen Sturz wie am 15. August 1986 der Grund für ihre Unsicherheit war.
Die Bescheinigung von Dr. A.-W. vom 7. Novem-ber 1988 besagt nichts über eine auf den ersten Unfall vom 15. August 1986 zurückzuführende Funk-tionsstörung des linken Beines im Zeitpunkt des zweiten Unfalls am 1. September 1989. Vielmehr ist dort als Unfallfolge nur von einem diskre-ten Drehfehler bei einem vitalen Hüftkopf die Rede. Im übrigen heißt es in der Bescheinigung, daß das Metall (zwei Spongiosa-Zugschrauben) am 14. April 1988 entfernt werden konnte, ohne daß ein Verlust der Stabilität eingetreten und eine weitere Vollbelastung möglich sei. Außerdem ist noch die Rede davon, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit der Klägerin seit dem Unfalltag gemindert war, wobei seit dem 15. August 1988 eine 10 %ige Erwerbsminderung als Dauerschaden atte-stiert wurde.
Auch aus der schriftlichen Aussage von Dr. A.-W. vom 24. Mai 1993 ergibt sich nicht, daß bei der Klägerin am 1. September 1989 eine auf den er-sten Unfall zurückzuführende Funktionsstörung des linken Beines bestand. Soweit es in der Aussage heißt, "wenn auch die Verletzungen des Unfalls von 1986 nicht ursächlich für den zweiten Unfall verantwortlich zu machen sind, ist doch die Ge-samtfolge mit der Kalksalzminderung des über Jahre nicht vollbelasteten Beines, die Restkontraktur mit diskreter Verkürzung und somit die unmittelba-re Folge des Unfalls in einem hohen Prozentsatz von etwa 30 % mit verantwortlich für den Unfallzu-sammenhang zu machen", wurde bereits ausgeführt, daß diese Aussage in sich widersprüchlich ist und deshalb keinen Beweiswert hat.
Soweit im Rahmen der weiteren Aussage von Dr. A.-W. aufgrund der vorhandenen Unterlagen der Befund vom 17. Januar 1989 dokumentiert wird, ent-hält auch diese Dokumentation keinen Hinweis auf eine Funktionsstörung des linken Beines. Vielmehr heißt es dort zur Beweglichkeit: "Im Vergleich zur nicht operierten rechten Hüfte ideale Beweglich-keit (notiert"). Beinlänge gleich".
Die Untersuchungen, die Dr. A.-W. am 17. Janu-ar 1989 zur Beweglichkeit der beiden Hüftgelenke durchgeführt hat, haben nahezu gleiche Bewegungs-ausmaße ergeben, was sich auch bei der Untersu-chung der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. Sch. bestätigt hat. Soweit der Sachverständige bei der Beugung des linken Hüftgelenkes eine Einschränkung von 10 Grad und auch einen um 5 Grad geringeren Abspreizwinkel festgestellt hat, ist von ihm beides als irrelevant bezeichnet worden.
Letztlich kann auch nicht für bewiesen angesehen werden, daß der Sturz der Klägerin am 1. Septem-ber 1989 durch eine etwa noch von dem ersten Un-fall herrührende Muskelschwäche bedingt war.
Die schriftliche Aussage von Prof. Dr. H. beinhal-tet keine Angaben zu einer Muskelschwäche am lin-ken Bein. Eine solche hätte Prof. Dr. H. auffallen müssen, denn die von ihm wiedergegebenen Befunde hat er bei einer Untersuchung der Klägerin am 12. April 1990 erhoben.
Dagegen hatt Dr. A.-W. in seinem Schreiben an die Rechtsanwälte N.-R. vom 17. September 1991 eine Schwäche des linken Beines sowohl durch die Folgen des 1986 erlittenen Bruches als auch durch die er-neute Fraktur im Jahre 1989 erwähnt. Er hat jedoch nicht attestiert, daß die aus dem ersten Unfall herrührende Schwäche für den Sturz am 1. Septem-ber 1989 ursächlich war.
Unabhängig davon hat der Sachverständige Dr. Sch. in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16. Ju-li 1993 mehrere Unrichtigkeiten und Widersprüche in dem vorerwähnten Schreiben von Dr. Asseburg-Wietfeldt aufgezeigt. Beispielsweise, daß es sich bei dem Bruch am 1. September 1989 um eine Refrak-tur gehandelt habe, und nach dem Unfall am 15. Au-gust 1986 eine Schenkelhalsnagelung erfolgt sei.
Soweit auch vom Sachverständigen Dr. Sch. eine geringfügige Minderung der Muskulatur des linken Beines der Klägerin diagnostiert wurde, läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß sich diese Minderung bei dem Sturz am 1. September 1989 schadensursächlich ausgewirkt hat. Denn nach den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. hat die Minderung der Muskulatur nicht zu einer solchen Schwäche geführt, daß es zu einem "Einknicken" des linken Beines kommen konnte, wie es die Klägerin im Zusammenhang mit dem Sturz vom 1. September 1989 behauptet. Vielmehr ist es nach der Auffassung des Sachverständigen derart unwahr-scheinlich, daß nach drei Jahren noch eine solche Muskelatrophie bestanden haben soll, die angeblich zu einem Einknicken des linken Beines und dem daraus resultierenden Sturz mit dem Oberschenkel-schaftbruch geführt hat, daß diese Hypothese ver-nachläßigt werden sollte.
Unter Berücksichtigung der Berichte und Aussagen von Prof. Dr. H. und Dr. A.-W. ist der Sachver-ständige Dr. Sch. zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin bei dem Unfall vom 15. August 1986 erlittenen Verletzungen für ihren zweiten Unfall am 1. September 1989 und sei-ne Folgen nicht ursächlich sind und die beiden Un-fallereignisse nichts miteinander zu tun haben.
Die Meinung des Sachverständigen Dr. Sch. deckt sich mit der Auffassung des Privatdozenten Dr. B. aus dem St. A.-Krankenhaus in H., wo die Klägerin nach dem zweiten Unfall vom 1. Septem-ber bis 23. September 1989 stationär behandelt wurde. Denn Dr. B., der der Chefarzt der unfall-chirugischen Abteilung ist, hat in seiner schrift-lichen Aussage vom 4. September 1993 ebenfalls die Auffassung vertreten, daß die von der Klägerin am 15. August 1986 erlittene Verletzung für den zweiten Unfall am 1. September 1989 nicht ursäch-lich ist. Danach ist aus vorstehenden Gründen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. August 1986 und dem Schadensereignis vom 1. September 1989 nicht bewiesen.
Einer Vernehmung des Ehemanns der Klägerin und der Zeugin K. zu der Frage, ob durch den Unfall aus dem Jahre 1986 die Stabilität des ganzen linken Beines, der Muskulatur und der Sehnen noch drei Jahre danach in einer Weise eingeschränkt war, daß die Klägerin nur langsam gehen konnte, um nicht mit dem linken Bein einzuknicken, bedurfte es nicht. Diese Beweisfrage kann nur durch medizi-nische Sachverständige verläßlich beantwortet wer-den. Sie war Gegenstand der vom Landgericht durch-geführten Beweisaufnahme. Aufgrund der schriftli-chen Aussagen und Berichte des Sachverständigen Dr. Sch., von Prof. Dr. H. und Dr. A.-W. kann die Behauptung der Klägerin nicht für erwiesen ange-sehen werden. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.1994 gibt keine Veranlas-sung zu einer abweichenden Beurteilung oder Wiede-reröffnung der mündlichen Verhandlung.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung hilfsweise einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.126,12 DM wegen einer durch den ersten Unfall bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % für die Zeit vom 27. Oktober 1987 bis zum 30. Ja-nuar 1991 geltend macht, ist ihr Rechtsmittel ebenfalls unbegründet.
Für den der Klägerin in der Zeit vom 14. April bis zum 11. Mai 1988 und vom 12. Mai bis zum 12. Juni 1988 entstandenen Er-werbsschaden hat das Landgericht bereits 2.441,88 DM zuerkannt. Dabei hat es - abweichend von der Schadensberechnung der Klägerin - deren wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden geschätzt, wodurch sich die von der Klägerin verlangte wöchentliche Entschädigung von 428,40 DM auf 321,30 DM verringerte. Dagegen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz keine substantiierten Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin nur einen Zweiperso-nenhaushalt zu versorgen hat, und sowohl sie als auch ihr Ehemann bereits über 70 Jahre alt sind, ist die Schätzung des Landgerichts vertretbar. Sie enspricht einer durchschnittlichen täglichen Ar-beitszeit von gut vier Stunden bei einer Siebenta-gewoche.
Für die Zeiträume vom 27. Oktober 1987 bis 13. April 1988, vom 13. Juni 1988 bis 14. Au-gust 1988 und vom 15. August 1988 bis 30. Janu-ar 1991 hat das Landgericht der Klägerin zu Recht keinen Anspruch auf Ausgleich eines Erwerbschadens zuerkannt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. vom 17. November 1992 war die Klägerin in den genannten Zeiträumen unfallbedingt nur um 20 % in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Deswegen gab es aber keine hausfrauliche Tätigkeit, die sie nicht verrichten konnte. Nur die Verrichtung eini-ger weniger Arbeiten war für sie wegen der Folgen des Unfalls vom 15. August 1986 beschwerlich. Im einzelnen handelte es sich um das Bettenmachen, das Säubern des Badezimmers, das Tätigen längerer Einkäufe, das Staubsaugen und das Fensterputzen.
Da es für die Berechnung eines Ersatzanspruchs wegen eines zeitlichen Arbeitsausfalls einer Haus-frau einer konkreten Betrachtungsweise bedarf, und der Klägerin trotz des Unfalls vom 15. August 1986 und seiner Folgen keine hausfrauliche Tätigkeit unmöglich war, und sie deshalb auch keiner Haushilfe bedurfte und eine solche auch nicht in Anspruch genommen hat, steht ihr für die in Rede stehenden Zeiträume auch kein Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens zu (vgl. Wussow/Küp-persbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Auflage, Randnummern 130 ff m.w.N.).
Soweit die Klägerin ihren Berufungsantrag nachran-gig hilfsweise auf einen kapitalisierten Renten-betrag für den zukünftigen Dauerschaden in Höhe von 38.770,79 DM stützt, mußte ihrem Rechtsmittel ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.
Richtig ist, daß die Klägerin aufgrund der Unfall-folgen vom 15. August 1986 auf Dauer um 20 % in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Sie wird deshalb auch künftig die schon zuvor erwähnten Tätigkeiten nur beschwerlich verrichten können. Ansonsten gibt es keine hausfrauliche Arbeit, die die Klägerin nicht erledigen kann. Das steht auf-grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sch. vom 17. November 1992 fest.
Danach war das Urteil des Landgerichts zu bestä-tigen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 79, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 38.924,16 DM