Berufung: Anerkenntnisurteil – Beklagte zur Zahlung von 7.892,40 € verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht Köln hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und auf das Anerkenntnis der Beklagten ein Anerkenntnisurteil erlassen. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 7.892,40 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils; Beklagte gemäß Anerkenntnis zur Zahlung und Kostentragung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt die beklagte Partei ein wirksames Anerkenntnis, kann das zuständige Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen und die im Anerkenntnis enthaltene Forderung zusprechen.
Sind Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten im Anerkenntnis mitumfasst oder ausdrücklich anerkannt, sind diese vom Gericht ebenfalls zuzusprechen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach den prozessualen Grundsätzen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht dies entscheidet.
Ein auf einem Anerkenntnis beruhendes Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 484/15
Tenor
Anerkenntnisurteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Mai 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 484/15 - abgeändert.
Die Beklagte wird gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt, an die Klägerin 7.892,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der auf den 23. September 2016 anberaumte Verkündungstermin wird aufgehoben.
Berufungsstreitwert: 7.892,40 €