Hemmung der Verjährung von Direktansprüchen nach §3 PflVG durch Anmeldung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz nach einem Unfall gegen den Haftpflichtversicherer; streitig sind Beginn und Hemmung der dreijährigen Verjährung nach §852 BGB i.V.m. §14 StVG und §3 Nr.3 PflVG sowie die Anwendung bei wiederkehrenden Leistungen. Der Senat stellt fest, dass die Anmeldung des übergegangenen Anspruchs die Verjährung hemmt und die Hemmung erst durch eine schriftliche Ablehnung des Versicherers endet. Die Anwendung der Hemmung auf wiederkehrende Leistungen wird bestätigt; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Senat erwägt Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß §522 Abs.2 ZPO, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche nach §852 Abs.1 BGB i.V.m. §14 StVG unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des Geschädigten; diese Frist gilt auch für den Direktanspruch nach §3 Nr.3 PflVG.
Für den Beginn und die Einrede der Verjährung ist maßgeblich, wann die Verjährung im Verhältnis zum ursprünglichen Geschädigten beginnt; der Einwand der Verjährung kann der Beklagte gemäß §404 BGB unabhängig von der Kenntnis des Klägers erheben; bei Forderungsübergang gilt §412 BGB entsprechend.
Die Anmeldung des übergegangenen Anspruchs bei der Pflichtversicherung hemmt die Verjährung nach §3 Nr.3 S.3 PflVG, wenn sie dem Versicherer hinreichende Prüfungsgrundlagen (z.B. Unfalldatum, Person des Verletzten) zur Verfügung stellt.
Die Hemmung endet erst mit dem Zugang einer schriftlichen Ablehnung des Versicherers; das gesetzliche Formerfordernis der schriftlichen Entscheidung ist in der Regel nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben zu ersetzen.
§3 Nr.3 PflVG ist auch auf Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen anwendbar; eine Ausnahme zu Lasten der Hemmung für wiederkehrende Leistungen ist nicht geboten, da dies zu unvertretbarem Zeitdruck bei der Sachprüfung führen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 720/06
Tenor
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Rubrum
1. Die streitige Forderung unterlag gemäß § 852 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 14 StVG ab Kenntnis des Geschädigten, Herrn A, von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, der dreijährigen Verjährung. Diese Frist galt gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 und 2 PflVG auch für den Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2).
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es abweichend von der Auffassung des Landgerichts nicht auf die Frage an, wann der Kläger von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat. Die Beklagten können die Einrede der Verjährung gemäß § 404 BGB dem Kläger ohne Rücksicht darauf entgegenhalten, ob die Voraussetzungen für einen Beginn der Frist bei ihm selbst entstanden sind; insoweit alleine maßgeblich ist der Beginn der Verjährung im Verhältnis zum Geschädigten. Das gilt gemäß § 412 BGB auch für den vorliegend erfolgten gesetzlichen Forderungsübergang nach Art. 232 der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung.
Obwohl einzelne, für die Verjährung und deren Hemmung bedeutsame Daten nicht bekannt sind, lässt sich mit Sicherheit feststellen, daß die Klageerhebung in jedem Falle zu einer Ablaufhemmung geführt hat.
Die Verjährung hat frühestens am Tage des Unfalls begonnen, mithin dem 2.10.1995.
Sie wurde gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG durch die Anmeldung des übergegangenen Anspruchs bei der Beklagten zu 2) gehemmt. Es kann dahinstehen, ob dies bereits durch das Schreiben des Klägers vom 7.2.1997 mit dessen Zugang am 22.4.1997 geschah oder ob wegen nicht im einzelnen dargelegter Unzulänglichkeiten bei der Zuordnung des Schreibens zu dem betreffenden Unfall erst die ergänzte Fassung des Schreibens vom 22.4.1997 die Hemmung nach sich gezogen hat. Näher liegt es, auf das erste Schreiben abzustellen, weil das Datum des Unfalls und die Person des Verletzten darin eindeutig bezeichnet waren und damit der Beklagten zu 2) hinreichende Daten für die Prüfung der Sache zur Verfügung standen. Das genügt den Anforderungen, die an die Anmeldung zu stellen sind (vgl. Feyock, Jacobsen, Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., München 2002, § 3 PflVG, Rn. 24 m.w.N.). Selbst wenn man jedoch auf das ergänzte Schreiben abstellt, ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers davon auszugehen, daß es noch am Tage der Ausfertigung versandt wurde und demzufolge noch vor Ablauf des Monats April 1997 die Beklagte zu 2) über die Grundlagen ihrer Inanspruchnahme hinreichend in Kenntnis gesetzt war; die Hemmung der Verjährung trat auch in diesem Falle vor Ende April 1997 ein.
Aus dem frühest denkbaren Beginn der Verjährung und dem Eintritt der Hemmung im April 1997 errechnet sich damit zunächst ein Verjährungsablauf von jedenfalls weniger als 19 Monaten.
Mit dem Schreiben vom 17.12.2004 hat die Beklagte zu 2) die Verjährungshemmung nicht beendet. Voraussetzung hierfür wäre nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG der Eingang des Schreibens beim Kläger. Dieser ist indes, wie das Landgericht zutreffend feststellt, nicht nachgewiesen.
Beendet wurde die Hemmung erst mit dem vom Kläger auf den 20.10.2005 datierten Eingang des Schreibens vom 10.10.2005.
Durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 2) am 22.1.2007 ist der Ablauf der Verjährung alsdann erneut gehemmt worden. Vom Eingang des Ablehnungsschreibens am 20.10.2005 bis zur Zustellung der Klage sind damit weniger als 16 Monate vergangen. Addiert man den anfänglichen Verjährungsablauf zu diesem Wert hinzu, ergibt sich ein Zeitraum, der möglicherweise unter 34 Monaten, jedenfalls aber unter 35 Monaten liegt. Drei Jahre anrechenbarer Verjährungszeit waren also bei Klagezustellung noch nicht verstrichen.
2. Dem rechtzeitigen Eintritt der Verjährungshemmung kann des weiteren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG sei nur auf das Stammrecht des Geschädigten anzuwenden, nicht hingegen auf wiederkehrende Leistungen.
Der dahin gehenden Ansicht von Küppersbusch (Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., München 2006, Rn. 803) ist nicht zu folgen. Die für diesen Standpunkt angeführte Parallele zu § 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB, der in der hier einschlägigen Regelung des § 218 Abs. 2 BGB a.F. ihren Vorläufer hatte, überzeugt nicht. Soll überhaupt ein Vergleich des § 197 Abs. 2 BGB mit § 3 Abs. 3 S. 3 PflVG angestellt werden, so trägt er am ehesten noch den auch vom Landgericht befürworteten Umkehrschluss, daß eine Übertragung des Rechtsgedankens aus § 197 Abs. 2 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation ausscheidet, weil eine entsprechende Regelung in das Pflichtversicherungsgesetz gerade nicht übernommen worden ist. Daneben bestehen zwischen dem in § 197 BGB geregelten Lauf der Verjährungsfrist und der hier maßgeblichen Verjährungshemmung grundlegende Unterschiede, die eine Übertragung von Rechtsgedanken aus der einen in die andere Norm ausschließen. Mag der Sinn des § 197 Abs. 2 BGB darin liegen, den Schuldner vor unübersehbaren Folgen zu schützen, so hat der Haftpflichtversicherer im Falle des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG infolge der Anmeldung hinreichend Gelegenheit, den Sachverhalt zu prüfen und sich über den Schadensumfang Klarheit zu verschaffen. Einer Ausnahme von der umfassenden gesetzlichen Regelung bedarf es angesichts dessen nicht. Wollte man in die Ausgangslage der Sachprüfung hinein eine Verjährungshemmung für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen verneinen und damit die dreijährige Verjährung weiter laufen lassen, entstünde bei sachlicher Notwendigkeit eine zeitaufwendigen Prüfung im Hinblick auf die wiederkehrenden Leistungen ein Zeitdruck, der unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre.
3. Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, fordert kein anderes Ergebnis. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG setzt für das Ende der Verjährungshemmung eine schriftliche Entscheidung des Versicherers voraus. Die Regelung ist damit in besonderer Weise auf Eindeutigkeit zugeschnitten (vgl. auch BGH, VersR 1991, S. 878). Eine Ausnahme vom Erfordernis der schriftlichen Ablehnung ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf (NZV 1990, S. 74 = ZfSch 1990, S. 120) für einen Fall angenommen worden, in dem der Geschädigte sich nach weitgehender Erfüllung seiner Ansprüche für lange Zeit nicht mehr gemeldet hatte. Das ist für die hier vorliegende Sache ohne Bedeutung. Im übrigen bleibt es in diesem Punkt bei den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts.
II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts, § 543 Abs. 2 ZPO, ist die Revision nicht zuzulassen. An beiden Voraussetzungen fehlt es. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 II 1 Nr. 1 ZPO kann einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 65; S. 2319). Jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, weil angesichts der eindeutigen Gesetzeslage die vereinzelt gebliebenen Ansicht vom Küppersbusch eine Klärung durch das Revisionsgericht nicht gebietet. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der mit dem vorerwähnten Zulassungsgrund ohnehin weitgehend identisch ist (BGH, NJW 2004, S. 289 <290>).
Andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
III. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.