Teilungsversteigerung: Keine Nebenpflichten zwischen Miteigentümern; Haftung nur bei § 826 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz, weil der Beklagte im Termin einer Teilungsversteigerung eine Mängelliste zum Objekt verteilt hatte, um niedrigere Gebote zu erreichen. Das OLG verneinte Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, da aus der schlichten Rechtsgemeinschaft nach § 741 BGB ohne weitere Sonderbeziehungen grundsätzlich keine wechselseitigen Schutz- und Treuepflichten folgen. Auch § 826 BGB greife nicht, weil die Mängelangaben im Kern zutreffend waren und das Vorgehen als Wahrnehmung eigener legitimer Interessen nicht sittenwidrig sei. Die Berufung hatte Erfolg; die Klage blieb ohne Anspruchsgrundlage.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Schadensersatzklage mangels Anspruch aus pVV oder § 826 BGB abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus der schlichten Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) folgen zwischen den Teilhabern grundsätzlich keine allgemeinen schuldrechtlichen Schutz- und Treuepflichten, solange keine darüber hinausgehenden Sonderrechtsbeziehungen bestehen.
Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung scheiden im Verhältnis von Miteigentümern regelmäßig aus, wenn das beanstandete Verhalten allein die Ausübung gesetzlich eingeräumter Teilhaberrechte betrifft und keine vertragliche Bindung begründet wurde.
Im Rahmen einer Teilungsversteigerung, die auf die Beendigung der Gemeinschaft gerichtet ist, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, die konkurrierenden Erwerbsinteressen der Teilhaber durch wechselseitige Schutzpflichten zu begrenzen.
Die Verbreitung im Wesentlichen zutreffender Hinweise auf Mängel des Versteigerungsobjekts zur Förderung eines niedrigeren Zuschlagsgebots begründet für sich genommen keine sittenwidrige Schädigung; eine Haftung kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB in Betracht.
Sittenwidrig handelt im Zwangsversteigerungskontext regelmäßig nur, wer planmäßig die freie Konkurrenz der Bieter ausschaltet (z.B. pactum de non licitando); eine bloße Beeinflussung durch sachlich im Kern zutreffende Informationen genügt hierfür nicht.
Leitsatz
Verhaltenspflichten von Miteigentümern in der Teilungsversteigerung
1. Die Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) haften einander grundsätzlich nicht aus positiver Vertragsverletzung, wenn zwischen ihnen keine weitergehenden Rechtsbeziehungen bestehen.
2. Ein Teilhaber haftet den übrigen insbesondere nicht deshalb, weil er im Teilungsversteigerungstermin eine im Wesentlichen zutreffende Mängelliste mit dem Ziel verbreitet, den Zuschlag zu einem möglichst geringen Gebot zu erhalten; es sei denn, sein Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht weder aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, noch aus dem der sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
1. Die Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe durch die von ihm veranlaßte Verteilung der Mängelliste in dem im Teilungsversteigerungsverfahren anberaumten Termin gegen vertragliche Nebenpflichten ( positive Vertragsverletzung ) verstoßen, teilt der Senat nicht. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann sowie der Beklagte und seine Ehefrau waren bis zu dem dem Beklagten in der Teilungsversteigerung erteilten Zuschlag Miteigentümer der Z.er Klosterkapelle. Nach allgemeiner Ansicht lassen sich aus dieser gemeinschaftlichen Stellung als Miteigentümer im Sinne des § 741 BGB keine allgemeinen wechselseitigen schuldrechtlichen Pflichten der Teilhaber herleiten, einander bei der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte zu schützen und dem anderen bei der Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen keine wirtschaftlichen Nachteile zufügen zu dürfen (BGHZ 62, 243; Staudinger/Huber, 12. Aufl., § 741 Rdnr.173 f. m.z.N.). Die Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB selbst ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern lediglich eine vorgegebene Tatsache und Quelle gesetzlicher Schuldverhältnisse ( BGH a.a.O.). Daß der Haftungsgrund der positiven Vertragsverletzung danach ausscheidet, folgt auch aus den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen. Danach werden im Rahmen vertraglich begründeter Schuldverhältnisse in einem weitgehenden Umfang allgemeine wechselseitige Schutzpflichten der Vertragspartner angenommen, und zwar auch schon für das Stadium des vorvertraglichen Kontaktes. Dies ist gerechtfertigt weil, der Geschädigte sich zum Zwecke der Vertragsverhandlungen in den Einflußbereich des anderen Teils begibt und damit redlicher Weise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Vertragspartners vertrauen kann (BGHZ 66, 51, 54). Deshalb sollen die Vertragspartner bei der Verletzung von Verkehrspflichten im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und Vertragsverhältnissen nach den selben Maßstäben haften, wie für die Verletzung der eigentlichen Vertragspflicht. Diese dem Haftungsinstitut der positiven Vertragsverletzung zugrunde liegenden Gesichtspunkte treffen auf das gesetzliche Schuldverhältnis der Gemeinschaft nicht zu. Allein aufgrund eines zur Bildung einer Gemeinschaft führenden rechtlichen Erwerbs begeben sich die Partner gerade nicht in den Einflußbereich des anderen Teils und können deshalb auch nicht auf den Schutz und die Förderung ihrer eigenen Belange vertrauen. Dies gilt jedenfalls so lange, als sie über die Gemeinschaft hinaus besondere rechtliche Beziehungen, die für Vertragsbeziehungen kennzeichnend sind, nicht anstreben. Eine Haftung der Beteiligten besteht nur, wenn gesetzlich bestehende Verpflichtungen oder darüber hinaus übernommene vertragliche Verpflichtungen verletzt werden. Im übrigen ist eine Haftung nur im Rahmen der allgemeinen Regeln des Deliktsrechts in Betracht zu ziehen (Staudinger/Huber a.a.O.). Dies läßt die vom Landgericht zur Begründung seiner anderweitigen Auffassung zitierte Mindermeinung außer Acht (BGB RGRK 12. Aufl., § 741 Rdnr. 12, ohne nähere Begründung; OLG Düsseldorf NJW 1959, 580, allerdings beschränkt auf die Anwendung des § 278 BGB im nachbarschftlichen Gemeinschaftsverhältnis im Falle einer gemeinschaftlich genutzten Giebelmauer unter Hinweis auf BGB RGRK 12. Aufl., § 741 Rdnr. 12). Die darüber hinaus vom Landgericht zitierten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise betreffen nach dem Wohnungseigentumsrecht zu beurteilende Fallgestaltungen. Zwar handelte es sich auch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft um einen Sonderfall der schlichten Rechtsgemeinschaft. Darüber hinaus ergeben sich aber aus den Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (z. B. §§ 14, 16, 21 Abs. 4) und weitergehend durch die Gemeinschaftsordnung dem Gesamtinteresse dienende wechselseitige Treue- und Förderungspflichten (Weitnauer, 8. Aufl., § 10 Rdnr. 10 ff. m.w.N.). Die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes sind aber auf die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht anwendbar, obwohl sie zugleich Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, deren Objekt neben der Kapelle auch das daran angrenzende ehemalige Klostergebäude umfaßt. Gegenstand der Teilungsversteigerung ist aber allein der 100/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Teileigentumseinheit - Kapelle - (im Aufteilungsplan mit Nr.6 bezeichnet). Die Teilungsversteigerung betrifft somit nicht das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander, sondern nur das Innenverhältnis der Miteigentümer eines Wohnungseigentumsanteils. Selbst wenn man aber mit der Mindermeinung (BGB RGRK a.a.O.) im Ausgangspunkt annehmen wollte, allein die Tatsache der Gemeinschaft begründe ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Teilhabern, das mit wechselseitigen Schutz- und Treuepflichten nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen verbunden ist, führte dies für den vorliegende Einzelfall zu keinem anderen Ergebnis. Das beanstandete Verhalten des Beklagten betraf den Ablauf der Teilungsversteigerung. Deren Ziel war es aber, die Gemeinschaft auseinanderzusetzen und zu beenden. Ausnahmsweise mögen Besonderheiten des Einzelfalles es sachgerecht erscheinen lassen, die Ausübung der gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten der Teilhaber nach § 741 BGB während des Bestehens der Gemeinschaft durch Schutz- und Treuepflichten im wechselseitigen Interesse der Rechtsausübung zu sichern. Ein derartiges Bedürfnis besteht, sieht man von der Pflicht zur Mtwirkung an der Auseinandersetzung selbst ab, nicht mehr, wenn es im Rahmen der Teilungsversteigerung nur noch um die Auflösung der Gemeinschaft geht. Dahingehendes wird, soweit ersichtlich, auch von der o. g. Mindermeinung nicht vertreten. Die Annahme fortbestehender Schutz- und Treuepflichten widerspräche auch den konkurrierenden Interessen der Parteien, das Objekt ersteigern zu wollen. Die Teilungsversteigerung ist ein offener Wettbewerb, an dem nicht nur die Teilhaber der Gemeinschaft, sondern auch alle außenstehenden Dritten teilnehmen können. Obläge den Teilhabern im Rahmen der Teilungsversteigerung die Beachtung wechselseitiger Schutz- und Treuepflichten, könnte dies zu einer Beeinträchtigung gleicher Wettbewerbschancen der an der Versteigerung Beteiligten führen.
2. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB). Eine dahingehende Haftung wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn mit der vom Beklagten veranlaßten Verteilung der Mängelliste im Termin der Teilungsversteigerung ein Verstoß gegen die guten Sitten verbunden wäre, sein Handeln also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieße (Palandt-Thomas, 52. Aufl., § 826 Rdnr. 2 ff.). Zwar ist nicht zu übersehen, daß der Beklagte mit der Verteilung der Mängelliste beabsichtigte, auf die Abgabe der Gebote dämpfend Einfluß zu nehmen. Mit einer sittenwidrigen Gesinnung ist dies allerdings schon deshalb nicht ohne weiteres verbunden, weil der Beklagte dabei sein eigenes legitimes Interesse verfolgte, den von ihm erstrebten Zuschlag zu einem möglichst geringem Gebot zu erreichen. Selbst wenn die Behauptung der Kägerin zuträfe, hierdurch sei ihr Erlösanteil geschmälert worden, wäre das Vorgehen des Beklagten nicht allein deshalb als verwerflich i. S. des § 826 BGB anzusehen. Generell ist niemand verpflichtet, seine eigenen erlaubten Interessen deshalb hintanzustellen und die Ausnutzung einer durch die Verhältnisse gegebenen Sachlage zum eigenen Vorteil deshalb zu unterlassen, weil - ihm bewußt - durch die Wahrnehmung eigener Interessen im Bereich der allgemeinen menschlichen Betätigungsfreiheit ein anderer finanzielle Nachteile hat. Das gleiche gilt für die Ausübung und Durchsetzung von Rechten, wenn dies einem anderen zum Schaden gereicht (Staudinger-Schäfer, a.a.O., § 826 Rdnr. 59 ff.). Die Grenzen zulässiger Betätigungsfreiheit werden auch bei Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen allerdings dort überschritten, wo zur Erlangung eigener Vorteile jede billige Rücksichtnahme auf die berechtigte Interessen anderer Personen außer acht bleibt, so etwa, wenn dies mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffen verbunden ist (Staudinger-Schäfer a.a.O. Rdnr. 63 m.w.N.). Dies ist hier aber offenkundig nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten lassen sich auch dem Inhalt der von ihm im Versteigerungstermin verbreiteten Mängelliste nicht entnehmen. Die dort aufgeführten Mängel des Objektes waren im Kernbereich weder unzutreffend, noch ist die Mangelhaftigkeit des Erhaltungszustand wesentlich überzeichnet worden, wie ein Vergleich mit dem zur Ermittlung des Verkehrswertes im Auftrag des Gerichts erstellten Gutachten des Sachverständigen Lohnert vom 22.10.1993 zeigt. Dort ist bei der Darstellung des Bautenzustandes festgestellt worden, daß ein erheblicher Reparaturkostenstau betstehe. Ferner wird zur Ermittlung des Bauwerts dargelegt, daß eine erhebliche Wertminderung durch diverse Feuchtigkeitsschäden und durch unsachgemäß angeschlossene und defekte Regenwasserrohre bestehe. Auch Hinweise des Beklagten auf Hausschwamm sind in dem Gutachten enthalten. Konkret aufgeführt sind auch schadhafte Fußbodenbeläge, die Sanierungsbedürftigkeit der gesamten Außen- und Innenflächen der ehemaligen Kapelle, das Erfordernis der Ausbesserung an Holz- und Stahlteilen, ein Reparaturbedarf an Dachflächen, Dachrinnen, der Verbindungstüren im Obergeschoß sowie auf der Empore. Die Behebungskosten bzw. die Wertminderung hat der Gutachter aus diesen Gesichtspunkten mit immerhin rund 120.000,00 DM angenommen. Dessen ungeachtet kann die Klägerin auch nicht geltend machen, der Beklagte habe unzulässig in den Ablauf des Versteigerungstermin eingegriffen und durch seine Vorgehensweise das Ergebnis der Versteigerung verfälscht. Zwar ist anerkannt, daß derjenige, der planmäßig die freie Konkurrenz unter den Bietern in der Zwangsversteigerung ausschaltet, um sich zum Schaden der übrigen Vermögensvorteile zu verschaffen, unter Umständen sittenwidrig handelt, weil er damit das Ziel der gesetzlichen Regelung der Zwangsversteigerung, eine möglichst die Interessen aller durch die Versteigerung betroffener sichernde wertentsprechende Verwertung zu erreichen, unterläuft (BGH NJW 1961, 1012; BGH WM 1965, 203; 1979, 162). Die dort angesprochenen Fallgestaltungen betreffen jedoch Fälle, in denen interessierte Bieter aufgrund von Vereinbarungen und Abstandszahlungen veranlaßt wurden, sich nicht an der Zwangsversteigerung zu beteiligen (pactum de non licitando). Demgegenüber hat der Beklagte lediglich durch den Hinweis auf Mängel des Objekts, die im wesentlichen bereits durch das Gutachten bekannt waren, auf das Erwerbsinteresse finanzstarker Mitbieter einzuwirken versucht. Der Hinweis auf diese Fallgestaltung geht aber auch deshalb fehl, weil dort die Sittenwidrigkeit gerade darin besteht, daß das Ziel der gesetzlichen Regelung der Zwangsversteigerung, unterlaufen wird, die Interessen aller durch die Versteigerung Betroffenen durch eine wertentsprechende Verwertung möglichst weitgehend zu sichern und zu erreichen (BGH NJW 1979, 162). Hier ist aber nicht nur eine wertentsprechende Verwertung erreicht worden. Vielmehr lag das zum Zuschlag führende Gebot des Beklagten in Höhe von 210.000.- DM um mehr als 55% über dem vom Gutachter mit 135.000.- DM ermittelten Verkehrswert.
Schließlich bedarf es keiner näheren Darlegung dazu, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz auch erhebliche Zweifel bestehen, ob, wie das Landgericht angenommen hat, ohne die Verteilung der Mängelliste zumindest 270.000,00 DM geboten worden wären. Immerhin läßt sich dem Terminsprotokoll der Teilungsversteigerung entnehmen, daß Gebote über dem Verkehrswert nur von den mit Affektionsinteresse behafteten Parteien abgegeben worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 22.500.- DM.