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Oberlandesgericht Köln·20 U 107/07·28.08.2007

Berufung nach Verkehrsunfall: Keine Erfolgsaussicht, Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG nach einem Verkehrsunfall. Das OLG Köln sieht die Berufung als aussichtslos an: Die Klägerin hat durch Vorfahrtsverletzung den Unfall verursacht; ein Verschulden des Beklagten ist nicht feststellbar. Warnhinweise begründen nur erhöhte Aufmerksamkeit. Der Senat erwägt die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zur Zurückweisung vorgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Vorfahrtsverstoß des Radfahrers überwiegt in der Regel dessen erhebliches Verschulden gegenüber der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, sodass eine Alleinhaftung des Radfahrers in Betracht kommt.

2

Die Wartepflicht aus einem Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ besteht unabhängig davon, ob der sich Wartende das Zeichen tatsächlich gesehen hat.

3

Hinweise wie Warnschilder oder gelbes Blinklicht begründen allein eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit, nicht aber eine allgemeine Wartepflicht des bevorrechtigten Fahrzeugführers.

4

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren dort genannten Voraussetzungen (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung/Sicherung der Rechtsprechung) vorliegen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 10 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 123/06

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

I. Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG zu. Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Verkehrsunfall ist in erster Linie auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, die das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) nicht beachtet hat. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfalls steht nicht fest. Eine eventuelle Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr tritt hinter das Verschulden der Klägerin zurück.

Fest steht, dass die Klägerin den Unfall dadurch verschuldet hat, dass sie ungeachtet des sich auf der bevorrechtigten Zufahrt zu Kaserne nähernden Fahrzeugs des Beklagte zu 1) die Straße mit ihrem Fahrrad überquert hat. Die Wartepflicht der Klägerin ergibt sich schon aus dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an dem Radweg befindlichen Schild „Vorfahrt gewähren“ (VZ 205). Ob die Klägerin das Schild gesehen hat, spielt für ihre Wartepflicht und das Vorfahrtsrecht des Beklagten keine Rolle. Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 10 StVO vorliegt, was davon abhängt, ob die Vorschrift auch für die Fahrbahn kreuzende Radwege gilt (hierzu Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 10 Rn 4 einerseits und Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 10 Rn 6 andererseits) und der Bordstein an der Unfallstelle abgesenkt war (dann gelten die erhöhten Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO immer, Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 10 Rn 4), kann daher dahinstehen.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall, für welches die Klägerin die Beweislast trägt, steht dagegen nicht fest. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte zu 1) wurde zwar durch die Warnschilder und das gelbe Blinklicht auf eventuell kreuzende Radfahrer hingewiesen, dies begründet indes keine Wartepflicht, sondern lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit. Der Beklagte zu 1) durfte entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Klägerin sein Vorfahrtsrecht achten würde. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) damit rechnen musste, dass die Klägerin unter Missachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs die Straße queren würde.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) tritt hinter das erhebliche Verschulden der Klägerin zurück. Bei einem Vorfahrtsverstoß des Radfahrers ist in derartigen Konstellationen in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn 365 und die dort zitierte Rechtsprechung).

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft.

Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.