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Oberlandesgericht Köln·20 U 105/10·23.11.2010

Berufung zurückgewiesen: Behandlung als Rehabilitationsmaßnahme, nicht Krankenhausbehandlung

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt; das OLG Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück. Entscheidend ist, dass die streitige Behandlung nach dem Abschlussbericht als Rehabilitationsmaßnahme einzustufen ist und nicht als Krankenhausbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein vorgelegter Internetausdruck ändert daran nichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine zureichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Für die Abgrenzung zwischen Rehabilitationsmaßnahme und Krankenhausbehandlung ist der Inhalt fachlicher Berichte (z. B. Abschlussbericht) maßgeblich; therapiezielorientierte Beschreibungen sprechen für eine Rehabilitationsmaßnahme.

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Die Tatsache, dass eine Behandlung aus einem Akut-Querschnittszentrum erfolgte, schließt die Qualifikation als Rehabilitationsmaßnahme nicht aus.

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Bei erfolgloser Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

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Ein von der Partei vorgelegter Internetausdruck genügt regelmäßig nicht, um den Inhalt und die Aussagekraft eines fachlich fundierten Abschlussberichts substantiiert zu widerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 369/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juli 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 369/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

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Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

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1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 22. Oktober 2010 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2010 fest. Diese veranlasst keine abweichende Beurteilung. Der von der Klägerin vorgelegte Internetausdruck der T-Klinik vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der hier konkret in Rede stehenden Behandlung des Ehemannes der Klägerin – nur darum geht es - um eine Rehabilitationsmaßnahme und nicht um eine Krankenhausbehandlung im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen handelt. Dies folgt aus dem Abschlussbericht der T-Klinik vom 28. November 2008, in dem es wörtlich u.a. wie folgt heißt:

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„B. Rehabilitationsziele:

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Im Vordergrund stehen die Kräftigung und das Innervationstraining im Bereich der unteren Extremitäten, Gehtraining im Laufband und Rollator und Unterarmgehstützen, Schmerzlinderung im Rückenbereich, Beeinflussung der Missempfindungen, Erhöhung der allgemeinen Kraft und Beweglichkeit, Verbesserung der Kondition.

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8. Rehabilitationsverlauf:

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Die Therapieziele lagen im Falle von Herrn E in der Innervationsschulung der noch nicht völlig regenerierten Muskulatur, der Schmerzreduktion im Lenden- und Brustbereich, der Verbesserung der allgemeinen Kraft und Ausdauer sowie der Beweglichkeit, der Kontrakturprophylaxe und der Reduktion und der Erarbeitung der Aufrichtung.“

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Dass der Ehemann der Klägerin aus einem „Akut-Querschnittszentrum“ kam, steht der Annahme einer Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls nicht entgegen.

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2. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2010 dargelegt hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 35.700,00 €