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Oberlandesgericht Köln·20 U 102/11·19.01.2012

Berufung: Keine Verpflichtung des Übernehmers zur Zahlung von Bestandscourtage

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte von ihr gegenüber der L Krankenversicherung AG vereinbarte Bestandscourtage nach Übertragung des Vertragsbestandes auf die Beklagte geltend. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Beklagte ist nicht an innervertragliche Courtagezusagen der L Krankenversicherung gebunden. § 14 Abs. 5 VAG erfasst nach Wortlaut keine Provisionsabsprachen, eine vertragliche Übernahme wurde nicht bewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übernahme eines Versicherungsbestandes begründet nicht kraft Gesetzes eine Verpflichtung des Übernehmers zur Zahlung von Courtagen, sofern eine vertragliche Übernahme der entsprechenden Ansprüche nicht vorliegt.

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§ 14 Abs. 5 Satz 1 VAG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen, nicht hingegen Courtage- oder Provisionsvereinbarungen mit Maklern.

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Eine vertragliche Regelung zwischen Übergeber und Übernehmer ändert die Innenwirkung bestehender Absprachen des Übergebers mit Dritten nicht; insoweit begründet sie keinen Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Übernehmer.

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Die Frage, ob § 14 Abs. 5 VAG auch Provisionsabsprachen erfasst, ist nach klarem Wortlaut nicht zweifelhaft; daher besteht keine grundsätzliche Bedeutung i.S. der Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 5 Satz 1 VAG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 89 O 70/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ‑ 89 O 70/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreck­bar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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II.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Bestandscourtagezahlungen für die von dieser vermittelten und von der L Krankenversicherung AG auf die Beklagte im Wege der Bestandsübertragung übergegangenen Kranken­ver­sicherungs­verträge nach den Vereinbarungen, die zwischen der Klägerin und der L Krankenversicherung AG geschlossen worden sind (Courtagezusagen Premium Select I und Premium Select II vom 15. Oktober 2003), zu leisten. Die Beklagte ist an diese vertraglichen Regelungen, die ausschließlich das Verhältnis der Klägerin zur L Krankenversicherung AG betreffen, nicht gebunden.

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1.

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Anhaltspunkte für eine vertragliche Übernahme der Courtagevereinbarungen durch die Beklagte sind nicht ersichtlich. Dies wird von der Klägerin auch konkret nicht behauptet. Auch für eine konkludente Übernahme fehlen jegliche Ansatzpunkte. Der Umstand, dass die L Krankenversicherung AG und die Beklagte insoweit keine ausdrückliche  Regelung getroffen haben, kann – entgegen dem Argumentationsansatz der Klägerin in der Berufungs­be­gründung – nicht dahin gewertet werden, es sei damit zwischen jenen Parteien vereinbart, „dass die Klägern die ihr versprochenen, günstigeren Courtage­ansprüche verliert“, was einen unzulässigen Vertrag zugunsten Dritter dar­stelle. Die Klägerin verkennt, dass die L Krankenversicherung AG und die Beklagte über vertragliche Absprachen der L Krankenversicherung AG mit Dritten – hier mit Versicherungs­maklern – im Rahmen der Übernahme keinerlei (positive wie negative) Regelungen zu treffen brauchten, weil jene Absprachen nur das Innenverhältnis der L Krankenversicherung AG zu ihren Vertragspartnern betrafen. Aus­schließlich nach den insoweit zwischen der Klägerin und der L Krankenversicherung AG getroffenen Vereinbarungen richten sich denn auch die Folgen, die sich aus der Übertragung des Bestandes auf die Beklagte ergeben. Das gilt namentlich für die insoweit von der L Krankenversicherung AG ausge­sprochene Kündigung der Courtagevereinbarungen, die ohne Angabe von Grün­den nach Ziffer 13 Satz 1 der Allgemeinen Bestim­mungen zur Courtage-Zusage (GA 15 und GA 21) möglich war, und die Folgen dieser Kündigung, die in Ziffer 13 Satz 2 und 3 der Bestimmungen geregelt sind. Die Übernahme­vereinbarung zwischen der L Krankenversicherung AG und der Beklagten hat die insoweit geltenden vertraglichen Regelungen zwischen der L Krankenversicherung AG und der Klägerin unberührt gelassen und können sich schon deshalb nicht als Vertrag zulasten Dritter darstellen.

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2.

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Die Courtagevereinbarungen sind auch nicht kraft Gesetzes in Anwendung von § 14 Abs. 5 Satz 1 VAG auf die Beklagte übergegangen. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nur den Übergang der Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen. Eine Courtage­verein­barung ist kein Versicherungs­vertrag. Demgemäß herrrscht in der Literatur auch Einigkeit darüber, dass Agenturverträge, Dienstverträge und sonstige Hilfs­­geschäfte nicht in Anwendung von § 14 Abs. 5 Satz 1 VAG kraft Gesetzes übergehen (Präve in: Prölss, VAG 12. Aufl., § 14, Rn. 47; Rüdt in: Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, § 14, Rn. 45; Müller-Magdeburg, Die Bestands­übertragung nach § 14 VAG, S. 239). Für Courtage­vereinba­rungen mit Versicherungsmaklern gilt nichts anderes.

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§ 14 Abs. 5 Satz 1 VAG muss insoweit auch nicht verfassungskonform aus­gelegt werden. Dass § 14 Abs. 5 Satz 1 VAG Courtagevereinbarungen nicht erfasst, berührt Grundrechte der Klägerin nicht, weil es ihr im Rahmen der Privatautonomie unbenommen ist, für einen solchen Fall vertragliche Vorsorge zu treffen, wie es vorliegend für den Fall der Kündigung der Courtage­vereinbarungen mit Ziffer 13 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Courtage-Zusage denn auch geschehen ist. Anders als den Versicherungs­nehmern, die bei einer Bestandsübertragung den Übergang ihrer Versiche­rungs­verträge auf ein neues Versicherungsunternehmen hinnehmen müssen und die dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt sind (ausschließlich dazu verhält sich BVerfG, VersR 2005, 1109 ff.), bleibt dem Versicherungsmakler der bisherige Vertragspartner jedenfalls für bereits auf­grund durchgeführter Vermittlung entstandene Ansprüche erhalten. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, Agenturverträge würden wegen des Entzugs des Bestandes gegenstandslos und erlöschten (vgl. Präve, aaO), betrifft dies alleine die Frage der Fortgeltung des Vertrags nach der Über­tragung. Insoweit war die Klägerin vorliegend aber ohnehin nicht schutzwür­dig, weil nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der L Krankenversicherung AG jederzeit eine quartalsweise Kündigung mit einer Kündi­gungsfrist von 3 Monaten möglich war. Hinsichtlich der Ansprüche aus bereits vermittelten Verträgen (namentlich also in Bezug auf Bestandscourtagen) ist die Klägerin durch die vertragliche Regelung in Ziffer 13 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Courtage-Zusage rechtlich abgesichert. Bei dieser Sachlage sind grund­recht­liche Belange der Klägerin ersichtlich nicht betroffen.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbe­dürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG 2011, 2276). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beantwortung der Frage, ob § 14 Abs. 5 Satz 1 VAG auch den Übergang von Provisionsabsprachen von Versicherungsmaklern erfasst, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vor­schrift nicht zweifelhaft; hierzu werden auch keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten.

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Berufungsstreitwert: 12.538,28 €

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(80% der von der Klägerin mit 15.672,85 € bezifferten finanziellen Nachteile auf 10 Jahre; GA 7)