Verwerfung des Klageerzwingungsantrags mangels anwaltlicher Unterzeichnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Klageerzwingung gegen die Staatsanwaltschaft in zwei Ermittlungsverfahren. Das OLG Köln verwirft den Antrag als unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 S. 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Außerdem waren die Verfahren bereits nach § 153 bzw. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weshalb der Antrag unzulässig bleibt.
Ausgang: Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen (fehlende anwaltliche Unterzeichnung; Verfahren bereits nach §§ 153, 154 Abs. 2 StPO eingestellt)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Klageerzwingung nach § 172 StPO ist unzulässig, wenn er nicht den Formerfordernissen genügt und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Sind die zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren bereits nach § 153 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, fehlt regelmäßig die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags, da der Verfahrensgegenstand entfällt.
Die unter dem Vorbehalt einer möglichen fehlerhaften Verweisung stehende Zulässigkeitsprüfung kann das zuständige Beschlussgericht selbst vornehmen; eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Verweisung berührt die Unzulässigkeit des Antrags nicht unbedingt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 44 Ds 290/97
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Am 12. Dezember 1996 erstattete der Antragsteller gegen den Beschuldigten K. K., Inhaber einer Reparaturwerkstatt, Strafanzeige, weil sein Pkw, Cadillac Eldorado, Baujahr 1978, den er zur Aufarbeitung in die Werkstatt gebracht hatte, "beraubt und beschädigt" worden sei.
Nach Durchführung von Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft am 5. Mai 1997 das Verfahren (57 Js 33/97) mit Zustimmung des Amtsgerichts Kerpen nach § 153 StPO ein.
Unter dem Aktenzeichen 57 Js 94/97 StA Köln, das zuvor unter dem Aktenzeichen 906 Js 22/97 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf anhängig und an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben worden war, war gegen den Beschuldigten M. K. ein Ermittlungsverfahren anhängig, in dem dieser (gemäß Anklageschrift vom 11. April 1997) der Körperverletzung zum Nachteil des Antragstellers angeklagt war. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wurde das Verfahren (44 Ds 290/97 AG Kerpen) in der Hauptverhandlung am 26. Februar 1998 im Hinblick auf eine Verurteilung in 44 Ds 590/96 AG Kerpen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1997 reichte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Köln eine "Verwaltungsklage gegen die Staatsanwaltschaft Köln zur Verfahrensweise des AZ: 57 Js 33/97 sowie 906 Js 22/97" ein. In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft Köln den Antrag, die Klage zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hielt den Klageweg zum Verwaltungsgericht für unzulässig und vertrat weiter die Auffassung, daß eine Verweisung an das Oberlandesgericht ausscheide, "weil die Klage auch dort, und zwar aus mehreren Gründen, unzulässig" sei.
Mit Beschluß vom 3. März 1998 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln den zum Verwaltungsgericht beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Köln verwiesen, weil dieses Gericht nach § 172 Abs. 4 StPO zur Entscheidung über den Antrag berufen sei.
Wegen unbekannten Aufenthalts des Antragstellers ist dieser Beschluß öffentlich zugestellt worden.
II.
Der Antragsteller kann mit seinem Verlangen nach Klageerzwingung in den Verfahren 57 Js 33/97 StA Köln gegen den Beschuldigten K. K. und 57 Js 94/97 StA Köln (früher 906 Js 22/97 StA Düsseldorf) gegen den Beschuldigten M. K. keinen Erfolg haben.
Sein dahingehender - in der Verwaltungsklage vom 1. Juni 1997 enthaltener - Antrag, über den nunmehr der Senat nach der Verweisung durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 1998 fehlerhaft ist.
Die Unzulässigkeit des Antrages, der auch weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rdnr. 26 ff.) ergibt sich schon daraus, daß er entgegen der Vorschrift des § 172 Abs. 3 S. 2 nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit des Antrages ist auch deswegen gegeben, weil die Verfahren nach § 153 StPO (57 Js 33/97 gegen K. K.) und § 154 Abs. 2 StPO (57 Js 94/97 gegen M. K.) eingestellt worden sind (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO).