Notardisziplinarrecht: Geldbuße wegen Kostenverstößen und Amtsführung auf 20.000 DM reduziert
KI-Zusammenfassung
Ein Notar wandte sich gegen eine Disziplinarverfügung, die wegen unzulässiger Honorarvereinbarung, kostenrechtswidriger Gebührenbemessung, bevorzugter Behandlung einzelner Kostenschuldner sowie Verstößen gegen DONot-Pflichten eine Geldbuße von 40.000 DM verhängte. Das OLG hielt die Pflichtverletzungen dem Grunde nach aufrecht, u.a. weil notarielle Beratung Amtstätigkeit ist und Kosten strikt nach KostO abzurechnen sind. Das bewusste Festhalten an einer von der zuständigen Kostenrechtsprechung abweichenden Abrechnungspraxis wurde als vorsätzliches Dienstvergehen gewertet. Wegen milderer Bewertung des Verschuldens und uneinheitlicher OLG-Rechtsprechung setzte das Gericht die Geldbuße auf 20.000 DM herab und verteilte die Kosten quotal.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweise erfolgreich; Geldbuße von 40.000 DM auf 20.000 DM herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Notarielle Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung eines beurkundeten Geschäfts ist Amtstätigkeit nach § 24 Abs. 1 BNotO und nicht als vergütungsfähige Nebentätigkeit außerhalb der KostO abrechenbar.
Der Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er für Amtstätigkeiten eine Honorarvereinbarung schließt und hierauf gestützt abrechnet, statt nach der Kostenordnung gesetzliche Gebühren zu erheben (§§ 17 BNotO, 140 KostO).
Ein bewusstes Festhalten an einer Abrechnungspraxis, die der Rechtsprechung des zuständigen Kostensenats widerspricht, stellt eine (regelmäßig vorsätzliche) Pflichtverletzung dar; ein Ermessensspielraum nach § 30 KostO entlastet nur bei tatsächlicher, einzelfallbezogener Ermessensausübung innerhalb der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen.
Eine zögerliche oder selektive Geltendmachung notarieller Kostenforderungen gegenüber wirtschaftlich bedeutsamen Mandanten kann als unzulässige Bevorzugung mit Wettbewerbsbezug ein vorsätzliches Dienstvergehen begründen.
Verstöße gegen Verwahrungs-, Nachweis- und Aufzeichnungspflichten der DONot bei Urkundenverzeichnissen, Protestaufnahmen und Anderkonten begründen jedenfalls fahrlässige Dienstvergehen, können aber im Gesamtgewicht hinter gravierenderen Kosten- und Wettbewerbsverstößen zurücktreten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 11. März 1999 wird abgeändert. Die gegen den Antragsteller verhängte Geldbuße wird auf 20.000,00 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Parteien tragen der Antragsteller zu 3/4 und der An-tragsgegner zu 1/4.
Gründe
I.
Der 1935 geborene Antragsteller ist seit 1971 als Notar mit Amtssitz in X. tätig. Er ist verheiratet und hat 4 Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000,00 DM bis 12.000,00 DM.
Mit Verfügung vom 27.03.1990 sprach der Präsident der Rheinischen Notarkammer gegen den Antragsteller eine Ermahnung aus, weil er im Jahre 1988 vier Erbbaurechtsverträge zwischen der Stadt D. und privaten Bewerbern beurkundet hatte, bei denen für die Erwerber Notariatsangestellte als vollmachtlose Vertreter auftraten. Mit Disziplinarverfügung vom 04.02.1994 verhängte der Präsident des Landgerichts Kleve gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 DM, weil er im Februar 1993 neun Grundstückskaufverträge beurkundet hatte, bei denen er für die privaten Erwerber wiederum Notariatsangestellte als vollmachtlose Vertreter hatte auftreten lassen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind folgende Sachverhalte:
1. Honorarvereinbarung
Mit Kostenrechnung vom 09.02.1994 berechnete der Antragsteller für eine von ihm ausgeübte beratende Tätigkeit im Rahmen eines Grundstückskaufs eine Beratungsgebühr "gemäß Honorarvereinbarung" in Höhe von 48.000,00 DM (zzgl. Umsatzsteuer 55.200,00 DM). Der Antragsteller war von der Grundstückserwerberin zur Vorbereitung des Vertragsentwurfs, zum Beurkundungstermin und zu Fragen der Durchführung des Vertrags als Berater hinzugezogen worden. Die Beurkundung selbst erfolgte durch einen Notar mit Sitz in F.. Nachdem der Präsident des Landgerichts Kleve Bedenken gegen die Zulässigkeit der Honorarvereinbarung geäußert hatte, erteilte der Antragsteller unter dem 14.08.1998 eine neue Kostenrechnung, in der er zwei Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von jeweils 13.000,00 DM (zzgl. Auslagen und MWSt. 30.027,98 DM) berechnete.
2.
Nichtbeachtung der Kostenrechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
In den Jahren 1992 bis 1995 berechnete der Antragsteller für seine Vollzugstätigkeit bei insgesamt rund 800 Kaufverträgen jeweils eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO, wobei er jeweils den vollen Kaufpreis als Geschäftswert zu Grunde legte. Diese Abrechnungspraxis stand, wie dem Antragsteller spätestens seit Anfang 1994 bekannt war, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des zuständigen Kostensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der mit Beschluss vom 01.09.1992 (10 W 112/91) entschieden hatte, dass der Kaufpreis für die Wertbemessung nach § 30 Abs. 1 KostO nur einen Bezugswert bilde, von dem für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit maximal 30 % als Wert anzusetzen seien.
Auf Veranlassung des Präsidenten des Landgerichts Kleve korrigierte der Antragsteller alle nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 01.09.1992 erteilten Kostenberechnungen, was im Ergebnis dazu führte, dass er den Kostenschuldnern Gebühren in Höhe von insgesamt 202.305,84 DM zurück erstattete. Von den insgesamt rund 800 korrigierten Rechnungen entfielen über 200 auf die Jahre 1994 und 1995.
3. Zögerliche Geltendmachung von Kostenforderungen
Bei der im Juni 1996 durchgeführten Prüfung der Amtsgeschäfte des Antragstellers fand der Bezirksrevisor in einem Ordner mit der Aufschrift "offene Rechnungen" eine Reihe von Kostennoten vor, die im Gegensatz zu anderen Rechnungen weder mit Einziehungs- noch mit Mahnungsvermerken versehen waren. Gemeinsames Merkmal der Rechnungen war, dass es sich bei den Kostenschuldnern um Klienten mit besonders hohem Beurkundungsaufkommen handelte. Gegen diesen Personenkreis standen im Zeitraum 1993/1994 noch Gebührenforderungen in Höhe von annähernd 300.000,00 DM offen. Gegen die Kostenschuldner G. und S. bestanden darüber hinaus noch Restforderungen aus den Jahren 1991 und 1992 in Höhe von rund 19.000,00 DM. Eine weitere Kostenschuldnerin, die Firma V., hatte für mehrere Beurkundungen aus dem Jahr 1994 nur die Hälfte der gesetzlichen Gebühren bezahlt und sich dafür auf § 144 KostO berufen, weil zu ihren Gesellschaftern eine Gemeinde gehörte. Die Zahlung der Restforderung in Höhe von 3.773,90 DM mahnte der Antragsteller erst auf Veranlassung des Bezirksrevisors an. Schließlich unterließ es der Antragsteller, die Firma P. Bau, die zu den Kostenschuldnern mit besonders hohem Beurkundungsaufkommen zählte, für eine Gebührenforderung in Höhe von 61.107,19 DM als Zweitschuldnerin in Anspruch zu nehmen, obwohl ein Vollstreckungsversuch gegen die andere Schuldnerin erfolglos geblieben war. Auch in diesem Fall wurde der Antragsteller erst auf Betreiben des Bezirksrevisors tätig.
4. Amtsführung im Allgemeinen
a)
Unter Verstoß gegen § 16 Abs. 3 Satz 5 DONot nahm der Antragsteller das Verzeichnis über die von ihm verwahrten Erbverträge nicht zur Urkundenrolle, sondern hielt das Verzeichnis und die Urkundenrolle in getrennter Verwahrung.
b)
Entgegen § 20 Abs. 1 DONot unterließ es der Antragsteller, bei der Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks Vermerke (gemäß Art. 85 Abs. 2 WG, 55 Abs. 3 ScheckG) aufzunehmen und die Protestabschriften mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
c)
Anstatt den Abschluss des Kalenderjahres im Verwahrungsbuch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 DONot selbst zu unterschreiben, überließ der Antragsteller die Unterzeichnung einer Notariatsangestellten.
5. Verwahrungsgeschäfte
a)
Der Antragsteller traf in mehreren Fällen Verfügungen über Anderkonten in Form von Banküberweisungen, ohne sich diese, wie durch § 13 Abs. 4 Satz 3 DONot vorgeschrieben, durch eine schriftliche Bestätigung des beauftragten Kreditinstituts nachweisen zu lassen.
b)
In zwei weiteren Fällen, in denen er Beträge per Barscheck bzw. in bar auszahlte, unterließ es der Antragsteller, hinsichtlich des Empfängers einen Vermerk über die Identitätsfeststellung aufzunehmen (§§ 13 Abs. 4 Satz 2, 25 DONot).
Wegen dieser Vorgänge hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller mit Disziplinarverfügung vom 11. März 1999 eine Geldbuße in Höhe von 40.000,00 DM verhängt. Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller eine Herabsetzung der Geldbuße. Die ihm hinsichtlich der Amtsführung im Allgemeinen (vorstehend Ziffer 4.) und der Verwahrungsgeschäfte (Ziffer 5.) zur Last gelegten Verstöße räumt er ein. Im übrigen stellt er eine Pflichtwidrigkeit in Abrede. Er ist der Ansicht, die von ihm gewählte Art der Kostenberechnung wie auch die zeitlich verzögerte Geltendmachung der Kosten gegenüber einzelnen Kostenschuldnern seien nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller beantragt,
die Disziplinarverfügung - teilweise - aufzuheben, abzuändern und die Geldbuße zu mildern.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Er hält seine in der Disziplinarverfügung vertretene Auffassung in allen Punkten aufrecht und hält auch der Höhe nach an der verhängten Geldbuße fest.
II.
Das Begehren des Antragstellers ist teilweise gerechtfertigt.
1.
Der auf § 111 BNotO gestützte Antrag ist als Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß § 31 Abs. 3 DONW (i.V.m. § 96 BNotO) auszulegen. Der Antrag ist fristgerecht eingegangen und auch im übrigen zulässig. In der Sache führt er zu einer Herabsetzung der Geldbuße.
2.
Dem Grunde nach hat die Disziplinarverfügung in allen Punkten Bestand. Nur in der Bewertung des Maßes und der Schwere der Pflichtwidrigkeit kann dem Antragsgegner nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Im einzelnen gilt für die in der Disziplinarverfügung angeführten Sachverhalte folgendes:
a) Honorarvereinbarung
In tatsächlicher Hinsicht stellt der Antragsteller den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht in Abrede. Dem Vorwurf der Pflichtverletzung tritt er mit der Begründung entgegen, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Beratung nicht um eine nach den Vorschriften der KostO abzurechnende Notartätigkeit, sondern um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 BNotO (a. F.) gehandelt habe, nämlich um eine wissenschaftliche Tätigkeit, für die ohne Verstoß gegen § 140 KostO eine angemessene Vergütung vereinbart werden könne. In dieser Auffassung kann dem Antragsteller nicht gefolgt werden.
Zur Amtstätigkeit des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege (notarielle Rechtsbetreuung). Dazu rechnet das Gesetz ausdrücklich auch die "Beratung der Beteiligten" (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Eine derartige Beratung hat der Antragsteller bei der Vorbereitung und Durchführung des in dem F.er Notariat beurkundeten Kaufvertrags zwischen der Firma G. und der Firma M.F.S. ausgeübt, wie sich aus seinen eigenen Darlegungen ergibt. Danach wurde in mehreren Erörterungen mit den Beteiligten über grundsätzliche Fragen des Vertragswerks gesprochen und damit die Vorarbeit für den von dem F.er Notar erstellten Vertragsentwurf geleistet. Sodann wurde der Entwurf wiederum in mehreren Erörterungen in allen Einzelheiten überprüft und noch mehrfach geändert. Schließlich war der Antragsteller auf Wunsch aller Beteiligten auch im Beurkundungstermin anwesend, um vor der endgültigen Einigung noch offen gebliebene Einzelpunkte abzuklären und Kompromisse auszuhandeln. Hiernach kann von einer "wissenschaftlichen" Tätigkeit nicht die Rede sein. Insbesondere handelt es sich nicht um die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Nach dem vom Antragsteller selbst herangezogenen Kommentar zur Kostenordnung ist das Rechtsgutachten im Gegensatz zur Notartätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass es "eine die Judikatur und Literatur zum Gutachtenthema im wesentlichen erschöpfende Darstellung der Rechtslage mit eigenen Gedanken oder einer begründeten Stellungnahme des Gutachters enthält" (Korintenberg/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 147 Rdnr. 183). Demgegenüber bestand die Aufgabe des Antragstellers darin, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten durch seine beratende Mitwirkung zu einem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss zu bringen. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um eine notarielle Rechtsbetreuung, die zum "Amt des Notars gehört" (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und deshalb als Nebentätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 BNotO (a. F.) nicht ausgeübt werden kann.
Durch den Abschluss der Honorarvereinbarung und die darauf gestützte Kostenberechnung hat der Notar die ihm nach § 17 BNotO, 140 KostO obliegende Amtspflicht, seine Tätigkeit nach der KostO abzurechnen, fahrlässig verletzt. Das gilt auch dann, wenn er - wie der Senat zu seinen Gunsten unterstellt - bei Zugrundelegung der KostO berechtigt gewesen wäre, Gebühren in etwa gleicher Höhe zu berechnen wie der vereinbarte Honorarbetrag.
b)
Nichtbeachtung der Kostenrechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Der Antragsteller stellt auch in diesem Punkt den Sachverhalt als solchen nicht in Abrede. Er wehrt sich nur gegen den daraus abgeleiteten Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung und beruft sich insbesondere auf den ihm bei der Bemessung des Geschäftswerts gemäß § 30 KostO eingeräumten Ermessensspielraum. Insoweit kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Antragsgegner jedenfalls im Ergebnis darin beizutreten, dass dem Antragsteller eine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.
Die vom Antragsgegner vertretene Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGHZ 134, 137, 143). Dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht in einem Disziplinarverfahren, sondern in einem Streit über die Zulassung zum Notaramt ergangen ist, macht keinen Unterschied. Der Bundesgerichtshof erblickt in dem uneinsichtigen und starren Festhalten an einer mit der Rechtsprechung des zuständigen Kostensenats nicht übereinstimmenden Abrechnungspraxis einen "Widerspruch zu der Verpflichtung des Notars zur Gewissenhaftigkeit" (a.a.O.). Mit dieser Bewertung qualifiziert er das Verhalten des Notars ohne weiteres auch als Dienstvergehen. Die vom Antragsteller zitierte - frühere - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof im Falle einer unrichtigen Gesetzesauslegung durch den Notar eine schuldhafte Pflichtverletzung nur unter der Voraussetzung bejaht hat, dass sie gegen den "klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes verstößt" (BGH DNotZ 1972, 549, 550). Er hat aber in derselben Entscheidung bereits erwogen, hiervon bei "reinen Kostenfragen" eine Ausnahme zu machen, konnte diese Frage aber noch offen lassen. In der Entscheidung BGHZ 134, 137 hat er sie nunmehr dahin entschieden, dass das Festhalten an einer von dem zuständigen Gericht nicht gebilligten Abrechnungspraxis pflichtwidrig ist.
Soweit der Präsident der Rheinischen Notarkammer hierzu in seiner vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahme eine abweichende Auffassung vertritt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die in der Stellungnahme zitierte Kommentarmeinung, die Aufsichtsbehörde dürfe nur dann mit Maßnahmen gemäß § 93 BNotO einschreiten, wenn der Notar einem "eindeutigen Gesetzesbefehl" zuwider handele (Seybold/Schippel/Bracker, BNotO, 6. Aufl., § 93 Rdnr. 18), ist für sich genommen nicht aussagekräftig. Die Frage, ob ein eindeutiger Gesetzesbefehl vorliegt, ist nicht immer ohne weiteres aus dem Gesetz selbst zu beantworten, sondern unterliegt der Gesetzesinterpretation durch die Rechtsprechung. Im übrigen gelten für die Kostenberechnung Besonderheiten. Auch in dem vom Bundesgerichtshof (BGHZ 134, 143) entschiedenen Fall ging es nicht um einen "eindeutigen Gesetzesbefehl", sondern um die Beurteilung des in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstrittenen Verhältnisses zwischen den Gebührentatbeständen des § 149 KostO und des § 147 Abs. 2 KostO. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch nicht entnommen werden, dass insoweit für Ermessensentscheidungen des Notars etwas anderes gelten soll als für "gebundene" Entscheidungen. Bleibt der Notar innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums, so kommt, wenn nicht ein Fehler bei der Ermessensausübung vorliegt, eine Pflichtverletzung von vornherein nicht in Betracht. Innerhalb dieses Spielraums kann es auch nicht zu einer Abweichung von der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts kommen. Das Gericht ist nicht befugt, das Ermessen des Notars durch sein eigenes zu ersetzen. Es kann lediglich im Wege der Gesetzesauslegung die Grenzen des Ermessens für bestimmte nach abstrakten Merkmalen bezeichnete Fälle oder Fallgruppen festlegen. Dies hat der Kostensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf getan, indem er die obere Grenze des nach § 30 KostO auszuübenden Ermessens so festgelegt hat, dass bei der Überwachung der Fälligkeit und der Umschreibungsreife ein Wert von 30 % des Kaufpreises in der Regel nicht überschritten werden darf.
Es trifft auch nicht zu, dass in der fraglichen Zeit von Beginn des Jahres 1994 an eine klare und gesicherte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf noch nicht vorlag. Der Beschluss vom 01.09.1992 zog für das Ermessen bei der Berechnung der Betreuungsgebühr für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit eine klare Obergrenze von 30 % des Kaufpreises. Für die Überwachung der Umschreibungsreife fehlte es zwar zunächst noch an einer entsprechenden Entscheidung; sie erfolgte erst mit Beschluss vom 06.07.1995 (MittRhNotK 1995, 358). Der Senat hatte aber bereits mit Beschluss vom 07.05.1992 (MittRhNotK 1993, 39) entschieden, dass durch die Überwachung der Umschreibungsreife eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ausgelöst wird. Hiernach konnte nicht zweifelhaft sein, dass der Geschäftswert für die Gebühr ebenfalls nach § 30 KostO zu bemessen war und dass dafür der gleiche Rahmen galt wie für die Überwachung der Fälligkeit. Dies entsprach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, auf dessen Beschluss vom 04.02.1991 (MittRhNotK 1991, 226) der Kostensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sich in dem Beschluss vom 07.05.1992 ausdrücklich bezogen hatte.
Die von der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichende Rechtsprechung der zum Oberlandesgerichtsbezirk gehörenden Landgerichte Düsseldorf und Krefeld, auf die sich der Antragsteller berufen hat, datiert aus der Zeit vor 1991. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht Kleve zu einem späteren Zeitpunkt noch eine andere Auffassung vertreten hat als das Oberlandesgericht. Die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen mit Aktenzeichen aus den Jahren 1995 und 1997 bewegen sich, was den Geschäftswert betrifft, nach seinen eigenen Angaben innerhalb der vom Oberlandesgericht gezogenen Grenze von 30 %. Allerdings hat die Notarkammer darauf hingewiesen, dass das ebenfalls zum Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf gehörende Landgericht Krefeld nach wie vor eine Bewertung bis zu 50 % des Kaufpreises zulasse. Darauf kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen. Maßgebend ist für ihn neben dem Kostensenat des Oberlandesgerichts das Landgericht Kleve. Dessen Rechtsprechung steht, wie sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, mit der Auffassung des Kostensenats in Einklang. Im übrigen kann es auf eine von der Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts abweichende Praxis der Landgerichte ohnehin nicht ankommen, da das Landgericht im Falle einer derartigen Abweichung gehalten wäre, die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zuzulassen (§ 156 Abs. 2 KostO).
Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er in allen Fällen, in denen er eine Gebühr nach einem Geschäftswert von 100 % des Kaufpreises berechnete, sowohl mit der Überwachung der Kaufpreisfälligkeit wie auch mit der Überwachung der Umschreibungsreife beauftragt war, sodass er bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf jeweils zwei Gebühren nach einem Geschäftswert von 30 % des Kaufpreises hätte berechnen dürfen. Das ergibt bei einem - als Durchschnittswert in Betracht zu ziehenden - Kaufpreis von 500.000,00 DM eine Differenz von 80,00 DM. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass von den festgestellten insgesamt rund 800 Fällen jedenfalls 200 Fälle in den Zeitraum (1994 und 1995) fallen, in dem ihm die in Rede stehende Kostenrechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bekannt war. Damit ist das objektive Ausmaß des vom Antragsteller begangenen Pflichtverstoßes hinreichend klar umrissen.
In subjektiver Hinsicht hat der Antragsgegner den Pflichtverstoß mit Recht als vorsätzlich qualifiziert. Insoweit kann zunächst nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Antragsteller dem Vorwurf, die Kostenrechtsprechung des Oberlandesgerichts wissentlich ignoriert zu haben, mit einer widersprüchlichen Einlassung entgegen getreten ist. Nach seiner ursprünglichen Einlassung im Rahmen der Vorermittlungen hatte der Antragsteller die Entscheidungen des Kostensenats seinen Angestellten "zur Befolgung vorgelegt"; er konnte "nicht nachvollziehen, warum dies nicht geschehen ist" (Schreiben des Antragstellers vom 02.04.1996). Erst später hat er seine Abrechnungspraxis damit zu rechtfertigen versucht, dass er mit dem vollen Wert die an sich jeweils durch eine gesonderte Gebühr abzugeltende Überwachung der Fälligkeit und der Umschreibungsreife "kumulativ" zusammen gefasst und damit für jede einzelne Tätigkeit einen Rahmen von 50 % nicht überschritten habe. Hiernach bleibt letztlich ungewiss, von welcher Vorstellung sich der Antragsteller bei seiner Abrechnungspraxis tatsächlich hat leiten lassen. Der Senat unterstellt zu seinen Gunsten, dass er die "kumulative" Gebührenberechnung für zulässig gehalten hat. Angesichts der vom Kostensenat des Oberlandesgerichts gezogenen Obergrenze von 30 % durfte er aber auch bei dieser Berechnungsweise einen Wert von 60 % nicht überschreiten. Ihm war jedenfalls bewusst, dass er den Geschäftswert um 20 bzw. 40 % des Kaufpreises zu hoch ansetzte.
Dem Antragsteller fehlte nach Überzeugung des Senats auch nicht das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Jedenfalls befand er sich nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB). Zwar erging die Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof die Notare ausdrücklich für verpflichtet erklärte, ihre Abrechnungspraxis der Rechtsprechung des zuständigen Kostensenats anzupassen (BGHZ 134, 137), erst im November 1996 und wurde erst 1997 veröffentlicht. Indessen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung nur ausgesprochen, was für einen verständigen und gewissenhaften Notar ohnehin nicht zweifelhaft sein konnte. Ein Notar, der eine Kostenrechnung erteilt, von der er genau weiß, dass sie einer Nachprüfung durch die zuständigen Gerichte nicht standhält, handelt nach Auffassung des Senats zumindest dann unlauter, wenn er den Kostenschuldner darüber nicht aufklärt, sondern - in der praktischen Konsequenz - darauf spekuliert, dass der Kostenschuldner die Rechnung in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage in voller Höhe begleicht und eine gerichtliche Nachprüfung nicht herbeiführt. Dass ein solches Verhalten mit dem Amt eines Notars nicht vereinbar und insbesondere dem Ansehen des Berufsstandes abträglich ist, muss dem Antragsteller auch schon zur Tatzeit bewusst gewesen sein. Jedenfalls hätte er eine diesbezügliche Fehlvorstellung mit einiger Überlegung und gewissenhafter Prüfung unschwer vermeiden können. Abgesehen davon sieht der Senat noch einen weiteren Grund, weshalb dem Antragsteller nicht abgenommen werden kann, dass er sein Verhalten für amtspflichtkonform hielt. Der Antragsteller selbst beruft sich zu seiner Rechtfertigung darauf, dass ihm der Ermessensspielraum, den ihm der Gesetzgeber bei der Bemessung des Geschäftswerts nach § 30 KostO einräume, durch die Rechtsprechung nicht beschnitten werden dürfe. Dieser Gesichtspunkt könnte ihn aber nur dann entlasten, wenn er sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hätte und dabei im jeweiligen Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die vom Kostensenat des Oberlandesgerichts gezogene Grenze von 30 % des Kaufpreises nicht eingehalten zu werden brauchte. Eine dahingehende Ermessensausübung behauptet der Antragsteller nicht einmal. Tatsächlich macht der von ihm durchgehend praktizierte Ansatz von 100 % des Kaufpreises evident, dass es sich dabei nicht um das Ergebnis einer Ermessensausübung handelt, sondern um eine Pauschalierung, der eine grundsätzlich von der Position des Oberlandesgerichts abweichende Beurteilung der Überwachungstätigkeit zu Grunde liegt. In diesem Bereich kann sich der Antragsteller auf eine seine Abrechnungspraxis rechtfertigende Ermessensausübung nicht berufen.
c) Zögerliche Geltendmachung von Kostenforderungen.
Auch in diesem Punkt stellt der Antragsteller den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht in Abrede. In der Antragsschrift wehrt er sich nur noch gegen den Vorwurf, er habe Kostenschuldnern mit hohem Beurkundungsaufkommen keine Kostenrechnungen erteilen wollen. Diesen während der Vorermittlungen erhobenen Vorwurf hat der Antragsgegner aber in der Disziplinarverfügung ausdrücklich fallen gelassen. Die weitere Einlassung des Antragstellers, er habe mit der Einziehung der Kosten zu-gewartet, weil er auf Anraten seines Steuerberaters Geldanlagen bei den Kostenschuldnern erwogen habe, betrifft nur die Schuldner G. und S., nicht dagegen die Firmen Q., P. Bau und P.. Insoweit hat sich der Antragsteller gegenüber dem Vorwurf der Ungleichbehandlung nicht eingelassen. Im Hinblick darauf zweifelt der Senat nicht daran, dass der einzige Grund für die Bevorzugung dieser Schuldner deren wirtschaftliche Bedeutung war und dass der Antragsteller beabsichtigt hat, sich durch die Vorteilsgewährung Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Notaren zu verschaffen. Damit hat er ein vorsätzliches Dienstvergehen begangen.
Der Antragsteller hat sich auch nicht zu den weiteren Vorwürfen eingelassen, bei der Kostenschuldnerin V. eine durch § 144 KostO ersichtlich nicht gerechtfertigte Halbierung der Gebühren hingenommen und es unterlassen zu haben, die Firma P. Bau wegen einer Gebührenforderung in Höhe von rund 160.000,00 DM als Zweitschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Auch insoweit ist der Senat davon überzeugt, dass der Antragsteller den Schuldnern eine Vorzugsbehandlung angedeihen ließ, weil er sich davon Wettbewerbsvorteile erhoffte.
d) Amtsführung im Allgemeinen
Die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Verwahrungs- und Aufzeichnungspflichten der §§ 16 Abs. 3 Satz 5, 20 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 4 DONot räumt der Antragsteller ein. Insoweit hat er jeweils ein fahrlässiges Dienstvergehen begangen.
e) Verwahrungsgeschäfte
Der Antragsteller räumt auch ein, gegen die bei der Führung von Anderkonten zu beachtenden Formvorschriften des § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3 DNotO verstoßen zu haben. Auch insoweit fällt ihm jeweils ein fahrlässiges Dienstvergehen zur Last.
3.
Der Höhe nach ist die verhängte Geldbuße nicht in vollem Umfang gerechtfertigt.
Bei der Bewertung der als einheitliches Dienstvergehen zu würdigenden Pflichtverstöße des Antragstellers spielt die Nichtbeachtung der Dienstvorschriften der D0Not (Amtsführung im Allgemeinen und Verwahrungsgeschäfte) eine ganz untergeordnete Rolle. Erheblich mehr Gewicht hat die Bevorzugung einzelner Kostenschuldner, die ein nur mangelhaft gezügeltes Gewinnstreben offenbart und in ihren Auswirkungen nicht nur die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der anderen Notare gefährdet, sondern auch das Ansehen des Notaramtes in der Öffentlichkeit und damit die Funktionsfähigkeit der notariellen Rechtspflege beeinträchtigt. Tendenziell gleichartige schädliche Wirkungen und ein dementsprechendes Gewicht haben auch die Verstöße des Antragstellers gegen die Vorschriften der Kostenordnung. Allerdings hält der Senat dem Antragsteller bei der Honorarvereinbarung zugute, dass er damit die Abrechnung vereinfachen wollte und nicht das Motiv hatte, ein höheres als das gesetzlich zulässige Entgelt zu erzielen. Auch bei der Berechnung der Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO sieht der Senat die subjektive Tatseite in einem milderen Licht als der Antragsgegner. Insoweit kann nach Auffassung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Höhe des zulässigen Prozentsatzes vom Kaufpreis nicht einheitlich ist. So zieht namentlich der Kostensenat des Oberlandesgerichts Köln die Grenze nicht bei 30, sondern bei 50 % des Kaufpreises (MittRhNotK 1989, 276, 278; 1991, 226, 227). Ferner ist dem Senat in der Person seines Notarbeisitzers bekannt, dass die Dienstaufsicht jedenfalls im Bezirk des Landgerichts Köln eine "kumulative" Gebührenberechnung, wie sie der Antragsteller praktiziert haben will, im Rahmen der Geschäftsprüfung nicht beanstandet. Dies ändert zwar nichts an dem Tatbestand des Pflichtverstoßes und auch nichts am Vorsatz, rechtfertigt und gebietet aber doch eine mildere Beurteilung des Verschuldens. Im Hinblick darauf erscheint die schon in der Nähe der zur Tatzeit geltenden Höchstgrenze liegende Geldbuße von 40.000,00 DM deutlich übersetzt. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der - allerdings nicht einschlägigen - Vorbelastung des Antragstellers hält der Senat eine Geldbuße von 20.000,00 DM für angemessen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 DONW i.V.m. § 96 BNotO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 111 Abs. 2 DONW).