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Oberlandesgericht Köln·2 X (Not) 35/04·12.12.2004

Notardisziplinarrecht: Geldbuße wegen Auskunftsverstößen gegenüber Notarkammer bestätigt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Disziplinarverfügung, die wegen wiederholter Nichtbeantwortung von Anfragen von Urkundsbeteiligten, Notarkammer und Aufsichtsbehörden eine Geldbuße von 20.000 EUR festsetzte. Zentral war, ob hierin ein schuldhaftes Dienstvergehen und eine angemessene Disziplinarmaßnahme liegt. Das OLG Köln wies den Antrag zurück, da vorsätzliche Verstöße gegen Antwort- und Auskunftspflichten (§ 14 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 93 Abs. 4 BNotO) feststanden und Entlastungsgründe fehlten. Die Höhe der Geldbuße hielt das Gericht angesichts des fortgesetzten Pflichtverstoßes und einschlägiger Vorbelastungen für gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung zurückgewiesen; Geldbuße wegen vorsätzlicher Auskunftsverstöße bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Notar begeht ein Dienstvergehen, wenn er Anfragen von Urkundsbeteiligten zur Abwicklung notarieller Vorgänge vorsätzlich über längere Zeit unbeantwortet lässt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO).

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Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber Notarkammer und Aufsichtsbehörden bestehen unabhängig davon fort, ob denselben Stellen anderweitig Informationen (z.B. aus Gerichtsakten) vorliegen könnten (§ 74 Abs. 1, § 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO).

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Vorsatz bei Auskunftspflichtverletzungen kann insbesondere durch einschlägige disziplinarische Vorbelastungen und wiederholte, gleichgelagerte Pflichtverstöße indiziert werden.

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Eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße ist auch dann angemessen, wenn einzelne Vorwürfe fallen gelassen werden, die verbleibenden Pflichtverletzungen jedoch in ihrer Gesamtschau schwer wiegen und fortgesetzt begangen wurden.

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Bei wiederholten, hartnäckigen Verstößen gegen dienstliche Zusammenarbeitspflichten kann eine deutlich höhere Geldbuße gegenüber früheren Sanktionen geboten sein, um die Beachtung der Aufsicht sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 BNotO§ Dienstordnung für Notare§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BeurkG§ 14 Abs. 3 BeurkG§ 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO§ 74 Abs. 1 BNotO

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1987 zum Notar mit Amtssitz in E. bestellt.

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Mit Disziplinarverfügung vom 26.09.2000 (Bl. 12 - 41 Disziplinarheft I - I cM 7-) verhängte der Präsident des Landgerichts F. gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 8.000,00 DM, weil er in sieben Fällen vorsätzlich seine Auskunftspflicht gegenüber der Rheinischen Notarkammer und den Aufsichtsbehörden verletzt hatte, in einem Fall fahrlässig gegen § 14 Abs. 1 BNotO verstoßen und in zwei Fällen gegen Vorschriften der Dienstordnung für Notare, in zwei Fällen Treuhandauflagen nicht beachtet sowie in vier Fällen vorsätzlich gegen das Verbot von Gebührenverzichtsvereinbarungen verstoßen hatte.

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Mit Disziplinarverfügung vom 16.08.2002 (Bl. 132 - 148 Disziplinarheft I - I cM 7-) verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erneut eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 EUR. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller fahrlässig seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BeurkG nicht nachgekommen war, in zahlreichen Fällen vorsätzlich gegen die aus §§ 14 Abs. 3, 93 Abs. 4 Satz 1, 74 Abs. 1 BNotO folgenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Notarbeschwerdekammer des Landgerichts, den Aufsichtsbehörden und der Notarkammer verstoßen hatte, in zwei Fällen seinen im Zusammenhang mit der Verwahrung von Geld bestehenden Pflichten aus § 54 a BeurkG nicht nachgekommen war und in einem Fall fahrlässig gegen eine Treuhandauflage verstoßen hatte. Des weiteren hatte der Antragsteller in zahlreichen Fällen seine Pflichten aus § 21 BeurkG verletzt.

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Im März 2003 ging bei der Rheinischen Notarkammer die Beschwerde eines Rechtsanwalts ein, nach der der Antragsteller die Vollziehung mehrerer Bauträgerverträge nicht betreibe und auf schriftliche Anfragen und Erinnerungen nicht reagiere. Die Geschäftsstelle der Rheinischen Notarkammer bat den Antragsteller darauf hin mehrfach erfolglos um Stellungnahme und ergänzende Angaben, zuletzt mit Schreiben vom 26.05.2003 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 74 BNotO und dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Justizverwaltung abgegeben werde.

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Nachdem die Rheinische Notarkammer dem Präsidenten des Landgerichts F. mit Schreiben vom 11.06.2003 den Vorfall mitgeteilt hatte und eine weitere Aufforderung des Präsidenten des Landgerichts F. vom 18.06.2003, zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bauträgerverträge schriftlich Stellung zu nehmen, ohne Reaktion blieb, sind mit Verfügung vom 06.08.2003 gegen den Antragsteller wegen Missachtung von Anfragen der Vertragsbeteiligten bei der Abwicklung von Bauträgerverträgen, Anfragen der Rheinischen Notarkammer sowie Anschreiben des Präsidenten des Landgerichts in dieser Sache disziplinare Vorermittlungen eingeleitet worden. Mit Verfügung vom 20.01.2004 wurden die Vorermittlungen wegen des Verdachts einer weiteren Amtspflichtverletzung gemäß §§ 95, 96 BNotO, §§ 26 ff Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) erweitert, weil der Antragsteller wiederum Anfragen der Rheinischen Notarkammer zu einer gegen ihn geführten Schadensersatzklage nicht beantwortet bzw. in der Sache nicht Stellung genommen hatte.

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Die Möglichkeit, im Rahmen der disziplinarischen Vorermittlungen zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, hat der Antragsteller trotz entsprechender Ankündigungen nicht wahrgenommen; zu Anhörungsterminen in dieser Sache ist er teils entschuldigt, teils unentschuldigt nicht erschienen.

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Am 01.04.2004 hat der Präsident des Landgerichts F. die Sache der Antragsgegnerin gemäß § 96 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. DO NW vorgelegt, weil seiner Auffassung nach die durch § 98 Abs. 2 BNotO begrenzte Disziplinarbefugnis nicht ausreiche, die vorgeworfenen Dienstvergehen zu ahnden. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit einer am 30.04.2004 zugestellten Disziplinarverfügung vom 27.04.2004 (Bl. 3 - 11 Disziplinarheft 2 - I cM 57), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 20.000,00 EUR verhängt.

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Gegen diese Disziplinarverfügung wendet sich der Antragsteller mit seinem am Dienstag, dem 01.06.2004, nach Pfingsten eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

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In der Antragsbegründung hat der Antragsteller zunächst umfassend zur Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung der Bauträgerverträge Stellung genommen. Zum Vorwurf der Auskunftspflichtverletzung im Zusammenhang mit der gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage weist er daraufhin, dass ihm bekannt geworden sei, dass der gesamte Aktenvorgang des landgerichtlichen Verfahrens dem Präsidenten des Landgerichts F. vorgelegen habe und für diesen in eindeutiger Weise habe erkennbar sein müssen, dass ein Treuhandverstoß nicht vorgelegen habe, wie letztlich durch das klageabweisende Urteil des Landgerichts F. bestätigt worden sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Disziplinarverfügung der Antragsgegnerin vom 27.04.2004 aufzuheben.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Den Vorwurf, der Antragsteller habe wegen verzögerlicher Eintragung der Auflassungsvormerkungen gegen seine Pflicht zum Vollzug von Urkundsgeschäften verstoßen (Ziff. II 1. der Disziplinarverfügung), hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nicht mehr aufrechterhalten.

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Im übrigen hält sie an der Disziplinarverfügung fest und ist der Auffassung, dass die weiteren Vorwürfe derart schwerwiegend seien, dass sie die verhängte Geldbuße gleichwohl rechtfertigten.

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Mit Verfügung vom 09.08.2004 hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erneut disziplinare Vorermittlungen wegen des Verdachts der Verletzung von Ausklärungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Rheinischen Notarkammer eingeleitet. Dieses Verfahren wird jedoch zur Zeit nicht weiter betrieben, weil die vorgeworfenen Verstöße zeitlich ganz überwiegend vor dem Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung lagen und nach Ansicht der Antragstellerin gegenüber den bereits durch die Disziplinarverfügung geahndeten nicht erheblich ins Gewicht fallen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die von der Antragsgegnerin überreichten Personalakten (I cM 57 Bd. II), die Disziplinarhefte I und II der Antragsgegnerin (I cM 57) sowie das Disziplinarheft III des Präsidenten des Landgerichts F. (I M 60) Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 96 BNotO i.V.m. § 31 Abs. 3 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat er indes keinen Erfolg.

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Die Disziplinarverfügung der Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Die mangels Vorliegens von Verfahrensfehlern ordnungsgemäß getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens des Antragstellers im Sinne des § 95 BNotO.

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Mit Recht geht die Disziplinarverfügung vom 27.04.2004 davon aus, dass der Antragsteller vorsätzlich gegen seine aus § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO folgende Pflicht, Anfragen der Urkundsbeteiligten zu beantworten, verstoßen hat und wiederholt und fortgesetzt gegen seine aus § 74 Abs. 1 BNotO und § 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO folgenden Auskunftspflichten verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen hat.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller im Zusammenhang mit der Abwicklung von sechs Bauträgerkaufverträgen zumindest ab dem 16.01.2003 vorsätzlich gegen seine Pflichten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO verstoßen, Anfragen der Urkundsbeteiligten zu beantworten, indem er die Nachfragen der Bauträgerin bzw. ihres Anwaltes ab diesem Zeitpunkt bis zum 11.04.2003 unbeantwortet ließ.

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Des weiteren hat der Antragsteller mehrfache Anfragen der Geschäftsstelle der Rheinischen Notarkammer zu einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Bauträgerkaufverträge unbeantwortet gelassen. Auf die Übersendung der genannten Beschwerde durch die Geschäftsstelle der Rheinischen Notarkammer am 12.03.2003 mit der Bitte um Stellungnahme reagierte der Antragsteller nicht. Auf eine Mahnung vom 08.04.2003 teilte der Antragsteller durch Telefaxschreiben vom 23.04.2003 mit, dass er mit gleicher Post eine Stellungnahme an die Rheinische Notarkammer übersandt hätte. Gleichwohl ging eine Stellungnahme nicht ein. Der Antragsteller wurde daraufhin erneut um Erledigung bis zum 23.05.2003 gebeten. Auch diese Frist ließ der Antragsteller verstreichen. Ein weiteres Schreiben des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer vom 26.05.2003 mit dem Hinweis auf § 74 BNotO und der Androhung, für den Fall des neuerlichen fruchtlosen Fristablaufes die Angelegenheit an die Justizverwaltung abzugeben, gab dem Antragsteller ebenfalls keine Veranlassung, sich zu äußern.

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Ebenso wenig beantwortete der Antragsteller eine Aufforderung des Präsidenten des Landgerichts F. vom 18.06.2003, zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bauträgerverträge Stellung zu nehmen.

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Weiterhin ließ der Antragsteller ein Schreiben der Rheinischen Notarkammer vom 15.05.2003 mit der Bitte um Stellungnahme zu der gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage (Az. 8 O 61/03 Landgericht F. ) unbeantwortet, ebenso wie weitere Erinnerungen vom 17.06.2003, 04.07.2003 und 28.07.2003. Erst auf ein Schreiben des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer vom 12.08.2003 entschuldigte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.08.2003 seine Säumnis und kündigte an, die Stellungnahme unmittelbar nach Rückkehr aus seinem bis zum 12.09.2003 andauernden Jahresurlaub vorzulegen, was wiederum nicht erfolgte.

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Abgesehen von dem - zurückgenommenen - Vorwurf, die Pflichten zum Vollzug von Urkundsgeschäften verletzt zu haben, hat der Antragsteller die Richtigkeit dieser von der Antragsgegnerin getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Frage gestellt. Ihm war im Laufe der disziplinaren Vorermittlungen und während des Disziplinarverfahrens mehrfach Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Äußerung gegeben worden. Dort und auch in diesem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller trotz Ankündigung einer Stellungnahme bis zum 08.10.2004 gegen die der Disziplinarverfügung vom 27.04.2004 noch zugrunde liegenden Vorwürfe keine bzw. keine durchgreifenden Einwände vorgebracht.

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Die festgestellten Amtspflichtverletzungen hat der Antragsteller vorsätzlich begangen. Durch die vorangegangenen Disziplinarverfügungen vom 26.09.2000 und 16.08.2002 waren ihm seine Amtspflichten, insbesondere seine Auskunftspflichten gegenüber der Notarkammer und den Aufsichtsbehörden deutlich vor Augen geführt worden. Dass ihm diese Pflichten bewusst waren, zeigt sich zudem daran, dass er auf die Aufforderungen hin mehrfach Stellungnahmen zusagte, gleichwohl nicht dafür Sorge trug, dass diese auch tatsächlich zugingen. Durchgreifenden Einwände zu seiner Entlastung hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Soweit er sich im Zusammenhang mit der Auskunftspflichtverletzung hinsichtlich der Schadensersatzklage darauf beruft, dass ihm bekannt gewesen sei, dass dem Präsidenten des Landgerichts F. die Verfahrensakten vorgelegen hätten, entschuldigt dies nicht die Pflichtverletzungen gegenüber der Rheinischen Notarkammer, der er gemäß § 74 Abs. 1 BNotO zur Auskunft verpflichtet ist, denn der Antragsteller konnte nicht davon ausgehen, dass zwischen dem Präsidenten des Landgerichts F. und der Rheinischen Notarkammer ein Informationsaustausch stattgefunden hatte, der eine unmittelbare Information der Rheinischen Notarkammer entbehrlich machte.

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Nicht zu beanstanden ist auch die verhängte Maßnahme, die eine angemessene Reaktion auf die Dienstpflichtverletzung des Antragstellers darstellt. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin den Vorwurf verzögerlicher Eintragungen der Auflassungsvormerkungen fallen gelassen hat, denn die verbleibenden Pflichtverletzungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinweg summierten, sind in ihrer Gesamtheit und vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller wegen vergleichbarer Sachverhalte in der Vergangenheit schon zweimal in nicht unerheblichem Maße disziplinarrechtlich geahndet worden ist, derart schwerwiegend, dass die verhängte Geldbuße gerechtfertigt bleibt. Der Antragsteller hat trotz der einschlägigen Vorbelastungen in der zu seinen Dienstpflichten gehörenden Zusammenarbeit sowohl mit der Notarkammer als auch mit dem Präsidenten des Landgerichts F. und der Antragsgegnerin bis in dieses Verfahren hinein, in dem er trotz mehrfacher Erinnerung und eigener Zusage einer Verfügung der Vorsitzenden, Abschriften seines Antrages zwecks Beteiligung der Notarkammer zur Akte zu reichen, nicht nachgekommen ist, eine hartnäckige Ignoranz gezeigt, die gemessen an seinem Amt völlig unverständlich ist und nicht hingenommen werden kann. Mit den vorausgegangenen Disziplinarverfügungen war dem Antragsteller ganz deutlich vor Augen geführt worden, wie gravierend und mit dem öffentlichen Amt eines Notars unvereinbar die begangenen Amtspflichtverletzungen sind, so dass es insbesondere angesichts der durch die Disziplinarverfügung vom 16.08.2004 verhängten Geldbuße von 10.000,00 EUR sachgerecht und angemessen ist, wegen des nunmehr zu ahndenden, gleichgelagerten und in unmittelbarem Anschluss begangenen Dienstvergehens eine deutlich höhere Geldbuße zu verhängen. Mit der verhängten Geldbuße war dem Antragsteller nicht nur das schwere Gewicht seiner Verfehlungen nochmals deutlich und eindringlich vor Augen zu führen; er musste auch eindringlich zur Wahrung seiner Dienstpflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden angehalten werden, um - worauf die Antragsgegnerin völlig zu Recht hinweist - den negativen Eindruck, den sein Verhalten von der Institution des Notariats und den Einfluss der Aufsichtsbehörden in der Öffentlichkeit erweckt, für die Zukunft zu verhindern.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 BNotO i.V.m. § 114 Abs. 1, 3 DO NW. Der Festsetzung eines Gegenstandswertes bedurfte es wegen § 96 BNotO i.V.m. § 111 Abs. 2 DO NW nicht.