Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Aufforderung zur Rücknahme von Notarakten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragt gerichtliche Entscheidung gegen die Aufforderung des Amtsgerichts, zuvor übergebene Notarakten wieder in eigene Verwahrung zu nehmen. Strittig ist, ob die Aufforderung Verwaltungsaktqualität hat und ob durch Geschäftsstellennahme ein bestandskräftiger OLG-Erlass geändert wurde. Das OLG verneint eine solche Änderung und hält die Aufforderung für rechtens. Der Antrag wird mit Kostenfolge zurückgewiesen; Gegenstandswert 5.000 €.
Ausgang: Antrag des Notars gegen Aufforderung zur Rücknahme von Notarakten als unbegründet zurückgewiesen; Kostenfestsetzung, Gegenstandswert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO entscheidet nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.
Ein Schreiben der Gerichtsverwaltung, das die Rücknahme zuvor übergebener Notarakten verlangt, begründet nur dann einen eigenständigen belastenden Verwaltungsakt, wenn es einen selbständigen Regelungsgehalt entfaltet.
Die faktische Übernahme von Akten durch nachgeordnete Geschäftsstellenbeamte ändert keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt des Präsidenten des Oberlandesgerichts; durch reine Besitznahme kann ein rechtsverbindlicher Erlass nicht abgeändert werden.
Die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F. zieht die dem Antragsteller auferlegten Kosten nach sich.
Tenor
1.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 09.07.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar. Er übt sein Amt in C. aus. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 31.01.2000, die unter dem Aktenzeichen 3830 Bonn – 51 (3) ergangen und aus Bl. 15 d.A. ersichtlich ist, wurde dem Notar die Verwahrung der Urkunden, Akten und Bücher (im Folgenden auch nur als "Urkunden" oder "Akten" bezeichnet) seiner Amtsvorgänger sowie des anstelle des Notars Prof. Dr. L. tätig gewesenen Notariatsverwalters übertragen. Die Verfügung wurde auf § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO gestützt, und sie entsprach dem eigenen Antrag des Antragstellers. In der Folgezeit übernahm der Antragsteller die Verwahrung der in Rede stehenden Akten. Bereits im Jahre 1997 hatte der Amtsvorgänger I. des Antragstellers dem Amtsgericht Bonn die Akten seines Amtsvorgängers Prof. Dr. L. aus den Jahren 1931 bis 1960 übergeben. Nachdem der Antragsteller seine Tätigkeit in C. aufgenommen hatte, übergab er dem Amtsgericht Bonn im April 2005 weitere Urkunden zur Verwahrung, nachdem er zuvor bereits zweimal solche Unterlagen eingeliefert hatte, und zwar am 12.09.2000 und am 11.03.2003. Entgegengenommen hatte diese Unterlagen der seinerzeit auf der Verwaltungsgeschäftsstelle tätige und mittlerweile verstorbene Justizinspektor T.. Diesem hatte die Führung der Notarakte des Antragstellers oblegen.
Mit Verfügung vom 02.07.2008, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 3 f. d.A.), forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die dem Amtsgericht Bonn übergebenen Notarakten umgehend wieder in seine eigene Verwahrung zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.07.2008. Er hält die Rücknahmeaufforderung für rechtswidrig und beantragt nach teilweiser Antragsrücknahme,
die Verfügung des Antragsgegners vom 02.07.2008 aufzuheben,
hilfsweise,
unter Aufhebung der Verfügung im übrigen die Rücknahme in die eigene Verwahrung des Notars N. für die Zeit ab dem 16.2.1970 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die ebenso wie die Akte 2 X (Not) 10/09 OLG Köln sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Dem Rechtsmittel des Antragstellers bleibt der Erfolg in der Sache verwehrt.
Es bestehen allerdings schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, und zwar deshalb, weil der Senat gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden kann, dem Inhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 02.07.2008 Verwaltungsaktqualität aber möglicherweise nicht zukommt. Der Aufforderung des Antragsgegners, zuvor übergebene Akten wieder zurückzunehmen, fehlt nämlich möglicherweise ein eigenständiger belastender Regelungsgehalt, weil dem Antragsteller dadurch letztlich nur abverlangt wird, sich an die bestandskräftige Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 31.01.2000 zu halten. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ist evident und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Antragsgegner (und erst recht nicht einer seiner Geschäftstellenbeamten) in den Jahren 2000, 2003 und 2005 weder faktisch noch rechtlich in der Lage war, einen von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln erlassenen und überdies bestandskräftigen Verwaltungsakt durch die tatsächliche Übernahme von Akten zu ändern. Die an den Antragsteller gerichtete, den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Aufforderung des Antragsgegners, die Akten zurückzuholen und fortan zu verwahren, ist daher rechtens.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 09.07.2008 war deshalb – soweit er sich nicht ohnehin durch Antragsrücknahme erledigt hat - mit der sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F. ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.