Klage gegen altersbedingtes Ausscheiden aus dem Notaramt (70 Jahre) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Fortdauer seines Notaramts über die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren hinaus. Streitpunkt ist die Vereinbarkeit der §§ 47, 48a BNotO mit dem Grundgesetz und der EU-Richtlinie 2000/78/EG. Das Oberlandesgericht Köln hält die Altersgrenze für wirksam und mit EU- sowie Verfassungsrecht vereinbar und weist die Klage ab. Eine Aussetzung wegen anhängiger ECHR-Verfahren sieht das Gericht nicht als geboten an.
Ausgang: Klage des Klägers gegen sein altersbedingtes Ausscheiden aus dem Notaramt als unbegründet abgewiesen; Altersgrenze 70 Jahre mit GG und EU-Richtlinie vereinbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzliche Altersgrenze für das Amt des Notars (70 Jahre) kann mit dem Grundgesetz und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein und stellt nicht per se eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.
Die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Richtlinie 2000/78/EG ist unter Berücksichtigung berechtigter Berufs- und Organisationsinteressen zu prüfen; altersbezogene Ungleichbehandlungen können gerechtfertigt sein, sofern sie sachlich und verhältnismäßig sind.
Die bloß anhängige Entscheidung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtfertigt nicht zwingend die Aussetzung eines innerstaatlichen Verfahrens.
Die Klage gegen das altersbedingte Ausscheiden aus dem Notaramt ist nach § 111 Abs. 1 BNotO statthaft, kann aber in der Sache unbegründet sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Fortbestehen des Amts nicht verletzt sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist im September 2012 70 Jahre alt geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war er in H nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als Notar tätig. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen sein altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt als Notar. Er hält die Altersregelung der §§ 47, 48a BNotO für unwirksam und beantragt daher,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.07.2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die Ausübung des Notaramtes über den 30.09.2012 hinaus auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres, zu gestatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Regelung in den Bestimmungen der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist wirksam, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem in juris veröffentlichten Beschluss vom 27.03.2009 in dem Verfahren 2 X (Not) 8/09. Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel des damaligen Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch seinen u.a. in BGHZ 185, 30 ff. veröffentlichten, in dem Verfahren NotZ 16/09 ergangenen und den Parteien ebenfalls bekannten Beschluss vom 22.03.2010 als unbegründet zurückgewiesen, und das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare vielmehr als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EGRL 78/2000 zulässige Ungleichbehandlung angesehen und eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verneint (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2011 in dem Verfahren 1 BvR 2870/10, veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 1131 f.).
Die Klage ist deshalb unbegründet, und für eine vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das nach seinem Vortrag bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Verfahren 23239/11 besteht kein berechtigter Anlass.
Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß §§ 111b Abs. 1 Satz 1, 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 168 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht – Senat für Notarsachen – in Köln zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, schriftlich beim Bundesgerichtshof – Senat für Notarsachen -, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.