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Oberlandesgericht Köln·2 X (Not) 10/09·03.03.2010

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Verwahrung von Notarurkunden abgewiesen

Öffentliches RechtNotarrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Notar beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die ablehnende Verfügung der Notaraufsicht, die Übergabe bestimmter Notarakten an das Amtsgericht Bonn zu verweigern. Das OLG Köln hält den Antrag für zulässig, sieht ihn in der Sache jedoch als unbegründet an. Die Verfügung aus 2000, wonach die Verwahrung einem Notar übertragen wurde, ist bestandskräftig; eine zwangsweise Umkehr ist nicht geboten. Der Antrag wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid zur Verwahrung von Notarurkunden als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO ermöglicht der Landesjustizverwaltung, die Verwahrung von Urkunden, Akten und Büchern einem Notar zu übertragen, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht vorliegen.

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Eine bestandskräftige verwaltungsrechtliche Verfügung über die Verwahrung von Notarunterlagen bindet die Beteiligten und begründet keinen Anspruch auf anderweitige Übertragung, soweit das Gesetz der Verwaltung weiterhin Ermessen einräumt.

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Die gerichtliche Überprüfung nach § 111 BNotO beschränkt sich auf die Frage, ob die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; eine allein auf Sachgerechtigkeit gerichtete Umdeutung ist unzulässig.

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Ein erfolgloser Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO zur Zurückweisung des Antrags auf Kosten des Antragstellers.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO§ 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO§ 111 Abs. 1 BNotO§ 44 AVNot 2004§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 03.04.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Durch Verfügung vom 31.01.2000 – 3830 Bonn – 51 (3) – übertrug der Präsident des Oberlandesgerichts Köln dem in C.-D. als Notar tätigen Antragsteller gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO die Verwahrung der Urkunden, Akten und Bücher (im Folgenden auch nur "Akten" "Urkunden" oder "Unterlagen" genannt) seiner Amtsvorgänger I. und J. und des anstelle des letztgenannten tätig gewesenen Notariatsverwalters zur Verwahrung. Die Verfügung entsprach vollumfänglich dem Antrag des Antragstellers vom 12.01.2000. Sie ist bestandskräftig.

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In den Jahren 2000, 2003 und 2005 übergab der Antragsteller bestimmte Akten dem Amtsgericht Bonn. Entgegengenommen wurden sie von dem dort auf der Verwaltungsgeschäftsstelle tätigen, zwischenzeitlich verstorbenen Justizinspektor T.. Sie wurden in der Folgezeit beim Amtsgericht Bonn verwahrt. Unter dem 02.07.2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Rücknahme der beim Amtsgericht Bonn befindlichen Akten seiner Vorgänger im Amt auf. Gegen den Inhalt des Schreibens vom 02.07.2008 hat der Antragsteller unter dem 09.07.2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser Antrag ist Gegenstand des Verfahrens 2 X (Not) 26/08 OLG Köln. Mit Schreiben vom 23.09.2008 (Bl. 54 der Akten 2 X (Not) 26/08 OLG Köln) begehrte der Antragsteller Abänderung und Ergänzung seines Antrags vom 12.01.2000 und die Abänderung der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 31.01.2000 mit dem Ziel, die (näher bezeichneten) Notariatsurkunden seines Amtsvorgängers L. gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO dem Amtsgericht Bonn in Verwahrung geben zu können. Diesen Antrag wies der für die Notarverwaltungssachen nunmehr zuständige Antragsgegner durch Bescheid vom 24.03.2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 2 ff. d.A.), zurück. Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 03.04.2009. Er beantragt,

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dem Antragsgegner aufzugeben, unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 24.03.2009 den am 23.09.2008 gestellten Antrag in Abänderung und Ergänzung des am 12.01.2000 gestellten Antrags und der Verfügung vom 31.01.2000 – 3830 Bonn – 51 (3) sämtliche Notarakten des Notars Prof. Dr. L. dem Amtsgericht Bonn in Verwahrung zu geben, hilfsweise, hiervon die älteren Notarakten anfänglich bis einschließlich Jahrgang 1978, weiter hilfsweise, hiervon die Notarakten anfänglich bis einschließlich 15.02.1970, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die ebenso wie die Akte 2 X (Not) 26/08 OLG Köln sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

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II.

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Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 111 Abs. 1 BNotO zulässig, hat aber aus den durch das weitere Vorbringen des Antragstellers nicht entkräfteten Gründen der Verfügung des Antragsgegners vom 24.03.2009 und der Stellungnahme des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer vom 21.08.2009 (Bl. 28 ff. d. A.) in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt die dortigen Ausführungen des Antragsgegners und der Notarkammer ausdrücklich als richtig in Bezug, und er lässt lediglich offen, ob im Streitfall § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO als denkbare Anspruchsgrundlage schon deshalb auszuscheiden hat, weil nach dieser Vorschrift die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht nur dann in Verwahrung zu geben sind, wenn das Amt eines Notars erloschen ist oder sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt wird, im Streitfall aber keine dieser Alternativen greift. Der Senat brauchte dieser Frage nicht weiter nachzugehen, weil § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO seinem eindeutigen Wortlaut nach der Landesjustizverwaltung ohne weiteres die Möglichkeit an die Hand gibt, § 51 Abs. 1 S. 1 BNotO ungeachtet des Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen nicht anzuwenden und die Verwahrung der Akten einem Notar zu übertragen. Hiervon hat die Landesjustizverwaltung im Jahre 2000 in Gestalt der bestandskräftigen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 31.01.2000 Gebrauch gemacht. Deshalb wäre der Antragsgegner nunmehr allenfalls dann verpflichtet, eine hiervon abweichende Entscheidung zu treffen, wenn das Gesetz ihm heute nicht mehr erlaubte, die Aktenverwahrung einem Notar zu übertragen. Das ist indes nicht der Fall. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO zwingt den Antragsgegner nach seinem eindeutigen Wortlaut weiterhin nicht, die Verwahrung von Urkunden, Akten und Bücher entgegen der im Jahre 2000 getroffenen Regelung dem Amtsgericht zu übertragen, und es spricht nichts dafür, der Antragsgegner könne sein diesbezügliches Ermessen falsch ausgeübt haben. Erst recht ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht schlüssig vorgetragen. Damit kann der Antragsgegner nicht gezwungen werden, den Haupt- oder Hilfsanträgen des Antragstellers zu folgen und die Notarakten des Notars Prof. Dr. L. dem Amtsgericht Bonn in Verwahrung zu geben, auch nicht insoweit, als die Jahrgänge bis 1978 oder bis 1970 in Rede stehen.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Prüfungsmaßstab – hierauf weist der Senat mit Rücksicht auf den Gang und den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2010 nochmals hin - nicht die Frage, ob es auch sachgerecht oder angemessen sein könnte, den Antragsteller von seiner mit Kosten verbundenen Verwahrungspflicht zu entbinden. Prüfungsmaßstab ist unter den Umständen des Streitfalles vielmehr ausschließlich die Frage, ob der Antragsgegner in Anbetracht des bestandskräftigen Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahre 2000 nunmehr gegen seinen Willen und gegen den Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 2 BNotO und auch gegen den Wortlaut des § 44 AVNot 2004 durch eine Entscheidung des Senats verpflichtet werden kann, den Anträgen des Antragstellers zu entsprechen.

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Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung war deshalb mit der sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F. ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.