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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 97/10·01.08.2010

Erbschaftskäufer: keine Antragsbefugnis zur Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB)

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erbschaftskäufer beantragte beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen fehlender Auskunft und Rechnungslegung. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil dem Erbschaftskäufer die Antragsbefugnis nach § 2227 BGB fehlt. Er ist durch die Testamentsvollstreckung nicht unmittelbar rechtlich betroffen; rein wirtschaftliche Auswirkungen genügen nicht. Zudem sind laufende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche des Erben während bestehender Testamentsvollstreckung nach § 399 BGB grundsätzlich nicht an außenstehende Dritte abtretbar; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Entlassungsantrags nach § 2227 BGB zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Antragsbefugt nach § 2227 BGB ist nur, wessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar rechtlich betroffen werden; ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus.

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Der schuldrechtliche Erbschaftskaufvertrag bedarf keiner Genehmigung des Testamentsvollstreckers; dessen Zustimmung ist nur für die Erfüllung erforderlich, soweit Verfügungen über dem § 2205 BGB unterliegende Nachlassgegenstände vorzunehmen sind.

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Dem Erbschaftskäufer steht aus seiner Stellung als Käufer kein eigenes rechtliches Interesse an der Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben (§§ 2218, 666 BGB) zu; er kann daraus keine Antragsbefugnis zur Entlassung herleiten.

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Die Antragsberechtigung nach § 2227 BGB als verfahrensrechtliche Befugnis kann ohne zugrunde liegende materielle Rechtsposition nicht isoliert übertragen oder abgetreten werden.

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Laufende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker während fortdauernder Testamentsvollstreckung sind wegen des besonderen Pflichtverhältnisses regelmäßig nach § 399 BGB nicht an am Nachlass unbeteiligte Dritte abtretbar.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 7 Abs. 1 FamFG§ 2227 BGB§ 2205 BGB§ 2218 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 666 BGB§ 260 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 10 VI 367/99

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Leverkusen vom 28. Mai 2010 - 10 VI 367/99 - wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 2) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 21. Oktober 1999 verstorbenen Erblasserin F. L. geb. T.. Alleiniger Erbe ist ein Neffe der Erblasserin, Herr X. T..

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Der Erblasserin gehörte ein mit einem Hotel bebautes Grundstück in M., welches sie im Jahr 1994 an den Beteiligten zu 1) verkauft hatte. Wesentlicher Gegenstand des Aktivnachlasses ist der Anspruch gegen den Beteiligten zu 1) auf Zahlung des Kaufpreises für dieses Grundstück, der zwischenzeitlich tituliert ist.

5

Unter dem 9. Juni 2008 verkaufte der Erbe die Erbschaft an den Beteiligten zu 1) mit einem notariell beurkundeten Vertrag (Bl. 20 ff. d.A.) und trat sämtliche zum Nachlass gehörenden Forderungen aus dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag an den Beteiligten zu 1) als Erwerber ab. Mitverkauft und – aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises – abgetreten wurden in der Vertragsurkunde u.a. auch alle etwaigen Ansprüche des Veräußerers – insbesondere Schadensersatzansprüche – gegen den Beteiligten zu 2) betreffend die Testamentsvollstreckung (§ 3 des Vertrages, Bl. 22 d.A.). In § 5 des Vertrages wies der Notar darauf hin, dass die Übertragung der verkauften Forderungen in der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers liege. Der Veräußerer und der Erwerber wiesen den Testamentsvollstrecker an, die Übertragung vorzunehmen, und der Veräußerer erteilte dem Erwerber Vollmacht, alle Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zu ergreifen. In § 6 war u.a. vereinbart, dass der Veräußerer nicht dafür hafte, dass der Testamentsvollstrecker die verkauften Forderungen an den Erwerber überträgt. Vielmehr trete der Veräußerer alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker – insbesondere auch auf Auskehrung der eingezogenen Forderung – an den dies annehmenden Erwerber ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 20 ff. d.A. verwiesen.

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Über die Verpflichtung des Beteiligten zu 2), seine Zustimmung zu den im Erbschaftskaufvertrag enthaltenen Abtretungen zu geben, ist vor dem Landgericht Köln ein Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 16 O 2/10 anhängig.

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Unter dem 15. September 2009 trafen der Erbe und der Beteiligte zu 1) eine privatschriftliche Vereinbarung dahingehend, dass der Erbe sämtliche ihm gegenüber dem Beteiligten zu 2) bestehenden Ansprüche an den Beteiligten zu 1) abtrete. In der Urkunde heißt es weiter: "Die Abtretung umfaßt vor allem die Ansprüche, die ich gegenüber Herrn Dr. Y. aufgrund seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter des Nachlasses der am 21.10.1999 in M. verstorbenen F. L., geb. T., geb. am 27.02.1908, habe. Vor allem werden auch die Ansprüche auf Absetzung als Testamentsverwalter sowie der Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des notariellen Vertrages vom 09.07.2008 …. abgetreten." Mit weiterer Vereinbarung vom 31. Mai 2010 stellten der Erbe und der Beteiligte zu 1) klar, dass sie durch die vorzitierte Vereinbarung nicht die Ansprüche gegen den Beteiligten zu 2) als "Insolvenzverwalter", sondern vielmehr gegen ihn als "Nachlaßverwalter" hatten übertragen wollen.

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Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 beantragte der Beteiligte zu 1) bei dem zuständigen Nachlassgericht Leverkusen die "Absetzung" des Beteiligten zu 2). Er berief sich hierzu auf die Vereinbarung mit dem Erben vom 15. September 2009, die er als Vollmacht bezeichnete. Zur Begründung des Antrags führte er aus, der Beteiligte zu 2) sei sich keiner Verantwortung bewusst und habe bis heute keinerlei Sachstandsbericht erstellt. Auf Hinweis des Nachlassgerichts, dass der wichtige Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers näher darzulegen sei, erklärte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 21. März 2010, der Erbe habe Anspruch auf einen jährlichen Zwischenbericht, jedoch habe der Beteiligte zu 2) bis heute "keinerlei Erbschaftszusammenstellungen, Verpflichtungen des Erben, Auflistungen von Vermögen, Zwischenabrechnungen etc." vorgelegt, obwohl er seit zehn Jahren das Erbe verwalte.

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Der Beteiligte zu 2) trat dem Antrag des Beteiligten zu 1) entgegen. Er hält ihn für nicht aktivlegitimiert. Ein wichtiger Grund sei nicht vorgetragen. Der Erbschaftskaufvertrag ist nach seiner Auffassung bisher nicht wirksam geworden, da er die erforderliche Genehmigung bisher nicht erteilt habe. Es sei richtig, dass in der Erbschaft nur noch die Kaufpreisforderung aus dem Hotelverkauf mit Nebenforderungen gegen den Erwerber enthalten sei.

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Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Er sei formell kein Beteiligter des Verfahrens, da der Erbschaftskauf bisher nicht genehmigt worden sei. Da aber gerade diese Genehmigung zwischen den Beteiligten im Streit stehe, sei der Beteiligte zu 1) als aktivlegitimiert anzusehen. Der Antrag sei aber unbegründet, da ein wichtiger Grund nicht dargelegt sei. Der Antragsteller ergehe sich vielmehr nur in pauschalen Vorwürfen, die auch nach Hinweis des Gerichts nicht weiter konkretisiert worden seien. Der Antrag diene daher offenbar nur dazu, die verweigerte Genehmigung für den Erbschaftskaufvertrag zu erhalten. Wegen der Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Beschlusses wird auf Blatt 33 ff. d.A. verwiesen.

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Gegen diesen ihm am 19. Juni 2010 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 23. Juni 2010 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Beteiligte zu 2) habe trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Zwischenabrechnungen erstellt und dem Erben ausgehändigt. Die Unterlassung der Zwischenabrechnungen trotz Mahnung stellen nach Ansicht des Beteiligten zu 1) eine erheblich Pflichtverletzung des Beteiligten zu 2) dar.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2010 der Beschwerde "aus den weiterhin zutreffenden Gründen" des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den (in Kopie) eingereichten Anlagen verwiesen. Dem Senat lagen als Beiakte die Akten 10 IV 467/99 und 10 VI 417/99, jeweils Amtsgericht Leverkusen vor.

14

II.

15

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

16

1.

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Soweit der Beteiligte zu 1) den Antrag aus eigenem Recht gestellt hat, ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet.

18

Zwar ist der Beteiligte zu 1) entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Verfahrensbeteiligter schon deshalb, weil er Antragsteller ist; er ist daher in jedem Fall nach § 7 Abs. 1 FamFG am Verfahren zu beteiligen.

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Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist aber mangels Antragsbefugnis unbegründet. Der Beteiligte zu 1) ist nicht (materiell) Beteiligter im Sinne des § 2227 BGB. Eine Beteiligung in diesem Sinne ergibt sich weder aus der Stellung des Beteiligten zu 1) als Erbschaftskäufer noch infolge einer Abtretung von Ansprüchen seitens des Erben.

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a) Der Beteiligte zu 1) ist zwar hier entgegen der Ansicht des Amtsgerichts bereits Erbschaftskäufer. Der Erbschaftskaufvertrag bedarf als schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Erben als Verkäufer und einem Dritten als Käufer nicht der Genehmigung durch den Testamentsvollstrecker. Dieser bedarf es nur zur Erfüllung des Erbschaftskaufvertrages, soweit hierfür über Gegenstände verfügt werden muss, die der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers aus § 2205 BGB unterliegen.

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Der Beteiligte zu 1) ist als Erbschaftskäufer jedoch nicht berechtigt, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen. Beteiligter und antragsbefugt im Sinne des § 2227 BGB ist derjenige, dessen Rechte und Pflichten unmittelbar durch die Testamentsvollstreckung betroffen werden können; dagegen ist es nicht ausreichend, dass sich das Handeln des Testamentsvollstreckers rein wirtschaftlich auch beim Antragsteller auswirken könnte (BGH NJW 61, 1717; OLG München, NJW-RR 2006, 14; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2010, § 2227 Rn. 7). Dementsprechend ist ein Nachlassgläubiger nicht als Beteiligter in diesem Sinne anzusehen, auch wenn eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung die Gefahr birgt, die Durchsetzung seines Anspruchs zu gefährden: hierbei handelt es sich nur um ein wirtschaftliches, nicht aber um ein rechtliches Interesse (vgl. BGH a.a.O.). Nichts anderes kann für einen Erbschaftskäufer, der wie hier den gesamten Nachlass gekauft hat, jedenfalls dann gelten, wenn er die Entlassung des Testamentsvollstreckers mit der Verletzung einer nicht ihm selbst gegenüber bestehenden Pflicht begründet.

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Der Antragsteller rügt hier, der Beteiligte zu 2) sei seinen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten aus §§ 2218 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 666 BGB nicht nachgekommen. Hierbei handelt es sich aber nicht um Pflichten, an deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Erbschaftskäufer ein eigenes rechtliches Interesse hat.

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Dem Erbschaftskäufer gegenüber ist der Erbschaftsverkäufer gemäß § 260 Abs. 1 BGB auskunftspflichtig hinsichtlich des Bestandes der Erbschaft zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, da er diesen gemäß § 2374 BGB als einen Inbegriff von Gegenständen an den Käufer herauszugeben hat. Der Käufer bedarf daher keines zusätzlichen Auskunftsanspruches gegen den Testamentsvollstrecker. Ebenso wenig bedarf er einer Rechenschaftslegung durch den Testamentsvollstrecker. Ob der im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschluss vorhandene Nachlassbestand durch eine gute oder eine schlechte Verwaltung seitens des Testamentsvollstreckers erwirtschaftet wurde, ist für den Erbschaftskäufer ohne Belang. Maßgeblich ist für ihn nur der Bestand zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf dessen Zustandekommen. Ebenso bedarf der Käufer nicht der Rechnungslegung über den Zeitraum zwischen Kaufvertragsabschluss und Erfüllung des Erbschaftskaufvertrages. Denn dafür, dass der verkaufte Nachlassbestand auch wirklich auf den Käufer übertragen wird, haftet dem Käufer der Verkäufer. Dieser ist ihm auch dafür verantwortlich, ggf. über die weitere Verwaltung und den Verbleib der verkauften Gegenstände Auskunft zu erteilen. Einen ergänzenden Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker benötigt der Erbschaftskäufer zur Wahrnehmung seiner Rechte daher nicht.

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Schließen, wie hier, die Vertragsparteien die Haftung des Verkäufers für das Vorhandensein bestimmter Nachlassgegenstände oder die Erfüllung des Vertrages aus, so ist ihnen eine derartige Regelung im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen. Sie kann aber nicht dazu führen, dass quasi als Ausgleich für diese privatautonom getroffene Regelung dem Käufer ein ihm zuvor nicht zustehendes Recht gegenüber dem Testamentsvollstrecker zufällt. Denn dies wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten eines Dritten, hier des Testamentsvollstreckers, der sich aufgrund einer vertraglichen Regelung, an der er nicht beteiligt war, zwei Auskunfts- und Rechenschaftsgläubigern statt zuvor nur einem ausgesetzt sähe.

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b) Der Beteiligte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, ihm sei der Anspruch auf Absetzung des Testamentsvollstreckers vom Erben mit Vereinbarung vom 15. September 2009 abgetreten worden. Auch der Erbe hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Absetzung des Testamentsvollstreckers. Er ist lediglich aufgrund seiner unmittelbaren Betroffenheit befugt, eine Entlassung bei dem zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Es kann hier dahinstehen, ob mit der Formulierung in der Abtretungsvereinbarung die Abtretung des Rechts auf Antragstellung nach § 2227 BGB gemeint gewesen sein sollte. Denn die Antragsberechtigung nach § 2227 BGB als prozessuales Recht kann nicht isoliert abgetreten werden. Sofern das Verfahrensrecht ausnahmsweise die Möglichkeit zulässt, dass eine Person ein ihr selbst nicht (allein) zustehendes Recht im Verfahren geltend macht, ist dies stets besonders gesetzlich geregelt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 23 Rn. 23; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 2009, § 23 Rn. 10). An einer solchen besonderen Regelung fehlt es vorliegend. Es bleibt daher vorliegend bei dem Grundsatz, dass die Antragsberechtigung nur aus dem materiellen Recht folgen und ohne dieses zugrunde liegende materielle Recht weder entstehen noch selbstständig übertragen werden kann.

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c) Eine Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erbe ihm Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen den Beteiligten zu 2) abgetreten hätte mit der Folge, dass der Beteiligte zu 1) deren Nichterfüllung durch den Beteiligten zu 2) nun selbst rügen könnte.

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Zwar ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1) und der Erbe in den zwischen ihnen abgeschlossenen Abtretungsvereinbarungen vom 15. September 2009 und 31. Mai 2010 die Ansprüche des Erben gegen den Beteiligten zu 2) abtreten wollten, selbst wenn sie ihn fälschlich als Insolvenzverwalter bzw. Nachlassverwalter bezeichnet haben. Auch ist davon auszugehen, dass eine Abtretung aller Ansprüche gegen den Beteiligten zu 2) "aufgrund seiner Einsetzung als [Testamentsvollstrecker]" auch die Hilfsansprüche auf Auskunft und laufende Rechnungslegung mitumfassen sollte (vgl. OLG Köln [19. Zivilsenat], ZEV 2000, 231; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2010, § 259 Rn. 10; ders., § 401 Rn. 4).

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Dennoch ist der Beteiligte zu 1) nicht Anspruchsinhaber geworden. Die Ansprüche des Erben auf Auskunft und Rechenschaft sind jedenfalls während der noch laufenden Testamentsvollstreckung nach § 399 BGB nicht an einen nicht am Nachlass beteiligten Dritten abtretbar.

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Der Testamentsvollstrecker führt ein privates Amt, das ihm vom Erblasser übertragen ist; er übt es kraft eigenen Rechts entsprechend den Anordnungen des Erblassers unabhängig vom Willen der Erben, wenn auch in deren Interesse aus. Zwischen ihm und dem Erben besteht ein gesetzliches Pflichtverhältnis besonderer Art (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen BGHZ 25, 280; MüKo-Zimmermann, BGB, 5. Aufl. 2009, § 2218 Rn. 1; Bengel/Reimann/Bengel, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2010, I Rn.11; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2008, Rn. 141). Diese besondere Beziehung schließt es nach Ansicht des Senats aus, dass laufende Kontrollrechte des oder der Erben während der Dauer der Testamentsvollstreckung auf einen außenstehenden Dritten übertragen werden. Der Testamentsvollstrecker ist dem Willen des Erblassers verpflichtet und den objektiv zu bestimmenden (vgl. Bengel/Reimann, a.a.O.) Interessen des – gleichfalls vom Erblasser eingesetzten oder jedenfalls nicht enterbten – Erben. Der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit des Testamentsvollstreckers stehen als Korrektiv gegenüber die Benachrichtigungspflichten des Testamentsvollstreckers, die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche des Erben aus §§ 2218, 666 BGB sowie verfahrensrechtlich die Möglichkeit, die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund zu beantragen. Alle genannten Rechte des Erben während der laufenden Testamentsvollstreckung dienen dazu sicher zu stellen, dass der Testamentsvollstrecker seinen ihm vom Erblasser auferlegten Pflichten, im Interesse des Erben zu handeln, nachkommt, und ggf. rechtzeitig die Entlassung des Testamentsvollstreckers erreichen zu können, bevor er dem Nachlass Schaden zufügt. Die Erfüllung der so verstandenen Pflichten des Testamentsvollstreckers wäre erheblich erschwert, würde man einem Dritten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sowie die damit verbundene Antragsbefugnis nach § 2227 BGB zubilligen, dessen Interessen der Testamentsvollstrecker nicht wahrzunehmen hat und dessen Interessenwahrnehmung ihm auch vom Erblasser nicht aufgetragen wurde. Es wäre absehbar, dass der Zessionar der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche primär seine eigenen Interessen gegenüber dem Testamentsvollstrecker verfolgen wollte, die er gegenüber dem Testamentsvollstrecker jedoch nicht durchsetzen kann, da dieser hierauf nicht verpflichtet ist. Demnach könnte der Testamentsvollstrecker bei einer Abtretung dieser Ansprüche die Leistung gegenüber dem neuen Rechtsinhaber nicht ohne eine Änderung ihres Inhalts, wie er vom Erblasser festgelegt worden war, erbringen, so dass die Abtretung nach § 399 BGB ausgeschlossen ist.

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Etwas anderes mag für die Pflicht zur Schlussrechnungslegung nach Beendigung der Verwaltung und damit nach Beendigung des Amtes und der hierdurch begründeten besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben gelten, ebenso wie für den Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses nach Beendigung der Verwaltung aus §§ 2218, 667 BGB. Dies braucht hier nicht entschieden zu werden, da vorliegend das Amt des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker noch nicht beendet ist.

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Etwas anderes mag auch gelten für die Abtretung derartiger Ansprüche unter mehreren Miterben oder zwischen Vor- und Nacherbe (vgl. hierzu die vorzitierte Entscheidung des OLG Köln, ZEV 2000, 213), da in diesen Fällen die Pflichtenbindung des Testamentsvollstreckers von vornherein auch gegenüber dem Zessionar besteht.

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Eine Ausnahme kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Zessionar hier ein Erbschaftskäufer ist. Zwar kann im Einzelfall eine ansonsten ausgeschlossene Abtretung von Rechten zulässig sein, wenn die Leistung gerade dem Zessionar letztlich zugutekommen soll (vgl. BGH NJW 1989, 1601, 1602 für die isolierte Abtretung von Auskunftsansprüchen des Erben an den Pflichtteilsberechtigten nebst weiteren Anwendungsbeispielen für Ausnahmen von der Unabtretbarkeit zugunsten einzelner bestimmter Personen). Wie bereits oben ausgeführt, erwirbt der Erbschaftskäufer mit dem Kaufvertrag den Anspruch auf Übertragung des Nachlasses mit dem zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestand. Er bedarf der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über die vorherige oder nachfolgende Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht. Ihm soll auch nicht der Hauptanspruch zugute kommen, dessen Verwirklichung die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche dienen. Denn der Erbschaftskäufer hat keinen Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass in seinem Interesse verwaltet, ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlassbestandes zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung. Vielmehr ist umgekehrt der Testamentsvollstrecker dem Erben dafür verantwortlich und darüber auskunftspflichtig, inwieweit und aus welchen Gründen er über den Nachlass zugunsten des Erbschaftskäufers verfügt oder nicht verfügt hat.

33

2.

34

Der Beteiligte zu 1) hat in seinem Antrag vom 20. Dezember 2009 darauf Bezug genommen, er sei vom Erben bevollmächtigt, für diesen die Absetzung des Beteiligten zu 2) zu beantragen. Ob er hiermit geltend machen will, er vertrete lediglich den Erben bei der Wahrnehmung seiner eigenen Rechte, ob durch den Verweis auf die Abtretungserklärung vom 15. September 2009 eine Bevollmächtigung hinreichend nachgewiesen ist (§ 11 Satz 1 FamFG) und ob der Beteiligte zu 1) überhaupt nach § 10 Abs. 2, 3 FamFG als Bevollmächtigter des Erben vertretungsbefugt wäre, braucht der Senat ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob die unterlassene Rechnungslegung gegenüber dem Erben trotz mehrfacher Mahnung über zehn Jahre hinweg einen wichtigen Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers darstellen könnte. Denn das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2010 ersichtlich nur den im eigenen Namen gestellten Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und zurückweisen wollen, wie sich bereits daraus ergibt, dass der Beteiligte zu 1) nur als Antragsteller und der Erbe überhaupt nicht im Rubrum des Beschlusses aufgeführt ist. Mangels einer erstinstanzlichen Entscheidung ist daher ein eventueller im Namen des Erben gestellter Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 2) aus seinem Amt noch nicht bei dem Beschwerdegericht angefallen.

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III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

37

Der Beschwerdewert wird auf 1.150.000,00 Euro (1.300.000,00 Euro abzüglich 150.000,00 Euro) festgesetzt.

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Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen. Die Antragsbefugnis eines Erbschaftskäufers nach § 2227 BGB ist bisher, soweit ersichtlich, noch nicht gerichtlich geklärt; ebenso wenig die Abtretbarkeit von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen des Erben während einer noch laufenden Testamentsvollstreckung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

42

Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden.

43

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: