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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 95/09·18.11.2009

Beschwerde gegen Ablehnung der Grundbucheinsicht aufgehoben, Zurückverweisung an Grundbuchamt

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Miteigentümer begehrt Einsicht in die Grundbücher benachbarter Flurstücke; das Grundbuchamt verweigerte dies und das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Streitpunkt ist, ob ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse im Sinne des §12 GBO dargelegt wurde. Das OLG hebt die Entscheidung auf und verweist an das Grundbuchamt zurück, weil die betroffene Grundakte nicht vorlag und eine Interessenabwägung möglich sein muss.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Einsichtsgesuchs erfolgreich; Aufhebung der Ablehnung und Zurückverweisung an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist Grundbucheinsicht zu gestatten, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt.

2

Ein berechtigtes Interesse ist enger als ein bloßes Interesse, aber weiter als ein rein rechtliches Interesse; auch tatsächliche, insbesondere wirtschaftliche Interessen genügen.

3

Die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks begründet ohne Darlegung konkreter, in räumlicher Nähe begründeter Umstände kein gegenwärtiges berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht.

4

Das Grundbuchamt hat bei der Entscheidung die berechtigten Belange des Antragstellers gegen die Interessen des Eigentümers abzuwägen und dem Eigentümer gegebenenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5

Fehlt dem entscheidenden Gericht die betroffene Grundakte, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückzuverweisen; bei Vorlage sind die betroffenen Grundakten und aktuellen Grundbuchauszüge beizufügen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 72 GBO§ Art. 112 Abs. 1 FGG-RG§ Art. 111 Satz 1 FGG-RG§ Art. 36 FGG-RG§ 71 Abs. 1 GBO§ 73 Abs. 2 GBO

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 15.10.2009 werden die Ablehnung des Antrages auf Grundbucheinsicht betreffend das Grundbuch von N., Blatt 0, und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2009 "N. Blatt 0000" einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.10.2009 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt des Amtsgerichts Bonn zu erneuter Entscheidung über den Einsichtsantrag zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller und seine Ehefrau sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von N. (Amtsgericht Bonn), Blatt 0000, Flur 0, Flurstück 000, eingetragenen Grundstücks. Er begehrt Einsicht in das Grundbuch der benachbarten Grundstücke Flurstücke 001 und 002.

4

In der Zeit zwischen dem 14.09.2009 und dem 18.09.2009 wurde dem Antragsteller vom Grundbuchamt die Einsicht verweigert. Die dagegen gerichtete Erinnerung vom 27.09.2009 hat der Richter mit Beschluss vom 29.09.2009 zurückgewiesen und ausgeführt, ein berechtigtes Interesse rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Umstand allein, dass die Ehefrau des Antragstellers ein benachbartes Grundstück erworben worden sei, genüge nicht.

5

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers gemäß dem von seiner Ehefrau mitunterzeichneten Schreiben vom 15.10.2009.

6

Er beruft sich auf ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Bei den betreffenden Grundstücken handele es sich um kleine Wege, die von den Anliegern und anderen Personen als Durchgang und Durchfahrt genutzt würden. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seien ungeklärt, insbesondere Nutzung, Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht. Man wisse weder, wer Eigentümer sei, noch, ob die Eigentümer eine Vereinbarung über die Nutzung und die Lasten der Grundstücke getroffen hätten; solche Vereinbarungen könnten als Grunddienstbarkeit oder Reallast in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden. Dies sei für die angrenzenden Eigentümer von erheblicher Bedeutung. Seine Ehefrau stimme der Einsichtnahme durch ihn zu und erteile ihm entsprechende Vollmacht.

7

Der Richter am Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.10.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Köln vorgelegt, welches sie an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat.

8

II.

9

Gemäß § 72 GBO in der gemäß Art. 112 Abs. 1, 36 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) am 01.09.2009 in Kraft getretenen Fassung ist zur Entscheidung über die Beschwerde das Oberlandesgericht berufen; der das Verfahren einleitende Antrag (Art. 111 Satz 1 FGG-RG) ist nach dem 01.09.2009 gestellt worden, nämlich nach der dienstlichen Äußerung vom 27.10.2009 in der Woche vom 14.09. – 18.09.2009. Die an keine Frist gebundene Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegt worden.

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Die Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

11

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Grundbucheinsicht zu gestatten, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt.

12

Ein berechtigtes Interesse ist auf der einen Seite enger als ein bloßes Interesse, geht auf der anderen Seite aber weiter als ein rechtliches Interesse; es genügt auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches oder öffentliches Interesse (Meikel/Böttcher, 10. Aufl. 2009, § 12 GBO, Rdn. 5; Bauer/von Oefele, § 12 GBO, 2. Aufl. 2006; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 13 Rdn. 18). Dabei kann das Einsichtsrecht aber nicht unbeschränkt gewährt werden; in diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern, gegeneinander abzuwägen.

13

Gemessen daran bedarf es der Darlegung konkreter Umstände, welche ein – gegenwärtiges - berechtigtes Interesse an der Einsicht begründen. Die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks genügt dafür noch nicht, solange der Nachbar nicht darlegt, aufgrund welcher konkreten, in der räumlichen Nähe begründeten Umstände er der Einsicht bedarf. In seiner Beschwerdeschrift vom 15.10.2009 trägt der Antragsteller vor, bei den Flurstücken 001 und 002 handele es sich um kleine Wege, die von den Anliegern als Durchgang und Durchfahrt genutzt würden, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ungeklärt seien. Ein berechtigtes – gegenwärtiges - Interesse des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau kann bei dieser Sachlage schon darin liegen, zu erfahren, ob und ggf. in welchem Umfang sie derzeit als Anlieger zur Benutzung der Wege befugt sind, was sich u.U. durch die begehrte Einsicht oder durch Nachfrage bei dem im Wege der Einsicht ermittelten Eigentümer klären ließe.

14

Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat aber verwehrt, weshalb es angezeigt war, die Sache zu erneuter Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da das Grundbuchamt auf Anforderung hin die Vorlage der betroffenen Grundakte N. Blatt 0 abgelehnt hat, kann der Senat nicht beurteilen, ob überwiegende Belange des Grundstückeigentümers einer Einsichtnahme durch den Antragsteller entgegenstehen und ggf. in welchem Umfang dem Antragsteller Einsicht zu gewähren ist. Dies wird das Grundbuchamt im Rahmen einer erneuten Entscheidung über den Antrag zu prüfen haben, wobei evt. aus der Akte ersichtliche entgegenstehende Belange in den Hintergrund treten könnten, wenn und soweit der Eigentümer keine Bedenken gegen die Einsichtnahme äußern würde, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde.

15

III.

16

Der Senat sieht es – auch im Hinblick auf künftige Fälle - als sachdienlich an, das Grundbuchamt darauf hinzuweisen, dass die Aktenführung hinsichtlich des Antrages auf Einsicht in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen gibt:

17

a)

18

Der mündlich gestellte Antrag auf Grundbucheinsicht und dessen – mit der Erinnerung angreifbare - Zurückweisung sind nicht sogleich durch einen datierten Vermerk aktenkundig gemacht worden, so dass es der Einholung einer dienstlichen Äußerung durch das Landgericht bedurfte, dem die Beschwerde vom Amtsgericht unzutreffend, nämlich ohne Prüfung des Zeitpunkts des Antragseingangs, zugeleitet wurde.

19

b)

20

Mit der Beschwerde hat das Amtsgericht lediglich die das Grundstück des Antragstellers und seiner Ehefrau betreffende Grundakte (N. Bl. 0000), nicht hingegen die Grundakte vorgelegt, auf welche sich das Einsichtsverfahren bezieht (N. Bl. 0); Akteneinsichtsgesuche sind Teil derjenigen Grundbuchakte, in welche Einsicht begehrt wird. Erforderlich wäre gewesen, was auch in künftigen Fällen zu beachten sein wird, der Beschwerde nebst der Grundakte, auf welche sich das Beschwerdeverfahren bezieht, einen aktuellen Grundbuchauszug zu dieser Akte und – falls zur Beurteilung der Antrags- und Beschwerdeberechtigung erforderlich – auch einen solchen betreffend das Grundstück des Antragstellers beizufügen.

21

c)

22

Ferner ist zu beanstanden, dass das Amtsgericht die den Einsichtsantrag betreffenden Schriftstücke in loser Form und dazu ohne Angabe der Grundbuchblattnummer, auf die sich die begehrte Einsicht beziehen soll, vorgelegt hat.

23

Falls es das Grundbuchamt für angezeigt hält, die mit einem Einsichtsantrag in Zusammenhang stehenden Schriftstücke nicht der Akte beizuheften, in welche Einsicht begehrt wird, wird darauf zu achten sein, dass diese Schriftstücke in der zeitlichen Folge ihres Eingangs gesondert unter Angabe des Aktenzeichens der Hauptakte geheftet werden.

24

Einer Kostenentscheidung war nicht veranlasst; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

25

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen.