Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Wx 9/04 2 Wx 10/04·20.06.2004

Scheidung macht Berliner Testament regelmäßig unwirksam; § 2268 Abs. 2 BGB eng auszulegen

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 2) begehrte nach Erteilung eines Alleinerbscheins an ein Ziehkind die Einziehung des Erbscheins und berief sich auf ein gemeinschaftliches Ehegattentestament aus 1958 zugunsten der Kinder als Schlusserben. Streitpunkt war, ob das Berliner Testament trotz Scheidung der Ehegatten 1967 nach § 2268 Abs. 2 BGB fortgalt und die Erblasserin 1996 noch gebunden war. Das OLG Köln verneinte eine Fortgeltung, weil ein (wirklicher oder hypothetischer) Wille der Ehegatten zur Wirksamkeit auch im Scheidungsfall nicht feststellbar war. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen; eine Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB schied aus.

Ausgang: Weitere Beschwerde mit dem Ziel der Erbscheineinziehung erfolglos; Alleinerbschein bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gemeinschaftliches Testament wird bei Auflösung der Ehe vor dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich insgesamt unwirksam (§§ 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 1 BGB); die Regel ist dispositiv und kann durch Auslegung widerlegt werden.

2

Die Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung setzt nach § 2268 Abs. 2 BGB voraus, dass durch Auslegung feststellbar ist, die Verfügungen wären auch für den Scheidungsfall getroffen worden; maßgeblich ist der (wirkliche oder hypothetische) Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

3

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist zu prüfen, ob ein mögliches Auslegungsergebnis mit dem Willen beider Testierenden vereinbar ist; einseitige Vorstellungen eines Ehegatten genügen nicht.

4

Nach Erteilung und Aushändigung eines Erbscheins ist eine weitere Beschwerde im Erbscheinsverfahren grundsätzlich nur noch mit dem Ziel statthaft, die Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB zu erreichen.

5

Spätere Umstände und späteres Verhalten können für die Auslegung nach § 2268 Abs. 2 BGB nur als Indiz für einen bereits bei Testamentserrichtung vorhandenen Willen herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 2268 Abs. 2 BGB§ 2361 BGB§ 27 Abs. 1 FGG§ 546 ZPO§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 2268 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 T 115+117/03

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) vom 30. März 2004 gegen die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2004 – 11 T 115/03 und 11 T 117/03 – werden zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der weiteren Beschwerdeverfahren einschließlich die der Beteiligten zu 1) sowie den Beteiligten zu 3) bis 5) insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Gründe

2

1.

3

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Kinder der Erblasserin aus ihrer Ehe mit Herrn A B. Diese Ehe wurde am 2. März 1967 geschieden. Der Vater der Beteiligten zu 1) bis 4) verstarb am 6. Januar 1971.

4

Die Eheleute hatten am 12. Juni 1958 ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt errichtet:

5

„Testament!

6

Wir, die Eheleute A B und C B geb. D, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Unsere Kinder E, F, G und H sollen beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nichts bekommen. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erhalten die Kinder E, F, G und H den Nachlass zu gleichen Teilen.

7

I, den 12. Juni 1958

8

A B

9

Vorstehendes Testament soll auch als mein Testament gelten.

10

I den 12. Juni 1958

11

C B geb. D“

12

Am 25. Januar 1995 errichtete die Erblasserin in Spanien ein in deutscher und spanischer Sprache beurkundetes notarielles Testament. Darin erklärte sie, in einziger Ehe mit Herrn A B verheiratet gewesen zu sein, und daß aus dieser Ehe eine Tochter [= die Beteiligte zu 1)] stamme. Weiter heißt es in der Urkunde:

13

„ZWEITENS. Für alle ihre Vermögenswerte, Rechte und Ansprüche, die sie bei ihrem Ableben auf spanischem Gebiet hat, setzt sie – die Erblasserin – ihre Tochter G B zur Erbin ein.

14

DRITTENS. Die Erblasserin erklärt, dass diese Verfügung nach ihrem Landesrecht einwandfrei durchführbar sei, und nachdem sie auf die in Spanien befindlichen Vermögenswerte beschränkt ist, sollen für diejenigen in anderen Ländern die Verfügungen gelten, die sie darüber getroffen hat oder sie zukünftig unabhängig von vorliegender treffen möge.“

15

Am 28. November 1996 errichtete die Erblasserin in Deutschland ein notarielles Testament (Urkundenrolle-Nr. 1xxx/96 der Notarin J in K). Einleitend erklärte sie, durch frühere Verfügungen von Todes wegen an derTestamentserrichtung nicht gehindert zu sein. Weiterhin heißt es u.a.:

16

„§ 1

17

Hierdurch widerrufe ich alle meine bisherigen – auch etwaigen – Verfügungen von Todes wegen, jedoch nicht mein Testament, welches ich auf Teneriffa errichtet habe.

18

§ 2

19

Zu meinem alleinigen und unbeschränkten Erben bestimme ich hiermit mein Ziehkind:

20

Herr L M, Auszubildender, geboren am xx.xx.1974, wohnhaft in meinem Hause zu K-N, O 36.

21

Klarstellend bemerke ich, daß mein Hauptvermögen mein Haus O 36 ist, eingetragen im Grundbuch von N-Land Blatt 5xxx.

22

Eine Ersatzerbenbestimmung will ich heute noch nicht treffen.“

23

Des weiteren setzte die Erblasserin verschiedene Vermächtnisse aus und bestimmte die Testamentsvollstreckung durch die Beteiligte zu 1).

24

Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Erteilung eines sie zu Anteilen von je ¼ ausweisenden Erbscheins beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, durch die Scheidung der Eltern im Jahre 1967 sei das gemeinschaftliche Testament nicht unwirksam geworden, sondern habe nach § 2268 Abs. 2 BGB weiterhin Geltung behalten. Das Verhältnis der Ehegatten nach der Scheidung sei nicht derart zerrüttet gewesen, daß von der Scheidung auch das gemeinschaftliche Ehegattentestament erfaßt werden sollte. Der Beteiligte zu 5) hat am 11. Februar 2003 einen Antrag auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins gestellt.

25

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 13. Juni 2003 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 4) zurückgewiesen und zugleich die Erteilung eines den Beteiligten zu 5) als Alleinerben ausweisenden Erbscheins angekündigt. Gegen diese Entscheidungen haben die Beteiligten zu 1) bis 3) Beschwerden erhoben, die das Landgericht durch Beschluß vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen hat. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) vom 30. März 2004. Bereits am 6. März 2004 hat das Amtsgericht Brühl einen den Beteiligten zu 5) als Alleinerben ausweisenden Erbschein erteilt. Insoweit beantragt die Beteiligte zu 2) nunmehr, die Einziehung des erteilten Erbscheins anzuordnen.

26

2.

27

a)

28

Die an keine Frist gebundenen, in rechter Form (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG) eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) sind nicht begründet. Sie sind allerdings nach Erteilung des Erbscheins durch Hinausgabe einer Ausfertigung an den Beteiligten zu 5) ausschließlich mit dem Ziel statthaft, den Erbschein gemäß § 2361 BGB einzuziehen (st. Rspr. vgl. BayObLG, FamRZ 1976, 102 [103]; BayObLG, FamRZ 1996, 1113; OLG Zweibrücken, OLGZ 1984, 3 [5]; Bassenge, FGG, 9. Auflage 2002, § 84 Rn 25; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 84 Rn 4; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Auflage, § 2353 Rn 31). Dahin sind die Beschwerden der Beteiligten zu 2), auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. Juni 2004, umzudeuten.

29

b)

30

In der Sache haben die Rechtsmittel keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts beruhen nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

31

Die Voraussetzungen für eine Einziehung des nunmehr erteilten Erbscheins sind nicht gegeben. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, die Erblasserin habe den Beteiligten zu 5) wirksam mit notariellem Testament vom 28. November 1996 zum Alleinerben eingesetzt. Die Erblasserin war nicht gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 12. Juni 1958 an einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Beteiligten zu 5) gebunden. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung hat die von der Wechselbezüglichkeit abhängige Bindungswirkung der angeordneten Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) beseitigt; dem steht die Vorschrift des § 2268 Abs. 2 BGB nicht entgegen.

32

Ein gemeinschaftliches Testament ist grundsätzlich gemäß den §§ 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, wenn die Ehe der Testierenden vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Regelfall vom Bestehen ihrer Ehe bis zum Tod ausgehen. Die Lebenserfahrung spricht dafür, daß sie nicht gemeinschaftlich testiert hätten, wenn sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet hätten. Der Gesetzgeber hat es als zweckmäßig angesehen, mit dem Wegfall der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments die Unwirksamkeit sämtlicher darin enthaltener letztwilliger Verfügungen vorzusehen. Auf diese Weise werde die schwierige Unterscheidung zwischen wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen Verfügungen entbehrlich (BayObLGZ 1993, 240 [245]; BayObLG, NJW 1996, 133; OLG Hamm, OLGZ, 1992, 272 [273]). § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28 [29]; BayObLGZ 1993, 240 [245 f.]; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272 [274]).

33

Ausnahmsweise bleiben gemäß § 2268 Abs. 2 BGB die Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments wirksam, wenn anzunehmen ist, daß sie auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen sein würden. Dabei ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB) zu ermitteln, obderen Weitergeltung für den Fall der Ehescheidung dem wirklichen oder, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, dem mutmaßlichen (hypothetischen) Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprochen hat. Hierbei kommt es nicht allein auf den Willen des Erblassers an, um dessen Verfügung es geht. Diese ist Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments, so daß bei ihrer Auslegung zu prüfen ist, ob ein nach dem Verhalten des einenEhegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (BGH, NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 240 [246]; BayObLG, NJW 1996, 133). Da es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde, können spätere Umstände allenfalls als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 1960, 28 [29]; BGH, FamRZ 1961, 364 [366]; BayObLG, FamRZ 1993, 362 [363]; BayObLG, NJW 1996, 133 [134]; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272 [274]; OLG Frankfurt, Rpfleger 178, 412 [413]).

34

Vor diesem Ausgangspunkt hat das Landgericht die Fortgeltung der ursprünglichen testamentarischen Anordnungen über die Scheidung hinaus verneint. Einen im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Testaments - im Jahre 1958 – gegebenen wirklichen oder hypothetischen Aufrechterhaltungswillen der Ehegatten vermochte die Kammer nicht festzustellen.

35

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Ehegatten schon im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 12. Juni 1958 mit der späteren Scheidung der damaligen Ehe gerechnet haben. Ein auf die Fortgeltung dieses Testaments gerichteter wirklicher Wille der Testierenden kommt daher nicht in Betracht. Die Kammer ist ebenfalls auf Grund des Inhalts der Testamentsurkunde und der von ihr ermittelten sonstigen Umständen zu dem Ergebnis gelangt, die Aufrechterhaltung der in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselseitigen Erbeinsetzungen sowie die Bestimmung der gemeinsamen Kinder als Schlußerben unabhängig von dem Fortbestand der Ehe habe nicht dem mutmaßlichen (hypothetischen) Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung entsprochen. Sie hat insoweit ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht könne nicht davon ausgegangen werden, die Ehegatten hätten die letztwillige Verfügung auch dann getroffen, wenn sie im Jahre 1958 bei der Testamentserrichtung vorausschauend die Scheidung der Ehe bedacht hätten. Diese Auffassung hat die Kammer darauf gestützt, die Erblasserin habe bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments keine Veranlassung gehabt, ihrem Ehemann – auch im Falle einer Scheidung – das Hausgrundstück, welches sie von ihren Eltern zu erwarten hatte, zukommen zu lassen. Ebensowenig könne ein hypothetischer Willen des Vaters der Beteiligten zu 1) bis 4) festgestellt werden, seine Ehefrau, unabhängig von dem Fortbestand der Ehe, als Alleinerbin einzusetzen. Aus einer Gesamtschau der festgestellten Umstände hat das Landgericht den Schluß gezogen, die Eheleuten seien bei der Errichtung der gemeinschaftlichen Testaments im Jahre 1958 nicht durch ein von dem Fortbestand der Ehe unabhängiges, jeweils eigenes Motiv bestimmt worden. Aus diesem Grunde stehe die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zur Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann.

36

Diese Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 12. Juni 1958 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich und steht mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang. Insbesondere liegt der Entscheidung keine unrichtigen Anwendung des § 2268 Abs. 2 BGB zugrunde. Die Beschwerdekammer hat alle maßgeblichen Umstände beachtet. Sie hat auch die von der weiteren Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des BayObLG vom 8. Juni 1993 (FamRZ 1994, 193 ff. = BayObLGZ 1993, 240 ff.) und die dort aufgestellten Grundsätze berücksichtigt. Das Landgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, daß die Wechselbezüglichkeit einer letztwilligen Verfügung im Fall der Eheauflösung ausnahmsweise bestehen bleiben kann, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere, wenn gemeinschaftliche Kinder bedacht worden sind (vgl. BayObLGZ 1993, 240 [246]; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Auflage 2004, § 2268 Rn 2). Indes hat es diese besonderen Umstände vorliegend verneint. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So enthält das von den Ehegatten errichtete „Berliner Testament“ die vorrangige uneingeschränkte Erbeinsetzung des jeweils Überlebenden, während die Einsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) als Schlußerben nachrangig ist. Da die Eheleute die Verfügung gegenseitig getroffen haben, zielt sie darauf, daß der beiderseitige Nachlaß erst nach dem Tode des Letztversterbenden den Kindern zufallen sollte. Insoweit haben die Ehegatten den Kindern eine vom überlebenden Ehegatten und damit auch von dem Bestehen der Ehe abhängige Rechtsstellung eingeräumt. Aus dem Umstand, daß die Ehegatten nach der Behauptung der Beteiligten zu 2) auch nach der Scheidung ein gutes Verhältnis zueinander hatten, brauchte das Landgericht ebensowenig zwingend entnehmen, die Erblasserin habe bereits bei Errichtung des Testaments im Jahre 1958 die Erbeinsetzung auch für den Fall des Scheiterns der Ehe bindend aufrechterhalten wollen (vgl. allgemein BayObLG, NJW-RR 1993, 12 [13]). Tatsächlich ist auch die Erblasserin, wie sie durch die später abweichenden testamentarischen Anordnungen zum Ausdruck gebracht hat, selbst davon ausgegangen, sie sei nicht (mehr) durch die früheren wechselseitigen Verfügungen gebunden.

37

3.

38

Die weiteren Beschwerden müssen daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

39

Geschäftswert der Verfahren der weiteren Beschwerden:

40

insgesamt 155.000,00 €

41

(in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Landgerichts)