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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 82/23, 2 Wx 93/23, 2 Wx 94/23·03.07.2023

Grundbuchbeschwerde: Eintragung der Eigentumsumschreibung an vermessener Teilfläche

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar beantragte die Eintragung der Eigentumsumschreibung einer vermessenen Teilfläche; das Grundbuchamt lehnte dies mit der Auffassung ab, das Wohnungseigentum müsse aufgehoben werden. Das OLG Köln hob die Zurückweisung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt. Es stellte klar, dass für die Umschreibung keine Gesamtabhebung des Wohnungseigentums erforderlich ist und eine Auflassung konkludent als aufschiebend bedingte Aufhebung gewertet werden kann.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Eigentumsumschreibung an vermessener Teilfläche stattgegeben; Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Umschreibung eines vermessenen Grundstücksteils in das Grundbuch setzt nicht voraus, dass das bestehende Wohnungseigentum insgesamt aufgehoben wird; eine Realteilung nach § 1 Abs. 4 WEG kann ohne Aufhebung sämtlicher Sondereigentumsrechte erfolgen, wenn die Teilfläche nicht in den räumlichen Bereich des Sondereigentums fällt.

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Befindet sich die veräußerte Teilfläche nicht im Bereich des Sondereigentums, genügt für die Verfügung über die Teilfläche die Zustimmung aller Eigentümer; eine gesonderte Aufhebung des Sondereigentums ist nicht erforderlich.

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Eine Auflassung über eine noch nicht vermessene Teilfläche kann als konkludente, aufschiebend bedingte Aufhebungserklärung ausgelegt werden; sie muss nicht bereits vor Eintragung des Wohnungseigentums wirksam geworden sein, sondern wirkt mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung.

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Für die Eintragung ist kein zusätzlicher Nachweis erforderlich, dass Nebenbestimmungen zum Sondereigentum (z.B. Sondernutzungsrechte) unberührt bleiben; solche Regelungen hindern nicht die Veräußerung von Gemeinschaftseigentum, wenn alle Eigentümer beteiligt sind.

Relevante Normen
§ 71 GBO§ 1 Abs. 4 WEG§ 7 GBO§ 6 WEG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 25.04.2023 wird der

am 12.04.2023 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des

Amtsgerichts – Grundbuchamts – Siegburg vom 06.04.2023, NK-N09-

1, aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag vom 11.10.2022

erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu

entscheiden.

Gründe

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I.

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Mit Teilungserklärung vom 18.03.2002 (URNr. N01 des verfahrensbevollmächtigten Notars,

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Bl. 3 ff. in Grundakte N02) begründeten Frau U. A.-J. und Herr M. J., an dem zuvor

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gekauften im Grundbuch von S., Blatt N03, verzeichneten Grundbesitz Gemarkung S., Flur X,

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Flurstück N04, als werdende Eigentümer zwei Wohnungseigentumseinheiten mit

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Miteigentumsanteilen von 58,08/100 bzw. 41,92/100 Anteil. Der entsprechende

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Miteigentumsanteil der Frau A.-J. wurde in Blatt N02 und der entsprechende Miteigentumsanteil

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des Herrn J. wurde in Blatt N08 eingetragen.

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Mit Vertrag vom selben Tage (UR Nr. N12, Bl. 82 ff. in Grundakte N03)

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verkauften sie der Beteiligten zu 2. unter Bezugnahme auf einen Lageplan eine noch zu

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vermessende Teilfläche aus dem vorgenannten Flurstück. Zu Gunsten der Beteiligten

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Eigentumsübertragungsvormerkung in Bezug auf die Teilfläche eingetragen.

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Nach dem Tod der Frau A.-J. schloss der Beteiligte zu 1. am

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2.12.2011 mit seinen beiden Schwestern einen Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag,

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zu 2. wurde im Grundbuch gemäß Bewilligung eine in welchem der in Blatt N02 verzeichnete

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Miteigentumsanteil dem Beteiligten zu 1. zugewiesen wurde und entsprechende Auflassungen

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erklärt wurden (Bl. 32 ff. in Grundakte Blatt N02). Am 21.03.2012 wurde der Beteiligte zu 1. in

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Blatt N02 im Wege der Berichtigung „auf Grund Erbfolge (Amtsgericht Siegburg, 46 IV 468/94) und

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Auflassung vom 22.12.2011“ als Eigentümer eingetragen.

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Durch Vertrag vom 02.04.2012 (Bl. 4 in Grundakte Blatt N08) verkaufte Herr J.

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seinen in Blatt N08 verzeichneten Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 1., der am

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08.05.2012 aufgrund der im vorgenannten Vertrag erklärten Auflassung als

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Eigentümer eingetragen wurde.

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Im Jahre 2016 wurde nach Vermessung das genannte Flurstück N04 in die Flurstücke

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N05 (Verkehrsfläche, 28 qm) und N06 (Gebäude- und Freifläche, 1646 qm)

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fortgeschrieben. Durch Erklärung vom 04.04.2017 (UR Nr. N07, Bl. 54 ff. in

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Grundakte Blatt N02) änderte der Beteiligte zu 1. die Verbindung von

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Miteigentumsanteil und Sondereigentum an dem vorbenannten Grundbesitz und

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bildete drei Miteigentumsanteile, die unter Schließung der Grundbuchblätter N02 und

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N08 in den Wohnungsgrundbuchblättern N09, N10 und N11 eingetragen

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wurden.

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Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 hat der Notar zum „Grundbuch von S. Blatt

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N02 und N08 bzw. Folgestellen“ unter Bezugnahme auf seine Urkunde N12

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vom 18.03.2002 die Freigabe des Flurstücks N06 aus der Eigentumsvormerkung II/1

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nebst Löschung und die Eintragung des Eigentumswechsels auf den in der Urkunde

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bezeichneten Käufer (die Beteiligte zu 2.) bewilligt und beantragt (Bl. 1). Mit Schriftsatz

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vom 27.02.2023 hat er – da laut einem Gutachten des Deutschen Notarinstituts eine

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Genehmigung des Beteiligten zu 1. nur wegen der Rechtsnachfolge durch Auflassung

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erforderlich sei – eine mit beglaubigter Unterschrift versehene Genehmigung des

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Beteiligten zu 1. vom 23.02.2023 zu der Urkunde Nr. N12 vom 18.03.2002

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nachgereicht (Bl. 12 f.).

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Mit Zwischenverfügung vom 07.03.2023 hat die Grundbuchrechtspflegerin die

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Auffassung vertreten, es sei die Aufhebung des Wohnungseigentums an der

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vermessenen und katasteramtlich fortgeschriebenen Teilfläche erforderlich. Zum

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Zeitpunkt der Auflassung am 18.03.2002 sei das Wohnungseigentum noch nicht im

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Grundbuch eingetragen gewesen; in der Auflassung der Teilfläche könne daher nicht

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die konkludente Erklärung über die Aufhebung des Wohnungseigentums enthalten

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gewesen sein. Der Notar hat die Ansicht vertreten, eine Teilaufhebung der WEG-

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Aufteilung an der veräußerten Teilfläche sei nicht notwendig, sodass sich die Frage,

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ob die Auflassung eine solche Aufhebung enthalte, gar nicht erst stelle. Zudem sei es

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für eine konkludente Aufhebung des Wohnungseigentums unerheblich, ob das

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Wohnungseigentum bereits eingetragen war. Daraus, dass die Teilungserklärung

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zuvor am selben Tag beurkundet worden sei, ergebe sich die entsprechende

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Auslegung zwanglos.

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Nachdem der Notar dieser Auffassung entgegengetreten war, hat die

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Grundbuchrechtspflegerin durch am 12.04.2023 erlassenen Beschluss vom

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06.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Antrag vom 11.10.2022

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zurückgewiesen (Bl. 30 ff.).

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Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Notars vom 25.04.2023 namens der

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Beteiligten eingelegte Beschwerde, mit welcher der bereits zuvor dargelegte

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Standpunkt unter Vertiefung weitervertreten wird (Bl. 56 ff.). Das Grundbuchamt hat

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der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur

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Entscheidung vorgelegt (Bl. 107 f.).

65

II.

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Die nach § 71 GBO zulässige Grundbuchbeschwerde hat in der Sache insoweit

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Erfolg, als sie zur Aufhebung der Zurückweisung des Antrages führt. Denn das vom

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Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

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Die Eigentumsumschreibung an der verkauften Teilfläche (jetzt Flurstück N05) aus dem

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ursprünglichen Flurstück N04 setzt nicht voraus, dass eine Aufhebung des

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Wohnungseigentums erklärt wird.

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Nach – soweit ersichtlich – heute nicht mehr bestrittener Auffassung setzt eine

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Realteilung unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 4 WEG ohnehin nicht voraus, dass

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das Wohnungseigentum insgesamt (vorliegend also in Bezug auf beide Flurstücke

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N05 und N06 als die Bestandteile des früheren Flurstücks N04) aufgehoben wird,

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sondern ist die Abschreibung eines realen Grundstückteils ohne Aufhebung sämtlicher

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Sondereigentumsrechte möglich, wenn sich die abzuschreibende Grundstücksfläche

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nicht im räumlichen Bereich von Sondereigentum befindet (KG NJOZ 2012, 604 f.).

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Befindet sich die Teilfläche nicht im Bereich des Sondereigentums, bedarf es keiner

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Aufhebung  eines Sondereigentums, sondern als Verfügung über Gemeinschaftseigentum

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nur der Zustimmung aller Eigentümer (Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 2019,

82

§ 7 GBO Rn. 6; Zimmer in Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2022, § 1 Rn. 31).

83

Soweit in der vom Grundbuchamt herangezogenen Fundstelle

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(Abramenko in Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2022, § 6 Rn. 6) von einer Aufhebung des

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„Wohnungseigentums“ die Rede ist, kann darunter nichts Anderes als "Sondereigentum“ verstanden werden.

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Dass im vorliegenden Fall das vermessene Flurstück N05 („Verkehrsfläche“) nicht in

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den räumlichen Bereich eines Sondereigentums fällt, lässt sich auf der Grundlage des

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der Verkaufsurkunde vom 18.03.2022 beigefügten Lageplanes (A-B-C-D) in

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Verbindung mit dem Kartenauszug aus TIM-online (Bl. 17) hier mit hinreichender

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Gewissheit feststellen; hierbei handelt es sich um eine am Rand des ursprünglichen

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Flurstücks N04 gelegene streifenförmige Teilfläche, welcher der kaufenden Beteiligten

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zu 2. als Verkehrsfläche dienen sollte. Soweit das Grundbuchamt im

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Nichtabhilfebeschluss einen Nachweis vermisst, dass „Nebenbestimmungen zum

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Inhalt des Sondereigentums (z.B. Sondernutzungsrechte) unberührt sind“, bedarf es

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eines solchen Nachweises nicht. Denn etwaige Regelungen über die Nutzung von

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Gemeinschaftseigentum, wie etwa Sondernutzungsrechte, hindern nicht eine

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Veräußerung unter Beteiligung aller Eigentümer.

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Auch wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Aufhebung des

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Wohnungseigentums in Bezug auf die verkaufte Teilfläche erforderlich wäre, ist hier

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eine solche erfolgt: Diese ist von den Verkäufern konkludent durch die in der

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Verkaufsurkunde vom 18.03.2002 enthaltene Auflassung der im Plan dargestellten

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und noch nicht vermessenen Teilfläche erklärt worden, indes aufschiebend bedingt

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auf die Buchung der Teilfläche als eigenes Flurstück. Auch sachenrechtliche

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Willenserklärungen sind der Auslegung zugänglich (zur Auslegung der Veräußerung

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einer Teilfläche als konkludente Aufhebung vgl. Keller/Munzig a.a.O. sowie Weber in:

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Kölner Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl. 2023, Rn. 371). Es ist davon

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auszugehen, dass die verkaufenden Eigentümer einen Vollzug des Verkaufs nach

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Buchung der Teilfläche nicht durch die am selben Tage wie der Verkauf erfolgte

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Bildung von Wohnungseigentum vereiteln wollten. Einer solchen Auslegung steht,

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anders als das Grundbuchamt meint, nicht entgegen, dass das Wohnungseigentum

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bei Erklärung der Auflassung der Teilfläche noch nicht eingetragen war. Denn es

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genügt, dass das Wohnungseigentum im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

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Aufhebungserklärung entstanden war: Die Aufhebungserklärung in Bezug auf die

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Teilfläche muss nicht wirksam werden, bevor die Teilfläche durch Buchung als eigenes

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Flurstück umschreibungsfähig wird; aufgrund dessen kann der Auflassungserklärung

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eine entsprechend aufschiebend bedingte Aufhebungserklärung entnommen werden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.