Zuständigkeitsentscheidung: OLG nicht zuständig für Beschwerde gegen Nachtragsliquidator-Beschluss
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter erhob Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln zur Aufhebung der Bestellung eines Nachtragsliquidators. Das OLG Köln hielt sich für nicht zuständig, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurde und damit weiterhin die bis 31. August 2009 geltenden Verfahrensregeln gelten. Nach diesem alten Recht bestimmt sich der Rechtsmittelzug, sodass die Beschwerde dem Landgericht und nicht dem Oberlandesgericht zuzuweisen ist. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückgegeben; Gerichtskosten vor dem OLG wurden nicht erhoben.
Ausgang: OLG Köln für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig; Sache an das Amtsgericht Köln zurückgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 FGG-RG bewirkt, dass auf vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensbestimmungen weiter anzuwenden sind.
Sind die früheren Verfahrensvorschriften anzuwenden, richtet sich auch der Rechtsmittelzug nach dem bisherigen Recht; Zuständigkeiten der Beschwerdegerichte werden nicht nach der Neufassung, sondern nach dem früheren Recht bestimmt.
Für ein vor dem Stichtag eingeleitetes Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators ist das Beschwerdegericht nach dem früheren Recht (vgl. § 19 Abs. 2 FGG) das Landgericht; das Oberlandesgericht ist nicht zuständig.
Über etwa im vorgelegten Verfahren entstandene Gerichtskosten vor dem Beschwerdegericht entscheidet die zuständige Kostenordnung (hier: § 16 Abs. 1 KostO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) vom 29. März 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12. März 2010 - HRB 00000 - nicht zuständig. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückgegeben.
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesge-richt werden nicht erhoben.
Gründe
1. Auf einen am 17. Juli 2009 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen,
von dem Beteiligten zu 3) unterzeichneten Antrag vom 15. Juli 2009 hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 11. September 2009 die Nachtragsliquidation betreffend die im Rubrum bezeichnete Gesellschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1) zum Nachtragsliquidator bestellt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 15. Januar 2010 hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 12. März 2010 abgeholfen, seinen Beschluss vom 11. September 2009 aufgehoben und den Nachtragsliquidator aus seinem Amt entlassen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit einer unter dem 29. März 2010 erstellten, am 1. April 2010 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Rechtsmittelschrift. Durch Beschluss vom 1. Juni 2010 hat der Richter des Amtsgerichts diesem von ihm als Beschwerde ausgelegten Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache "dem Beschwerdegericht" zur Entscheidung vorgelegt. Mit einer den Beteiligten nicht bekannt gegebenen Begleitverfügung vom selben Tage hat er die Akte "dem Oberlandesgericht, Beschwerdesenat … mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt".
2. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel
vom 29. März 2010 nicht zuständig. Der Senat gibt die ihm mit der Vorlageverfügung des Richters des Amtsgerichts vom 1. Juni 2010 zugeleitete Sache deshalb an das Amtsgericht Köln zurück.
Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiter die bis zum 31. August 2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Ein vor dem 1. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig nach dem bisherigen Verfahrensrecht abzuwickeln. Nach einhelliger Rechtsprechung richten sich dann auch der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren nach dem bisher geltenden Recht (vgl. Senat, FGPrax 2009, 240; Senat, FGPrax 2009, 286; Senat, FGPrax 2009, 287 [288]; OLG Köln [16. Zivilsenat], FGPrax 2009, 241 mit Anm. Sternal; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284 mit Anm. Sternal, OLG Hamm, FGPrax 2009, 285; OLG Schleswig, FGPrax 2009, 289 [290]; OLG Stuttgart, FGPrax 2009, 292; so auch Bahrenfuss, FamFG, 2009, Einl. Rdn. 69; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 2; Sternal, FGPrax 2009, 242).
Das vorliegende Verfahren ist durch den am 17. Juli 2009 - und damit noch vor dem genannten Stichtag - bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators eingegangen. Damit richten sich nicht nur das Verfahren zur Entscheidung über diesen Antrag, sondern auch das Rechtsmittelverfahren und der Rechtsmittelzug hier noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht. Dies gilt sowohl für das Verfahren der von dem Beteiligten zu 2) eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. September 2009, mit welchen dem genannten Antrag entsprochen und ein Nachtragsliquidator bestellt worden war, als auch für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. März 2010, mit welchem jener ersten Beschwerde abgeholfen wurde. Beschwerdegericht ist deshalb hier nicht das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.F., sondern das Landgericht nach § 19 Abs. 2 FGG. Die dem Oberlandesgericht von dem Amtsgericht vorgelegte Sache ist mithin an das Amtsgericht zurückzugeben.
Die Entscheidung über etwa im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandene Kosten beruht auf § 16 Abs. 1 KostO.