Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld im Beschwerdeverfahren nach §335 HGB verworfen
KI-Zusammenfassung
Ein Zeuge (Beteiligter zu 2) legte sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts wegen Nichterscheinens im Beschwerdeverfahren nach §335 HGB ein. Zentral war, ob das Rechtsmittel statthaft ist oder die Rechtsbeschwerde erforderlich und zuvor zuzulassen war. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung keine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 S.1 Nr.2 ZPO enthielt. Ein späterer Nichtabhilfebeschluss kann die fehlende Zulassung nicht ersetzen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen war
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren nach §335 Abs.4 und 5 HGB ist als Beschwerdeverfahren ausgestaltet; das Landgericht handelt dabei als Beschwerdegericht.
Die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen kann nur durch die Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn diese in dem angefochtenen Beschluss nach §574 Abs.1 S.1 Nr.2 ZPO ausdrücklich zugelassen ist.
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch einen späteren Nichtabhilfebeschluss ist unwirksam; die Entscheidung über die Zulassung muss in dem angefochtenen Beschluss selbst getroffen sein.
Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die entsprechenden zivilprozessualen Vorschriften der ZPO; die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30 T 459/08
Leitsatz
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz.
die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen kann nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn diese durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11. August 2009 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 20. Juli 2009, 30 T 459/08, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Rubrum
1.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 hat das Bundesamt für Justiz gegen die Beteiligte zu 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2008 sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben. Nachdem der Beteiligten zu 2) als Zeugen zu dem vom Gericht bestimmten Termin vom 20. Juli 2009 nicht erschienen ist, hat das Landgericht gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 250,00 €, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft je 50,00 € Ordnungsgeld festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der sofortigen Beschwerde vom 11. August 2009. Das Landgericht hat dieser Beschwerde durch Beschluss vom 14. September 2009 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11. August 2009 gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 20. Juli 2009 ist nicht zulässig, weil sie nicht in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 20. Juli 2009 zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.
Bei dem Verfahren zur Hauptsache, der Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Verfügung des Bundesamtes für Justiz, vom 23. Oktober 2008 handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB und damit - wie § 335 Abs. 4 HGB bestimmt - um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In dem vorliegenden Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Durchführung der Beweisaufnahme und damit auch die Regelung über die Festsetzung von Ordnungsmittel gegen Zeugen entsprechend anzuwenden (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., 380 Abs. 3 ZPO, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 15 Rn. 30 m.w.N.).
Im Rahmen dieser entsprechenden Anwendbarkeit richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften. Für das Rechtsmittelverfahren im Übrigen – insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung berufenen Gericht, der Form und Frist – gelten hingegen die Regelungen der §§ 19 ff. FGG (vgl. Senat, FGPrax 2002, 230 m.w.N:; BayObLG, FGPrax 2002, 119 [120]).
Bei dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juli 2009, mit dem das Ordnungsmittel gegen den Zeugen verhängt worden ist, handelt es sich um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Denn das Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist vom Gesetz als Beschwerdeverfahren ausgestaltet: Das Landgericht wird hier als Beschwerdegericht tätig, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat (vgl. Senat, FGPrax 2008, 216; Senat, FGPrax 2009, 29 [30]; Senat, FGPrax 2009, 180). Auch wenn die Anfechtung der Verhängung eines Ordnungsmittels im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB nicht generell durch § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB ausgeschlossen ist, weil sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Nebenverfahren der Ablehnung nach der Zivilprozessordnung richtet (vgl. Senat, FGPrax 2008, 216 zu der insoweit gleich gelagerten Frage eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung; Senat, FGPrax 2009, 180 zu der insoweit gleich gelagerten Frage eines Rechtsmittels in einem Ablehnungsverfahren), kann die Verhängung eines Ordnungsmittels nur nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anfechtung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten werden.
Hiernach ist gegen die (erstmalige) Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde als einziges Rechtsmittel dann gegeben, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 15 Rn. 30; Thomas/Putz/Reichold, § 381 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 380 Rn. 10; jew. für die sofortige Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Senat, FGPrax 2005, 205; Senat, FGPrax 2009, 180; BGH, FamRZ 2004, 617; BGH, MDR 2005, 409; BayObLG, FGPrax 2002, 119; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 361; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 127; OLG Saarbrücken, OLGR 2007, 683; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1507; jew. für die gleich gelagerte Problematik bei der erstmaligen Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen in der Beschwerdeinstanz; Senat, Beschluss vom 11. November 2009, 2 Wx 101/09; BGH, NJW-RR 2004, 1077; OLG Hamm, FamRZ 2003, 165 [166 f.]; jew. für die gleich gelagerte Problematik bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht). Zuständig für die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel ist in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit – in den bis zum 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Auflage 2009, Art. 111 FGG-RG Rn. 2) - allerdings nicht der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG), sondern nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht (Senat, FGPrax 2002, 230; Senat, FGPrax 2009, 180; vgl. auch BGH FamRZ 2004, 617; OLG Saarbrücken, aaO).
Vorliegend fehlt es an der entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung des Rechtsmittels. Den Ausspruch, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde, enthält der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 20. Juli 2009 nicht. Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 14. September 2009 vermag aus doppeltem Grund die fehlende Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den angefochtenen Beschluss vom 20. Juli 2009 nicht zu ersetzen. Zum einen enthält die Entscheidung vom 14. September 2009 schon ihrem Inhalt nach keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat in ihr lediglich ausgeführt, dass der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen werde, und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt, damit aber weder ausdrücklich noch konkludent eine Entscheidung darüber getroffen, dass das Rechtsmittel aus einem der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichneten Gründe zugelassen werde. Abgesehen hiervon wäre eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auch unwirksam, weil die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO "in dem Beschluss", d.h. in der angefochtenen Entscheidung selbst - und somit nicht erst später - getroffen worden sein muss (vgl. BGH NJW 2004, 779; Senat, Beschluss vom 27. April 2005, 2 Wx 8/05; Senat, FGPrax 2009, 180; Zöller/Gummer, aaO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 294; Senat, Beschluss vom 13. August 2007, 2 Wx 40/07; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1507; vielmehr ist die Nichtzulassung unanfechtbar.
Da das Rechtsmittel somit nicht zulässig ist, muss es mit der Kostenfolge aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG verworfen werden. Im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung unbegründet ist auch ein unzulässiges Rechtsmittel (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 13a Rn. 33).
Geschäftswert des Verfahrens vor dem OLG: 250,00 €