Zurückverweisung bei fehlendem Zustellnachweis zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und übermittelte Antrag und Unterlagen elektronisch per beA; ein Ausdruck ging beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt wies den Antrag mangels Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids mit Zustellnachweis zurück. Der Senat hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil statt Zurückweisung eine rangwahrende Zwischenverfügung geboten gewesen wäre und die Nachreichung der Ausfertigung rückwirkend zu berücksichtigen ist.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Senatsauffassung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausdruck eines per beA elektronisch übermittelten Schriftsatzes, der beim Gericht ausgedruckt und als Ausdruck beim Grundbuchamt eingeht, gilt als verkörpertes Schriftstück und damit als schriftlicher Antrag im Sinne des § 13 GBO.
Die Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 135 Abs. 1 GBO setzt eine landesrechtliche Ermächtigung durch Rechtsverordnung voraus; ohne diese begründet die elektronische Übermittlung keine eigenständige Einreichungsform.
Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist der Nachweis des Vollstreckungstitels in der in § 29 GBO vorgeschriebenen Form (insbesondere Ausfertigung mit Zustellnachweis) erforderlich; fehlt dieser Nachweis, liegt ein Eintragungshindernis vor.
Ist der Vollstreckungstitel substantiiert vorhanden, aber fehlt lediglich der formelle Nachweis, ist die Erteilung einer rangwahrenden Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO geboten, damit die Partei den Mangel nachreichen kann.
Eine zwischenzeitliche Nachreichung der Ausfertigung des Vollstreckungstitels mit Zustellnachweis kann im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und auf den früheren Eingang des ausgedruckten Antrags Rückwirkung entfalten.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26.4.2023 werden der Beschluss
des Amtsgerichts Köln – Grundbuchamt – vom 19.4.2023, N03,
aufgehoben und die Sache mit der Maßgabe, über den mit Schriftsatz vom
22.3.2023 gestellten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek,
elektronisch übermittelt an das Amtsgericht Köln am 30.3.2023 und als
Ausdruck eingegangen beim Grundbuchamt am 4.4.2023, unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, an das
Amtsgericht Köln zurückgegeben.
Gründe
I.
Mit elektronisch am 30.3.2023 an das Amtsgericht Köln übermittelten Schriftsatz vom
22.3.2023 ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Beteiligte die Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten auf dem Grundbesitz des B.
O., Amtsgericht Köln, Grundbuch von X., Blatt N04, Flur N05, Flurstück N06
und N07 beantragt. Die Eintragungsunterlagen wurden ebenfalls elektronisch
übermittelt. Ein Ausdruck des Antrags und der eingereichten Unterlagen wurde am
4.4.2023 zur Akte genommen.
Mit Verfügung vom 6.4.2023 wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes darauf
hin, dass in Nordrhein-Westfalen der elektronische Rechtsverkehr in
Grundbuchsachen noch nicht eröffnet worden ist. Weiter heißt es in dem Schreiben
„Bitte reichen Sie zur Vermeidung von Nachteilen umgehend den Antrag in schriftlicher
Form (Papierform) beim hiesigen Grundbuchamt ein.“
Ausweislich des angefochtenen Beschlusses ging sodann ein Folgeantrag ein. Das
Grundbuchamt hat daraufhin mit Beschluss vom 19.4.2023, erlassen am 24.4.2023,
den Eintragungsantrag zurückgewiesen.
Am 24.4.2023 ist dann der Antrag vom 22.3.2023 in Papierform nebst einer
Ausfertigung des dem Antrag zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheids beim
Amtsgericht Köln eingegangen.
Nach einem Telefonat zwischen der Grundbuchrechtspflegerin und dem
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat dieser unter dem 26.4.2023 „sofortige
Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 24.4.2023 eingelegt.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit am 8.5.2023 erlassenen Beschluss nicht
abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingelegte Beschwerde ist
als solche der Beteiligten anzusehen, da diese durch den angefochtenen Beschluss
beschwert ist.
Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Sie hat in der Sache vorläufig
Erfolg.
Zwar lagen bei Fassung des angefochtenen Beschlusses vom 24.4.2023 die
Voraussetzungen für eine Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht vor.
Insbesondere lag der Original-Titel nicht in ordnungsgemäßer Form vor. Zwar sieht §
135 Abs. 1 GBO vor, dass Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über
andere Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt elektronisch übermittelt
werden können. Das gilt aber nur dann, wenn die durch § 135 Abs. 1 Satz 2 GBO
entsprechend ermächtigten Landesregierungen durch Rechtsverordnung den
elektronischen Rechtsverkehr zugelassen haben. Das ist in Nordrhein-Westfalen
bisher nicht der Fall. Wird allerdings der per beA elektronisch an das Gericht
übermittelte Schriftsatz dort ausgedruckt, liegt mit diesem Ausdruck nunmehr ein
verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag im Sinne des § 13 GBO vor
(vgl. OLG München Beschluss vom 7.9.2022, 34 Wx 323/22; BGH Beschluss vom
15.7.2008, X ZB 8/08). Hier ist der am 30.3.2023 elektronisch beim Amtsgericht
eingegangene Antrag ausgedruckt worden und dieser Ausdruck beim Grundbuchamt
am 4.4.2023 eingegangen. Dennoch stand dem Antrag ein Eintragungshindernis
entgegen, da der dem Antrag zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid mit
aufgedrucktem Zustellnachweis nicht als Ausfertigung, sondern nur als –
ausgedrucktes - elektronisches Dokument und damit nicht in der Form des § 29 GBO
vorgelegt worden ist (vgl. OLG München, a.a.O.). Es fehlt damit an dem Nachweis
einer Vollstreckungsvoraussetzung.
Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes war insoweit der Erlass einer
rangwahrenden Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO geboten, mit der die
Beteiligte auf das fehlende Hindernis hinzuweisen war. Das Grundbuchamt hat sowohl
die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen an die Eintragung einer Zwangshypothek
als auch die entsprechenden grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu
prüfen, zu denen auch der Nachweis des Vollstreckungstitels und der Zustellung in
geeigneter Form des § 29 GBO gehört. Dabei kommt nach wohl herrschender Meinung
in Rechtsprechung und Literatur der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO
dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht
vorliegen (vgl. Demharter, GBO, 33. Auflage, zu § 18 Rz. 9 m.w.Nw.). Umstritten ist,
ob dies auch dann gilt, wenn eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung behauptet
wird, dafür aber der Nachweis in grundbuchrechtlicher Form fehlt. Teilweise wird
vertreten, dass dann, wenn die an sich gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen
dargetan aber noch nicht nachgewiesen sind, eine Zwischenverfügung zulässig ist
(vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 867 Rn. 31 m.w.Nw.). Die wohl
überwiegende Meinung lässt auch in diesen Fällen grundsätzlich eine
Zwischenverfügung nicht zu (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34 Wx
116/08, zitiert nach juris Rn. 10). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn
das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung – wie hier das Vorliegen des
Vollstreckungsbescheides - behauptet wird und nur der Nachweis fehlt, der
Sachverhalt dem Grundbuchrechtspfleger aber zweifelsfrei bekannt ist (vgl.
Demharter, a.a.O.; offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34
Wx 116/08, zitiert nach juris Rn. 12). Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Titel und
Zustellung wurden von der Beteiligten nicht nur behauptet, sondern lagen jedenfalls
als elektronisches Dokument und im Ausdruck vor, so dass von einem tatsächlichen
Bestand des Vollstreckungsbescheides auszugehen war. Somit ist hier von einem
behebbaren Mangel auszugehen, sodass der Erlass einer rangwahrenden
Zwischenverfügung geboten gewesen wäre.
Nach alledem kommt der – im Beschwerdeverfahren nach § 74 GBO zu
berücksichtigenden – zwischenzeitlichen Mangelbehebung durch Nachreichung der
Ausfertigung des Vollstreckungstitels mit Zustellnachweis Rückwirkung auf den
Eingang des ausgedruckten Antrages am 4.4.2023 beim Grundbuchamt zu.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen
(§ 78 Abs. 2 GBO).