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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 69/23·11.05.2023

Beschwerde gegen Grundbuchhinweis: Vorlage Gesellschaftsvertrag oder §29-GBO-Erklärung erforderlich

ZivilrechtSachenrechtGesellschaftsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten begehrten die Löschung einer Dienstbarkeit zugunsten der E. GbR; ein eingetragener Mitgesellschafter war verstorben. Das Grundbuchamt verlangte den Gesellschaftsvertrag oder eine eidesstattliche Versicherung; die Beteiligten legten Beschwerde ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, änderte aber die Auflage: statt einer eidesstattlichen Versicherung genügt alternativ eine Erklärung in der Form des § 29 GBO; Fristverlängerung wurde gewährt.

Ausgang: Beschwerde gegen Hinweis des Grundbuchamts zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags zurückgewiesen; Fristverlängerung und zulässige Alternative: Erklärung in Form des § 29 GBO statt eidesstattlicher Versicherung

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach dem Tod eines im Grundbuch als Gesellschafter einer GbR eingetragenen Mitgesellschafters ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.

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Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters ist regelmäßig der Gesellschaftsvertrag vorzulegen; dieser muss nicht zwingend der Form des § 29 GBO entsprechen.

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Kann kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, reicht zum Nachweis der Verfügungsbefugnis eine Erklärung eines Mitgesellschafters in der Form des § 29 GBO, wonach kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag und keine besonderen Vereinbarungen für den Todesfall bestehen.

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Eine eidesstattliche Versicherung ist im Grundbuchverfahren zum Nachweis der Verfügungsbefugnis nicht erforderlich, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Relevante Normen
§ 29 GBO§ 71 Abs. 1 GBO§ 73 GBO§ 891 BGB§ 19 GBO§ 899a Satz 1 BGB

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.04.2023 gegen den am 20.04.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Euskirchen, N02, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Form des § 29 GBO, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall einer der Gesellschafter der E. GbR gibt, vorzulegen ist, wobei die Frist zur Vorlage bis zum 31.05.2023 verlängert wird.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

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I.

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Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3

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eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht, Solarstromanlagen zu errichten,

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verbunden mit einer Bau- und Einwirkungsbeschränkung) zugunsten der E.

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GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Z. P. und dem Beteiligten zu 1),

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eingetragen. Z. P. ist am 24.06.2021 verstorben. Seine alleinige Erbin ist die

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Beteiligte zu 2).

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Mit notariellem Schriftsatz vom 20.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der

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Beteiligten unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde vom

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6.10.2022 (UVZ Nr. 2233/2022, Bl. 50 ff. d.A.) betreffend den Beteiligten zu 1) und

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einer notariell beglaubigten Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 09.01.2023 (UVZ Nr.

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42/2023, Bl. 94 f. d.A.) die Löschung der im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten

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Grundstücks in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Dienstbarkeit beantragt (Bl. 93

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d.A.).

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Durch am 20.04.2023 erlassenen Beschluss (Bl. 99 f. d.A.) hat das Grundbuchamt

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darauf hingewiesen, dass mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages der

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E. GbR derzeit nicht nachprüfbar sei, ob die Beteiligte zu 2) zur Abgabe

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der Löschungsbewilligung berechtigt gewesen sei. Im Gesellschaftsvertrag könnten

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eine (qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel vereinbart

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sein. Es sei daher die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages erforderlich.

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Sollte ein Gesellschaftsvertrag nicht vorliegen, so könnte auch eine eidesstattliche

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Versicherung der Beteiligten vorgelegt werden. Zur Behebung des

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Eintragungshindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist bis zum 19.05.2023

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gesetzt.

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Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigtem am 26.04.2023 zugestellten

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Beschluss haben die Beteiligten mit am 02.05.2023 beim Amtsgericht Euskirchen

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eingegangenen notariellem Schriftsatz vom 28.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug

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genommen wird (Bl. 102 f. d.A.), Beschwerde eingelegt. Sie haben vorgetragen, dass

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es einer Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer eidesstattlichen Versicherung

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nicht bedürfe, weil in jeder denkbaren Alternative von Regelungen im

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Gesellschaftsvertrag die Bewilligungen der Beteiligten zu 1) und 2) ausreichen würden.

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Zudem sei die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren abgesehen von

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den Fällen, in denen sie gesetzlich vorgesehen sei, kein geeignetes Beweismittel.

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Durch Beschluss vom 05.05.2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht

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abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt

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(Bl. 104 f. d.A.).

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II.

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Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,

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insbesondere gem. § 73 GBO formgerecht eingelegt worden.

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In der Sache hat die Beschwerde - im Wesentlichen - keinen Erfolg. Das

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Grundbuchamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der beantragten Löschung der

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beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch derzeit noch Hindernisse

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entgegenstehen.

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Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Inhaberin eines Rechts

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an einem Grundstück eingetragenen GbR stellt die Buchposition des

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Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die

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Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach

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Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Wegen der Vermutung des §891BGBist für

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die Bewilligungsberechtigung zwar grundsätzlich die Grundbuchposition

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maßgeblich. Die Buchposition ist aber kein selbständig vererblicher

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Vermögenswert, sondern sie beruht grundsätzlich auf der materiellen

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Berechtigung, die durch sie verlautbart wird. Ist das Grundbuch unrichtig und die

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Vermutung des §891BGBwiderlegt, muss der wahre Berechtigte, also der

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Inhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung gemäß §19GBObewilligen. Für

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die Gesellschafter einer GbR und die Vermutung des §899aSatz1BGBgilt das

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gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO entsprechend. Steht fest, dass ein im Grundbuch

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eingetragener Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB

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widerlegt. Das Grundbuch ist infolge des Todes eines Gesellschafters

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unrichtig. Infolgedessen müssen an Stelle des verstorbenen Gesellschafters

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nunmehr dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Bewilligung

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erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 11 nach juris

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m.w.N.).

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Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft

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aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB). Sie besteht aber als Liquidationsgesellschaft fort.

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Im Weg der Grundbuchberichtigung kann der nach rein erbrechtlichen Regeln

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bestimmte Rechtsnachfolger des Gesellschafters eingetragen werden (Demharter,

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GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.). Ihm steht daher im Falle einer

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beabsichtigten Löschung gemeinsam mit den anderen verbliebenen

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Gesellschaftern die Bewilligungsberechtigung zu. Allerdings kann der

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Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern

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mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel) oder

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mit den Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit einzelnen Erben (qualifizierte

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Nachfolgeklausel) oder mit einem Dritten, dem ein Eintrittsrecht eingeräumt ist

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(Eintrittsklausel). Die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters hängen damit

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vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages ab (zum Vorstehenden: Schöner/Stöber,

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Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 4273-4277; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021,

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§ 22 Rn. 41 m.w.N.). Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines

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Gesellschafters einer eingetragenen GbR ist daher regelmäßig der

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Gesellschaftsvertrag vorzulegen (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1997 – 2 Z BR

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4/97, Rn. 8, 9 nach juris m.w.N.; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41

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m.w.N.). Da auch im vorliegenden Fall der Eintritt eines Dritten in die Gesellschaft

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nicht ausgeschlossen werden kann, steht entgegen der Auffassung der

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Beschwerdeführer mangels Kenntnis vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht

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fest, ob die Beteiligte zu 2) bewilligungsberechtigt ist.

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Zum Nachweis ist daher der Gesellschaftsvertrag, der nicht zwingend der Form

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des § 29 GBO entsprechen muss, vorzulegen. Sofern ein schriftlicher

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Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt werden kann, reicht es zum Nachweis der

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Verfügungsbefugnis aus, wenn der Mitgesellschafter eine Erklärung in der Form

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des § 29 GBO beibringt, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht

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und besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen sind; einer

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eidesstattlichen Versicherung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom

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10.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 31 ff. nach juris m.w.N.). Insoweit war der Inhalt der

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Zwischenverfügung abzuändern.

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III.

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Von einer Erhebung von Gerichtskosten war gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG

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abzusehen.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78

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Abs. 2 GBO nicht vorliegen.