Beschwerde gegen Grundbuchhinweis: Vorlage Gesellschaftsvertrag oder §29-GBO-Erklärung erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten begehrten die Löschung einer Dienstbarkeit zugunsten der E. GbR; ein eingetragener Mitgesellschafter war verstorben. Das Grundbuchamt verlangte den Gesellschaftsvertrag oder eine eidesstattliche Versicherung; die Beteiligten legten Beschwerde ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, änderte aber die Auflage: statt einer eidesstattlichen Versicherung genügt alternativ eine Erklärung in der Form des § 29 GBO; Fristverlängerung wurde gewährt.
Ausgang: Beschwerde gegen Hinweis des Grundbuchamts zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags zurückgewiesen; Fristverlängerung und zulässige Alternative: Erklärung in Form des § 29 GBO statt eidesstattlicher Versicherung
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem Tod eines im Grundbuch als Gesellschafter einer GbR eingetragenen Mitgesellschafters ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.
Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters ist regelmäßig der Gesellschaftsvertrag vorzulegen; dieser muss nicht zwingend der Form des § 29 GBO entsprechen.
Kann kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, reicht zum Nachweis der Verfügungsbefugnis eine Erklärung eines Mitgesellschafters in der Form des § 29 GBO, wonach kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag und keine besonderen Vereinbarungen für den Todesfall bestehen.
Eine eidesstattliche Versicherung ist im Grundbuchverfahren zum Nachweis der Verfügungsbefugnis nicht erforderlich, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.04.2023 gegen den am 20.04.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Euskirchen, N02, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Form des § 29 GBO, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall einer der Gesellschafter der E. GbR gibt, vorzulegen ist, wobei die Frist zur Vorlage bis zum 31.05.2023 verlängert wird.
Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.
Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht, Solarstromanlagen zu errichten,
verbunden mit einer Bau- und Einwirkungsbeschränkung) zugunsten der E.
GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Z. P. und dem Beteiligten zu 1),
eingetragen. Z. P. ist am 24.06.2021 verstorben. Seine alleinige Erbin ist die
Beteiligte zu 2).
Mit notariellem Schriftsatz vom 20.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der
Beteiligten unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde vom
6.10.2022 (UVZ Nr. 2233/2022, Bl. 50 ff. d.A.) betreffend den Beteiligten zu 1) und
einer notariell beglaubigten Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 09.01.2023 (UVZ Nr.
42/2023, Bl. 94 f. d.A.) die Löschung der im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten
Grundstücks in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Dienstbarkeit beantragt (Bl. 93
d.A.).
Durch am 20.04.2023 erlassenen Beschluss (Bl. 99 f. d.A.) hat das Grundbuchamt
darauf hingewiesen, dass mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages der
E. GbR derzeit nicht nachprüfbar sei, ob die Beteiligte zu 2) zur Abgabe
der Löschungsbewilligung berechtigt gewesen sei. Im Gesellschaftsvertrag könnten
eine (qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel vereinbart
sein. Es sei daher die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages erforderlich.
Sollte ein Gesellschaftsvertrag nicht vorliegen, so könnte auch eine eidesstattliche
Versicherung der Beteiligten vorgelegt werden. Zur Behebung des
Eintragungshindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist bis zum 19.05.2023
gesetzt.
Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigtem am 26.04.2023 zugestellten
Beschluss haben die Beteiligten mit am 02.05.2023 beim Amtsgericht Euskirchen
eingegangenen notariellem Schriftsatz vom 28.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird (Bl. 102 f. d.A.), Beschwerde eingelegt. Sie haben vorgetragen, dass
es einer Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer eidesstattlichen Versicherung
nicht bedürfe, weil in jeder denkbaren Alternative von Regelungen im
Gesellschaftsvertrag die Bewilligungen der Beteiligten zu 1) und 2) ausreichen würden.
Zudem sei die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren abgesehen von
den Fällen, in denen sie gesetzlich vorgesehen sei, kein geeignetes Beweismittel.
Durch Beschluss vom 05.05.2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt
(Bl. 104 f. d.A.).
II.
Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere gem. § 73 GBO formgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde - im Wesentlichen - keinen Erfolg. Das
Grundbuchamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der beantragten Löschung der
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch derzeit noch Hindernisse
entgegenstehen.
Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Inhaberin eines Rechts
an einem Grundstück eingetragenen GbR stellt die Buchposition des
Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die
Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Wegen der Vermutung des §891BGBist für
die Bewilligungsberechtigung zwar grundsätzlich die Grundbuchposition
maßgeblich. Die Buchposition ist aber kein selbständig vererblicher
Vermögenswert, sondern sie beruht grundsätzlich auf der materiellen
Berechtigung, die durch sie verlautbart wird. Ist das Grundbuch unrichtig und die
Vermutung des §891BGBwiderlegt, muss der wahre Berechtigte, also der
Inhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung gemäß §19GBObewilligen. Für
die Gesellschafter einer GbR und die Vermutung des §899aSatz1BGBgilt das
gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO entsprechend. Steht fest, dass ein im Grundbuch
eingetragener Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB
widerlegt. Das Grundbuch ist infolge des Todes eines Gesellschafters
unrichtig. Infolgedessen müssen an Stelle des verstorbenen Gesellschafters
nunmehr dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Bewilligung
erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 11 nach juris
m.w.N.).
Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft
aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB). Sie besteht aber als Liquidationsgesellschaft fort.
Im Weg der Grundbuchberichtigung kann der nach rein erbrechtlichen Regeln
bestimmte Rechtsnachfolger des Gesellschafters eingetragen werden (Demharter,
GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.). Ihm steht daher im Falle einer
beabsichtigten Löschung gemeinsam mit den anderen verbliebenen
Gesellschaftern die Bewilligungsberechtigung zu. Allerdings kann der
Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern
mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel) oder
mit den Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit einzelnen Erben (qualifizierte
Nachfolgeklausel) oder mit einem Dritten, dem ein Eintrittsrecht eingeräumt ist
(Eintrittsklausel). Die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters hängen damit
vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages ab (zum Vorstehenden: Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 4273-4277; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021,
§ 22 Rn. 41 m.w.N.). Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines
Gesellschafters einer eingetragenen GbR ist daher regelmäßig der
Gesellschaftsvertrag vorzulegen (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1997 – 2 Z BR
4/97, Rn. 8, 9 nach juris m.w.N.; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41
m.w.N.). Da auch im vorliegenden Fall der Eintritt eines Dritten in die Gesellschaft
nicht ausgeschlossen werden kann, steht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer mangels Kenntnis vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht
fest, ob die Beteiligte zu 2) bewilligungsberechtigt ist.
Zum Nachweis ist daher der Gesellschaftsvertrag, der nicht zwingend der Form
des § 29 GBO entsprechen muss, vorzulegen. Sofern ein schriftlicher
Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt werden kann, reicht es zum Nachweis der
Verfügungsbefugnis aus, wenn der Mitgesellschafter eine Erklärung in der Form
des § 29 GBO beibringt, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht
und besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen sind; einer
eidesstattlichen Versicherung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
10.02.2022 - V ZB 87/20, Rn. 31 ff. nach juris m.w.N.). Insoweit war der Inhalt der
Zwischenverfügung abzuändern.
III.
Von einer Erhebung von Gerichtskosten war gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG
abzusehen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78
Abs. 2 GBO nicht vorliegen.