Beschwerde gegen Zurückweisung des Erbscheinsantrags: Wiedereinsetzung und Feststellung der Erben
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 3. legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrags ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Zentrum der Entscheidung sind die Frage der Wiedereinsetzung wegen eines Vertretungsversehens und die Wirksamkeit der Anfechtung einer Annahme/Ausschlagung. Das OLG gewährte Wiedereinsetzung, hob den Rechtspflegerbeschluss auf und stellte die für den beantragten Erbschein erforderlichen Tatsachen fest, da ein Notariatsversehen vorlag und die Ausschlagung wirksam angefochten wurde.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 3. wurde stattgegeben; Wiedereinsetzung gewährt, Rechtspflegerbeschluss aufgehoben und für Erbschein erforderliche Tatsachen festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 17 Abs. 1 FamFG zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne eigenes oder dem Beteiligten zurechenbares Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten erfolgte.
Die Annahme einer Erbschaft kann nach § 1956 i.V.m. § 1954 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Ausschlagungsfrist nur versäumt hat, weil er irrtümlich davon ausging, die Ausschlagung bereits erklärt zu haben.
Eine schlüssig erklärte Annahme kann wegen Erklärungsirrtums (§ 119 BGB) angefochten werden, wenn dem Erben die rechtliche Möglichkeit der Ausschlagung unbekannt war und diese Unkenntnis ursächlich für die Annahme war.
Tritt ein gesetzlicher Erbe durch wirksame Ausschlagung weg, rücken dessen Abkömmlinge gemäß §§ 1926 Abs. 3, 1953 Abs. 1, 2 BGB an seine Stelle und werden hinsichtlich des Erbteils berücksichtigungsfähig.
Tenor
Der Beteiligten zu 3. wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beschluss des Senats vom 22.05.2023 ist gegenstandslos.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 19.04.2023 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Brühl vom 28.03.2023 - 75 VI 99/22 – aufgehoben.
Die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 3. vom 24.10.2022 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
1. Der ledige Erblasser verstarb am 00.00.0000 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung und Abkömmlingen.
Die Eltern, die Großeltern des Erblassers sowie sein Bruder sind vorverstorben. Der Vater des Erblassers, I. L. R. C., war das einzige gemeinsame Kind der Großeltern des Erblassers väterlicherseits; die Beteiligte zu 1. ist die aus einer anderen Verbindung stammende Tochter der Großmutter väterlicherseits. Die Mutter des Erblassers, O. H. C. geb. A., war das einzige gemeinsame Kind der Großeltern des Erblassers mütterlicherseits; die Beteiligte zu 2. ist die Tochter des aus einer anderen Verbindung stammenden vorverstorbenen Sohnes der Großmutter (K. P. B.) mütterlicherseits. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind die Kinder der Beteiligten zu 2.
Am 14.09.2022 hat die Beteiligte zu 1. zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der als Erben des Erblassers sie selbst und die Beteiligte zu 2. zu je ½ Anteil ausweist (Bl. 107 ff.). Nachdem die Beteiligte zu 2. dem Nachlassgericht am 06.10.2022 telefonisch mitgeteilt hatte, der Erbschein könne erlassen werden, sie habe keine Einwände (Bl. 115), hat die Nachlassrechtspflegerin am 06.10.2022 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt und einen gemeinschaftlichen Erbschein mit dem beantragten Inhalt erteilt (Bl. 116 f.).
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.10.2022 (UV Nr. N01 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3.) hat die Beteiligte zu 2. die Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft aus allen möglichen Berufungsgründen ausgeschlagen; wegen der Begründung der zunächst nicht zu den Nachlassakten gelangten Erklärung wird auf Bl. 5 ff. der Ausschlagungsakte Bezug genommen.
In notarieller Urkunde vom 24.10.2022 (UV Nr. N02 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3., Bl. 149 ff.) hat die Beteiligte zu 3. die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der als Erben des Erblassers die Beteiligte zu 1. zu ½ Anteil sowie sie selbst und den Beteiligten zu 4. zu je ¼ Anteil ausweist.
Mit Schreiben vom 20.01.2023 hat der Notar unter Bezugnahme auf einen Antrag vom 31.10.2022 nach dem Sachstand angefragt. Weil das Schreiben nicht zur Akte gelangt war, ist es vom Nachlassgericht am 24.01.2023 telefonisch angefordert worden (Bl. 144). Eine beglaubigte Abschrift der Ausschlagungserklärung vom 24.10.2022 sowie des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 3. vom selben Tage zusammen mit einer Abschrift des Übersendungsschreibens vom 31.10.2022 sind daraufhin mit bei dem Amtsgericht Brühl am 27.01.2023 eingegangenem Notarschriftsatz vom 26.01.2023 zu den Akten gelangt (Bl. 1 ff. Ausschlagungsakte, Bl. 145 ff.). Mit am 03.02.2023 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.02.2023 hat der Notar ausgeführt, er habe die Urschrift der Ausschlagungserklärung und eine beglaubigte Abschrift des Erbscheinsantrages mit Schreiben vom 31.10.2022 dem Nachlassgericht übersandt. Ferner hat er, da sich der Verbleib der mit Schreiben vom 31.10.2022 übersandten Urkunden nicht aufklären lasse, eine beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 2. vom 02.02.2023 eingereicht, mit welcher sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist sowie die Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft aus allen möglichen Berufungsgründen ausgeschlagen hat (Bl. 12 ff. der Ausschlagungsakte).
Mit Beschluss vom 28.03.2023 hat die Nachlassrechtspflegerin den Erbscheinsantrag vom 24.10.2022 zurückgewiesen und ausgeführt, die seitens der Beteiligten zu 2. erklärte Anfechtung der Annahme greife nicht durch. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 153 ff. Bezug genommen.
Gegen den ihr am 01.04.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligten zu 3. mit ihrer Beschwerde, die mit einem am 21.04.2023 dem Amtsgericht per Einschreiben übersandten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.04.2023 eingelegt und begründet worden ist. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 2. sei einem Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärung und das Ausschlagungsrecht sowie einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft unterlegen; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen (Bl. 161 ff.) Mit Beschluss vom 01.05.2023 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Unter dem 09.05.2023 hat der Berichterstatter des Senats den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Form des § 14 b Abs. 1 FamFG nicht gewahrt ist.
Mit Beschluss vom 22.05.2023 hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 3. hat durch den verfahrensbevollmächtigten Notar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und, auch auf einen Hinweis des Vorsitzenden hin, zu den Abläufen in der Notarkanzlei vorgetragen.
2.
Der Beteiligten zu 3. ist hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 17 Abs. 1 FamFG). Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat dezidiert dargelegt, dass die Nichtbeachtung der Form des § 14 b Abs. 1 FamFG – also die Nichtübersendung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument - auf einem Einzelversehen einer hinreichend ausgebildeten Notariatsangestellten beruhte, wobei stichprobenartige Kontrollen seitens des Notars stattfinden.
Als Folge ist der die Beschwerde als unzulässig verwerfende Beschluss des Senats vom 22.05.2023 gegenstandslos, was der Senat klarstellend im Tenor ausgeführt hat (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 19 Rn. 8).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Erben des Erblassers sind – entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 3. vom 24.10.2022 - die Beteiligte zu 1. zu ½ Anteil sowie die Beteiligten zu 3. und 4. zu je ¼ Anteil geworden.
Der Erblasser wäre von der Beteiligten zu 1. und 2. als den – ungeachtet ihrer eigenen Abkömmlinge - einzig lebenden Abkömmlingen der Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen beerbt worden (§ 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB). An die Stelle der Beteiligten zu 2. sind als deren Abkömmlinge die Beteiligten zu 3. und 4. zu gleichen Teilen getreten, weil sie als Erbin durch wirksame Ausschlagung der Erbschaft weggefallen ist (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB).
Zwar ist die Ausschlagungserklärung vom 24.10.2022 nicht in Verbindung mit dem Übersendungsschriftsatz vom 31.10.2022 (Bl. 3 der Ausschlagungsakte) zu den Akten gelangt, sondern erst am 27.01.2023 mit Schriftsatz vom 26.01.2023 (Bl. 1 der Ausschlagungsakte). Indes hat die Beteiligte zu 2. die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam mit der am 03.02.2023 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Erklärung vom 02.02.2023 (Bl. 12 ff. der Ausschlagungsakte) nach § 1956 i.V.m. § 1954 Abs. 1 BGB angefochten. Damit war die sechswöchige Anfechtungsfrist gewahrt. Denn der verfahrensbevollmächtigte Notar hatte erst nach Sachstandsanfrage im Telefonat am 24.01.2023 erfahren, dass der Schriftsatz vom 31.10.2022 mit der Ausschlagungserklärung nicht zur Akte gelangt war. Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann wegen Irrtums angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (BayObLG NJW-RR 1994, 586; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2006, 1594; Thüringer Oberlandesgericht FamRZ 2011, 1759).
Zugleich hat die Beteiligte zu 2. mit ihrer vorgenannten – fristwahrenden - Erklärung die zum Verlust des Ausschlagungsrechts (§ 1943 BGB) führende Annahme der Erbschaft wirksam angefochten, die in ihrer telefonischen Erklärung vom 06.10.2022 lag, der Erbschein (d.h. ein sie als Miterbin zu ½ Anteil ausweisender Erbschein entsprechend dem voraufgegangenen Antrag vom 14.09.2022) könne erlassen werden. Es lag ein Anfechtungsgrund in Gestalt eines beachtlichen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) zugrunde. Ein Wille, der die rechtliche Bedeutung und Tragweite eines sich objektiv als Annahme darstellenden Verhaltens voll erfasst, kann begrifflich nur dann vorhanden sein, wenn der Erbe das Rechtsinstitut der Ausschlagung an sich kennt. Ist ihm die rechtliche Möglichkeit der Ausschlagung als solche schlechthin unbekannt, fehlt es an einem Annahmewillen. In solchen Fällen kann der Erbe seine schlüssig erklärte Annahme wegen Erklärungsirrtums anfechten, sofern seine Unkenntnis für die Annahme durch schlüssige Handlung ursächlich war, er also ausgeschlagen hätte, wenn ihm das Rechtsinstitut der Ausschlagung bekannt gewesen wäre (BayObLG FamRZ 1983,1061; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1954 Rn. 4; MünchKomm/Leipold, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1954 Rn. 6).
In ihrer Anfechtungserklärung hat die Beteiligte zu 2. nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass ihr die Möglichkeit einer Ausschlagung bei dem Telefonat am 06.10.2022 nicht bekannt war. Zwar war in dem Schreiben des Nachlassgerichts vom 04.10.2022 (Bl. 114) davon die Rede, die Beteiligte zu 2. solle es binnen einer Woche mitteilen, falls sie mit der Erteilung des Erbscheins nicht einverstanden sei. Indes ist daraus gerade vor dem Hintergrund, dass der Beteiligten zu 2. nach ihren Angaben Behördenschreiben kaum verständlich sind, noch keine Kenntnis des gesetzlichen sechswöchigen Ausschlagungsrechts herzuleiten. Hiervon hat die Beteiligte zu 2. nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben erst durch ein Gespräch mit dem Notar am 19.10.2022 erfahren.
Dieser Irrtum war auch ursächlich für die Annahmeerklärung, weil die Beteiligte zu 2. bei Kenntnis des Ausschlagungsrechts die Erbschaft ausgeschlagen hätte, anstelle deren Annahme zu erklären. Denn nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben ist sie nicht in der Lage, die - mangels valutierender Grundschuldbelastungen - aus dem Nachlasswert resultierenden Belastungen wie etwa die Erbschaftssteuer zu tragen, was sie zu einer Ausschlagung bewogen hätte.
Die Erteilung eines entsprechenden gemeinschaftlichen Erbscheins und die Einziehung des erteilten Erbscheins fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Die Anordnung einer Kostenerstattung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.