Weitere Beschwerde gegen Löschung einer Auflassungsvormerkung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten begehrten die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung; das Landgericht wies die Beschwerde ab. Streitgegenstand war, ob die Vormerkung mangels Belastungsgegenstand oder wegen gutgläubigen lastenfreien Erwerbs zu löschen sei. Der Senat bestätigte die Entscheidung: die Vormerkung besteht fort, die Eintragung ist im Vorband nachvollziehbar und eine Löschung bedarf der Bewilligung des Berechtigten bzw. strenger Nachweise nach §22 GBO.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung der Löschung der Auflassungsvormerkung als unbegründet abgewiesen; Vormerkung besteht fort und Löschung bedarf Bewilligung bzw. strenger Nachweise nach §22 GBO.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung ist grundsätzlich die Löschungsbewilligung des Berechtigten erforderlich; eine Löschung kann nicht ohne dessen Zustimmung vorgenommen werden, sofern nicht die gesetzlichen Löschungsformen vorliegen.
Für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB ist der Inhalt des zum Grundstück gehörigen Grundbuchblatts maßgeblich; Unstimmigkeiten innerhalb des Grundbuchs entbinden nicht ohne Weiteres von der Registerwirkung.
Bei Diskrepanzen zwischen Bestandsverzeichnis und Abteilung II sind die weiteren Grundbuchbände (z. B. Vorbände) heranzuziehen; erkennbar zusammengeführte laufende Nummern schließen einen gutgläubigen Erwerb aus.
Ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung nach § 22 GBO setzt einen strengen Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (in der Form des § 29 GBO) voraus; der Antragsteller hat alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der Registereintragung entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11 T 384/96
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28. Oktober 1997 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. September 1997 - 11 T 384/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) zu tragen.
Gründe
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Die Beteiligten zu 1) wurden am 5. September 1996 als Eigentümer der im vorerwähnten Beschluß des Landgerichts genannten Grundstücke im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth, Grundbuch von V., Blatt X., eingetragen. In Abteilung II, laufende Nummer 4, ist für die laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25, 11 der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung und Übertragung des Eigentums, und zwar bezüglich jener Grundstücke an einer Teilfläche von etwa 200 qm, zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragen. Es ist Bezug genommen auf die Bewilligung vom 12. Oktober 1962. Im Vorband des Grundbuchs von V., Blatt X., Band 7, Blatt 241 sind die Grundstücke der laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25 und 11 des Bestandsverzeichnisses vereinigt und fortgeschrieben in laufende Nummer 107 und 108 gemäß dem Veränderungsnachweis Nummer 31a/69 vom 19. Dezember 1969. Bei Anlegung des Loseblatt-Grundbuchs war dieses Grundbuch am 13. Januar 1971 umgeschrieben nach V., Blatt X., und geschlossen worden. Im Handblatt zum Grundbuch V., Blatt X. wurden in Abteilung II unter laufender Nummer 4 die laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25 und 11 gerötet und die Nummern 107 und 108 durch handschriftlichen Zusatz fortgeschrieben.
Im Originalgrundbuch erfolgte diese Fortschreibung in Abteilung II nicht. Im Bestandsverzeichnis sind die laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25, 11 und 107 gelöscht.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 ihres Verfahrensbevollmächtigten an das Grundbuchamt regten die Beteiligten zu 1) an, das in Abteilung II, laufende Nummer 4, eingetragene Recht im Grundbuch zu löschen. Das Grundbuchamt teilte mit Schreiben vom 27. September 1996 den Beteiligten zu 1) mit, daß zur Löschung der Auflassungsvormerkung die Bewilligung des Beteiligten zu 2) erforderlich sei. Demgegenüber vertraten die Beteiligten zu 1) die Auffassung, daß sie den Grundbesitz nicht belastet mit dem Recht des Beteiligten zu 2) am 5. Juli 1996 erworben hätten.
Durch Zwischenverfügung vom 4. November 1996 hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 1) darauf hingewiesen, das Recht in Abteilung II, Nummer 4, nämlich die Vormerkung zugunsten des Landschaftsverbands Rheinland, bestehe weiter. Es hat die Beteiligten zu 1) aufgefordert, eine Löschungsbewilligung betreffend die Vormerkung seitens der Beteiligten zu 2) binnen 2 Monaten vorzulegen.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung durch Beschluß vom 1. September 1997 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28. Oktober 1997. Sie vertreten insbesondere die Auffassung, der derzeit im Grundbuch von V., Blatt X., eingetragene und von ihnen erworbene Grundbesitz enthalte kein Grundstück, welches mit der in Abteilung II unter laufender Nummer 4 eingetragenen Vormerkung belastet sei. Eine Belastung, deren Belastungsgegenstand in dem betroffenen Grundbuch nicht vorhanden sei, könne keinen Bestand haben. Außerdem sei die Belastung zu löschen, weil ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb vorliege.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft. Das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 1) an einer Entscheidung ist nicht dadurch entfallen, daß der Beteiligte zu 2) nunmehr mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 erklärt hat, die Auflassungsvormerkung in Abteilung II unter laufender Nummer 4 des Grundbuchblattes X. von V. könne gelöscht werden. Solange die Belastung eingetragen ist und eine förmliche Löschungsbewilligung nicht vorliegt, besteht ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1) an der Durchführung des weiteren Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 GBO, 550 ZPO).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß eine Löschungsbewilligung des Beteiligen zu 2) erforderlich ist. Die Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2) besteht weiterhin. Sie ist auch nicht von Amts wegen zu löschen.
Unter der laufenden Nummer 4, in Abteilung II des Grundbuchs von V., Blatt X., ist eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung und Übertragung des Eigentums, und zwar bezüglich der Grundstücke der laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25 und 11 an einer Teilfläche von 200 Quadratmetern eingetragen. Bezug genommen ist auf die Bewilligung vom 12. Oktober 1962 für den Beteiligten zu 2), eingetragen am 29. Oktober 1962 und umgeschrieben am 13. Januar 1971. In Abteilung II sind die laufenden Nummern der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis mit 16, 41, 96, 24, 25 und 11 angegeben. Diese Eintragung der Vormerkung ist nicht gelöscht. Sie bezieht sich auf die laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis, die dort zwar gelöscht sind, jedoch gemäß Veränderungsnachweis Nr. 31a/69 am 19. Dezember 1969 vereinigt und fortgeschrieben wurden in die laufenden Nummern 107 und 108. Im Bestandsverzeichnis ist inzwischen auch die laufende Nummer 107 gelöscht. Die laufende Nummer 108 besteht indes weiterhin und betrifft das Grundstück Gemarkung V., Flur 1, Flurstück 808, Landwirtschaftsfläche, In der süßen Wiese, groß 51 ar 89 qm. Damit bezieht sich die Vormerkung auf das Grundstück mit der laufenden Nummer 108, welches die Beteiligten zu 1) auch erworben haben.
Aus der Tatsache, daß im Grundbuch von V., Blatt X., die laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25 und 11 im Bestandsverzeichnis gelöscht sind, ergibt sich nicht, daß auch die Vormerkung im Grundbuch von V., Blatt X., in Abteilung II unter laufender Nummer 4 gelöscht ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Denn eine der beiden ausschließlichen Formen der Löschung nach § 46 GBO - Eintragung eines Löschungsvermerks oder Nichtmitübertragung auf ein neues Grundbuchblatt - liegt nicht vor. Auf andere Weise kann eine Löschung wirksam nicht vorgenommen werden (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl., § 46 Rdn. 1).
In einem solchen Fall einer auf Fortschreibung beruhenden Diskrepanz zwischen den laufenden Nummern in dem Bestandsverzeichnis auf den laufenden Nummern in Abteilung II kommt aber auch ein gutgläubiger lastenfreie Erwerb nicht in Betracht. Nach § 892 Absatz 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuches als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen ist, oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Grundbuchinhalt in diesem Sinne ist die Gesamtheit der sich auf das Recht beziehenden Eintragungen einschließlich der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1989, 448). Grundsätzlich ist für den Inhalt des Grundbuchs das für das Grundstück angelegte Grundbuchblatt maßgebend (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 891, Rdn. 3; Münchener - Kommentar - Wacke, BGB, 3. Aufl., § 892, Rdn. 7; RGRK - Augustin, BGB, 12. Aufl.; § 892, Rdn. 49; Staudinger - Gursky, BGB, 12. Aufl., § 892 Rdn. 11; das sogenannte Handblatt gemäß § 24 Absatz 4 GBV gehört dagegen nicht zum Inhalt des Grundbuches im Sinne von § 892 BGB, vgl. Staudinger - Gursky, a.a.O.). Auf Ursprungblätter kommt es für die Kenntnis in der Regel nicht an (vgl. LG Aachen DNotZ 1984, 767, 769 für den anders gelagerten Sachverhalt der Nichteintragung eines Wegerechts).
Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht - wie offenbar die Beteiligten zu 1) meinen - um eine Widersprüchlichkeit zwischen Eintragungsvermerk und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Dazu hat das Landgericht auch keine Feststellungen getroffen. Die Eintragungsbewilligung mag zur Auslegung einer ungenauen oder sonstwie unklaren Bezeichnung herangezogen werden können, soweit nicht der Belastungsgegenstand und der Berechtigte im Grundbuch eindeutig bezeichnet sind (vgl. BGH MittBayNot 1998, 30; schon BGHZ 123, 297, 301). Auf diese Problematik kommt es hier aber nicht an. Es geht vielmehr um einen Widerspruch zwischen den laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis und in Abteilung II des Grundbuchs. Grundbucheintragungen, die in sich widersprüchlich sind, können aber nicht Grundlage für die Anwendung des § 892 BGB sein (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1989, 448; BayObLGZ Rpfleger 1981, 295). Wenn aus dem gesamten Grundbuchinhalt erkennbar ist, daß laufend Zuschreibungen und Abschreibungen bei einer Vielzahl der landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen wurden und die Möglichkeit einer Vereinigung und Fortschreibung in eine andere laufende Nummer auf der Hand liegt, besteht Anlaß, den Grund für die Diskrepanz weiter nachzuprüfen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem dann ergänzend heranzuziehenden Vorband 7, Blatt 241, des Grundbuchs, daß die laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25 und 11 des Bestandsverzeichnisses vereinigt und fortgeschrieben sind in die laufenden Nummern 107 und 108, von denen die laufende Nummer 108 noch besteht. Demnach ist für einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb kein Raum.
Schließlich weist der Senat darauf hin, daß im Falle eines Antrages nach § 22 Absatz 1 GBO der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Antragsteller obliegt, ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über den Berichtigungsanspruch des § 894 BGB geführten Prozeß verteilen würde. An die Führung dieses Nachweises - in der Form des § 29 GBO - sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muß alle Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung (hier der Löschung) entgegenstehen (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl., § 22, Rdn. 36, 37 mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es bei dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls.
Die weitere Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 500,00 DM.