Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses nach Erteilung des Erbscheins
KI-Zusammenfassung
Beteiligte legten Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinantrags ein. Das OLG Köln hob den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts auf, weil das Nachlassgericht zwischenzeitlich durch Abhilfebeschluss die erforderlichen Tatsachen festgestellt und den Erbschein erteilt hatte. Eine nachteilige Kostenentscheidung bestand nicht; die Gerichtskosten wurden nach §81 Abs.1 S.2 FamFG nicht erhoben. Das Gericht erläuterte zudem die Zulässigkeit einheitlich elektronisch beglaubigter Abschriften nach §39a BeurkG.
Ausgang: Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufgehoben; vor dem Senat werden keine Gerichtskosten erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss ist aufzuheben, wenn das Nachlassgericht zwischenzeitlich der Beschwerde vollumfänglich abhilft und den Erbschein erteilt.
Entfällt infolge einer Abhilfe die nachteilige Kostenentscheidung, so kommt die reduzierte Gebühr nach Nr. 12212 KV GNotKG nicht zur Anwendung; bei Erteilung des Erbscheins entsteht die Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG.
§ 39a BeurkG erlaubt die Erstellung einer einheitlich elektronisch beglaubigten Abschrift für mehrere Urschriften, wenn diese in einem einheitlichen Scanvorgang zu einer Datei zusammengefasst und mit einem einheitlichen elektronischen Beglaubigungsvermerk versehen und signiert werden.
Die Entscheidung, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG getroffen werden; aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich keine Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde.
Tenor
Der am 02.05.2023 erlassene Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln – 37 VI 16/23 - wird aufgehoben.
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Senat werden nicht erhoben.
Rubrum
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Nachlasssache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht C., den Richter am Oberlandesgericht K. und die Richterin am Oberlandesgericht W.
b e s c h l o s s e n :
Der am 02.05.2023 erlassene Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln – 37 VI 16/23 - wird aufgehoben.
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Senat werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der amtsgerichtliche Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 02.05.2023 war aufzuheben. Es kann dahinstehen, dass die Beschwerde vom 28.03.2023 der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss vom 16.03.2023, mit dem der Erbscheinantrag vom 21.12.2022 (kostenpflichtig) zurückgewiesen worden ist, nicht in der Form des § 14b FamFG eingelegt worden ist. Denn das Amtsgericht hat der Beschwerde jedenfalls vollumfänglich abgeholfen. Mit Abhilfebeschluss vom 13.04.2023 sind die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt worden. Der beantragte Erbschein ist am gleichen Tag erteilt worden.
Eine für die Beteiligten nachteilige Kostenentscheidung ist durch die vollumfängliche Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts nicht verblieben. Eine gesonderte (reduzierte) Gebühr nach Nr. 12212 KV GNotKG fällt lediglich an, wenn das Verfahren ohne Erteilung des Erbscheins beispielsweise durch die Zurückweisung des Antrags beendet wurde. Im Fall der Erteilung des Erbscheins – wie hier infolge der Abhilfe - entsteht dagegen (nur) die (nicht reduzierte) Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den mit dem Erbscheinantrag vom 22.12.2022 übermittelten Personenstandsurkunden um ein einziges PDF-Dokument gehandelt hat, sodass § 4 Abs. 2 ERVV nicht einschlägig sein dürfte. Hinsichtlich der Beglaubigung der Personenstandsurkunden dürfte es aber auch im Rahmen von § 39a BeurkG zulässig sein, wenn eine einheitliche elektronisch beglaubigte Abschrift für mehrere Ausgangsdokumente erstellt wird. Maßgebend ist, dass mehrere Urschriften in einem einheitlichen Vorgang eingescannt werden, sodass eine Datei entsteht, die mit einem einheitlichen elektronischen Beglaubigungsvermerk versehen und vom Notar signiert wird (vgl. hierzu BeckOGK/Theilig, BeurkG, Stand: 1.11.2022, § 39a Rn. 14). Soweit das Nachlassgericht darauf verweist, dass die Nachlassakten derzeit noch in Papierform geführt würden, überzeugt das Argument, es bestünde ein praktisches Bedürfnis dafür, hinter jeder einzelnen Urkunde den Übereinstimmungsvermerk anzubringen, nicht. Denn zum einen wird der Übereinstimmungsvermerk ohnehin gesondert ausgedruckt, ist also der Urkunde selbst nicht zu entnehmen. Zum anderen bestünde die Möglichkeit, die ausgedruckten Per-sonenstandsurkunden zu verbinden oder aber einen entsprechenden Aktenvermerk anzubringen.
II.
Die Entscheidung, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.