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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 61/98·24.11.1998

Zurückweisung weiterer Beschwerde: Gläubigerstellung zur Zwangsgeldanordnung nach §335 HGB bestätigt

ZivilrechtHandelsrechtBilanz- und OffenlegungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Bestätigung einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass eine Krankenkasse als Gläubigerin aufgrund eines fingierten Versorgungsvertrags (§109 SGB V) antragsberechtigt sein kann. Für die Antragsberechtigung reicht die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung; ein konkretes Nachstehen von Forderungen oder ein besonderes Offenlegungsinteresse ist nicht erforderlich. Die Offenlegungspflicht der Kapitalgesellschaft folgt unabhängig von sektoralen Regelungen aus §325 HGB.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen Bestätigung der Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Wert der Beschwerde 600 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Antragsberechtigung für Maßnahmen nach §335 HGB setzt die Stellung als einer in Satz 2 genannten Berechtigten (insbesondere Gläubiger) voraus und kann durch Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung begründet werden.

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Für die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung nach §335 Satz 4 HGB ist kein voller Beweis zu erbringen; das Registergericht darf im Zwangsgeldverfahren nicht in Beweisaufnahme über die Gläubigerstellung eintreten.

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Als Gläubiger im Sinn von §335 Satz 2 HGB genügt regelmäßig die Stellung aus einem Dauerschuldverhältnis; es bedarf keiner zusätzlichen Prüfung, ob im Einzelfall konkrete rückständige Leistungen oder ein unmittelbares Offenlegungsinteresse bestehen.

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Die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft nach §325 HGB besteht allein aufgrund der Rechtsform und bleibt hiervon unberührt, selbst wenn andere spezialgesetzliche Offenlegungsvorschriften bestehen.

Relevante Normen
§ 139 Abs. 1 FGG§ 27 Abs. 1 FGG§ 29 Abs. 1 FGG§ 550 ZPO§ 335 Satz 1 HGB§ 335 Satz 2 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 87 T 31/98

Tenor

1) Die sofortige weitere Beschwerde des Betei-ligten zu 2) vom 22. Oktober 1998 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. September 1998 - 87 T 31/98 - wird zurückgewiesen. 2) Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 600,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 139 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG).

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In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

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Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) den Beschluß des Amtsgerichts vom 4. August 1998, durch den dieses den Einspruch gegen die Aufforderung zur Einreichung des Jahresabschlusses 1995 zurückgewiesen und gegen den Beteiligten zu 2) ein Zwangsgeld von 600,-- DM festgesetzt hat, mit der Begründung bestätigt, die Beteiligte zu 3) sei als Gläubigerin antragsberechtigt im Sinn von § 335 Satz 2 HGB und die Beteiligte zu 1) zur Vorlage des Jahresabschlusses verpflichtet.

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Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach § 335 Satz 1 HGB sind Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die ihrer Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommen, durch Festsetzung von Zwangsgeld hierzu anzuhalten. Entsprechende Maßnahmen des Registergerichts sind davon abhängig, daß einer der in § 335 Satz 2 HGB ausdrücklich genannten Berechtigten, insbesondere ein Gläubiger, sein Einschreiten beantragt.

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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, die Beteiligte zu 3), die hier ein Einschreiten des Registergerichts verlangt hat, sei Gläubigerin der Beteiligten zu 1) und damit antragsberechtigt im Sinn der vorgenannten Vorschrift. Die Beteiligte zu 3) steht mit der Beteiligten zu 1), was der Beteiligte zu 2) in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt hat, in dauernden vertraglichen Beziehungen. Mit der Aufnahme der Beteiligten zu 1) als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt ein Versorgungsvertrag zwischen ihr und der Beteiligten zu 3) als abgeschlossen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Aus diesem zwischen den Beteiligten zu 1) und zu 3) "fingierten" öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrag (vgl. BGH NJW 1997, 1636, 1637) ist die Beteiligte zu 1) verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrags die Versicherten der Beteiligten zu 3) behandeln (vgl. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V; Krauskopf/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 109 SGB V, Rn. 18; Heinze in Bley u.a. Gesamtkommentar Sozialversicherung, § 109 SGB V, amtl. Begründung zu Abs. 4). Die Beteiligte zu 3) kann demzufolge die Beteiligte zu 1) auf Erbringung von Krankenhausleistungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen.

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Für ein einschränkendes Verständnis des Begriffs des Gläubigers, wie sie der Beteiligte zu 2) vertritt, besteht kein Grund. Insbesondere bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung durch das Registergericht, ob ein Gläubiger - hier die Beteiligte zu 3) - konkrete Gründe für die verlangte Offenlegung des Jahresabschlusses durch die betroffene Gesellschaft - hier die Beteiligte zu 1) - geltend machen kann und auch im Antragsverfahren geltend macht.

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Grundsätzlich ist eine GmbH schon auf Grund ihrer Rechtsform verpflichtet, den Jahresabschluß offenzulegen (§ 325 Abs. 1 HGB). Nur die zwangsweise Durchsetzung der ohnehin uneingeschränkt bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, die bindenden Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft entspricht (vgl. die Nachweise bei Helmrich, Bilanzrichtliniengesetz, § 325 HGB, S. 291), ist von dem Antrag eines Gläubigers abhängig. Dafür reicht es aus, daß die Stellung als Gläubiger der Gesellschaft glaubhaft gemacht wird (§ 335 Satz 4 HGB). Der volle Beweis der Gläubigerstellung wird nicht verlangt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, daß das Registergericht im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens Beweise über die Gläubigerstellung und damit über das Bestehen des Antragsrechts erheben muß (vgl. BT.-Drs. 10/317 S. 146; 10/4268 S. 122). Müßte der Antragsteller vollen Beweis für seine Stellung als Gläubiger erbringen, ließe sich nicht ausschließen, daß ein säumiges Unternehmen die Antragsberechtigung bestritte, um eine Entscheidung zu seinen Lasten und damit die auf Grund seiner Rechtsform ohnehin erforderliche Offenlegung möglichst lange hinauszuzögern (vgl. BT.-Drs. a.a.O.). Die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfung eines konkreten Interesses des antragstellenden Gläubigers an der Erfüllung der Offenbarungspflicht würde das Registergericht vielfach gleichermaßen zu einer eingehenden Prüfung der vertraglichen Beziehungen der Beteiligten des Zwangsgeldverfahrens zwingen; hierdurch würden mitunter erhebliche Verzögerungen der Offenbarung eintreten, zu der die Gesellschaft ohnehin verpflichtet ist. Eine solche zusätzliche Prüfung würde der Vorstellung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, dem Registergericht eine Entscheidung über die Antragsberechtigung ohne Beweiserhebung zu ermöglichen. Für die Annahme der Antragsberechtigung reicht daher die Glaubhaftmachung aus, daß der Antragsteller Vertragspartner aus einem Dauerschuldverhältnis ist. Eine weitergehende Prüfung, ob und worin in jedem Einzelfall jeweils das Interesse des einzelnen Gläubigers an der Offenlegung besteht, hat das Registergericht nicht vorzunehmen.

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Für eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Gläubigers in § 335 Satz 2 HGB ist auch deswegen kein Raum, weil ein öffentliches Interesse besteht an der Durchsetzung der bereits aus der gewählten Gesellschaftsform resultierenden gesetzlichen Offenlegungspflicht. Daß sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, Sanktionen gegen säumige Gesellschaften nur auf Antrag zu verhängen, beruht allein auf der Erwägung, die Registergerichte seien personell nicht in der Lage, gegen alle säumigen Gesellschaften von Amts wegen vorzugehen (vgl. Gustavus, ZIP 1988, 1429, 1432 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat damit - trotz des öffentlichrechtlichen Charakters der Offenlegungsvorschrift des § 325 HGB - die Durchsetzung der Offenbarungsverpflichtung rein formal an die Gläubigerstellung des Antragstellers geknüpft, weil er davon ausgegangen ist, daß in diesem Fall regelmäßig ein Publizitätsinteresse bestehen wird. Daß er ungeachtet des Antragserfordernisses auch Gesichtspunkte des Allgemeininteresses an der Offenlegung in die gesetzliche Regelung mit einbezogen hat, verdeutlichen § 335 Satz 5 und Satz 6 HGB. So sind sowohl der Wegfall der Antragsberechtigung des Gläubigers als auch die Antragsrücknahme ohne Einfluß auf das Zwangsgeldverfahren (vgl. Senat NJW-RR 1992, 486). Hieraus folgt zugleich, daß das öffentliche Interesse an der Offenbarung eine weite Auslegung des Begriffs des Gläubigers gebietet; allein eine solche Auslegung ist auch europarechtskonform (vgl. im einzelnen OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1319).

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Für die Annahme der Gläubigerstellung reicht es daher aus, daß die Beteiligte zu 3) Berechtigte aus einem Dauerschuldverhältnis ist. Einer weiteren Prüfung, ob im Augenblick der Antragstellung Leistungen rückständig sind, bedarf es nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; LG Essen, Beschluß vom 16. Mai 1991, 43 T 7/90, von der Beteiligten zu 3) in Kopie vorgelegt; Gustavus a.a.O. 1433). Die Offenlegung des Jahresabschlusses kann grundsätzlich einem Gläubiger Entscheidungshilfen für die Zukunft liefern, etwa dazu, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vertragsbeziehung fortgesetzt oder ob sie gekündigt werden soll. Daß dies auch im Streitfall gilt, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

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Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht die Beteiligte zu 1) zur Offenlegung des Jahresabschlusses für verpflichtet gehalten hat. Seine Auffassung, diese Pflicht bestehe ungeachtet der Regelungen der Bundespflegesatzverordnung, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB, mit der das Recht der Europäischen Gemeinschaft in nationales deutsches Recht umgesetzt worden ist, betrifft die Kapitalgesellschaft allein auf Grund der gewählten Rechtsform. Sie besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang andere Vorschriften ebenfalls von den Krankenhäusern Offenlegung verlangen - etwa für die Verhandlungen über Pflegesätze (§ 17 Abs. 5 BPflV). Insbesondere haben Begrenzungen der Offenlegungspflicht nach anderen Vorschriften keine Auswirkungen auf die nach § 325 HGB geforderte Offenlegung. Mit der Wahl der Rechtsform hat sich die Beteiligte zu 1) den für die Kapitalgesellschaft geltenden Publizitätsvorschriften unterworfen. Hieran ist sie festzuhalten.

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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 2 Nr. 1 KostO entbehrlich.

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Den Wert der Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat nach § 119 Abs. 2 KostO entsprechend dem Betrag des Zwangsgeldes auf 600,-- DM festgesetzt.

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Entsprechend beabsichtigt er, nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen den vom Landgericht festgesetzten Wert für das Verfahren der Erstbeschwerde auf 600.-- DM zu ändern. Hierüber wird er nach Ablauf der mit gesonderter Verfügung gesetzten

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Frist zur Stellungnahme entscheiden (zusammen mit der im Senatsbeschluß vom 3. April 1998 angekündigten Wertfestsetzung).