Geschäftswertfestsetzung für Erbschein: Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten rügten die Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht. Streitpunkt war die Wertermittlung eines Hausgrundstücks und der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Geschäftswert von 226.580,84 €, gestützt auf Bodenrichtwerte und die Vorgaben des GNotKG; Beerdigungskosten und Vermächtnisse seien nicht abzugsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für den Erbschein als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 Abs. 1 GNotKG).
Bei in den Nachlass fallenden Grundstücken bestimmt sich der Wert nach dem Verkehrswert; ist dieser nicht feststellbar, sind die Kriterien des § 46 Abs. 2 und 3 GNotKG anzuwenden; eine Beweisaufnahme ist ausgeschlossen (§ 46 Abs. 4 GNotKG).
Amtlich bekannte Tatsachen, insbesondere Bodenrichtwerte, eignen sich als Anhaltspunkte für die Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG).
Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten kommen nur Verbindlichkeiten des Erblassers in Betracht; Beerdigungskosten und Vermächtnisse sind nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über eine zulässige Geschäftswertbeschwerde kann vom Beschwerdegericht durch Einzelrichter nach den Verfahrensvorschriften des GNotKG entschieden werden (§§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 34 VI 221/16
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 7.10.2016 gegen die Festsetzung des Geschäftswertes durch den am 28.6.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln vom 27.6.2016, 34 VI 221/16, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Geschäftswertbeschwerde der Beteiligten, über die ein Mitglied des Senates als Einzelrichter gemäß §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Geschäftswert zu Recht auf 226.580,84 € festgesetzt.
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses, wobei gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Gehört zum Nachlass eine Sache - wie hier ein Hausgrundstück -, wird deren Wert gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG durch den Verkehrswert bestimmt, also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Steht dieser Verkehrswert nicht fest, ist er nach den in § 46 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG aufgeführten Kriterien zu bestimmen; eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswertes findet nicht statt (§ 46 Abs. 4 GNotKG). Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswertes ergeben sich hier aus amtlich bekannten Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG, nämlich aus den Bodenrichtwerten. Dieser ist vom Nachlassgericht zutreffend - unter Zugrundelegung des vom oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen ermittelten Bodenwertes (www.boris.nrw) – mit 630 €/qm angesetzt worden. D. h. allein auf den Bodenwert entfallen bereits 223.020 € (bei 354 qm).
Auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sanierungsbedarfs ist der vom Nachlassgericht für das Gebäude angenommene Wert von 26.980 € (269,80 €/qm) jedenfalls nicht überhöht. Vielmehr dürfte eher von einem Verkehrswert von insgesamt mindestens 300.000 € auszugehen sein. Im Übrigen hat das Nachlassgericht auch die von der Erblasserin herrührenden Verbindlichkeiten vollständig abgezogen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass hierzu weder die Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten, noch Vermächtnisse zählen; diese sind nicht abzugsfähig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 40 GNotKG Rn. 5, 6).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).