Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Wx 52/98·26.11.1998

Notarkosten bei Publikumsgesellschaft: Geschäftswert nach Gesamtinvestitionsvolumen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen Notarkostenrechnungen zu beurkundeten Verträgen über die Gründung zweier Publikumsgesellschaften. Streitpunkt war der Geschäftswert der Beurkundung, insbesondere ob beabsichtigte Einlageerhöhungen und Fremdmittel in das Investitionsvolumen einzubeziehen sind. Das OLG Köln bestätigte die Wertansätze nach dem Gesamtinvestitionsvolumen, weil der Gesellschaftsvertrag die Aufnahme weiterer Gesellschafter verbindlich ermöglichte und ein geschlossenes Vertragswerk (Gesellschafts-, Treuhand- und Mittelverwendungsvertrag) beurkundet wurde. Eine Belehrungspflicht des Notars über Gebühren besteht regelmäßig nur auf Nachfrage; ein Gebührenverzicht wegen unrichtiger Sachbehandlung schied aus.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Bestätigung der Notarkostenrechnungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Vertrag über die Vereinigung von Leistungen nach § 39 Abs. 1 KostO grundsätzlich nach dem Wert aller Gesellschaftereinlagen ohne Schuldenabzug zu bewerten.

2

Bei der Bemessung des Geschäftswertes einer Gesellschaftsvertragsbeurkundung sind auch im Vertrag angelegte, für später beabsichtigte Einlageerhöhungen zu berücksichtigen, wenn die künftige Ausweitung des Vermögensstandes ihre Grundlage unmittelbar im beurkundeten Rechtsgeschäft hat.

3

Der Umfang einer beabsichtigten Einlageerhöhung muss nicht aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ersichtlich sein; ausreichend ist, dass sich die Vorstellungen der Gesellschafter bei Vertragsschluss zum Kapitalbedarf hinreichend sicher feststellen lassen.

4

Wird bei einer auf die Errichtung eines Bauobjekts gerichteten Publikumsgesellschaft ein geschlossenes Vertragswerk aus Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Mittelverwendungsvertrag beurkundet, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Gesamtinvestitionsvolumen einschließlich vorgesehener Fremdmittel.

5

Eine allgemeine Pflicht des Notars zur Belehrung über die voraussichtliche Gebührenhöhe besteht regelmäßig nur bei entsprechender Nachfrage der Beteiligten; ohne Belehrung liegt nicht ohne Weiteres eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 16 Abs. 1 KostO vor.

Relevante Normen
§ KostO §§ 16 Abs. 1, 39 Abs. 1§ 39 Abs. 1 KostO§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO§ 156 Abs. 2 KostO§ 550 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 T 54-55/97

Leitsatz

1) Der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist ein Vertrag über die Vereinigung von Leistungen im Sinn von § 39 Abs. 1 KostO. 2) Bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Vertragsbeurkundung sind die beabsichtigten Einlageerhöhungen zu berücksichtigen. Ist in dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ausdrücklich und für die anderen Gesellschafter verbindlich ermächtigt, weitere Gesellschafter in die Publikumsgesellschaft aufzunehmen und sind die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu den künftigen Gesellschaftern bereits verbindlich ausgestaltet, so ist die vorgesehene Ausweitung des Vermögenstands maßgeblich. 3) Für die Bemessung des Geschäftswertes ist es nicht erforderlich, daß der Umfang der beabsichtigten Einlageerhöhung aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist; es reicht aus, wenn sich hinreichend sicher feststellen läßt, welche Vorstellungen die Gesellschafter vom Umfang der Einlageerhöhung bei Abschluß des Gesellschaftsvertrags haben. 4) Wird bei einer Publikumsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Errichtung eines Gebäudes ist, ein geschlossenes Vertragswerk aus Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Mittelverwendungsvertrag beurkundet, ist Wert der Beurkundung das Gesamtinvestitionsvolumen. 5) Der Notar hat die Beteiligten in der Regel nur dann über anfallende Notargebühren zu belehren, wenn sie ihn danach fragen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14. September 1998 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1998 - 11 T 54-55/97 und 11 T 84-85/97 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten tragen die Beteiligte zu 1) 87 % und der Betei-ligte zu 2) 13 %.

Gründe

2

1) Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sich nach Rücknahme der beiderseitigen Rechtsmittel dieser Instanz im übrigen noch gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenrechnungen betreffend die Urkunden Nummern 44/1996 und 1201/1996 richtet, ist statthaft, da sie vom Landgericht zugelassen worden ist, § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO.

3

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 156 Abs. 2 KostO, 550 ZPO.

4

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, auf dessen Einzelheiten und Verweisungen Bezug genommen wird, die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnungen des Beteiligten zu 2) zu den Urkunden Nummern 44/1996 und 1201/1996 mit der Begründung zurückgewiesen, der Beteiligte zu 2) habe seinen Kostennoten zutreffend als Geschäftswert jeweils das Gesamtinvestitionsvolumen der betreffenden Bauvorhaben zugrunde gelegt, nämlich 6.704.000,-- DM (UR.-Nr. 44/1996) bzw. 8.600.000,-- DM (UR.-Nr. 1201/1996). Nach Ansicht des Landgerichts ist maßgeblich der Wert der Einlagen aller Gesellschafter ohne Schuldenabzug einschließlich der Einlagen, die durch künftigen Beitritt weiterer Gesellschafter zu der Publikumsgesellschaft bewirkt werden sollten. Seine Auffassung hat das Landgericht damit begründet, der geschäftsführende Gesellschafter sei in der Urkunde verbindlich ermächtigt worden, weitere Gesellschafter aufzunehmen, ohne daß es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedurft hätte. Bei der Bemessung des Geschäftswerts seien jedoch nicht nur die Eigenmittel, sondern auch die vorgesehenen Fremdmittel zu berücksichtigen, weil in die Beurkundung eine Treuhandvereinbarung einbezogen sei, die auch eine Verfügungsberechtigung der Beteiligten zu 1) als Treuhänder über die Fremdmittel vorsehe.

5

Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft sei als Vertrag über die Vereinigung von Leistungen gemäß § 39 Abs. 1 KostO nach dem Wert aller Einlagen der Gesellschafter ohne Schuldenabzug zu bewerten (vgl. Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 13 Aufl., § 39 Rn. 47; Rohs-Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl., § 39 Rn. 20, jeweils m.w.N.).

6

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht bei der Bemessung des Geschäftswertes jeweils auch die beabsichtigten Einlageerhöhungen berücksichtigt. Es kommt nicht darauf an, welche Einlagen zur Zeit der Gebührenfälligkeit zu leisten sind. Grundsätzlich sind bei der Ermittlung des Geschäftswertes auch die im Vertrag für später vorgesehenen Einlageerhöhungen und satzungsmäßigen Nachschüsse zu berücksichtigen (vgl. KG DNotZ 1973, 183 ff; JurBüro 1974, 1571; OLG Hamm, DNotZ 1974, 493; OLG Zweibrücken Rpfleger 1975, 408). Voraussetzung ist allerdings, daß der Vertrag bereits eine verbindliche Ausgestaltung der künftigen Rechtsbeziehungen enthält; die künftige Ausweitung des Vermögensstandes muß ihre Grundlage unmittelbar in dem beurkundeten Rechtsgeschäft haben (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.).

7

Rechtlich unbedenklich hat das Landgericht im Streitfall eine solche Ausgestaltung angenommen. Nach den Gesellschaftsverträgen UR.-Nr. 44/1996 und UR.-Nr. 1201/1996 war der geschäftsführende Gesellschafter berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter weitere Gesellschafter aufzunehmen bzw. die Erhöhung der Beteiligung mit einem Gesellschafter bis zu der Höhe des im Investitionsplan vorgesehenen Gesellschaftskapitals zu vereinbaren. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter bzw. die Vereinbarung der Erhöhung der Beteiligung eines Gesellschafters hing somit nicht mehr von dem Einverständnis oder der Mitwirkung aller Gesellschafter ab. Vielmehr war der geschäftsführende Gesellschafter ausdrücklich und für die anderen Gesellschafter verbindlich ermächtigt, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit dem diesem als Anlage beigefügten Treuhandvertrag weitere Gesellschafter in die Publikumsgesellschaft aufzunehmen oder mit Gesellschaftern die Erhöhung der Einlage zu vereinbaren. Gesellschaftsvertraglich war damit bestimmt, daß der Gesellschafter weitere Gesellschafter aufnehmen oder eine Einlageerhöhung vereinbaren durfte; außerdem haben die Gründungsgesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem als Anlage dem Gesellschaftsvertrag beigefügten Treuhandvertrag die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu den von ihm aufzunehmenden künftigen Gesellschaftern bereits verbindlich ausgestaltet (vgl. Ackermann, JurBüro 1976, 431). Es handelt sich damit um eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, die den Wert des Gesellschaftsvertrags auf den Betrag der vorgesehenen Einlagen erhöht (vgl. KG a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; Ackermann a.a.O.; Lappe KostRsp Anm. zu Nr. 30 zu § 39 KostO; Bengel in Korintenberg a.a.O., Rn. 48; Rohs/Wedewer, a.a.O., Rn. 25 b). Das rechtfertigt es, bei der Bemessung des Geschäftswertes der Vertragsbeurkundung den Wert der vorgesehenen Einlageerhöhung einzubeziehen. Es kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn dem Gesellschafter lediglich "Vollmacht" zur Aufnahme neuer Gesellschafter im Namen aller Gesellschafter erteilt worden, die Aufnahme weiterer Gesellschafter mithin von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig wäre (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

8

Ferner enthält das der Beteiligten zu 1) in § 5 Ziffer (4) des Gesellschaftsvertrages als Treuhänderin eingeräumte Recht, ihre Beteiligung als Treuhänderin zu erhöhen, eine weitere verbindliche Ausgestaltung der künftigen Rechtsbeziehungen mit diesem Gesellschafter (vgl. KG, DNotZ 1973, 183, 184; JurBüro 174, 1572 jew. m.w.N.). Hier ist ebenfalls die Einbeziehung des vollen Betrags der vorgesehenen Kapitalerhöhung bei der Bemessung des Geschäftswertes des Gesellschaftsvertrages geboten.

9

Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Landgericht der Bemessung des Geschäftswertes die Angaben zu dem vorgesehenen Eigenkapital zugrunde gelegt hat, die die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 2. November 1996 dem Beteiligten zu 2) auf dessen Anfrage mitgeteilt hat. Für die Höhe des Geschäftswertes kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Betrag der vorgesehenen Einlagen in dem beurkundeten Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Auch die Tatsache, daß die Höhe des Gesellschaftskapitals, bis zu der der geschäftsführende Gesellschafter mit Wirkung für alle Gesellschafter weitere Gesellschafter aufnehmen oder die Erhöhung der Beteiligung mit einem Gesellschafter zu vereinbaren berechtigt war, durch Beschluß der Gesellschafter im Investitionsplan mit Mittelverwendung und Mittelherkunft (noch) festzulegen war, führt nicht dazu, daß vor der Beschlußfassung über den Investitionsplan allein die nach dem Vertrag durch die Gründungsgesellschafter zu erbringenden Einlagen von zusammen 160.000.-- DM bei der Bemessung des Geschäftswerts zu berücksichtigen wären. Vielmehr hat die Zivilkammer ohne Rechtsfehler das von den Gründungsgesellschaftern eingeplante Gesellschaftskapital bei der Bemessung des Geschäftswertes mit einbezogen:

10

In den Gesellschaftsverträgen sind als Gesellschaftszweck der Erwerb und die Errichtung eines Gewerbeobjektes mit Spezialnutzung (Parkhaus) (UR.-Nr. 44/96) bzw. der Bau eines Gewerbeobjektes mit Spezialnutzung (Parkhaus) (UR.-Nr. 1201/1996) festgelegt. Ohne die Aufbringung des Kapitals entsprechend dem Investitionsplan durch Aufnahme weiterer Gesellschafter oder durch Erhöhung der Einlagen von Gesellschaftern waren die Millionenobjekte in Anbetracht der kapitalmäßig nur geringen Beteiligungen der Gründungsgesellschafter - insgesamt jeweils 160.000,-- DM - von vornherein nicht zu verwirklichen (vgl. Ackermann a.a.O., 431). Es stand zudem bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags fest, daß ein die voraussichtlichen Gesamtkosten des Objektes abdeckender Investitionsplan aufgestellt werden sollte, in dem Mittelherkunft und -verwendung festgelegt werden sollten. Der Investitionsplan mit Mittelverwendung und -herkunft ist jeweils in den Gesellschaftsverträgen (UR-.Nr. 44/1996 und 1201/1996) ausdrücklich in Bezug genommen. Darauf kommt es für den Geschäftswert an, nicht auf den bloßen Urkundenwortlaut. Deshalb ist ohne Bedeutung der Umstand, daß lediglich dem Gesellschaftsvertrag betreffend des Objekt in Meissen (UR.-Nr. 1201/1996) als Anlage I eine Aufstellung über die Mittelverwendung beigefügt war, aus der sich das Gesamtvolumen des Objektes mit 8.641.452,-- DM ergab. Ob die vorgesehene Einlagenhöhe in dem Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist, ist nämlich für die Bemessung des Geschäftswertes jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn diese festgestellt werden kann. Für eine unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des Gesellschaftsvertrags danach, ob der Investitionsplan mit Mittelherkunft und Mittelverwendung bereits beschlossen ist und entsprechende Angaben in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen sind, besteht kein Grund. Die Gründungsgesellschafter hatten sich mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Aufnahme weiterer Gesellschafter insofern gebunden, als Eigenkapital für die Durchführung des Objektes nach dem Investitionsplan notwendig sein würde. Für die kostenrechtliche Bewertung dieser gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung ist entscheidend, von welcher Höhe des durch Aufnahme weiterer Gesellschafter oder Erhöhung der Einlagen zu erbringenden Gesellschaftskapitals die Gründungsgesellschafter bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ausgegangen sind.

11

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht für die Bewertung hier die Angaben der Beteiligten zu 1) zu dem jeweils vorgesehenen Eigenkapital und Investitionsvolumen in dem Schreiben vom 2. November 1996 zugrunde gelegt. Dies ist insbesondere bezüglich des Objekts in M. unbedenklich, weil die in dem Schreiben enthaltene Angabe dem Investitionsvolumen entspricht, wie es bereits in der dem Gesellschaftsvertrag (UR.-Nr. 1201/1996) als Anlage I beigefügten Mittelverwendung aufgeführt ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Gründungsgesellschafter zum Zeitpunkt der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags für das Objekt G. von anderen Größenordnungen ausgegangen sein könnten, als sie die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) auf dessen Anfrage mitgeteilt hat.

12

Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde ist der Umstand unerheblich, daß die Gesamtinvestitionen und das aufzubringende Eigenkapital noch nicht abschließend feststanden. Eine abschließende Sicherheit in diesem Punkt ist ohnehin nicht die Regel. Auch konkrete Beträge in Gesellschaftsverträgen für Einlageerhöhungen bedeuten nicht zwangsläufig, daß das Investitionsvolumen und das benötigte Eigenkapital bereits sicher feststünden. Bestehenden Unsicherheiten über die tatsächliche Höhe des Kapitalbedarfs wird häufig dadurch Rechnung getragen, daß in der Urkunde ein Höchstbetrag festgelegt wird, bis zu dem der geschäftsführende Gesellschafter weitere Gesellschafter aufnehmen darf (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; Ackermann a.a.O. 432). Ist ein solcher Betrag oder Höchstbetrag nicht in dem Gesellschaftsvertrag enthalten, ist eine Berücksichtigung der vorgesehenen Einlageerhöhung gleichwohl dann möglich und geboten, wenn sich feststellen läßt, daß und welche Vorstellungen die Gesellschafter bei Abschluß des Gesellschaftsvertrags hiervon gehabt haben. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei getroffen.

13

Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Geschäftswert nach dem Gesamtinvestitionsvolumen bemessen und hierbei die vorgesehenen Fremdmittel mit berücksichtigt hat. Es hat - in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor - zutreffend darauf hingewiesen, daß die Einlagen der Gesellschafter sowie deren Bonität und Haftungsbereitschaft Grundlage für die Fremdmittelbeschaffung sind. Bereits dies spricht dafür, die von vornherein vorgesehene Beschaffung von Fremdmitteln durch die Gesellschaft gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln als die Verpflichtung der Gesellschafter, der Gesellschaft Darlehen zu verschaffen (vgl. zu letzterem KG DNotZ 1941, 169; Bengel in Korintenberg u.a. a.a.O. Rn. 47). Ob bereits dies den Ausschlag zu geben hat, kann jedoch offen bleiben.

14

Jedenfalls lassen die Ausführungen des Landgerichts, die mit der Gesellschaftsgründung in engem Zusammenhang stehende und mitbeurkundete Treuhandvereinbarung rechtfertige die Bemessung des Geschäftswertes auf das Investitionsvolumen, keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen des Pflichtenumfangs der Beteiligten zu 1) im Rahmen der Objekterrichtung gemäß dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem Treuhandvertrag und dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle ist als Geschäftswert des Treuhandverhältnisses der Gesamtaufwand das Bauobjektes zugrunde zu legen (vgl. zum Geschäftswert eines Treuhandvertrags Bengel in Korintenberg u.a. a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Nach dem Treuhandvertrag hält die Beteiligte zu 1) als Treuhänderin die Gesellschaftsanteile für die Gesellschafter. Diese entsprechen den (vorgesehenen) Einlagen der Gesellschafter. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) nach § 1 Ziffer (3) des Vertrags über die Mittelverwendungskontrolle gemeinsam mit dem geschäftsführenden Gesellschafter, die Verfügungsbefugnis über die Konten der Gesellschaft. Dies schließt die Verfügungsbefugnis über die von der Gesellschaft zur Finanzierung der Bauarbeiten aufgenommenen und auf Konten der Gesellschaft ausgezahlten Darlehensmittel (§ 1 Ziffer (2) ) ein. Ohne Bedeutung für die Bewertung ist die Tatsache, daß die Beteiligte zu 1) nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle keine alleinige, sondern eine gemeinsame Verfügungsbefugnis mit dem geschäftsführenden Gesellschafter haben sollte.

15

Die Bemessung des Geschäftswertes für die Beurkundung mit der Summe der vorgesehenen Gesamtaufwendungen rechtfertigt sich auch aus dem zwischen den Verträgen - dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhandvertrag und dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle - bestehenden rechtlichen Zusammenhang. Für die Errichtung von Eigentumsanlagen nach dem Bauherrenmodell ist anerkannt, daß die abzuschließenden Verträge in einem so engen rechtlichen Zusammenhang stehen, daß sie miteinander stehen und fallen und als Teile eines Gesamtgeschäfts anzusehen sind (vgl. Rohs/Wedewer a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). In diesen Fällen bemißt sich der Geschäftswert des Gesellschaftsvertrags als des grundlegenden Vertrags nach den Gesamtaufwendungen für das Bauprojekt (vgl. OLG Hamm JurBüro 1983, 1231; BayObLG JurBüro 1986, 259). Das ist auch auf den Gesellschaftsvertrag zu übertragen, der hier Gegenstand der Beurkundung gewesen ist. Daß es sich dabei um ein geschlossenes Vertragswerk - bestehend aus Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Mittelverwendungsvertrag - handelt, hat die Beteiligte zu 1) selbst im Schriftsatz vom 9. Mai 1997 ausdrücklich geltend gemacht.

16

Zu demselben Ergebnis führt die Erwägung, daß bereits der Geschäftswert der Treuhandvereinbarung - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - dem Investitionsvolumen entspricht. Ihr Wert ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO insofern maßgeblich, als sie den Wert des Gesellschaftsvertrags überschreitet.

17

Da der Wert der Angelegenheit mithin feststeht, ist für eine Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO kein Raum.

18

Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Ansicht des Landgerichts, der Beteiligte zu 2) sei gegenüber der Beteiligten zu 1) nicht zu einer Belehrung über die anfallenden Gebühren verpflichtet gewesen. Eine Auskunftspflicht des Beteiligten zu 2) über die Höhe der Gebühren hätte nur bestanden, wenn ihn die Vertragsparteien hiernach gefragt hätten (vgl. z.B. BayObLG MDR 1980, 411 m.w.N.; Rohs/Wedewer a.a.O. § 16 Rn. 10, 32). Das Unterbleiben einer Belehrung im Streitfall war im übrigen um so weniger eine unrichtige Sachbehandlung durch den Beteiligten zu 2), weil die Beteiligte zu 1) nach ihrem Vortrag den Gesellschaftsvertrag mit einem Rechtsanwalt entworfen und dem Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestellt haben will. Jedenfalls deshalb konnte der Beteiligte zu 2) davon ausgehen, daß die Beteiligte zu 1) einer Belehrung über die anfallenden Notargebühren nicht bedürfe. Für eine Nichterhebung von Kosten nach § 16 Abs. 1 KostO ist demzufolge kein Raum.

19

2) Über die beiderseitige eingelegten Beschwerden betreffend die Kostenrechnungen 1369/1996 und 1370/1996 ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beteiligten insoweit ihre Rechtsmittel zurückgenommen haben.

20

3) Die Kostentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

21

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 120.000,-- DM, ab dem 17. Oktober 1998 bis 60.000,-- DM