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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 51/90·09.12.1990

Weitere Beschwerde gegen Nachlasspfleger-Vergütung zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtNachlassverwaltungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der minderjährige Erbe focht die vom Amtsgericht bewilligte Nachlasspflegervergütung von 12.000 DM an und beantragte Herabsetzung auf 2.800 DM. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für unbegründet: Die Festsetzung der Vergütung ist gestaltende Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts. Maßgeblich ist der Aktivnachlass; Nachlassverbindlichkeiten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Mängel in der Pflegschaftsführung berühren den Vergütungsanspruch nicht zwingend; etwaige Schadensersatzansprüche sind separat geltend zu machen.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Erben gegen die Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist das Nachlassgericht zuständig; die Entscheidung über die Höhe ist eine gestaltende Ermessensentscheidung (§§ 1915, 1836, 1962 BGB).

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Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob die Grenzen der Ermessensausübung beachtet wurden; Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Vergütung sind nicht Gegenstand der Revision.

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Bei der Bemessung der Vergütung kann der Aktivnachlass (Bruttovermögen) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden; Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich nicht abzuziehen.

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Eine mangelhafte Führung der Nachlasspflegschaft schließt den Vergütungsanspruch nicht aus; etwaige Ersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen sind in einem gesonderten ordentlichen Verfahren zu klären.

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Orientierungswerte bei der Vergütungsbemessung können herangezogen werden; bei größeren Nachlässen sind etwa 1–2 % des Aktivnachlasses, bei kleineren 3–5 % als marktübliche Richtschnur zulässig.

Relevante Normen
§ 2079 8GB§ 20 Abs. 2 FGG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 550 ZPO§ 1962 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 T 288/89

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. September 1990 (11 T 2B8/89) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Der im Jahre 1948 geborene Erblasser verstarb am 23.6.1987. Unter Berufung auf ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 12.9.1980 beantragte zunächst seine Mutter die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin. Der Beteiligte zu 1) ist das im Jahre 1983 geborene Kind des Erblassers aus seiner im Jahre 1982 geschlossener und 1985 geschiedenen Ehe. Seine Anfechtung des Testaments vom 12.9.1980 gemäß § 2079 8GB war erfolgreich und unter dem 27.6.1989 erteilte das Amtsgericht Leverkusen dem Beteiligten zu 1) antragsgemäß einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein.

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Am 8.12.1987 wurde Nachlaßpflegschaft angeordnet und der Beteiligte zu 2) zum Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt. Zum Nachlaß gehörten nebenWertpapieren, verschiedenen Sparkassen- und Bausparguthaben, einem PKW N. (Baujahr 1983) und Hausrat insbesondere ein Hausgrundstück in C. und ein ¾ Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück in Q., die beide mit Grundpfandrechten belastet waren. Unter dem 4.7.1989 reichte der Nachlaßpfleger ein Nachlaßwertverzeichnis beim Amtsgericht ein, in dem die Nachlaßmasse - bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls – mit insgesamt 591.648,34 DM und die Nachlaßverbindlichkeiten mit insgesamt 448.732,41 DM beziffert wurden. Unter dem 14.7.1989 legte er dem Amtsgericht eine Abrechnung über die von ihm geführte Verwaltung vor. Durch Beschluß vom 9.8.1989 hob das Amtsgericht die Nachlaßpflegschaft auf.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Beschluß vom 20.9.1989 dem Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit eine Vergütung in

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Höhe von 12.000,-- DM (einschließlich Mehrwertsteuer) bewilligt.

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Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1) Herabsetzung der Vergütung auf 2.800,-- DM beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, angesichts der Höhe des

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Nettonachlaßwertes (nach Abzug der Schulden) und des allenfalls durchschnittlichen Tätigkeitsumfangs sei die festgesetzte Vergütung überhöht. Im übrigen habe der Beteiligte zu 2) bei der Verwaltung des Nachlasses in erheblichem Umfang seine Pflichten verletzt und dadurch ihn als Erben geschädigt.

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Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens dazu wird auf den Beschluß des Landgerichts und die in ihm bezogenen Schriftsätze des Beteiligten zu 1) Bezug genommen. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die als Beschwerde aufzufassende Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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Gegen diese Entscheidung richtete sich die weitere Beschwerdedes Beteiligten zu 1), die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden ist. Er hält die zugebilligte Vergütung von 12.000,-- DM für überhöht, da für die ausgeführte Tätigkeit nur ein Betrag bis zu

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2.800,-- DM angemessen sei, denn es handele sich um einen minderjährigen Erben ohne eigenes Einkommen. Die Nachlaßpflegschaft sei im übrigen nicht ordnungsgemäß

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geführt worden. Von einer theoretischen Nettoerbmasse von 142.916,-- DM seien effektiv nur 39.478,-- DM übriggeblieben. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens zu den Pflichtverletzungen des Nachlaßpflegers wird auf den Inhalt der weiteren Beschwerde und der in ihr in Bezug genommenen Schriftsätze des Beschwerdeführers ergänzend Bezug genommen.

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II.

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1. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie (§§ 20 Abs. 2, 27, 29 FGG) weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

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Das Nachlaßgericht war gemäß § 1962 BGB für die Festsetzung der Vergütung des Nachlaßpflegers gemäß §§ 1915, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB zuständig .

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Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Nachlaßpfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung zuzubilligen ist, obliegt unter Berücksichtigung

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der gesamten Umstände des Einzelfalls allein der gestaltenden Ermessensentscheidung des Nachlaßgerichts und im Beschwerdeverfahren des Landgerichts (vgl. BayObLG Rpfl. 1984, 356 m.w.N.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 830). Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob die Tatsacheninstanzen insoweit die Grenzen ihrer Ermessensausübung beachtet haben, dagegen kann er nicht. auch Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der festgesetzten Vergütung überprüfen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 107 und FamRZ 1990, 801).

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Gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 38GB soll die Bewilligung einer Vergütung dabei nur erfolgen, wenn das vom Nachlaßpfleger zu verwaltende Vermögen sowie der Umfang und

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die Bedeutung seiner Geschäfte es rechtfertigen.

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Die danach zu beachtenden Kriterien für die Vergütungsfestsetzung hat das Landgericht beachtet. Es hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, und seine Entscheidung beruht insoweit auch nicht auf ungenügenden oder verfahrenswidrigen Feststellungen (vgl. BayObLG NJW 1988, 1919; Keidel-Kuntze-Winkler, 12. AufI., § 27 FGG Rdnr. 27).

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2. Im einzelnen:

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a) Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht für die Bemessung der Vergütung neben anderen Umständen den Umfang des Aktivvermögens mit 591.648,34 DM berücksichtigt hat. Nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. nur BayObLG JurBüro 1985, 274 (276); FamRZ 1990, 801; Erman-Holzhauer, 8. AufI., § 1836 Rdnr. 6; MK-Schwab, 2. AufI., § 1836 Rdnr. 7 f.), die auch der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, können die bestehenden Nachlaßschulden zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abgezogen werden. Ein gegenüber einer hohen Aktivmasse hoher Schuldenstand vermindert nicht typischerweise den Arbeitsaufwand des Pflegers, sondern ist oftmals Ursache besonderen Arbeitsaufwandes und auch besonderer Haftungsrisiken. Die Billigkeit erfordert den Ausgleich dieses Aufwandes und dieser Risiken, so daß ein gegenüber dem Aktivnachlaß geringerer Umfang des Nettonachlasses unberücksichtigt bleiben muß.

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b) Bei der Vergütungsfestsetzung hat das Landgericht auch ohne Rechtsfehler die etwa 20-monatige Dauer der Nachlaßpflegschaft berücksichtigt und hat angesichts des Umfangs der erforderlichen Arbeiten die Vergütung einschließlich der Mehrwertsteuer auf einen Betrag von etwas mehr als 2 % des Aktivnachlasses einschließlich der Mehrwertsteuer festgesetzt. Es entspricht gefestigter Praxis, daß als Nachlaßvergütung bei größeren Nachlassen 1 bis 2 % und bei kleineren 3 bis 5 % des Aktivnachlasses zugebilligt werden (vgl. Palandt-Edenhofer, 49. Aufl., § 1960 Anm. 5 f. aa.; BayObLG Rpfl. 1980, 282 m.w.N.). Zwar können solche Prozentsätze nicht absolute Richtschnur für die Vergütungsfestsetzung sein, doch ist es zulässig, für Durchschnittsfälle gewisse rechnerische Grundmuster zu entwickeln, die dann in die konkrete Wertung einbezogen werden können (vgl. MK-Schwab, 2. Aufl., § 1836 Rdnr. 15 m.w.N.). Den danach zulässigen Rahmen der Ermessensausübung hat das Landgericht nicht verletzt.

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c) Die Vergütungsfestsetzung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Landgericht die vom Beschwerdeführer gerügten Fehler bei der Führung der Nachlaßpflegschaft nicht hinreichend berücksichtigt habe. Eine etwa mangelhafte Führung der Pflegschaft schließt einen Vergütungsanspruch des Klägers nicht aus, weil die Vergütung keine vertragsmäßige Gegenleistung, sondern nur die Entschädigung für die im fremden Interesse aufgewandte Mühe und Zeitversäumnis unter Berücksichtigung auch der Haftungsrisiken darstellt (OLG Düsseldorf Rpfl. 1978, 410; OLG Köln Rpfl. 1975, 92). Wenn der Pfleger dem Nachlaß durch die Pflegschaftsführung Schäden zugefügt hat, so müssen Ersatzansprüche gemäß §§ 1915, 1833 BGB im ordentlichen Rechtsstreit gegen den Pfleger geklärt werden, sie berühren aber nicht als solche die maßgebenden Faktoren für die Vergütungsfestsetzung (ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 410; OLG .Köln Rpfleger 1975, 92; vgl. auch BayObLG NJW 1988, 1919; anderer Ansicht Erman-Holzhauer a.a.O., § 1836 Rdnr. 7; Soergel-Damrau, 12. AufI., § 1836

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Rdnr. 9 m.w.N.). Etwas anderes gilt bei einer von vorneherein nutzlosen Tätigkeit (BayObLG NJW 1988, 1919), wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen.

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Im Gegensatz zu dieser Auffassung steht nicht, daß andererseits ein besonderer Erfolg der Nachlaßpflegschaft bei der Bemessung der Höhe der Vergütung berücksichtigt

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werden kann, denn solche Umstände können naturgemäß nicht gesondert vom Pfleger geltend gemacht werden, die umgekehrt Pflichtverletzungen gesondert vom Pflegling

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geltend gemacht werden können. Daß das Landgericht hier zu Unrecht einen besonderen Erfolg der Pflegschaft bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt hätte, ist weder dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich.

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Selbst wenn man der Auffassung folgt, daß auch Fehler bei der Geschäftsführung bei der Festsetzung der Vergütungshöhe berücksichtigt werden können, wäre die Entscheidung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, da es sich mit dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu diesen Pflichtverletzungen auseinandergesetzt hat und weil der Senat die tatsächliche Richtigkeit dieser Beurteilung nicht überprüfen kann.

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Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 2 FGG.

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Beschwerdewert: 9.200,-- DM.