Notargebühr für Auflassung bei ausländisch beurkundetem Grundstückskaufvertrag
KI-Zusammenfassung
Ein Notar verlangte für die Beurkundung mehrerer Auflassungen nach § 36 Abs. 2 KostO die doppelte Gebühr, obwohl der zugrunde liegende Grundstückskaufvertrag am Vortag im Ausland notariell beurkundet worden war. Das Landgericht setzte die Kostenrechnung auf eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO herab. Die weitere Beschwerde des Notars blieb erfolglos: Die Gebührenermäßigung greift auch bei Vorbeurkundung durch einen ausländischen Notar, da der Wortlaut keine Inlandsbeurkundung verlangt und Zweck sowie Systematik keine Einschränkung rechtfertigen. Neuer Vortrag, es habe im Ausland nur eine Unterschriftsbeglaubigung vorgelegen, war als neuer Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz unbeachtlich.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Herabsetzung der Notarkostenrechnung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO ist auch dann anwendbar, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft von einem im Ausland amtierenden Notar beurkundet worden ist; eine Beschränkung auf inländische Vorbeurkundungen ergibt sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Norm.
Die Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO betrifft ausschließlich die Gebührenbemessung für die inländische Beurkundung der Auflassung; die ausländische Vorbeurkundung ist lediglich tatbestandliche Voraussetzung und nicht selbst Gegenstand der Gebührenfestsetzung nach KostO.
Pauschale Wertgebühren nach der Kostenordnung erlauben bei § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO keine Differenzierung nach dem konkreten Umfang der Prüfungs- und Belehrungspflichten im Einzelfall.
In der weiteren Beschwerde (Rechtsbeschwerde) nach § 156 Abs. 2 KostO a.F. ist neuer Tatsachenvortrag grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind nur auf Rechtsfehler der Sachverhaltsaufklärung und -würdigung überprüfbar.
Wird die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen zu tragen (§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3 T 506/00
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 6. Juli 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts A. vom 21. Mai 2001 - 3 T 506/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss Herr P.E. am 23.12.1998 in eigenem Namen (als Verkäufer) sowie im Namen der Beteiligten zu 1) als Käuferin vor dem ausländischen Notar O.P. einen Kaufvertrag über insgesamt 22 Grundstücke zum Kaufpreis von 45 Mio. DM.
Am 24.12.1998 beurkundete der Beteiligte zu 2) einen Vertrag, in dem Herr P.E. wiederum in eigenem Namen sowie als Vertreter der Beteiligten zu 1) in Vollziehung des Kaufvertrages vom Vortage die Auflassung der zuvor verkauften Grundstücke erklärte (UR-Nr.: für 1998). Für die Beurkundung der Auflassungserklärungen vom 24.12.1998 stellte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 03.12.1999 einen Betrag von 88.758,10 DM in Rechnung, wobei er für die Beurkundung der Auflassungserklärungen die doppelte Gebühr des § 36 Abs. 2 Kost0 berechnete. Mit Schreiben vom 02.02.2000 beanstandete Herr P.E. die an die Beteiligte zu 1) übersandte Kostenrechnung und teilte mit, dass nach seiner Auffassung für die Beurkundung der Auflassungserklärungen lediglich eine 5/10-Gebühr in Ansatz gebracht werden könne.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2000 hat der Beteiligte zu 2) gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 Kost0 die Entscheidung des Landgerichts beantragt. Die Beteiligte zu 1) hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 05.02.2001 gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Kost0 Beschwerde gegen die Kostenrechnung eingelegt.
Durch Beschluss vom 21. Mai 2001 - 3 T 506/00 - hat das Landgericht die angefochtene Kostenrechnung auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert: 45.000.000,00 DM
Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 6 a Kost0 19.105,00 DM
Schreibgebühren, §§ 152 Abs. 1,
136 Abs. 3 Kost0 53,60 DM
Postgebühren, § 152 Abs. 2 KostO 42,00 DM
19.200,60 DM
16 % Umsatzsteuer, § 151a Kost0 3.072,10 DM
Rechnungsbetrag 22.272,70 DM
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Beteiligte zu 2) könne für seine im Auftrage der Beteiligten zu 1) durchgeführte Beurkundungstätigkeit nicht die doppelte Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 Kost0, sondern lediglich eine halbe Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 6 a) Kost0, verlangen. Letztere Bestimmung sei auch bei Beurkundung einer Auflassung nach vorangegangener Beurkundung des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes im Ausland durch einen ausländischen Notar anzuwenden. Gemäß dem Wortlaut des § 38 Abs. 2 Nr. 6 a) Kost0 setze die Gebührenermäßigung lediglich voraus, dass "das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet" sei. Dass es sich bei der Vorbeurkundung um eine inländische, von den Vorschriften der Kostenordnung erfasste Beurkundung handeln müsse, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zugelassen.
Der Beteiligte zu 2) hat gegen den ihm am 8.6.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 6.7.2001 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf sein früheres Vorbringen bezogen und im übrigen als "neuen Gesichtspunkt" vorgetragen, dass es im vorliegenden Fall auf den Meinungsstreit darüber, ob die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 a) Kost0 auch bei Vorbeurkundung des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes im Ausland anzuwenden sei, nicht ankomme, da hier in Wahrheit keine "Beurkundung" im Ausland vorliege, sondern lediglich die "Beglaubigung" eines privatschriftlich verfassten Vertrages. Von dem slowakischen Notar sei nur die Unterschrift des Herrn P.E. unter dem Vertrag beglaubigt worden. Dies ergebe sich bereits aus dem auf der ersten und der letzten Seite des Vertrages aufgebrachten Stempel des Notars O.P., dessen Wortlaut er zwischenzeitlich von einem vereidigten Übersetzer habe übersetzen lassen. Diese Beglaubigung sei auch in die Beglaubigungsrolle des Notars eingetragen worden. In Tschechien und in der Slowakei würden getrennte Beglaubigungs- und Beurkundungsrollen geführt. Im übrigen lasse auch die äußere Form der Urkunde nur den Schluss zu, dass es sich lediglich um eine Unterschriftsbeglaubigung handele. Die erste Seite des Kaufvertrages sei nicht einmal am Anfang ausgefüllt worden. Es fehle die Orts- und Datumsangabe, der korrekt eingetragene Name des Notars anstelle des Stempels, und die Einfügung der Nummer des Personalausweises von Herrn E. an der dort vorgesehenen Stelle. Bei einer Beurkundung hätten all diese Positionen sorgfältig eingetragen werden müssen. Auch befinde sich am Ende des Vertrages ohne ersichtlichen Grund eine Orts- und Datumsangabe und schließlich die Unterschrift des Herrn E.. Unter dieser befinde sich wiederum der gleiche Beglaubigungsstempel mit Siegel und Unterschrift des Notars, wie auf Seite 1. Dies alles zeige bereits von der Form her, dass der Notar in Wahrheit nicht bestätigt habe, dass er die Urkunde, wie oben in Schreibmaschinenschrift erwähnt und vorgefertigt, selbst vorgelesen habe. Wie er in Erfahrung gebracht habe, sei der Notar P. der deutschen Sprache nicht mächtig und somit gar nicht in der Lage gewesen, den Vertrag vorzulesen, geschweige denn, entsprechende Erklärungen, Erläuterungen und Belehrungen zu diesem abzugeben.
2.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf keiner Verletzung des Gesetzes beruht, §§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO. Das Landgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 2) für die im Auftrage der Beteiligten zu 1) durchgeführte Beurkundungstätigkeit lediglich eine halbe Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 6 a) Kost0 zusteht.
Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung an, dass für die Beurkundung der Auflassung auch dann nur die Hälfte der vollen Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO zu erheben ist, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft von einem im Ausland amtierenden Notar beurkundet worden ist (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 155; OLG Jena, NJW-RR 1998, 645; OLG Celle, JurBüro 1997, 207; Pfälz. OLG Zweibrücken, DNotZ 1997, 245 [246]; OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 410; OLG Stuttgart, DNotZ 1991, 411; KG, DNotZ 1938, 463; LG Bonn, DB 1971, 2405; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, KostO § 38 Rn. 24; a.A.: OLG Hamm, MittBayNot 1998, 201; BayObLG 1978, 58; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl. 2000, A 2., A 2.4; Bengel, in Korintenberg/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 38 Rn. 10; Pfeifer, in: Staudinger BGB, 13. Aufl. 1995, § 925a Rn. 9; Lappe, in DNotZ 1991, 413 f.).
Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO wird für die Beurkundung der Auflassung die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist. Die Vorschrift schränkt damit die Regel des § 36 Abs. 2 KostO ein, nach der für die Beurkundung der Auflassung das Doppelte der vollen Gebühr zu erheben wäre. Weder der Wortsinn, der Zusammenhang noch der Zweck der Vorschriften rechtfertigen es, § 38 Abs. Nr. 6a KostO restriktiv dahin auszulegen, dass die Ermäßigung nur bei inländischer Vorbeurkundung gelten soll.
a)
Soweit eine differenzierende Anwendung der Vorschrift damit begründet wird, dass die Kostenordnung die Gebühren und Ausgaben angebe, die gemäß § 1 KostO für in ihrem Geltungsbereich vorgenommene Amtsgeschäfte zu erheben seien, und daher eine Beurkundung nach ausländischem Recht keine Beurkundung im Sinne der nur für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Kostenordnung sein könne (so Lappe, in DNotZ 1991, 413; Bund, in Jur Büro 1997, 208), vermag das nicht zu überzeugen. Bei der hier in Rede stehenden Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO geht es nicht um die Bestimmung der Gebühren für eine im Ausland von einem dort amtierenden Notar vorgenommene Beurkundung, sondern einzig und allein um die Bestimmung der Gebühren für die gesonderte notarielle Beurkundung der Auflassung im Inland durch einem hier amtierenden Notar. Die notarielle Vorbeurkundung des Grundstückskaufvertrages - gleichgültig, ob "inländisch" oder "ausländisch" - ist dabei nur tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Ermäßigungsbestimmung des § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO hinsichtlich der inländischen Beurkundung der Auflassung, nicht aber selbst Gegenstand einer Gebührenfestsetzung.
b)
Gegen die Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO im Falle notarieller Vorbeurkundung des Grundstückskaufvertrages im Ausland streiten auch nicht Sinn und Zweck der Ermäßigungsvorschrift.
aa)
Der Gesichtspunkt, dass bei getrennter Beurkundung des Verpflichtungs- und des Erfüllungsgeschäfts die zu erhebenden Gebühren auf eine "Gesamtgebührenmenge" habe beschränkt werden sollen (so Bund, a.a.O.), spricht allenfalls für, nicht jedoch gegen eine Anwendung der Vorschrift auch im Falle ausländischer Vorbeurkundung. Die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages im Ausland wird nicht anders als eine notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages im Inland regelmäßig Gebühren auslösen. Die ausländischen Gebühren werden dabei keineswegs in jedem Fall niedriger sein als die Gebühren, die nach der KostO anfallen würden.
bb)
Soweit die Gebühren für die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages im Ausland im Einzelfall geringer sind als im Inland, steht auch das der Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO nicht entgegen. Dass es nicht der Billigkeit entspreche, wenn in einem solchen Fall "zudem die Gebührenermäßigung der bundesdeutschen Kostenordnung in Anspruch genommen werden könnte" (so Bund a.a.O.), lässt sich schwerlich begründen. Es gibt keinen kostenrechtlichen (Billigkeits-) Grundsatz, dass bei getrennter Beurkundung von Grund- und Erfüllungsgeschäft in jedem Fall die nach der Kostenordnung bei Inlandsbeurkundung beider Geschäfte insgesamt anfallenden Gebühren in Rechnung zu stellen wären.
cc)
Der Auffassung, dass die Ermäßigungsvorschrift eine allgemeine Regelung habe treffen sollen und dabei aber nur von derjenigen Gebühr als einem feststehenden Vergleichswert habe ausgehen können, die nach der Kostenordnung für die Beurkundung des zugrunde liegenden Geschäfts zu erheben ist (so OLG Hamm MittBayNot 1998, 201 [202]; BayObLG DNotZ 1978, 58 [61]; Lappe, in: DNotZ 1991, 413 [414]), vermag der Senat sich ebenfalls nicht anzuschließen.
Das bloße Erfüllungsgeschäft der isolierten Auflassung ist für den Notar regelmäßig mit deutlich geringerem Aufwand verbunden als die in der Regel weit aufwendigere isolierte Beurkundung des Grundstückskaufvertrags, für die nach § 36 Abs. 2 KostO das Doppelte der vollen Gebühr zu erheben ist. Es drängt sich daher auf, dass der Gesetzgeber dem in § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO hat Rechnung tragen wollen. Wollte man dies anders sehen, so hieße das, dass der Kostengesetzgeber dem Notar, der ggf. allein die isolierte Auflassung beurkundet, nur ein unangemessenes Honorar hätte zubilligen wollen mit Rücksicht darauf, dass ein anderer Notar bereits früher für die isolierte Beurkundung des Grundstückskaufvertrages einen Anspruch auf das Doppelte der vollen Gebühr erworben hat. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wie auch nicht anzunehmen ist, dass der Kostengesetzgeber etwa zu Lasten des die isolierte Auflassung beurkundenden Notars den Geldbeutel des Auftraggebers hätte schonen wollen, der, aus welchen Gründen auch immer, einen anderen Notar zunächst mit der Beurkundung nur des Grundstückskaufvertrages betraut hatte.
c)
Eine im Ergebnis abweichende Beurteilung lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass die Prüfungs- und Belehrungspflichten des deutschen Notars durch die Beurkundung des zugrunde liegenden Geschäfts im Ausland im allgemeinen nicht erleichtert, sondern erschwert werden (so aber BayObLG DNotZ 1978, 59 [60 f.]; OLG Hamm MittBayNot 1998, 201 [202]; Lappe, in DNotZ 1991, 413 [414]).
Es ist schon nicht ersichtlich, wieso die Tätigkeit des Notars schwieriger werden sollte, wenn die Beurkundung des Grundgeschäfts im Ausland vorgenommen wurde. Die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG erstreckt sich grundsätzlich nur auf die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäfts, das von ihm beurkundet wird (Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 17 Rn. 77 ff.; Eylmann/Vaasen - Frenz, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 2000, § 17 BeurkG Rn. 9 ff. - jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist also lediglich über die Tragweite der Auflassung zu belehren und nicht über die Wirkungen des bereits anderweitig beurkundeten Grundgeschäfts, so dass es für die Tätigkeit des Notars auch keinen Unterschied macht, wo die Beurkundung des Grundgeschäfts erfolgte.
Abgesehen davon sind die Beurkundungsgebühren pauschale Wertgebühren, und damit unabhängig von Leistung, Tätigkeitsumfang und Verantwortung der Urkundsperson im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1991, 410 [411]; OLG Zweibrücken, DNotZ 1997, 245 [246]; OLG Jena, NJW-RR 1998, 645; Bund, Jur Büro 1997, 207, 208]. Auch im Rahmen der Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO ist daher eine Differenzierung nach dem konkreten Umfang der Prüfungs- und Belehrungspflichten nicht zulässig. Im übrigen entspricht es einer durch die zunehmende internationale wirtschaftliche Verflechtung bedingten allgemeinen Entwicklung, dass Notare vermehrt Beurkundungsgeschäfte mit Auslandsberührung vorzunehmen haben und daher im Rahmen ihrer Amtsführung vermehrt auch mit Fragen des deutschen Internationalen Privatrechts und auch ausländischen Rechts konfrontiert werden. Soweit dies einen Einfluss auf den Umfang der Belehrungspflichten des Notars haben kann (vgl. dazu Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 17 Rn. 120), sieht das Gesetz dafür auch in anderen Fällen als der Beurkundung einer Auflassung keine besonderen Gebühren vor.
d)
Soweit der Beteiligte zu 2) mit der weiteren Beschwerde geltend macht, dass der in Rede stehende Grundstückskauf-vertrag in Wirklichkeit nicht notariell beurkundet sei, der ausländische Notar vielmehr nur die Unterschrift des Herrn P.E. unter der Vertragsurkunde beglaubigt habe, vermag auch das eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten nicht zu rechtfertigen.
Die von der Kammer unter Beachtung des Amtsermittlungsgrund-satzes (§ 12 FGG) getroffenen Feststellungen sind für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet der Tatrichter ohne Bindung an etwaige Beweisanträge der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) beachtet und bei der Würdigung des Sachverhaltes (§ 25 FGG) nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. allgemein: Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 12 Rn. 85 ff.; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn. 26 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Einen derartigen Rechtsfehler vermag der Senat nicht festzustellen. Schwerwiegende und für die Entscheidung der Kammer ursächliche Verfahrensverstöße sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Feststellungen des Landgerichts stehen im Einklang mit dem Inhalt der Urkunde des Notars Dr. O.P. vom 23.12.1998, wonach die Parteien die dort niedergelegten Erklärungen "zur Beurkundung folgenden Kaufvertrag(s)" abgegeben (Bl. 1 der Urkunde) und die Niederschrift genehmigt haben (Bl. 32 der Urkunde). Im Verfahren der Erstbeschwerde hat im übrigen auch der Beteiligte zu 2) die Richtigkeit dieser Angaben nicht in Frage gestellt.
Ob die von dem Beteiligten zu 2) erstmals mit der weiteren Beschwerde vorgetragenen formellen Einwände gegen die Urkunde des Notars P. nach Ortsrecht für die Frage der Wirksamkeit des notariellen Aktes erheblich sind, hatte der Senat nicht zu prüfen. Die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde eröffnet keine neue Tatsacheninstanz, so dass der diesbezügliche neue Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen ist.
Die weitere Beschwerde muss daher mit der Kostenfolge aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG als unbegründet zurückgewiesen werden.
3.
Ungeachtet dessen, dass der Senat mit seiner Auslegung des § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BayObLG und des OLG Hamm abweicht, war die weitere Beschwerde nicht nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Die Bestimmung des § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung, wonach "im Übrigen...die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden" sind, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die weitere Beschwerde hier nach § 156 KostO a.F., da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Gemäß dem durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG mit Wirkung ab 1.1.2002 in das EGZPO eingefügten § 26 Nr. 10 EGZPO finden für die Beschwerden und für die Erinnerung die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Wie sich aus der Amtlichen Begründung zu § 26 EGZPO ergibt, erstrecken sich die Übergangsvorschriften dieser Bestimmung nicht nur auf den engeren Bereich der in Artikel 2 ZPO-RG vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung, sondern auch auf die in den übrigen Artikeln des Gesetzes vorgesehenen Änderungen sowie auf alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch das Zivilprozessreformgesetz geänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären (vgl. BT-Drs. 14/4722). Die Übergangsregelung gilt mithin auch für den durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG mit Wirkung ab 1.1.2001 neu gefassten § 156 KostO.
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 66.485,40 DM (wie Vorinstanz: Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Rechnungsbetrag und dem von der Beteiligten zu 1) anerkannten und bereits gezahlten Betrag).