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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 43/99·01.11.1999

Beschwerde gegen Akteneinsicht/Ablichtungen in Nachlassakten nach § 34 FGG zurückgewiesen

VerfahrensrechtFreiwillige GerichtsbarkeitAkteneinsichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Ablichtungen aus Nachlassakten; das Landgericht hat dies abgelehnt und der Antrag beim Oberlandesgericht blieb erfolglos. Die Entscheidung stellt klar, dass Akteneinsicht und Abschriften nach § 34 Abs.1 FGG zu beurteilen sind und ein glaubhaftes berechtigtes Interesse erforderlich ist. Eigene bereits erhaltene Kopien mindern das Interesse; Akteneinsicht wird angeboten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verfügung des Landgerichts auf Ablehnung von Ablichtungen zurückgewiesen; kein glaubhaftes berechtigtes Interesse dargetan

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Akteneinsicht in Nachlassakten sowie die Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen richtet sich grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 FGG und nicht nach § 299 ZPO, sofern nicht ein Fall des § 78 FGG vorliegt.

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Solange Nachlassakten dem Landgericht wegen einer Beschwerde oder zur Bearbeitung eines Ablehnungsgesuchs vorliegen, trifft der Vorsitzende der Zivilkammer die Entscheidung über Akteneinsicht; gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben.

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Die Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen setzt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FGG voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der angeforderten Maßnahme glaubhaft macht.

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Dass Teile der Akte bereits in Kopie vorliegen oder aus eigenen Eingaben des Antragstellers stammen, schwächt ohne nähere Darlegung das berechtigte Interesse an vollständigen Ablichtungen; Akteneinsicht zur Überprüfung wird angeboten und Kopien werden nur für konkret bezeichnete Urkunden bei glaubhaftem Interesse erteilt.

Relevante Normen
§ 299 ZPO§ 34 Abs. 1 FGG§ 42 ff ZPO§ 78 FGG§ 34 Abs. 1 Satz 2 FGG§ 34 Abs. 1 Satz 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 T 181/99

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19. Oktober 1999 gegen die Verfügung der Vorsitzenden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig.

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Die Gewährung von Einsicht in Nachlaßakten und die Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen aus solchen Akten richtet sich nicht nach § 299 ZPO, sondern - soweit nicht einer der Fälle des § 78 FGG gegeben ist - nach § 34 Abs. 1 FGG. Dies gilt unabhängig davon, ob Anlaß des Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Ablichtungen oder Abschriften ein Ablehnungsgesuch ist, über das in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu entscheiden ist. Die Entscheidung über die Gewährung der erbetenen Akteneinsicht und die Erteilung von Ablichtungen oder Abschriften trifft, solange die Akten wegen einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Amtsgerichts oder zur Bearbeitung eines einen Richter des Amtsgerichts betreffenden Ablehnungsgesuchs dem Landgericht vorliegen, der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts (vgl. Kahl in Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 34 FGG, Rdn. 10). Gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben (vgl. Kahl, a.a.O., § 34 FGG, Rdn. 24 mit weit. Nachw. in Fußn. 113).

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Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FGG setzt die Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG voraus, daß der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Maßnahme glaubhaft macht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Ablichtung der gesamten Nachlaßakte ist - wie die Vorsitzende der Zivilkammer in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat - derzeit schon nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Ein nicht geringer Teil der Akte besteht aus eigenen Eingaben des Antragstellers oder Schriftstücken, die ihm bereits in Kopie zugegangen sind, so daß jedenfalls ohne nähere Darlegung ein berechtigtes Interesse an der Erteilung von Ablichtungen auch dieser Schriftstücke nicht erkennbar ist. Von der Übereinstimmung der ihm zugeleiteten Kopien mit den entsprechenden Originalen in der Akte kann sich der Antragsteller durch Akteneinsicht überzeugen, die ihm angeboten ist. Soweit er danach Kopien bestimmter Teile der Akten benötigt und ein entsprechendes berechtigtes Interesse glaubhaft macht, wird einem Antrag auf Erteilung von Ablichtungen solcher bestimmt bezeichneter Urkunden entsprochen werden, wie dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung bereits angekündigt worden ist. Ein Fall des § 78 FGG ist hier (jedenfalls noch) nicht gegeben.

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Die Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gegner gegenüber steht.

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Beschwerdewert : bis DM 300,--