Weitere Beschwerde zu Geschäftswert bei Grundbucheintragung im Zwangsversteigerungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin erhob weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn zur Festsetzung des Geschäftswerts für die Grundbucheintragung des Erstehers. Streit war, ob der Geschäftswert dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert oder dem niedrigeren Meistgebot entspricht. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und schloss sich der überwiegenden Auffassung an, wonach der Verkehrswert maßgeblich ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 14 Abs. 5 KostO gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Geschäftswerts für die Eintragung des Erstehers im Grundbuch im Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert und nicht das Meistgebot zugrunde zu legen.
Gebote im Zwangsversteigerungsverfahren spiegeln wegen taktischer Bietverhaltensweisen und der durch die Versteigerung bedingten Marktstörung nicht zwingend den dauerhaften Marktwert des Grundstücks wider.
Beschwerdeverfahren nach der KostO können gebührenfrei sein; nach § 14 Abs. 5 KostO sind Beschwerdeverfahren gebührenfrei und Kosten nicht erstattungsfähig.
Bei gespaltenem Schrifttum und Rechtsprechung kann das Berufungsgericht der überwiegenden, überzeugend begründeten Ansicht folgen und sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 581/95
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 20. November 1995 (Eingang bei Gericht am 23. November 1995) gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 1995 - 4 T 581/95 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO infolge der Zulassung durch das Landgericht statthafte weitere Beschwerde ist auch im übrigen zulässig (§§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 2 Satz 3 u. 4, Abs. 4 KostO), in der Sache aber nicht begründet.
Das Landgericht ist nach überzeugender Würdigung der in Rechtsprechung und Schrifttum zur Frage des Geschäftswertes für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren vertretenen Auffassungen der ganz überwiegenden Meinung gefolgt, die als Geschäftswert grundsätzlich den gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert und nicht das geringere Meistgebot annimmt.
Dieser - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung nur von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Frankfurt nicht geteilten Meinung schließt sich der Senat an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß.
Ergänzend sei noch angemerkt, daß die vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Rechtspfleger 1987, 411) angeführten Argumente für die erst neuerdings von ihm vertretene Gegenmeinung nicht zu überzeugen vermögen. Weder ist der dem § 29 Abs. 2 GKG angeblich zugrunde liegende Gedanke, wonach sich der Geschäftswert für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zum Zuschlag nach dem gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzten Wert richtet und sich mit den Zuschlag auf das Meistgebot reduziert, geeignet die Entscheidung über den Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers maßgeblich zu beeinflussen, noch läßt der Hinweis auf die freiwillige Versteigerung von sonstigen Gegenständen zum Zweck der Ermittlung ihres wahren Wertes maßgebende Rückschlüsse auf die Funktion der Zwangsversteigerung und die Bedeutung der durch sie erzielten Gebote zu. Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich gerade nicht um eine freiwillige Maßnahme. Sobald von einem Grundstück bekannt wird, daß ein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt wurde, hat es allein dadurch auf dem freien Markt schlechtere Verkaufschancen, weil jeder Intressent in der Hoffnung auf einen günstigen Steigpreis im Zwangsversteigerungsverfahren von einem Erwerb außerhalb der Zwangsversteigerung absehen wird. Es liegt auf der Hand, daß der wahre Wert des Grundstücks durch diese taktischen Verhaltensweisen nicht tangiert und vorallem nicht dauerhaft geschmälert wird.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt, da gemäß § 14 Abs. 5 KostO das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.