Unzulässigkeit weiterer Beschwerde gegen LG-Beschluss im Ordnungsgeldverfahren (§ 335 HGB)
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte legte gegen einen Beschluss des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren eine als „außerordentliche“ bzw. „sofortige“ Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Entscheidend war, ob gegen Entscheidungen des Landgerichts nach § 335 HGB ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, weil § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB ein weiteres Rechtsmittel ausdrücklich ausschließt. Mangels eines Beschwerdegegners war auch keine Kostenentscheidung geboten.
Ausgang: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts im Verfahren nach § 335 HGB wird als unzulässig verworfen, weil das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel ausschließt.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ist ein weiteres Rechtsmittel unzulässig, soweit das Gesetz dies ausdrücklich ausschließt (vgl. § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB).
Eine als „außerordentliche“ oder „sofortige“ Beschwerde bezeichnete Eingabe ist unzulässig, wenn das Gesetz kein Rechtmittel vorsieht und damit keine Rechtsmittelinstanz eröffnet wurde.
Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit und die Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verbieten die Zulassung rechtsmittelgleicher Konstruktionen, die gesetzliche Ausschlussregelungen umgehen.
Ist in einem Verfahren kein Beschwerdegegner vorhanden, erübrigt sich in der Regel eine Kostenentscheidung.
In Verfahren nach § 335 HGB nimmt das Bundesamt für Justiz die Stellung der ersten Instanz, weshalb besondere prozessuale Regelungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu berücksichtigen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 34 T 299/08
Leitsatz
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB findet auch keine "außerordentliche Beschwerde" statt.
Tenor
Die als - außerordentliche Beschwerde - und - sofortige Beschwerde - bezeichnete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26. März 2009 gegen den Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 20. März 2009 - 34 T 299/08 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht Bonn hat im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. Über die von der Beteiligten zu 1) mit der Eingabe vom 26. März 2009 eingelegte, in dieser Eingabe als "außerordentliche Beschwerde" und "sofortige Beschwerde" bezeichnete weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 20. März 2009 hat deshalb das diesem Landgericht im Instanzenzug der Freiwilligen Gerichtsbarkeit übergeordnete Oberlandesgericht Köln zu befinden (vgl. Senat, Beschluß vom 17. November 2008 - 2 Wx 48/08 -; im Internet veröffentlicht in NRWE [www.justiz.nrw.de]).
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Vielmehr schließt das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel gegen einen in einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ergangenen Beschluß des Landgerichts ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB. Darauf hat schon das Landgericht zutreffend hingewiesen. Daher ist es dem Senat verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 335 HGB ist auch keine "außerordentliche Beschwerde" gegeben. Mit dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG – Plenum – NJW 2003, 1924 [1928 f.]) und der Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre es nicht zu vereinbaren, ein im Gesetz nicht vorgesehenes bzw. dort ausdrücklich ausgeschlossenes Rechtsmittel zuzulassen. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß vom 20. März 2009 muß deshalb als unzulässig verworfen werden. Der Senat weist die Beschwerdeführerin zugleich vorsorglich darauf hin, daß auch gegen seine vorliegende Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Beschwerdeführerin kein Beschwerdegegner gegenüber steht. Das Bundesamt für Justiz hat in dem Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, a.a.O., und Senat, FGPrax 2008, 216).
Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht: EUR 2.500,--