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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 40/08·06.10.2008

Weitere Beschwerde in Verfahren nach §335 Abs.5 HGB als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtHandelsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob eine weitere Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss aus einem Verfahren nach §335 Abs.5 HGB. Das Oberlandesgericht verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil §335 Abs.5 Satz 4 HGB die weitere Beschwerde ausdrücklich ausschließt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da kein Gegner vorhanden war. Der Geschäftswert wurde mit €2.500 festgesetzt.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen, da §335 Abs.5 HGB die weitere Beschwerde ausschließt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach §335 Abs.5 HGB ist die weitere Beschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen; ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel ist deshalb unzulässig.

2

Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ist zu verwerfen, wenn eine gesetzliche Vorschrift das Rechtsmittel ausdrücklich ausschließt.

3

Ist in einem Verfahren kein Gegner vorhanden, ist eine gesonderte Kostenentscheidung regelmäßig entbehrlich.

4

Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch Verfügung darlegen und das Verfahren entsprechend beenden.

Relevante Normen
§ HGB § 335 Abs. 5§ 335 Abs. 5 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 4 HGB§ 335 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 32 T 55/08

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. September 2008 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 5. September 2008 - 32 T 55/08 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Darauf hat der (stellvertretende) Vorsitzende des Senats den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 25. September 2008 hingewiesen. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. In diesem Verfahren schließt das Gesetz die weitere Beschwerde ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2008 muß deshalb als unzulässig verworfen werden.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Das Bundesamt für K. hat im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, Beschluß vom 4. August 2008 – 2 Wx 27/08 -).

4

Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht : € 2.500,--