Weitere Beschwerde in Verfahren nach §335 Abs.5 HGB als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob eine weitere Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss aus einem Verfahren nach §335 Abs.5 HGB. Das Oberlandesgericht verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil §335 Abs.5 Satz 4 HGB die weitere Beschwerde ausdrücklich ausschließt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da kein Gegner vorhanden war. Der Geschäftswert wurde mit €2.500 festgesetzt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen, da §335 Abs.5 HGB die weitere Beschwerde ausschließt
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren nach §335 Abs.5 HGB ist die weitere Beschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen; ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel ist deshalb unzulässig.
Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ist zu verwerfen, wenn eine gesetzliche Vorschrift das Rechtsmittel ausdrücklich ausschließt.
Ist in einem Verfahren kein Gegner vorhanden, ist eine gesonderte Kostenentscheidung regelmäßig entbehrlich.
Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch Verfügung darlegen und das Verfahren entsprechend beenden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 32 T 55/08
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. September 2008 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 5. September 2008 - 32 T 55/08 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Darauf hat der (stellvertretende) Vorsitzende des Senats den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 25. September 2008 hingewiesen. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. In diesem Verfahren schließt das Gesetz die weitere Beschwerde ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2008 muß deshalb als unzulässig verworfen werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Das Bundesamt für K. hat im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, Beschluß vom 4. August 2008 – 2 Wx 27/08 -).
Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht : € 2.500,--