Vorlage an OLG aufgehoben; Erinnerung nach §11 RPflG statt Beschwerde in Nachlasssache
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte beim Amtsgericht die Veröffentlichung eines Gläubigeraufgebots nach §2061 BGB; der Rechtspfleger wies den Antrag zurück und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. Das OLG hob die Vorlage auf und verwies die Entscheidung über die Erinnerung an das Amtsgericht zurück. Die Eingabe ist als Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG auszulegen, da eine Beschwerde zum OLG nicht statthaft ist. §2061 BGB betrifft ein Privataufgebot; die Veröffentlichung obliegt dem Miterben.
Ausgang: Vorlage an das OLG aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen zur Entscheidung über die Erinnerung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlage an das Oberlandesgericht ist aufzuheben, wenn die streitentscheidende Zuständigkeit dem Richter/der Richterin des Amtsgerichts und nicht dem Oberlandesgericht zukommt.
Ein als "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz ist als Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG auszulegen, wenn ein Beschwerdeweg zum Oberlandesgericht gegen die Rechtspflegerentscheidung nicht statthaft ist.
Die Veröffentlichung eines Gläubigeraufgebots nach §2061 BGB stellt keine Nachlasssache i.S.v. §342 Abs.1 FamFG dar; die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen ist von der Regelung lediglich erfasst.
Die Vorschriften über Aufgebotssachen (§§433 ff. FamFG) erfassen nicht das private Aufgebot nach §2061 BGB; die Durchführung der Veröffentlichung obliegt dem Miterben und den vorgesehenen Veröffentlichungsorganen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 12 II 31/16
Tenor
Der am 09.09.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.09.2016 – 12 II 31/16 – wird aufgehoben, soweit darin auf die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Köln erkannt ist. Die Sache wird dem Amtsgericht Bergisch Gladbach zur Entscheidung über die Erinnerung vom 03.08.2016 zurückgegeben.
Gründe
1.
Der Beteiligte hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.07.2016 unter Vorlage einer Kopie eines ihn als Miterben ausweisenden Erbscheins vom 02.09.2013 bei dem Amtsgericht beantragt, einen Text öffentlich bekanntzumachen, in welchem Gläubiger des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2061 BGB aufgefordert werden, ihre Forderungen bei der Verfahrensbevollmächtigten oder dem Amtsgericht Bergisch Gladbach anzumelden.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag durch Beschluss vom 29.07.2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren nach § 2061 BGB sei privat und nicht vom Gericht durchzuführen.
Hiergegen hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2016 „Beschwerde“ eingelegt.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 08.09.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die Vorlageentscheidung ist aufzuheben, da nicht das Oberlandesgericht, sondern der Richter/die Richterin des Amtsgerichts zur Entscheidung berufen ist.
Der mit „Beschwerde“ überschriebene Schriftsatz vom 03.08.2016 ist nicht als Beschwerde in einer Nachlasssache als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 59 ff. FamFG, sondern als (Rechtspfleger-)Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen, weil eine Beschwerde, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, nicht statthaft ist.
Denn es handelt sich bei der vom Antragssteller erstrebten Veröffentlichung des Gläubigeraufgebots nicht um eine Nachlasssache nach § 342 Abs. 1 FamFG. Eine Aufgabenzuweisung an das Nachlassgericht im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG enthält § 2061 BGB lediglich insoweit, als die Entgegennahme der Forderungsanmeldung eines Gläubigers betroffen ist. Eine Beteiligung des Nachlassgerichts auch an der vorausgehenden Veröffentlichung des Aufgebots sieht die Bestimmung hingegen nicht vor; diese muss der Miterbe bei den dort aufgeführten Veröffentlichungsorganen selbst veranlassen (Zimmermann ZErb 2011, 259).
Ebenso wenig handelt es sich um eine Aufgebotssache im Sinne der §§ 433 ff. FamFG, da diese Vorschriften nur Verfahren erfassen, in welchen das Gericht öffentlich zur Anmeldung auffordert, wie etwa bei dem Nachlassgläubigeraufgebot nach § 1970 BGB (§§ 454 ff. FamFG). Gegenstand der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Regelung des § 2061 BGB hingegen ist ein Privataufgebot (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2061 Rz. 1).
Da mithin die Beschwerde als Rechtsmittel gegen die zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers nicht gegeben ist, ist allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.