Vereinigung von Erbbaurecht und Grundstück zulässig – Beschluss aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragte die Vereinigung eines Erbbaurechts mit dem Grundstück und die Erstreckung von Reallasten; das Grundbuchamt wies die Anträge mit der Befürchtung von Verwirrung zurück. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und wies das Grundbuchamt an, die Anträge unter Berücksichtigung der Senatsrechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Vereinigung sei grundsätzlich zulässig, wenn aus dem Grundbuch die unterschiedlichen Belastungen weiterhin klar erkennbar bleiben. Eine zeitliche Befristung des Erbbaurechts schließt die Vereinigung nicht aus.
Ausgang: Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf Vereinigung und Erstreckung als begründet; Beschluss des Grundbuchamts aufgehoben und Neuentscheidung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereinigung eines Erbbaurechts mit dem Grundstück ist grundsätzlich zulässig und kann nach § 890 BGB im Grundbuch eingetragen werden.
Verwirrung im Sinne des § 5 Abs. 1 GBO liegt nur vor, wenn durch die Vereinigung die Eintragungen so unübersichtlich oder schwer verständlich würden, dass die Rechtslage nicht mehr mit der gebotenen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und dadurch die Gefahr von Streitigkeiten oder Verwicklungen (z. B. bei Zwangsversteigerung) entsteht.
Die bloße unterschiedliche Belastung der zu verbindenden Grundstücke begründet regelmäßig keine Verwirrungsgefahr, solange aus dem Grundbuch ersichtlich bleibt, auf welchem Teil des künftig einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang lastet.
Eine zeitliche Befristung des Erbbaurechts steht der Vereinigung nicht entgegen, sofern die unterschiedlichen Flurstücke bzw. Eintragungen die erforderliche Klarstellung gewährleisten.
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Leverkusen vom 16.04.2019, BÜ-6129-7, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Anträge der Beteiligten vom 09.01.2018 und vom 19.03.2019 auf Vereinigung des Kaufgegenstandes sowie Erstreckung der Reallasten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG; im Folgenden: A (Bl. 203, 213 d. A.). Die A hat mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.2016 den Grundbesitz im Grundbuch von B Blatt 6129 sowie das Erbbaurecht im Grundbuch von B Blatt 2052 erworben (Bl. 105 ff. d. A.).
Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 hat sie der Vereinigung des Erbbaurechts mit dem Grundstück nach § 890 BGB durch Eintragung beantragt (Bl. 104 d. A.). Weiter hat sie mit Schriftsatz vom 19.03.2019 beantragt, gleichzeitig mit dem Vollzug der Vereinigung, die Erstreckung der Reallasten entsprechend notarieller Urkunde vom 05.02.2019 einzutragen (Bl. 192, 195 d. A.).
Durch Beschluss vom 16.04.2019 hat das Grundbuchamt die Anträge auf Vereinigung und Erstreckung der Reallasten zurückgewiesen. Die Vereinigung eines Erbbaurechts mit einem Grundstück sei als unzulässig anzusehen. Das Erbbaurecht sei zeitlich befristet, so dass bei einer grundbuchrechtlichen Vereinigung, insbesondere bei einheitlicher Bebauung Verwirrung zu besorgen sei (Bl. 197 ff. d. A.).
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte am 26.11.2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 202 ff. d. A.). Sie macht unter Berufung auf zahlreiche Nachweise geltend, dass die Vereinigung von Erbbaurecht und Grundstück ganz überwiegend als zulässig erachtet werde.
II.
Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaften Beschwerden sind auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt worden (§ 73 GBO).
In der Sache haben die Beschwerden Erfolg. Die beantragte Vereinigung von Erbbaurecht und Grundbesitz wird allgemein als zulässig angesehen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1847 m.w.N.; Hertel in BeckOK § 890 BGB Rn. 24 m.w.N.; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 5 Rn. 6). Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes auch keine Verwirrung zu besorgen. Nach einhelliger Meinung ist Verwirrung i. S. d. § 5 Abs. 1 GBO (nur) zu besorgen, wenn die Eintragungen im Grundbuch durch die Vereinigung derart unübersichtlich und/oder schwer verständlich würden, dass die Rechtslage nicht mehr mit der gebotenen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und deshalb die Gefahr von Streitigkeiten eingetragener Berechtigter untereinander mit Dritten oder von Verwicklungen im Fall der Zwangsversteigerung besteht (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 5 Rn. 13 m.w.N.). Ob eine Vereinigung Verwirrung befürchten lässt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, sondern auch die weiteren Folgen, die sich aus dem Vollzug von Anträgen ergeben, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vereinigung gestellt werden. Grundsätzlich besteht die Besorgnis der Verwirrung nicht, solange aus dem Grundbuch auch nach Eintragung der Vereinigung zu ersehen ist, auf welchem Teil des nunmehr einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang lastet. Die unterschiedliche Belastung der zu verbindenden Grundstücke allein begründet - wie § 1131 BGB, der die Verschiedenheit der Belastung voraussetzt, zeigt - regelmäßig nicht die Gefahr der Verwirrung. Solange nämlich aus dem Grundbuch ersichtlich ist, an welchem Teil eines nunmehr einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang lastet, also die einzelnen Teile nicht katastermäßig verschmolzen sind, ist Verwirrung nicht zu befürchten (vgl. Demharter a.a.O. § 5 Rn. 14; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 211 m. w. N.). Die vom Grundbuchamt angeführte Befristung des Erbbaurechts ist auch bei Vereinigung durch die unterschiedlichen Flurstücke ausreichend klargestellt. Im Übrigen macht es für die einheitliche Bebauung keinen Unterschied, ob die Grundstücke auf einem oder mehreren Grundbuchblättern geführt werden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil dem Beschwerdeführer ein Gegner nicht gegenüber steht.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.