Vereinsregister: Satzungsänderung einer Unterstützungskasse mit Unternehmerbegünstigung
KI-Zusammenfassung
Der eingetragene Verein begehrte die Eintragung einer Satzungsänderung, nach der auch Unternehmer/Gesellschafter und deren Angehörige Leistungsanwärter einer Unterstützungskasse sein können. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab; die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos. Das OLG bestätigte, dass die Änderung den Vereinszweck in Richtung wirtschaftlicher Betätigung (Kapitalanlage im vereinsinternen Binnenmarkt) erweitert und damit die Eigenschaft als Idealverein (§ 21 BGB) gefährdet. Die bloße satzungsmäßige Verpflichtung zur Beachtung steuerrechtlicher Vorgaben (KStDV) verhindert die registerrechtlich relevante Zweckänderung nicht.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung der Satzungsänderung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Eintragung einer Satzungsänderung hat das Registergericht nach §§ 60, 71 BGB auch materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 21 ff. BGB (insb. nichtwirtschaftlicher Vereinszweck) weiterhin vorliegen.
Eine Satzungsregelung, die Unternehmer/Gesellschafter als Leistungsanwärter einer Unterstützungskasse ohne hinreichende inhaltliche Begrenzung zulässt, kann den Vereinszweck in eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne eines vereinsinternen Kapitalanlagebetriebs erweitern und damit zur Qualifikation als wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) führen.
Eine in der Satzung enthaltene Erklärung bzw. Verpflichtung der Vereinsorgane, steuerrechtliche Vorgaben (z.B. §§ 1–3 KStDV) zu beachten, ist für die registerrechtliche Beurteilung der Eintragungsfähigkeit nicht bindend und ersetzt keine satzungsmäßige Zweck- und Tätigkeitsbegrenzung.
Das Nebentätigkeitsprivileg greift nur, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dem ideellen Hauptzweck eindeutig untergeordnet und für dessen Verfolgung erforderlich ist; hierfür bedarf es einer geeigneten satzungsmäßigen Ausgestaltung und Begrenzung.
§ 17 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt nicht die unbeschränkte Einbeziehung von Unternehmern/Gesellschaftern in den Kreis der Versorgungsberechtigten; der Normzweck als Arbeitnehmerschutzgesetz erfordert eine einschränkende Auslegung auf Tätigkeiten für ein fremdes Unternehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3 T 381/08
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des beteiligten Vereins vom 23. März 2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Der im Vereinsregister des AG Aachen eingetragene Verein "MC-G. Unterstützungskasse" wurde am 9. Mai 2007 gegründet. Er gewährt nach seiner Satzung Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 als selbständiger Versorgungsträger zugunsten der zu den Betrieben der Mitgliedsunternehmen bzw. Mitgliedsunternehmern gehörenden Leistungsempfänger. Der Verein wurde zunächst unter dem 15. Mai 2007 vom Notar Dr. C. in T. unter Vorlage der unter Urkundenrolle-Nr.: XXX beurkundeten Vereinsgründungsurkunde nebst der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung zur Eintragung angemeldet. Durch Zwischenverfügungen vom 8. Juni (Bl. 31 d.GA.) und 19. Juni (Bl. 48 d.GA.) und 2. Juli 2007 (Bl. 58 d.GA.) wies die Rechtspflegerin bei dem AG auf der Eintragung ihres Erachtens entgegenstehende Umstände hin, unter anderem bezüglich § 3 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 9. Mai 2007, welche lautete:
"Als Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger im Sinne dieses Paragraphen gelten Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Mitglieder. Neben Arbeitnehmern können auch Empfänger von Provisionsgeschäften und/oder sonstige freie Mitarbeiter, die für das Mitglied tätig sind oder waren, Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sein. § 17 Abs. 2 BetrAVG findet Anwendung. Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger können entsprechend § 1 KStDV auch Unternehmer und/oder Gesellschafter sein; die Bestimmungen des § 1 KDStV sind in diesem Fall einzuhalten. Pro Mitglied darf sich die Mehrzahl der Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger nicht aus Unternehmern und/ oder dessen Angehörigen bzw. nicht aus Gesellschaftern und/ oder dessen Angehörigen zusammensetzen."
Am 30. Juli 2007 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt, auf der die Mitglieder unter Berücksichtigung der genannten Zwischenverfügungen folgende Änderung von § 3 Abs. 3 der Satzung beschlossen wurde (Bl. 71 d.GA.):
"Als Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger im Sinne dieses Paragraphen gelten Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Mitglieder. Neben Arbeitnehmern können auch Empfänger von Provisionsgeschäften und/oder sonstige freie Mitarbeiter, die für das Mitglied tätig sind oder waren, Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sein. § 17 Abs. 1 BetrAVG findet Anwendung. Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger dürfen keine Unternehmer und/ oder Gesellschafter sein."
Durch Verfügung vom 30. August 2007 veranlasste die Rechtspflegerin alsdann nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, die am 30. August 2007 unter VR 4440 des AG Aachen erfolgte (Bl. 90 f. d.GA.).
Am 2. April 2008 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt (Protokoll Bl. 102 d.GA.), in der u.a. folgende Änderung von
§ 3 Abs. 3 der Satzung beschlossen wurde (Bl. 103 d.GA.):
"Als Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger im Sinne dieses Paragraphen gelten Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Mitglieder. Neben Arbeitnehmern können auch Empfänger von Provisionsgeschäften und/oder sonstige freie Mitarbeiter, die für das Mitglied tätig sind oder waren, Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sein. § 17 Abs. 1 BetrAVG findet Anwendung. Unter Beachtung der Bestimmung des § 1 KStDV können auch Unternehmer und/oder deren Angehörige und bei Gesellschaften auch deren Gesellschafter und/oder deren Angehörige Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sein. Mit seiner Aufnahme in den Kreis der der Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sichert der Unternehmer bzw. Gesellschafter der MC G. zu, im Falle eines drohenden Verstoßes gegen § 1 KStDV alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Vermeidung eines solchen Verstoßes dienen, und darüber hinaus alle seitens der MC G. nach billigem Ermessenergriffenen Maßnahmen, die der Vermeidung eines solchen Verstoßes dienen, gegen sich gelten zu lassen."
Unter dem 22. Juli 2008 (Bl. 99 ff. d.GA.) stellte der Notar Dr. C. namens des Vereins unter Vorlage der Änderungsanmeldungsurkunde (Urkundenrolle-Nr.: XX vom 25. Juni 2008) einen entsprechenden Antrag zur Eintragung der Änderung der Satzung in das Vereinsregister. Durch Zwischenverfügung vom 7. August 2008 (Bl. 113 d.GA.) hat die Rechtspflegerin bei dem AG darauf hingewiesen, dass diese Änderung nicht genehmigungsfähig sei, da der Verein im Falle der Eintragung der Charakter als "soziale Einrichtung" im Sinne der KStDV bzw. des BetrAVG verliere. Durch nicht mit einer Unterschrift versehenen Beschluss vom 7. Oktober 2008 (Bl. 126 d.GA.) hat das AG Aachen den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Verein unter dem 20. Oktober 2008 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 132 ff. d.GA.), die das Landgericht durch Beschluss vom 3. März 2009 zurückgewiesen hat. Gegen diese am 10. März 2009 (Bl. 178 d.GA.) zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des beteiligten Vereins vom 23. März 2009, die am 24. März 2009 bei Gericht einging (Bl. 186 ff. d.GA.).
2.
a)
Die sofortige weitere Beschwerde des beteiligten Vereins ist zulässig. Sie ist nach den §§ 160a, 27 Abs. 1 FGG in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 112 FGG-RG) statthaft und in richtiger Form durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. Da die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts gemäß § 160a Abs. 1 FGG der sofortigen Beschwerde unterlag, findet gemäß § 29 Abs. 2 FGG auch gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde statt. Die hiernach bestehende 2-Wochen-Frist (§ 29 Abs. 4 FGG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG) hat der Verein gewahrt.
b)
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 545 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Erstbeschwerde des Vereins gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
aa)
Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, die das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLG, FGPrax 2000, 40), im Ergebnis zutreffend bejaht. Die Statthaftigkeit folgt aus § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. den §§ 160a Abs. 1, 19 FGG. Zwar hat die Rechtspflegerin den bei den Akten befindlichen Beschluss vom 7. Oktober 2008 (Bl. 126 d.GA.) nicht unterzeichnet, so dass Bedenken hinsichtlich der Existenz eines wirksamen Beschlusses bestehen könnten (vgl. Senat, NJW 1988, 2805 m.w.N.). Wie sich indes aus den Akten ergibt, hat die Rechtspflegerin unmittelbar im Anschluss an den Beschluss ebenfalls mit Datum 7. Oktober 2008 handschriftlich eine von ihr unterzeichnete Verfügung angefertigt (Bl. 126R d.GA.), wonach der Beschluss auszufertigen und an den Notar zu senden ist. Des Weiteren hat sie nach Einlegung des Rechtsmittels die Übersendung der Akten an das Beschwerdegericht verfügt. Diese Umstände rechtfertigen vorliegend ausnahmsweise die Annahme, dass die Rechtspflegerin am 7. Oktober 2008 eine Entscheidung in der Sache treffen wollte und nicht nur einen Entwurf einer Entscheidung angefertigt hat.
bb)
In der Sache hat das Landgericht die Erstbeschwerde zutreffend als unbegründet angesehen. Die Voraussetzungen für die von dem Verein beantragte Eintragung der Satzungsänderung liegen nicht vor, so dass das Amtsgericht den Eintragungsantrag zutreffend abgelehnt und das Landgericht die gegen diese Ablehnung gerichtete sofortige Beschwerde des Vereins zutreffend zurückgewiesen hat. Insoweit hat die Kammer ausgeführt:
"Die zur Eintragung angemeldete Änderung der Satzung ist nicht eintragungsfähig gemäß §§ 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 60 Abs. 1, Abs. 2 BGB, weil sie zum einen dazu führen würde, dass der Verein seine Eigenschaft als Idealverein im Sinne von § 21 BGB verlöre und zum wirtschaftlichen Verein im Sinne von § 22 BGB würde und dementsprechend zum anderen den bisherigen Vereinszweck (Bereitstellung einer sozialen Einrichtung von Arbeitgebern zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine pauschaldotierte Gruppenunterstützungskasse) gefährden würde.
Nach § 60 BGB ist die Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister zurückzuweisen, wenn die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen der §§ 56 — 59 BGB nicht erfüllt sind oder wenn sonst gesetzliche Hinderungsgründe bestehen. Das Gesetz eröffnet in § 21 BGB den Weg, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister zu erwerben, nur solchen Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Dabei genügt eine in der Satzung enthaltene Erklärung, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei (vorliegend § 3 Abs. 4 der Satzung), für die Feststellung seiner Eintragungsfähigkeit nicht, da diese Erklärung nur eine für das Registergericht unverbindliche Rechtsansicht darstellt.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der nunmehr satzungsmäßig geänderten Definition des Kreises der potentiellen Leistungsempfänger in § 3 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 2. April 2008, dass auch Unternehmer und/oder deren Angehörige und bei Gesellschaften auch deren Gesellschafter und/oder deren Angehörige Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sollen sein können. Nach Einschätzung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch zu einer Erweiterung des Vereinszwecks auf eine (zumindest auch) wirtschaftliche Zielsetzung: Kennzeichnend für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21, 22 BGB ist der Umstand, ob sich der Verein unternehmerisch am Marktgeschehen betätigt und demnach das mit einer solchen Tätigkeit typischerweise verbundene Risiko trägt, was regelmäßig bei den sogenannten unternehmerischen Vereinen der Fall ist, des weiteren bei den Vereinen mit unternehmerischer Tätigkeit in einem Binnenmarkt und bei den Vereinen zum Zweck der genossenschaftlichen Kooperation. Wenn sich ein Verein dagegen einer der vorgenannten Fallgruppen des wirtschaftlichen Vereins nicht zuordnen lässt, liegt regelmäßig ein nichtwirtschaftlicher Verein vor. Nach Einschätzung der Kammer stellte sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers, würde die angemeldete Satzungsänderung zur Eintragung zugelassen, zumindest auch als wirtschaftliche Tätigkeit in einem Binnenmarkt dar (insoweit zustimmend auch der Beschwerdeführer, Schriftsatz vom 22. Oktober 2008, BI. 165 d.A.), einem vereinsinternen Markt gegenüber den Mitgliedern bzw. Leistungsempfängern in Gestalt der Vermögensbildung in Unternehmerhand durch Bildung von Versorgungsanwartschaften, die zusätzlich sogar mit dem Insolvenzschutz der §§ 7 ff. BetrAVG ausgestattet sind. Damit überschreitet indes die Betätigung des Vereins die Grenze zur Tätigkeit eines Kapitalanlagevereins.
§ 3 Abs. 3 der Satzung lässt insbesondere zu, dass Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger grundsätzlich und ohne erkennbare Einschränkung auch solche Personen sein können, die selbst Gesellschafter der Mitgliedsunternehmen sind bzw. selbst (einzelkaufmännische) Mitgliedsunternehmer sind. Wenn jedoch derartige Personen Leistungsempfänger werden, führen die freiwilligen Einzahlungen auf die Segmentkonten dieser Leistungsanwärter nicht mehr bloß zum Erwerb einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 ff. BetrAVG im Sinne einer Absicherung von Arbeitnehmern, die sozial abhängige Arbeit leisten, sondern zu einer teilweisen Kapitalisierung von eigenem Betriebsvermögen der Unternehmer (insoweit auch LG Münster Rpfleger 2008, 426 [427]; weitergehend LG Braunschweig Rpfleger 2000, 116 [117: "unter Umgehung streuerrechtlicher Vorschriften"]); im Ergebnis auch LG Bielefeld Rpfleger 2001, 138). Grundsätzlich liegt aus Arbeitgebersicht sogar ein Hauptzweck der Inanspruchnahme einer Unterstützungskasse in der steuerlich begünstigten Aussonderung der für die Unterstützung notwendigen Vermögensmittel aus dem Vermögen des Trägerunternehmens (vgl. Blomeyer, Betriebliche Altersversorgung und Unterstützungskassen, BB 1980, 789 [792]), was im Rahmen der Versorgung der eigenen Arbeitnehmer zur Gewährleistung der Zwecke des BetrAVG auch nicht zu beanstanden ist. Soweit allerdings der Zweck der Unterstützungskasse (auch) darin besteht, dass der Rückfluss unmittelbar an den Inhaber oder Gesellschafter des Trägerunternehmens erfolgt, werden die entsprechenden Geldmittel wirtschaftlich betrachtet zu einer bis zur Auszahlung treuhänderisch verwalteten Geldanlage, die zudem noch für den "Anleger" den Vorteil hätte, dass auf dem Wege der Inanspruchnahme der Unterstützungskasse ein Unternehmer sogar einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erhalten könnte, wenn er (der Unternehmer) selbst insolvent wird, § 7 Abs. Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG. Ob und inwieweit dies überhaupt zulässig sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ausschlaggebend ist lediglich, dass eine solche Betätigung eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins im Sinne einer Kapitalanlage der Unternehmer darstellt, § 22 BGB.
Das Argument des Beschwerdeführers, § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG zeige, dass zum Kreise der potentiellen Berechtigten einer Unterstützungskasse auch Unternehmer zählen können, ist insoweit nicht stichhaltig: zum einen ist vorliegend bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Satzung des Beschwerdeführers überhaupt geändert werden müsste, wenn nur die in § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG genannten Personen zusätzlich begünstigt werden sollten, da die Satzung bereits in ihrer Fassung vom 30. Juli 2007 Form einen Verweis auf § 17 Abs. 1 BetrAVG enthält, mit anderen Worten innerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 1 BetrAVG bereits vor ihrer letzten Änderung Leistungsanwartschaften von den dort genannten Personen zuließ. Zum anderen begrenzt aber auch § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG den Kreis der danach potentiellen Leistungsanwärter/-empfänger auf solche (nicht ohnehin als Arbeitnehmer unter § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG fallenden) Personen, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt worden sind, wohingegen § 3 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 2. April 2008 erheblich weiter wäre. Der Zweck des Betriebsrentengesetzes als eines Arbeitnehmerschutzgesetzes erfordert es insoweit, den weitgefassten Wortlaut der Bestimmung des § 17 Abs. 1 BetrAVG einschränkend dahin auszulegen, dass der Versorgungsberechtigte seine Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen erbracht haben muss (vgl. BGHZ 77, 94 ff.; 233 ff.; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Auflage 1997, § 17 Rdn. 10; Förster/ Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz, 11. Auflage 2007, § 17 Rdn. 5 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind vom Schutz des Betriebsrentengesetzes Personen dagegen ausgenommen, die ein Unternehmen leiten, das sie aufgrund ihrer vermögensmäßigen Beteiligung und ihres Einflusses als ihr eigenes betrachten können. Hierunter fallen insbesondere etwa der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und der Kommanditist, der aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung über eine entsprechende Leitungsmacht verfügt (vgl. BGH Urteil vom 28. Januar 1991 Rdn. 9). Die Beschwerdebegründung deutet hingegen an, dass nach Auffassung des Vereins die Aufnahme von Unternehmern schon deshalb zulässig sei, weil § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG dies nicht ausschließe. Dies verkennt indes, dass nicht jeder Unternehmer erfasst wird, sondern nur solche, auf die die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale von § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG zutreffen.
Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass der Verein zusätzlich auch die Eigenschaft als "soziale Einrichtung" im Sinne von § 3 Abs. 1 der Satzung verlieren würde, wenn die Satzungsänderung eingetragen würde. Nicht entscheidend ist insoweit nach Einschätzung des Beschwerdegerichts die steuerrechtliche Behandlung des Vereins, da eine solche allenfalls ein schwaches Indiz für oder gegen die Gemeinnützigkeit sein kann (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage 2007, Rdn. 149a), ist nach Einschätzung des Beschwerdegerichtes nicht entscheidend. Soweit der angefochtene Beschluss hierauf im Anschluss an LG Braunschweig (Rpfleger 2000, 116) abstellt, so fußt diese Entscheidung auf eben derselben Überlegung wie oben dargestellt. Dass eine soziale Einrichtung nicht vorliegt, ist nach den Entscheidungsgründen des Beschlusses des LG Braunschweig (Rpfleger 2000, 116 [117]) lediglich Ausdruck der überwiegend wirtschaftlichen Betätigung des Vereins. Darüber hinaus ist es indes nicht möglich aus steuerrechtlichen Vorschriften auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer zivilrechtlichen Konstruktion zu schließen.
Die unternehmerische Betätigung des Vereins kann vorliegend auch nicht als Nebentätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsprivilegs und damit als nichtwirtschaftlich im Sinne von § 21 BGB gewertet werden. Eine nichtwirtschaftliche Betätigung läge nämlich nur vor, wenn der Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideellen Zielsetzung lediglich Nebenzweck wäre. Das aber würde voraussetzen, dass der Verein seinen Zweck zu einem erheblichen Teil durch nichtunternehmerische Aktivitäten fördert und der Geschäftsbetrieb dem Hauptzweck eindeutig untergeordnet ist und schließlich muss die wirtschaftliche Betätigung für eine effektive Verfolgung des nichtwirtschaftlichen Zweckes erforderlich sein (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage 2007, Rdn. 148). Eine satzungsmäßige Bestimmung, die die verschiedenen Betätigungen des Vereins in ein entsprechendes Verhältnis zu rücken geeignet wäre, fehlt indes. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 2. April 2008 lässt vielmehr zum einen nicht erkennen, dass eine Verfolgung des wirtschaftlichen Zweckes für die Verfolgung des ideellen Zweckes erforderlich oder auch nur nützlich wäre, zum anderen lässt sie zu, dass der Verein sich ohne Verstoß gegen Satzungsbestimmungen überwiegend wirtschaftlich betätigt. Denn die Bestimmung enthält lediglich eine indirekte Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der partizipierender Arbeitgeber über die Bezugnahme auf § 1 KStDV, was darauf hinausläuft, dass die Anzahl der Leistungsempfänger mehrheitlich nicht aus Unternehmern bestehen darf (§ 1 Nr. 1 KStDV). Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Zweck des Vereins aufgrund der vorgesehenen Anwartschaften von sowohl Arbeitnehmern als auch Unternehmern nicht rein wirtschaftlich ist, sondern nur insoweit, als auch Unternehmensanteilseigner und Unternehmer Anwartschaften erwerben und Leistungen aufgrund Leistungen aus dem Vermögen ihrer eigenen Unternehmen empfangen können. Als nicht wirtschaftlich zu betrachten ist die Betätigung des Vereins als reine Unterstützungskasse für die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern der Mitgliedsunternehmen. Insoweit ist entscheidend, dass die Satzung lediglich eine Beschränkung für die absolute Zahl der partizipierenden Arbeitgeber vorsieht, nicht aber auch eine Beschränkung der Höhe der Beteiligung (ebenso LG Braunschweig Rpfleger 2000, 116 [117]). Dies lässt aber ohne die Möglichkeit einer satzungsmäßigen Kontrolle die — nach der Satzung ordnungsgemäße — Konstellation zu, dass die Anzahl der Anwartschaften erwerbenden Unternehmer zwar geringer ist als die der Arbeitnehmer, ihre Anwartschaften aber im Wert die der Arbeitnehmer übersteigen und die wirtschaftliche Betätigung des Vereines im Vordergrund stünde. Dahin stehen kann daher, ob die dynamische Verweisung auf steuerrechtliche Vorschriften überhaupt geeignet ist, eine Begrenzung der Beteiligung der Arbeitgeberseite darzustellen, zumal die Gegenmaßnahmen im Falle eines drohenden Verstoßes in das "billige Ermessen" des Vereins gestellt werden. Hingegen vermag sich die Kammer nicht der Ansicht des LG Münster (Rpfleger 2008, 426 [427]) anzuschließen, welches die Möglichkeit der überwiegend wirtschaftlichen Betätigung als eher theoretische Möglichkeit abtut und das Indiz für die Nichtwirtschaftlichkeit in erster Linie aus dem Steuerrecht folgert."
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand. Nicht zu beanstanden ist zunächst der rechtliche Ansatzpunkt des Landgerichts bzw. des Amtsgerichts. Nach § 60 BGB ist die Anmeldung eines Vereins zurückzuweisen, wenn einem der Erfordernisse der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist. Dies gilt nach der Verweisungsnorm des § 71 Abs. 1 BGB auch bei – wie hier – Satzungsänderungen. Insoweit hat das Registergericht bzw. ihm nachfolgend das Beschwerdegericht nicht nur die formelle Seite der Anmeldung der Satzungsänderung, sondern auch materiell die Wirksamkeit der angemeldeten Rechtsverhältnisses nachzuprüfen. Dabei bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1981, 40; NJW 1989, 173 [174]; Rpfleger 1995, 163 [165]; Beschluss vom 13. August 1999, 2 Wx 29/99) das materielle Prüfungsrecht immer auf die vom materiellen Recht vorgegebene Aufgabenstellung. Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung eines Idealvereins ergibt sich die Aufgabenstellung aus den §§ 21 ff. BGB. Danach unterliegen die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation sowie der Zweck des Vereins der vollen materiellen Prüfungsbefugnis, da der von den §§ 21 ff. BGB bezweckte Schutz vor den Gefahren der Rechtsfähigkeit des Vereins auf anderem Wege nicht erreicht werden kann.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Feststellung des Landgerichts, dass die von dem Verein beabsichtigte Änderung der Satzung zu einer Erweiterung des Vereinszwecks auf eine (zumindest auch) wirtschaftliche Zielsetzung des Vereins führt, nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat sich insoweit auch umfassend mit den von dem Verein im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Erwägungen, auf die die weitere Beschwerde verweist, auseinandergesetzt und für nicht tragend erachtet. Der Senat macht sich insoweit die überzeugenden Ausführungen der Kammer zu eigen. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt der Umstand, dass § 3 Abs. 4 Satz 2 der Satzung auf die §§ 1 bis 3 KStDV verweist, keine andere Beurteilung. Die in der Satzung enthaltene Erklärung, dass die Organe des Vereins verpflichtet sind, die Vorschriften des KStG und insbesondere §§ 1 bis 3 KStDV zu befolgen, stellt nur eine für das Registergericht unverbindliche Verpflichtung der Organe auf. Hierdurch wird indes nicht die mit der beabsichtigte Änderung des § 3 Abs. 3 verfolgten Erweiterung des Vereinszweck und die darin liegende wirtschaftliche Zielsetzung des Vereins verhindert. Insoweit besteht auch für das Registergericht keine Möglichkeit der Prüfung, ob sich die Organe des Vereins tatsächlich an die Regelung § 3 Abs. 4 halten.
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil dem Beschwerdeführer kein Gegner gegenübersteht.
Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde:
3.000,00 €