Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen (OLG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Bonn ein. Das OLG Köln verwies die Beschwerde mit Bezug auf vorangehenden Nichtabhilfebeschluss als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte gemäß §97 Abs.1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht veranlasst.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Beteiligter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach §85 FamFG in Verbindung mit §104 Abs.3 S.1, §567 Abs.1 Nr.1 ZPO statthaft, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Das Beschwerdegericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gemäß §568 S.1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem unterlegenen Beteiligten der anwaltliche Aufwand im Beschwerdeverfahren nach §97 Abs.1 ZPO aufzuerlegen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt besondere Gründe voraus; fehlt es hieran, ist gegen die Beschwerdeentscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 34 VI 515/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 08.09.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.09.2014, erlassen am 02.09.2014 (34 VI 515/12), wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Über das Rechtsmittel entscheidet das Beschwerdegericht gemäß § 568 S. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indes aus den im Nichtabhilfebschluss vom 13.11.2014 (erlassen am 14.11.2014) dargelegten Gründen keinen Erfolg. Auf die dortigen, nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Gegen diese Entscheidung ist damit kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Beschwerdewert: 1.139,43 €