Beschwerde gegen Berichtigung des Heiratseintrags: Adelszusatz 'Freiin' bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1 beantragte die Prüfung der Namensführung nach Eheschließung; das Standesamt hatte den Familiennamen fehlerhaft eingetragen. Das Amtsgericht ordnete die Berichtigung des Heiratseintrags an; die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Eheschließung nicht zwingend zur Änderung des historischen Adelszusatzes führt und der Wunsch der Betroffenen zu berücksichtigen ist.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten gegen die Berichtigung des Heiratseintrags als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Personenstandseintrags nach § 48 PStG ist geboten, wenn der eingetragene Familienname unrichtig ist.
Die Eheschließung führt nicht automatisch zur Änderung historischer Namensbestandteile; der tatsächlich geführte Familienname ist maßgeblich.
Bei Eheschließung ohne Bestimmung eines Ehenamens besteht keine Veranlassung, ohne ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Frau den Adelszusatz zu ändern.
Zur Klärung der Bedeutung und Verwendung historischer Adelszusätze können sprachliche und historische Quellen herangezogen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 378 III 92/14
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 16.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.08.2014 – 378 III 92/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Der Geburtsname der Beteiligten zu 1. lautet S und L. Anlässlich der Eheschließung im Jahr 2005 bestimmten sie und ihr Ehemann keinen Ehenamen. Das Standesamt trug als Familiennamen der Beteiligten zu 1. „S2 und L“ ein.
Hiergegen hat sich die Beteiligte mit ihrem Antrag auf Prüfung der Namensführung vom 01.07.2014 gewandt; dem Antrag sind die Beteiligte zu 2. und 3. entgegengetreten. Mit Beschluss vom 27.08.2014 hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, den Heiratseintrag XXXX/XXXX im Wege der Folgebeurkundung wie folgt zu berichtigen: Familienname der Ehefrau nach Eheschließung: S3 und L. Gegen den Beschluss wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 16.09.2014; das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2.
Die §§ 58, 59 Abs. 3,63 FamFG, §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2 PStG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Anweisung des Standesamts durch das Amtsgericht ist mit Recht erfolgt.
Die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 48 PStG sind erfüllt, weil der Eintrag des Familiennamens der Beteiligten zu 1. unrichtig ist.
Die Eheschließung der Beteiligten zu 1. hat nicht dazu geführt, dass ihr Familienname „S2 und L“ lautet, vielmehr ist es bei dem Familiennamen „S3 und L“ verblieben. Die vom Standesamt im Zusammenhang mit der Eheschließung vorgenommene Änderung des Eintrags war nicht veranlasst.
Zwar kann als Grundsatz angenommen werden, dass der Adelsname in der nach Geschlecht (RGZ 113, 107 ff.) und Familienstand abgewandelten Form geführt wird (KG StAZ 1964, 132, 133). Indes führt dieser Grundsatz in der vorliegenden Konstellation nicht dazu, dass der Familienname der Beteiligten zu 1. nach der Eheschließung den Adelszusatz „Freifrau“ anstelle von „Freiin“ enthielte. Der Adelszusatz „Freifrau“ ist hier schon deshalb nicht zwingend, weil die Beteiligte zu 1. nicht – sei es durch Eheschließung mit einem den Adelszusatz „Freiherr“ bereits tragenden Mann oder durch eine Wahl ihres Namens zum Ehenamen – Ehefrau eines „Freiherrn“ geworden ist. Zudem vermag der Senat – entgegen den nicht belegten Ausführungen von Hochwald (StAZ 2012, 154, 155) - nicht festzustellen, dass der Adelszusatz „Freiin“ ausschließlich eine unverheiratete Frau bezeichnete. Eindeutig in diesem Sinne war allein der Begriff „Freifräulein“, während „Freiin“ von der Wortherkunft schlicht die alte weibliche substantiierte Form des Adjektivs „frei“ als Pendant zu der männlichen Form des „Freien“ war. Auch der Wortgebrauch führt nicht zu einer eindeutigen Festlegung. So heißt es etwa bei Joachim Heinrich Campe, Wörterbuch der deutschen Sprache, Zweiter Theil, (1808), zum Stichwort „Freifrau“: „man versteht aber darunter die Gattin eines Freiherren und sagt dafür auch Freiinn, Freiherrin.“ Als auf eine unverheiratete Tochter eines Freiherrn eingeschränkter Begriff wird dort nur das „Freifräulein“ definiert. In Johann Christoph Adelung, Versuch eines vollständigen grammatisch-kritischen Wörterbuchs der deutschen Mundart, (1775) heißt es unter dem Stichwort „Freyinn“. „.., eine adelige Person von freyherrlichem Geschlechte, sie sei verheurathet oder nicht…“) sowie unter dem Stichwort „Freyfrau“: „welche zuweilen auch Freyinn, und Freyherrinn genannt wird.“ Eine Gleichsetzung von „Freiin“ und „Freiherrin“ findet sich bei Sanders, Handwörterbuch der deutschen Sprache (1911), eine Gleichsetzung von „Freiin“ und „Freifrau“ bei Hoffmann, Vollständigstes Wörterbuch der deutschen Sprache (1854).
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszumachen, dass die Verwendung des von der Beteiligten zu 1. bevorzugten Adelszusatzes „Freiin“ einen unzutreffenden Familienstand wiedergeben würde. Jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall, die Betroffene keinen entsprechenden Wunsch äußert, besteht in Fällen der Eheschließung ohne Bestimmung eines Ehenamens keine Veranlassung, anstelle des Zusatzes „Freiin“ den Zusatz „Freifrau“ einzutragen. Ohne Belang ist, ob – wie Hochwald a.a.O. - ausführt, die Form Freiin von „einigen Trägerinnen“ als diskriminierend empfunden wird – die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren tut dies offensichtlich nicht. Der Senat vermag keine übergeordneten Interessen zu erkennen, welche daran hinderten, in Fällen fehlender Ehenamensbestimmung auf den Wunsch der betroffenen Frau abzustellen, ob sie nach der Eheschließung den Adelszusatz „Freiin“ oder den der „Freifrau“ führen möchte.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
3.
Der Senat weist das Amtsgericht für künftige Verfahren darauf hin, dass ein Erlassvermerk darüber Auskunft geben muss, wann und auf welche Weise der Erlass vollzogen worden ist (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG), wofür die Angabe „E.“ mit Datumsstempel nicht genügt. Er ist zu unterschreiben – und nicht nur zu paraphieren (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 38 Rn. 93). Ein nicht oder nicht ordnungsgemäß erlassener Beschluss ist nicht existent und entfaltet damit auch nach außen keine Wirkung (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O. § 38 Rn. 88).